Wie hoch ist der Unterhalt für Geschiedene, Kinder und Eltern?
03.09.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Das Wichtigste in Kürze
1. Ehegattenunterhalt: Nach der Scheidung kann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestehen. Die Höhe hängt unter anderem von der finanziellen Situation beider Ex-Partner ab.
2. Kindesunterhalt: Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Die Düsseldorfer Tabelle dient als Leitlinie für die Berechnung, basierend auf dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
3. Elternunterhalt: Kinder können unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, für den Unterhalt ihrer bedürftigen Eltern aufzukommen, wenn diese nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
1. Ehegattenunterhalt: Nach der Scheidung kann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestehen. Die Höhe hängt unter anderem von der finanziellen Situation beider Ex-Partner ab.
2. Kindesunterhalt: Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Die Düsseldorfer Tabelle dient als Leitlinie für die Berechnung, basierend auf dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
3. Elternunterhalt: Kinder können unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, für den Unterhalt ihrer bedürftigen Eltern aufzukommen, wenn diese nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Arten von Unterhalt gibt es? Wann besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhalt? Wer bekommt nachehelichen Unterhalt? Welche Rolle spielen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und die Rangfolge? Was ist die Düsseldorfer Tabelle? Welches Einkommen wird der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt? Wie lange besteht der Unterhaltsanspruch? Was passiert mit dem Unterhalt bei einer neuen Beziehung? Wie hoch ist der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen? Was tun, wenn jemand keinen Unterhalt zahlt? Wie bekomme ich einen Unterhaltsvorschuss? Praxistipp zum Unterhalt Welche Arten von Unterhalt gibt es?
Ehepartner sind sich während einer Ehe gegenseitig zum Ehegattenunterhalt verpflichtet. Normalerweise beschäftigt dieses Thema nicht die Gerichte. Trennt sich jedoch ein Ehepaar, entsteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dann kommt es naturgemäß häufiger zum Streit. Ist die Ehe später rechtsgültig geschieden, kann ein Anspruch auf Scheidungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt bestehen. Für diesen gelten eigene Regeln.
Kinder haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Dieser wird meist ebenfalls erst nach einer Trennung der Eltern eingefordert. Auch erwachsene Kinder können einen Anspruch auf Kindesunterhalt haben.
Da Kinder und Eltern Verwandte in gerader Linie sind, haben sie gegen einander einen Anspruch auf Unterhalt – also auch die Eltern gegen die erwachsenen Kinder. Vor Gericht geht es meist um den Elternunterhalt, wenn die Sozialbehörden die Pflegekosten für Senioren übernommen haben. Die Sozialbehörden können dann nämlich den Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die erwachsenen Kinder an sich ziehen, um sich ihr Geld wiederzuholen. Seit dem 1. Januar 2020 müssen allerdings nur noch erwachsene Kinder mit einem Einkommen über 100.000 Euro im Jahr mit solchen Forderungen von Elternunterhalt rechnen. Näheres dazu hier:
Wann müssen Kinder für ihre Eltern Unterhalt zahlen?
Wann besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhalt?
Die Grundvoraussetzung besteht darin, dass der Anspruchsteller unterhaltsbedürftig ist. Unterhalt fordern kann nur, wer für den eigenen Lebensunterhalt nicht selbst mit eigenem Einkommen oder Vermögen sorgen kann. Grundsätzlich unterhaltsbedürftig sind minderjährige Kinder. Hat der Anspruchsteller Einkünfte, werden diese auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Wer bekommt nachehelichen Unterhalt?
Für geschiedene Ehepaare gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Nun muss jeder grundsätzlich für sich selbst sorgen. Dies gilt jedoch nicht mehr, wenn einer der sogenannten Unterhaltstatbestände oder Unterhaltsgründe vorliegt.
Dies sind die folgenden gesetzlich anerkannten Gründe, aus denen jemand nur eingeschränkt erwerbsfähig ist:
- Betreuung eines Kindes,
- hohes Alter,
- Krankheit oder Gebrechen,
- Erwerbslosigkeit,
- Unterhaltszahlung zur Aufstockung,
- wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung,
- aus Billigkeitsgründen.
Welche Rolle spielen die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und die Rangfolge?
Eine wichtige Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch ist auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Sie setzt den Forderungen des Berechtigten Grenzen. Denn: Der Unterhaltspflichtige soll nicht seinen eigenen Lebensunterhalt gefährden, um jemand anderem Unterhalt zu leisten. Ihm oder ihr steht deswegen ein Selbstbehalt zu, der nicht angetastet werden darf.
Zusätzlich richten sich die Unterhaltsansprüche nach einer Rangfolge. Oft gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte (z. B. die Ex-Ehefrau und die Kinder). Dann reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen häufig nicht für alle aus. Hier gehen dann zum Beispiel minderjährige Kinder den Ehegatten vor. Die gesetzliche Regelung findet sich in § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle stellt ein Hilfsmittel für die Unterhaltsberechnung dar. Das Oberlandesgericht Düsseldorf erstellt sie in Zusammenarbeit mit anderen Gerichten. Zwar hat sie keinerlei Gesetzeskraft. Trotzdem wird sie von den Gerichten als Orientierungshilfe verwendet. Die Tabelle wird jedes Jahr aktualisiert. Wichtig: Die Düsseldorfer Tabelle weist den Unterhaltsbedarf einer Person aus und nicht den zu zahlenden Geldbetrag. Dieser hängt von weiteren Faktoren ab, zum Beispiel vom Selbstbehalt des Zahlungspflichtigen und der Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter.
Welches Einkommen wird der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt?
Für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs ist meist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen entscheidend. Beispielsweise orientiert sich laut Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf von Kindern am Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und am Alter des Kindes.
Nicht nur das Arbeitseinkommen zählt zum unterhaltsrechtlichen Einkommen. In dieses fließen alle Einkünfte aus allen Einkunftsarten des Einkommenssteuergesetzes ein, also auch Einkünfte aus Kapitalerträgen oder Vermietung. Auch geldwerte Vorteile wie Firmenwagen und Dienstwohnung werden eingerechnet. Sogar Sozialleistungen werden als Einkommen angesehen. Bestimmte Schulden können jedoch vom unterhaltsrechtlichen Einkommen abgezogen werden.
Wie lange besteht der Unterhaltsanspruch?
Dafür ist die Art des zu zahlenden Unterhalts entscheidend. Nach einer rechtskräftigen Scheidung kann zum Beispiel kein Trennungsunterhalt mehr verlangt werden. Minderjährige Kinder besitzen keinen Anspruch auf Kindesunterhalt mehr, sobald sie ausreichend eigenes Einkommen erzielen oder der zahlende Elternteil nicht mehr leistungsfähig ist.
Von volljährigen Kindern wird eine Erwerbstätigkeit erwartet – zumindest dann, wenn sie weder krank sind, noch gerade eine Ausbildung (Lehre, Studium) machen. Tun sie nichts, um selbst Geld zu verdienen, ist ihr Anspruch auf Unterhalt schnell verwirkt.
Beim nachehelichen Unterhalt gibt es keinen festen Endtermin. Maßgeblich ist, ob der Unterhaltsgrund (siehe oben) weiter besteht. Der Unterhaltsanspruch kann aus mehreren Gründen wegfallen oder verwirkt werden.
Was passiert mit dem Unterhalt bei einer neuen Beziehung?
Wenn der oder die Unterhaltsberechtigte eine neue Beziehung angefangen hat und diese als verfestigt anzusehen ist, kann der nacheheliche Unterhaltsanspruch verwirkt sein. Der Unterhaltsanspruch entfällt also nicht sofort mit Beginn einer neuen Beziehung, sondern erst, wenn es sich um eine feste Bindung handelt. Wann dies der Fall ist, beurteilen die Gerichte unterschiedlich. Häufig gehen sie von einer verfestigten Beziehung nach zwei bis fünf Jahren aus. Berücksichtigt werden auch zusätzliche Indizien, wie das gemeinsame Auftreten in der Öffentlichkeit, gemeinsame Urlaube mit dem neuen Partner oder ein gemeinsamer Immobilienkauf.
Auch beim Elternunterhalt ist eine Verwirkung möglich. Dies kann z. B. passieren, wenn der Unterhaltsberechtigte schon vor Jahren den Kontakt zu den erwachsenen Kindern abgebrochen hat. Allein reicht dies jedoch meist nicht aus. Hinzukommen muss meist ein unfaires Verhalten, wie die Verweigerung notwendiger Unterstützung.
Wie hoch ist der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen?
Erwerbstätige Unterhaltszahler haben gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und volljährigen unverheirateten Kindern bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, einen monatlichen Selbstbehalt von 1.450 Euro (Stand 2025). Darin sind 520 Euro für Unterkunft, Nebenkosten und Heizung enthalten. Da dieser Betrag heute nur selten ausreichen wird, um eine Wohnung zu bezahlen, kann er laut Düsseldorfer Tabelle bei einer höheren Warmmiete auch angehoben werden. Die Wohnkosten müssen jedoch angemessen bleiben. Gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 1.750 Euro. Darin ist ein Betrag für die Warmmiete von 650 Euro enthalten.
Gegenüber ihrem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten haben Erwerbstätige einen Selbstbehalt von monatlich 1.600 Euro. Bei nicht Erwerbstätigen sind es 1.475 Euro (inklusive jeweils 580 Euro für Warmmiete).
Die Düsseldorfer Tabelle 2025 beziffert den Selbstbehalt beim Elternunterhalt nicht mehr als Betrag. Sie erklärt nur, dass dem Unterhaltszahler der "angemessene" Eigenbedarf belassen werden soll. Zu berücksichtigen sind dabei Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigenentlastungsgesetzes von 2019.
Was tun, wenn jemand keinen Unterhalt zahlt?
Wenn sich ein Unterhaltspflichtiger weigert, Unterhalt zu zahlen, kann man ihn zunächst zivilrechtlich auf Zahlung verklagen. Diese Klage kann eigenständig eingereicht werden oder zusammen mit dem Scheidungsantrag. Dafür zuständig ist das Familiengericht beim Amtsgericht am Wohnort des Unterhaltspflichtigen. Ein solches Verfahren bedeutet, dass eine mündliche Gerichtsverhandlung mit Beweisaufnahme stattfindet.
Wenn die Klage erfolgreich ist, hat der Kläger oder die Klägerin einen vollstreckbaren Unterhaltstitel. Mit diesem kann er oder sie per Gerichtsvollzieher die Vollstreckung einleiten. Bis zur Gerichtsentscheidung kann es einige Monate dauern. In sehr dringenden Fällen kann der Kläger eine einstweilige Anordnung beantragen, nach der der Betreffende zunächst Unterhalt zahlen muss. Auf diese Weise werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen, denn das eigentliche Gerichtsverfahren folgt ja noch.
Außerdem kann eine Verweigerung der Unterhaltszahlung strafrechtlich verfolgt werden. Dies ist keine Voraussetzung für eine zivilrechtliche Klage. Laut § 170 des Strafgesetzbuches macht man sich strafbar, wenn man sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht und so den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet. Eine vom Einkommen abhängige Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe können die Folge sein. Ist die Unterhaltsberechtigte schwanger, sind es bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, wenn die verweigerte Unterhaltszahlung zu einem Schwangerschaftsabbruch führt. In der Praxis verhängen die Gerichte bei erwiesener Verweigerung der Unterhaltszahlung eher kurze Freiheitsstrafen als Geldstrafen.
Wie bekomme ich einen Unterhaltsvorschuss?
Wenn der Unterhaltspflichtige nicht zahlt, können Alleinerziehende für ihre Kinder unter gewissen Umständen einen staatlichen Unterhaltsvorschuss bekommen. Solange der Betreffende zumindest teilweise zahlungsfähig ist, wird der Staat versuchen, sich das vorgestreckte Geld von diesem zurückzuholen. Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder zumindest keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen. Dazu ist kein Gerichtsurteil nötig.
Kinder können bis zum 12. Geburtstag ohne zeitliche Einschränkung einen Unterhaltsvorschuss bekommen. Bei 12- bis 18-Jährigen ist Voraussetzung, dass diese nicht auf Bürgergeld angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeld-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab. Dieser beträgt 2025 monatlich für
- Kinder von 0 bis 5 Jahren: bis zu 227 Euro,
- Kinder von 6 bis 11 Jahren: bis zu 299 Euro,
- Kinder von 12 bis 17 Jahren: bis zu 394 Euro.
Der Unterhaltsvorschuss muss mit einem schriftlichen Antrag bei der örtlichen Unterhaltsvorschussstelle beantragt werden. Zuständig ist meist das Jugendamt des Wohnortes. Das Formular kann man in der Regel online auf der Webseite der Stadt oder Gemeinde herunterladen. Für den Antrag benötigt man unter anderem die Geburtsurkunde des Kindes, den Personalausweis des beantragenden Elternteils, ggf. Unterhaltstitel oder Scheidungsurteil und einen Einkommensnachweis, z. B. über Kindergeld. Auch sollte man mit dem Antrag keine Zeit verlieren, denn eine rückwirkende Zahlung ist nur für den letzten Monat vor Antragstellung möglich.
Praxistipp zum Unterhalt
Unterhaltsansprüche führen oft zu komplizierten rechtlichen Fragen. Schon die Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen kann schwierig sein. Auch die anschließende Berechnung des Unterhalts ist komplex. Dafür gibt es spezielle Berechnungsprogramme. Wer gegen eine andere Person einen Anspruch auf Unterhalt geltend machen möchte, sollte sich daher von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten und vertreten lassen.
(Bu)