Urlaub - recht sicher
26.08.2014, Autor: Frau Anja Roer / Lesedauer ca. 2 Min. (296 mal gelesen)
Grundsätzliches zum arbeitsrechtlichen Urlaubsanspruch
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. Das wissen alle. Die meisten wissen nicht, dass auch Teilzeitarbeiter und 450-€-Kräfte einen anteiligen Anspruch auf bezahlten Urlaub haben. Ergeben sich bei der Berechnung von anteiligem Urlaub Bruchteile, so werden diese ab einem halben Tag auf volle Tage aufgerundet. Nach sechs Monaten an einer Arbeitsstelle besteht Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Die Länge des Urlaubs richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder dem Bundesurlaubsgesetz. Dort wird der gesetzlichen Mindesturlaub geregelt. Das sind in Deutschland vier Wochen. Eine weitere Woche haben Behinderte mit einem GdB von mindestens 50 % oder Gleichgestellte. Der Urlaubsanspruch wird pro Kalenderjahr gerechnet. Eine Übertragung ist nur unter engen Voraussetzungen und auch meist nur bis zum März des darauffolgenden Jahres möglich. Nur bei einer Dauerkrankheit kann im Einzelfall etwas anderes gelten.
So gut wie nicht bekannt ist neben dem Erholungsurlaub der bezahlte Bildungsurlaub. Beispielsweise gibt es in NRW in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern bis zu fünf weitere Arbeitstage pro Jahr für Bildung. Daneben regeln einzelne Tarifverträge noch Sonderurlaub, z.B. für Hochzeiten oder Todesfälle von Angehörigen. Gibt es das nicht, nicht, kann für derartige Anlässe bezahlter Erholungsurlaub nach den allgemeinen Regeln oder unbezahlter Urlaub genommen werden.
Die Lage des Urlaubs bestimmt der Arbeitgeber. Wünsche des Arbeitnehmers sollen berücksichtigt werden. Sich selbst zu beurlauben, ist unentschuldigtes Fehlen. Als Arbeitnehmer kann man eine bestimmte Urlaubszeit weder beanspruchen noch darf man sich weigern, an Betriebsferien teilzunehmen.
Auch im Urlaub gibt es Regeln: Beispielsweise darf weder der Arbeitgeber im Urlaub ständig anrufen noch der Arbeitnehmer sich an einer anderen Arbeitsstelle verausgaben, denn dann erholt man sich nicht. Erholung ist auch nicht möglich, wenn man während des Urlaubs krank wird. Daher kann man sich in diesem Fall die Krankheit ärztlich bescheinigen lassen, so dass die Urlaubstage erhalten bleiben.
Während des Urlaubs sind die regelmäßigen Bezüge weiter zu bezahlen, das sogenannte Urlaubsentgelt. Im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag kann daneben eine weitere Vergütung für den Urlaub vereinbart werden, das sogenannte Urlaubsgeld. Einen gesetzlichen Anspruch auf dieses Urlaubsgeld gibt es nicht. Ebenso wenig kann eine Bezahlung statt Urlaub beansprucht werden, die sogenannte Urlaubsabgeltung: Etwas anders gilt nur ganz ausnahmsweise, wenn das Arbeitsverhältnis regulär enden soll und bis zum Ende der Urlaub nicht mehr genommen werden kann, z.B. wenn noch zu viele Urlaubstage offen sind, bei Krankheit oder weil kein Urlaub bewilligt wird. Urlaub darf nicht „verkauft“ werden, denn er dient der Erholung!
Anja Roer https://www.freckenhorster-rechtsanwaelte.de
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub. Das wissen alle. Die meisten wissen nicht, dass auch Teilzeitarbeiter und 450-€-Kräfte einen anteiligen Anspruch auf bezahlten Urlaub haben. Ergeben sich bei der Berechnung von anteiligem Urlaub Bruchteile, so werden diese ab einem halben Tag auf volle Tage aufgerundet. Nach sechs Monaten an einer Arbeitsstelle besteht Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
Die Länge des Urlaubs richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder dem Bundesurlaubsgesetz. Dort wird der gesetzlichen Mindesturlaub geregelt. Das sind in Deutschland vier Wochen. Eine weitere Woche haben Behinderte mit einem GdB von mindestens 50 % oder Gleichgestellte. Der Urlaubsanspruch wird pro Kalenderjahr gerechnet. Eine Übertragung ist nur unter engen Voraussetzungen und auch meist nur bis zum März des darauffolgenden Jahres möglich. Nur bei einer Dauerkrankheit kann im Einzelfall etwas anderes gelten.
So gut wie nicht bekannt ist neben dem Erholungsurlaub der bezahlte Bildungsurlaub. Beispielsweise gibt es in NRW in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern bis zu fünf weitere Arbeitstage pro Jahr für Bildung. Daneben regeln einzelne Tarifverträge noch Sonderurlaub, z.B. für Hochzeiten oder Todesfälle von Angehörigen. Gibt es das nicht, nicht, kann für derartige Anlässe bezahlter Erholungsurlaub nach den allgemeinen Regeln oder unbezahlter Urlaub genommen werden.
Die Lage des Urlaubs bestimmt der Arbeitgeber. Wünsche des Arbeitnehmers sollen berücksichtigt werden. Sich selbst zu beurlauben, ist unentschuldigtes Fehlen. Als Arbeitnehmer kann man eine bestimmte Urlaubszeit weder beanspruchen noch darf man sich weigern, an Betriebsferien teilzunehmen.
Auch im Urlaub gibt es Regeln: Beispielsweise darf weder der Arbeitgeber im Urlaub ständig anrufen noch der Arbeitnehmer sich an einer anderen Arbeitsstelle verausgaben, denn dann erholt man sich nicht. Erholung ist auch nicht möglich, wenn man während des Urlaubs krank wird. Daher kann man sich in diesem Fall die Krankheit ärztlich bescheinigen lassen, so dass die Urlaubstage erhalten bleiben.
Während des Urlaubs sind die regelmäßigen Bezüge weiter zu bezahlen, das sogenannte Urlaubsentgelt. Im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag kann daneben eine weitere Vergütung für den Urlaub vereinbart werden, das sogenannte Urlaubsgeld. Einen gesetzlichen Anspruch auf dieses Urlaubsgeld gibt es nicht. Ebenso wenig kann eine Bezahlung statt Urlaub beansprucht werden, die sogenannte Urlaubsabgeltung: Etwas anders gilt nur ganz ausnahmsweise, wenn das Arbeitsverhältnis regulär enden soll und bis zum Ende der Urlaub nicht mehr genommen werden kann, z.B. wenn noch zu viele Urlaubstage offen sind, bei Krankheit oder weil kein Urlaub bewilligt wird. Urlaub darf nicht „verkauft“ werden, denn er dient der Erholung!
Anja Roer https://www.freckenhorster-rechtsanwaelte.de