Unwirksame Zinsänderungsklauseln in Sparverträgen

09.01.2018, Autor: Frau Sabine Burges / Lesedauer ca. 2 Min. (136 mal gelesen)
Variable Zinsänderungsklauseln in Sparverträgen sind unwirksam. Banken und Sparkassen müssen Zinsen nachzahlen.

BGH entscheidet zur Unwirksamkeit von Zinsänderungsklauseln in Sparverträgen

Die Auswirkungen des anhaltend niedrigen Zinsniveaus bekommen auch Sparer älterer langfristiger Sparverträge zu spüren. Dabei hatten Sparer häufig Sparpläne mit einer Laufzeit von bis zu 25 Jahren bei Banken und Sparkassen abgeschlossen. Derartige Sparverträge sehen neben einer variablen Zinszahlung auf das Guthaben ausserdem jährliche Bonuszahlungen auf die geleisteten Sparraten vor. Dabei werden die Kunden in den vertraglichen Bedingungen hinsichtlich der Ermittlung des "jeweils gültigen Zinssatzes" auf die Preisaushänge verwiesen. Während im Zeitpunkt des Abschlusses der Sparplanverträge die marktüblichen Zinssätze bei 5% p.a. oder sogar darüber lagen, führt die variable Zinsvereinbarung dazu, dass die Sparguthaben aufgrund der defensiven Zinsvorgaben der Europäischen Zentralbank in den letzten Jahren kaum noch Guthabenzinsen erwirtschaften. Die Sparer sehen sich somit bei Ablauf der Sparverträge erheblichen Zinseinbußen ausgesetzt, die von den Banken und Sparkasse mit dem Hinweis auf die europäische Zinspolitik begründet werden.

So verhielt es sich auch in einem von uns vor dem Landgericht Frankfurt vertretenen Fall. Die Sparkasse war zu einer Nachzahlung der erheblichen Zinsdifferenzen nach einer Laufzeit von 25 Jahren nicht bereit und verwies auf die variable Zinsvereinbarung in den Sparverträgen. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens folgte das Gericht unserer Argumentation dahin, dass der Kunde nicht im Rahmen der "kleingedruckten" vertraglichen Zinsvereinbarungen auf die Preisaushänge verwiesen werden kann. Der BGH hatte hierzu bereits mit Urteil XI ZR 197/09 vom 13.04.2010 klargestellt, dass es sich bei derartigen vertraglichen Zinsklauseln um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, da sie für den Kunden nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweisen. Allerdings führt die Unwirksamkeit der vertraglichen Zinsklausel nicht dazu, dass die Anfangszinsen über den gesamten Zeitraum der Laufzeit gezahlt werden müssen. Der BGH hat in seinem Urteil XI ZR 508/15 vom 14.03.2017 im Anschluß an seine Entscheidung aus dem Jahre 2010 nochmals
ausgeführt, dass durch Auslegung zu ermitteln ist, in welcher Höhe die Zinsen nachgezahlt werden müssen. In dem von uns vertretenen Fall hatte die Sparkasse in zur Bewerbung ausgegebenen Produktflyern bestimmte Beträge in Aussicht gestellt und zudem Proberechnungen dazu angestellt, welcher Gesamtbetrag am Ende der Laufzeit zu erwarten sein wird. Das Gericht war der Auffassung, dass diese Angaben als Parameter zu berücksichtigen sein dürften, woraufhin die Sparkasse die Zinsdifferenzen nachgezahlt hat.

Betroffene Kunden sollten sich keinesfalls von dem von den Banken gern bemühten Hinweis auf die restriktive Zinspolitik der Europäischen Zentralbank abspeisen lassen, sondern sich anwaltlich beraten lassen. Die Rechtsprechung des BGH zum Thema der Zinsänderungsklauseln bietet gute Aussichten, dass Zinsen nachgezahlt werden müssen.

Sabine Burges
Rechtsanwältin und Fachanwältin
für Bank- und Kapitalmarktrecht
Frankfurt

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