Wie hoch ist der Unterhalt für Geschiedene, Kinder und Eltern?
08.06.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Oft sind Unterhaltszahlungen für die Betroffenen eine Frage der Existenz. Das Gesetz sieht verschiedene Arten von Unterhalt vor. Ob man einen Anspruch darauf besteht, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen für die jeweilige Unterhaltsart erfüllt sind. Allerdings sorgen die gesetzlichen Regelungen auch für einen gewissen Schutz des Unterhaltsschuldners: Sie garantieren ihm nämlich einen gewissen Selbstbehalt, mit dem er seinen eigenen Lebensunterhalt decken kann.
Während einer Ehe sind sich die Ehepartner gegenseitig zum Ehegattenunterhalt verpflichtet. Im Normalfall ist dies kein Thema, welches die Gerichte beschäftigt. Wenn sich jedoch ein Ehepaar trennt, entsteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dann kommt es naturgemäß häufiger zum Streit. Wenn die Ehe später rechtsgültig geschieden ist, kann ein Anspruch auf Scheidungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt bestehen. Für diesen gibt es dann wiederum eigene Regeln.
Kinder haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Meist wird dieser ebenfalls erst nach einer Trennung der Eltern verlangt. Auch erwachsene Kinder können einen Anspruch auf Kindesunterhalt haben.
Kinder und Eltern sind Verwandte in gerader Linie. Daher haben sie gegen einander einen Anspruch auf Unterhalt. Um den Elternunterhalt geht es vor Gericht meist, wenn die Sozialbehörden die Pflegekosten für Senioren übernommen haben. Dann können die Sozialbehörden nämlich den Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die erwachsenen Kinder an sich ziehen, um sich ihr Geld wiederzuholen. Seit dem 1. Januar 2020 müssen jedoch nur noch erwachsene Kinder mit einem Einkommen über 100.000 Euro im Jahr Elternunterhalt zahlen. Näheres dazu hier:
Wenn die Kinder zahlen müssen – Elternunterhalt
Grundvoraussetzung ist zunächst, dass der Anspruchsteller unterhaltsbedürftig ist. Unterhalt fordern kann man nur, wenn man für den eigenen Lebensunterhalt nicht selbst mit eigenem Einkommen oder Vermögen sorgen kann.
Minderjährige Kinder sind grundsätzlich unterhaltsbedürftig. Wenn der Anspruchsteller Einkünfte hat, werden diese auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Ist ein Ehepaar geschieden worden, gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Jeder muss nun grundsätzlich für sich selbst sorgen. Dies gilt jedoch nicht mehr, wenn einer der sogenannten Unterhaltstatbestände oder Unterhaltsgründe vorliegt. Dies sind anerkannte Gründe, aus denen der Betreffende nur eingeschränkt erwerbsfähig ist. Das Gesetz erkennt die folgenden Gründe an:
- Betreuung eines Kindes,
- hohes Alter,
- Krankheit oder Gebrechen,
- Erwerbslosigkeit,
- Unterhaltszahlung zur Aufstockung,
- wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung,
- aus Billigkeitsgründen.
Auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ist eine wichtige Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch. Durch sie werden den Forderungen des Berechtigten Grenzen gesetzt. Schließlich soll und muss der Unterhaltspflichtige nicht seinen eigenen Lebensunterhalt gefährden, um jemand anderem Unterhalt zu leisten. Daher steht ihm ein Selbstbehalt (siehe unten) zu, den er behalten kann.
Auch gibt es eine Rangfolge der Unterhaltsansprüche. Häufig existieren mehrere Unterhaltsberechtigte (z. B. die Ex-Ehefrau und die Kinder). Dann reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen oft nicht für alle aus. In solchen Fällen gehen zum Beispiel minderjährige Kinder den Ehegatten vor. Näheres regelt § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die Düsseldorfer Tabelle ist ein Hilfsmittel für die Unterhaltsberechnung. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Zusammenarbeit mit anderen Gerichten erstellt. Sie hat keine Gesetzeskraft, ist jedoch überall als Orientierungshilfe anerkannt. Die Tabelle wird jedes Jahr aktualisiert. Wichtig zu wissen: Die Düsseldorfer Tabelle weist den Unterhaltsbedarf einer Person aus – und nicht den zu zahlenden Geldbetrag. Dieser ist von weiteren Faktoren abhängig, zum Beispiel vom Selbstbehalt des Zahlungspflichtigen und der Rangfolge mehrerer Unterhaltspflichten.
Entscheidend für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs ist meist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Zum Beispiel richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf von Kindern nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes.
Zum unterhaltsrechtlichen Einkommen gehört nicht nur das Arbeitseinkommen. Es werden alle Einkünfte aus allen Einkunftsarten des Einkommenssteuergesetzes dazu gezählt, also auch Einkünfte aus Kapitalerträgen oder Vermietung. Ebenso fließen geldwerte Vorteile wie Firmenwagen und Dienstwohnung in die Rechnung mit ein. Sogar Sozialleistungen werden hier als Einkommen angesehen. Allerdings können bestimmte Schulden vom unterhaltsrechtlichen Einkommen abgezogen werden.
Dies hängt von der Art des zu zahlenden Unterhalts ab. Ist die Scheidung rechtskräftig, kann zum Beispiel kein Trennungsunterhalt mehr verlangt werden.
Minderjährige Kinder haben keinen Anspruch auf Kindesunterhalt mehr, sobald sie genug eigenes Einkommen haben oder der zahlende Elternteil nicht mehr leistungsfähig ist.
Von volljährigen Kindern wird erwartet, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausüben – zumindest dann, wenn sie weder krank sind, noch gerade eine Ausbildung (Lehre, Studium) machen. Wenn sie nichts tun, um selbst Geld zu verdienen, ist ihr Anspruch auf Unterhalt schnell verwirkt.
Beim nachehelichen Unterhalt gibt es keinen festen Endtermin. Entscheidend ist, ob der Unterhaltsgrund (siehe oben) weiter besteht. Auch kann der Unterhaltsanspruch aus mehreren Gründen wegfallen oder verwirkt werden.
Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch kann verwirkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue Beziehung angefangen hat und diese als verfestigt anzusehen ist. Das heißt: Der Unterhaltsanspruch fällt nicht sofort mit Beginn einer neuen Beziehung weg, sondern erst, wenn es sich um eine feste Bindung handelt. Wann dies der Fall ist, beurteilen die Gerichte jedoch ganz unterschiedlich: Oft gehen sie von einer verfestigten Beziehung nach zwei bis fünf Jahren aus. Zusätzliche Indizien, die für eine feste Beziehung sprechen können, sind zum Beispiel das gemeinsame Auftreten in der Öffentlichkeit und gemeinsame Urlaube mit dem neuen Partner oder ein gemeinsamer Immobilienkauf.
Eine Verwirkung kann auch beim Elternunterhalt eintreten – zum Beispiel, wenn der Unterhaltsberechtigte schon vor Jahren den Kontakt zu den erwachsenen Kindern abgebrochen hat. Dies allein reicht jedoch meist nicht aus. Meist muss noch ein unfaires Verhalten, wie die Verweigerung notwendiger Unterstützung, dazukommen.
Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und volljährigen unverheirateten Kindern bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, haben erwerbstätige Unterhaltszahler einen monatlichen Selbstbehalt von 1.450 Euro (Stand 2024). Darin sind bereits 520 Euro für Unterkunft, Nebenkosten und Heizung enthalten. Da der letztgenannte Betrag heute nur selten ausreichen wird, um eine Wohnung zu bezahlen, kann er laut Düsseldorfer Tabelle bei einer höheren Warmmiete auch angehoben werden, solange die Wohnkosten nicht unangemessen sind. Gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 1.750 Euro. Darin ist ein Betrag für die Warmmiete von 580 Euro enthalten.
Erwerbstätige haben gegenüber ihrem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten einen Selbstbehalt von monatlich 1.600 Euro. Bei nicht Erwerbstätigen sind es 1.475 Euro (inklusive jeweils 580 Euro für Warmmiete).
Die Düsseldorfer Tabelle 2024 beziffert den Selbstbehalt beim Elternunterhalt nicht mehr als Betrag. Dem Unterhaltszahler soll der "angemessene" Eigenbedarf belassen werden, dabei sind Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigenentlastungsgesetzes von 2019 zu berücksichtigen.
Weigert sich ein Unterhaltspflichtiger, Unterhalt zu zahlen, kann man ihn zunächst zivilrechtlich auf Zahlung verklagen. Diese Klage kann eigenständig eingereicht werden, aber auch zusammen mit dem Scheidungsantrag. Zuständig ist das Familiengericht beim Amtsgericht am Wohnort des Unterhaltspflichtigen. Ein solches Verfahren erfordert eine mündliche Verhandlung und eine Beweisaufnahme.
Ist die Klage erfolgreich, hat der Kläger einen vollstreckbaren Unterhaltstitel, mit dem man per Gerichtsvollzieher die Vollstreckung einleiten kann. Bis zur Gerichtsentscheidung können einige Monate vergehen. In sehr dringenden Fällen kann der Kläger jedoch eine einstweilige Anordnung beantragen, nach der der Betreffende zunächst Unterhalt zahlen muss. So werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen, denn das eigentliche Gerichtsverfahren folgt ja noch.
Eine Verweigerung der Unterhaltszahlung kann strafrechtlich verfolgt werden. Nach § 170 des Strafgesetzbuches macht man sich strafbar, wenn man sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht und so den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet. Darauf stehen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Wenn die Unterhaltsberechtigte schwanger ist, sind es sogar bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, wenn die verweigerte Unterhaltszahlung zu einem Schwangerschaftsabbruch führt. In der Praxis verhängen die Gerichte bei erwiesener Verweigerung der Unterhaltszahlung eher kurze Freiheitsstrafen als Geldstrafen.
Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht, können Alleinerziehende für ihre Kinder unter gewissen Umständen einen staatlichen Unterhaltsvorschuss erhalten. Solange der Betreffende zumindest teilweise zahlungsfähig ist, wird der Staat versuchen, sich das vorgestreckte Geld von ihm zurückzuholen. Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder zumindest keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen. Dazu ist kein Gerichtsurteil nötig.
Hier haben sich jedoch am 1. Juli 2017 die Regeln geändert. Kinder können bis zum 12. Geburtstag ohne zeitliche Einschränkung einen Unterhaltsvorschuss bekommen. Bei 12- bis 18-Jährigen ist Voraussetzung, dass diese nicht auf Hartz-IV angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im Hartz-IV-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist vom Alter des Kindes abhängig. Dieser beträgt 2022 monatlich für
- Kinder von 0 bis 5 Jahren: bis zu 174 Euro,
- Kinder von 6 bis 11 Jahren: bis zu 232 Euro,
- Kinder von 12 bis 17 Jahren: bis zu 309 Euro.
Oft bringen Unterhaltsansprüche komplizierte rechtliche Fragen mit sich. So kann schon die Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen schwierig sein. Auch die anschließende Berechnung des Unterhalts ist komplex. Dafür gibt es spezielle Berechnungsprogramme. Wer gegen eine andere Person einen Anspruch auf Unterhalt geltend machen möchte, sollte sich daher von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten und vertreten lassen.
Das Wichtigste in Kürze
1. Ehegattenunterhalt: Nach der Scheidung kann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestehen. Die Höhe hängt unter anderem von der finanziellen Situation beider Ex-Partner ab.
2. Kindesunterhalt: Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Die Düsseldorfer Tabelle dient als Leitlinie für die Berechnung, basierend auf dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
3. Elternunterhalt: Kinder können unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, für den Unterhalt ihrer bedürftigen Eltern aufzukommen, wenn diese nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
1. Ehegattenunterhalt: Nach der Scheidung kann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestehen. Die Höhe hängt unter anderem von der finanziellen Situation beider Ex-Partner ab.
2. Kindesunterhalt: Eltern sind verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder zu sorgen. Die Düsseldorfer Tabelle dient als Leitlinie für die Berechnung, basierend auf dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
3. Elternunterhalt: Kinder können unter bestimmten Umständen verpflichtet sein, für den Unterhalt ihrer bedürftigen Eltern aufzukommen, wenn diese nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Arten von Unterhalt gibt es? Wann besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhalt? Wer bekommt nachehelichen Unterhalt? Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und Rangfolge Was ist die Düsseldorfer Tabelle? Welches Einkommen wird der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt? Wie lange besteht der Unterhaltsanspruch? Wann ist ein Unterhaltsanspruch verwirkt? Wie hoch ist der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen? Welche Folgen hat die Verweigerung des Unterhalts? Was ist ein Unterhaltsvorschuss? Praxistipp zum Unterhalt Welche Arten von Unterhalt gibt es?
Während einer Ehe sind sich die Ehepartner gegenseitig zum Ehegattenunterhalt verpflichtet. Im Normalfall ist dies kein Thema, welches die Gerichte beschäftigt. Wenn sich jedoch ein Ehepaar trennt, entsteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dann kommt es naturgemäß häufiger zum Streit. Wenn die Ehe später rechtsgültig geschieden ist, kann ein Anspruch auf Scheidungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt bestehen. Für diesen gibt es dann wiederum eigene Regeln.
Kinder haben einen Anspruch auf Kindesunterhalt. Meist wird dieser ebenfalls erst nach einer Trennung der Eltern verlangt. Auch erwachsene Kinder können einen Anspruch auf Kindesunterhalt haben.
Kinder und Eltern sind Verwandte in gerader Linie. Daher haben sie gegen einander einen Anspruch auf Unterhalt. Um den Elternunterhalt geht es vor Gericht meist, wenn die Sozialbehörden die Pflegekosten für Senioren übernommen haben. Dann können die Sozialbehörden nämlich den Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die erwachsenen Kinder an sich ziehen, um sich ihr Geld wiederzuholen. Seit dem 1. Januar 2020 müssen jedoch nur noch erwachsene Kinder mit einem Einkommen über 100.000 Euro im Jahr Elternunterhalt zahlen. Näheres dazu hier:
Wenn die Kinder zahlen müssen – Elternunterhalt
Wann besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhalt?
Grundvoraussetzung ist zunächst, dass der Anspruchsteller unterhaltsbedürftig ist. Unterhalt fordern kann man nur, wenn man für den eigenen Lebensunterhalt nicht selbst mit eigenem Einkommen oder Vermögen sorgen kann.
Minderjährige Kinder sind grundsätzlich unterhaltsbedürftig. Wenn der Anspruchsteller Einkünfte hat, werden diese auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Wer bekommt nachehelichen Unterhalt?
Ist ein Ehepaar geschieden worden, gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Jeder muss nun grundsätzlich für sich selbst sorgen. Dies gilt jedoch nicht mehr, wenn einer der sogenannten Unterhaltstatbestände oder Unterhaltsgründe vorliegt. Dies sind anerkannte Gründe, aus denen der Betreffende nur eingeschränkt erwerbsfähig ist. Das Gesetz erkennt die folgenden Gründe an:
- Betreuung eines Kindes,
- hohes Alter,
- Krankheit oder Gebrechen,
- Erwerbslosigkeit,
- Unterhaltszahlung zur Aufstockung,
- wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung,
- aus Billigkeitsgründen.
Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und Rangfolge
Auch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ist eine wichtige Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch. Durch sie werden den Forderungen des Berechtigten Grenzen gesetzt. Schließlich soll und muss der Unterhaltspflichtige nicht seinen eigenen Lebensunterhalt gefährden, um jemand anderem Unterhalt zu leisten. Daher steht ihm ein Selbstbehalt (siehe unten) zu, den er behalten kann.
Auch gibt es eine Rangfolge der Unterhaltsansprüche. Häufig existieren mehrere Unterhaltsberechtigte (z. B. die Ex-Ehefrau und die Kinder). Dann reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen oft nicht für alle aus. In solchen Fällen gehen zum Beispiel minderjährige Kinder den Ehegatten vor. Näheres regelt § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Was ist die Düsseldorfer Tabelle?
Die Düsseldorfer Tabelle ist ein Hilfsmittel für die Unterhaltsberechnung. Sie wird vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Zusammenarbeit mit anderen Gerichten erstellt. Sie hat keine Gesetzeskraft, ist jedoch überall als Orientierungshilfe anerkannt. Die Tabelle wird jedes Jahr aktualisiert. Wichtig zu wissen: Die Düsseldorfer Tabelle weist den Unterhaltsbedarf einer Person aus – und nicht den zu zahlenden Geldbetrag. Dieser ist von weiteren Faktoren abhängig, zum Beispiel vom Selbstbehalt des Zahlungspflichtigen und der Rangfolge mehrerer Unterhaltspflichten.
Welches Einkommen wird der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt?
Entscheidend für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs ist meist das Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Zum Beispiel richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle der Unterhaltsbedarf von Kindern nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes.
Zum unterhaltsrechtlichen Einkommen gehört nicht nur das Arbeitseinkommen. Es werden alle Einkünfte aus allen Einkunftsarten des Einkommenssteuergesetzes dazu gezählt, also auch Einkünfte aus Kapitalerträgen oder Vermietung. Ebenso fließen geldwerte Vorteile wie Firmenwagen und Dienstwohnung in die Rechnung mit ein. Sogar Sozialleistungen werden hier als Einkommen angesehen. Allerdings können bestimmte Schulden vom unterhaltsrechtlichen Einkommen abgezogen werden.
Wie lange besteht der Unterhaltsanspruch?
Dies hängt von der Art des zu zahlenden Unterhalts ab. Ist die Scheidung rechtskräftig, kann zum Beispiel kein Trennungsunterhalt mehr verlangt werden.
Minderjährige Kinder haben keinen Anspruch auf Kindesunterhalt mehr, sobald sie genug eigenes Einkommen haben oder der zahlende Elternteil nicht mehr leistungsfähig ist.
Von volljährigen Kindern wird erwartet, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausüben – zumindest dann, wenn sie weder krank sind, noch gerade eine Ausbildung (Lehre, Studium) machen. Wenn sie nichts tun, um selbst Geld zu verdienen, ist ihr Anspruch auf Unterhalt schnell verwirkt.
Beim nachehelichen Unterhalt gibt es keinen festen Endtermin. Entscheidend ist, ob der Unterhaltsgrund (siehe oben) weiter besteht. Auch kann der Unterhaltsanspruch aus mehreren Gründen wegfallen oder verwirkt werden.
Wann ist ein Unterhaltsanspruch verwirkt?
Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch kann verwirkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte eine neue Beziehung angefangen hat und diese als verfestigt anzusehen ist. Das heißt: Der Unterhaltsanspruch fällt nicht sofort mit Beginn einer neuen Beziehung weg, sondern erst, wenn es sich um eine feste Bindung handelt. Wann dies der Fall ist, beurteilen die Gerichte jedoch ganz unterschiedlich: Oft gehen sie von einer verfestigten Beziehung nach zwei bis fünf Jahren aus. Zusätzliche Indizien, die für eine feste Beziehung sprechen können, sind zum Beispiel das gemeinsame Auftreten in der Öffentlichkeit und gemeinsame Urlaube mit dem neuen Partner oder ein gemeinsamer Immobilienkauf.
Eine Verwirkung kann auch beim Elternunterhalt eintreten – zum Beispiel, wenn der Unterhaltsberechtigte schon vor Jahren den Kontakt zu den erwachsenen Kindern abgebrochen hat. Dies allein reicht jedoch meist nicht aus. Meist muss noch ein unfaires Verhalten, wie die Verweigerung notwendiger Unterstützung, dazukommen.
Wie hoch ist der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen?
Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und volljährigen unverheirateten Kindern bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, haben erwerbstätige Unterhaltszahler einen monatlichen Selbstbehalt von 1.450 Euro (Stand 2024). Darin sind bereits 520 Euro für Unterkunft, Nebenkosten und Heizung enthalten. Da der letztgenannte Betrag heute nur selten ausreichen wird, um eine Wohnung zu bezahlen, kann er laut Düsseldorfer Tabelle bei einer höheren Warmmiete auch angehoben werden, solange die Wohnkosten nicht unangemessen sind. Gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt der Selbstbehalt 1.750 Euro. Darin ist ein Betrag für die Warmmiete von 580 Euro enthalten.
Erwerbstätige haben gegenüber ihrem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten einen Selbstbehalt von monatlich 1.600 Euro. Bei nicht Erwerbstätigen sind es 1.475 Euro (inklusive jeweils 580 Euro für Warmmiete).
Die Düsseldorfer Tabelle 2024 beziffert den Selbstbehalt beim Elternunterhalt nicht mehr als Betrag. Dem Unterhaltszahler soll der "angemessene" Eigenbedarf belassen werden, dabei sind Zweck und Rechtsgedanken des Angehörigenentlastungsgesetzes von 2019 zu berücksichtigen.
Welche Folgen hat die Verweigerung des Unterhalts?
Weigert sich ein Unterhaltspflichtiger, Unterhalt zu zahlen, kann man ihn zunächst zivilrechtlich auf Zahlung verklagen. Diese Klage kann eigenständig eingereicht werden, aber auch zusammen mit dem Scheidungsantrag. Zuständig ist das Familiengericht beim Amtsgericht am Wohnort des Unterhaltspflichtigen. Ein solches Verfahren erfordert eine mündliche Verhandlung und eine Beweisaufnahme.
Ist die Klage erfolgreich, hat der Kläger einen vollstreckbaren Unterhaltstitel, mit dem man per Gerichtsvollzieher die Vollstreckung einleiten kann. Bis zur Gerichtsentscheidung können einige Monate vergehen. In sehr dringenden Fällen kann der Kläger jedoch eine einstweilige Anordnung beantragen, nach der der Betreffende zunächst Unterhalt zahlen muss. So werden keine vollendeten Tatsachen geschaffen, denn das eigentliche Gerichtsverfahren folgt ja noch.
Eine Verweigerung der Unterhaltszahlung kann strafrechtlich verfolgt werden. Nach § 170 des Strafgesetzbuches macht man sich strafbar, wenn man sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht und so den Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet. Darauf stehen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Wenn die Unterhaltsberechtigte schwanger ist, sind es sogar bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe, wenn die verweigerte Unterhaltszahlung zu einem Schwangerschaftsabbruch führt. In der Praxis verhängen die Gerichte bei erwiesener Verweigerung der Unterhaltszahlung eher kurze Freiheitsstrafen als Geldstrafen.
Was ist ein Unterhaltsvorschuss?
Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht, können Alleinerziehende für ihre Kinder unter gewissen Umständen einen staatlichen Unterhaltsvorschuss erhalten. Solange der Betreffende zumindest teilweise zahlungsfähig ist, wird der Staat versuchen, sich das vorgestreckte Geld von ihm zurückzuholen. Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder zumindest keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil bekommen. Dazu ist kein Gerichtsurteil nötig.
Hier haben sich jedoch am 1. Juli 2017 die Regeln geändert. Kinder können bis zum 12. Geburtstag ohne zeitliche Einschränkung einen Unterhaltsvorschuss bekommen. Bei 12- bis 18-Jährigen ist Voraussetzung, dass diese nicht auf Hartz-IV angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im Hartz-IV-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist vom Alter des Kindes abhängig. Dieser beträgt 2022 monatlich für
- Kinder von 0 bis 5 Jahren: bis zu 174 Euro,
- Kinder von 6 bis 11 Jahren: bis zu 232 Euro,
- Kinder von 12 bis 17 Jahren: bis zu 309 Euro.
Praxistipp zum Unterhalt
Oft bringen Unterhaltsansprüche komplizierte rechtliche Fragen mit sich. So kann schon die Ermittlung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen schwierig sein. Auch die anschließende Berechnung des Unterhalts ist komplex. Dafür gibt es spezielle Berechnungsprogramme. Wer gegen eine andere Person einen Anspruch auf Unterhalt geltend machen möchte, sollte sich daher von einem Fachanwalt für Familienrecht beraten und vertreten lassen.
(Bu)