Urlaub: Einheimische am Strand sind kein Reisemangel!
02.04.2017, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Dieser hatte mit seiner Frau Urlaub auf Mauritius gemacht. Allerdings hatten sie verschiedene Dinge zu beanstanden. Da ging es um Fliegen am Hotel-Buffet, und nicht genießbares Essen. Offenbar hatte sich die Frau des Klägers mehrmals übergeben. Als das Paar feststellte, dass es sich den Strand mit Einheimischgen teilen musste, war das Maß voll. Empört berichtete der Kläger dem Gericht, die Leute hätten am Strand laut lärmend eine Art Volksfest veranstaltet – seiner Frau und ihm habe es schier die Sprache verschlagen.
Das ging auch dem Richter zunächst so, der sich mit dieser Klage befassen musste. Als er seine Sprache wiedergefunden hatte, beschäftigte er sich im Einzelnen mit den Reklamationen des Reisenden.
Der Reiseprospekt des Veranstalters habe nur versprochen, dass sich auf der anderen Straßenseite des Hotels ein Strand befände. Nichts in der Beschreibung lasse vermuten, dass der Strand frei von Einheimischen sei. Und selbstverständlich sei dies schon gar nicht. Der Sinn einer Fernreise sei doch wohl, mal etwas anderes zu sehen, als daheim – und Land und Leute kennen zu lernen. Es war für das Gericht komplett unverständlich, wie man sich darüber beschweren könne, dass am Strand auch Einheimische anzutreffen seien. Feierten diese laut ihre Feste, sei dies eben hinzunehmen.
Aus dem Reiseprospekt ginge auch klar hervor, dass das zum Hotel gehörende Restaurant rundherum offen sei und keine Wände habe. Ein ”verständiger Leser” – soll heißen, jeder vernünftiger Mensch – müsse unter diesen Umständen damit rechnen, dass Fliegen hereinkommen könnten.
Auch das Argument mit dem ungenießbaren Essen ließ das Gericht nicht gelten. Es sei nun mal so: Nicht jeder deutsche Magen vertrage das Essen in fernen Ländern. Wenn es ungenießbar gewesen sei – warum habe dann nur die Frau Probleme gehabt, der Mann aber nicht? Obendrein hätten beide zum Teil auch auswärts gegessen, so dass es kaum möglich sei, die Magenprobleme allein auf das Hotelrestaurant zurückzuführen.
Die Klage wurde abgewiesen.
Fazit: In fremden Ländern ist mit einheimischer Bevölkerung zu rechnen. Diese stellt keinen Reisemangel dar.
Amtsgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.12.1996, Az. 13 C 3517/95
Ein tolles Urlaubsland – wenn nur die vielen Einheimischen am Strand nicht wären! Ein Grund, den Reiseveranstalter zu verklagen? Nein, sagt das Amtsgericht Aschaffenburg.
Da will man in Ruhe am Strand entspannen und hat sich womöglich auf den einsamen, weißen Traumstrand gefreut, der im Katalog abgelichtet war. Und nun muss man sich den Strand mit lauter Menschen teilen, die eine fremde Sprache sprechen, laut sind und sich ganz anders verhalten, als man es gewohnt ist. Da muss sofort der Reisepreis gemindert werden! Fand zumindest ein Kläger, der aus diesen Gründen vor Gericht zog.Dieser hatte mit seiner Frau Urlaub auf Mauritius gemacht. Allerdings hatten sie verschiedene Dinge zu beanstanden. Da ging es um Fliegen am Hotel-Buffet, und nicht genießbares Essen. Offenbar hatte sich die Frau des Klägers mehrmals übergeben. Als das Paar feststellte, dass es sich den Strand mit Einheimischgen teilen musste, war das Maß voll. Empört berichtete der Kläger dem Gericht, die Leute hätten am Strand laut lärmend eine Art Volksfest veranstaltet – seiner Frau und ihm habe es schier die Sprache verschlagen.
Das ging auch dem Richter zunächst so, der sich mit dieser Klage befassen musste. Als er seine Sprache wiedergefunden hatte, beschäftigte er sich im Einzelnen mit den Reklamationen des Reisenden.
Der Reiseprospekt des Veranstalters habe nur versprochen, dass sich auf der anderen Straßenseite des Hotels ein Strand befände. Nichts in der Beschreibung lasse vermuten, dass der Strand frei von Einheimischen sei. Und selbstverständlich sei dies schon gar nicht. Der Sinn einer Fernreise sei doch wohl, mal etwas anderes zu sehen, als daheim – und Land und Leute kennen zu lernen. Es war für das Gericht komplett unverständlich, wie man sich darüber beschweren könne, dass am Strand auch Einheimische anzutreffen seien. Feierten diese laut ihre Feste, sei dies eben hinzunehmen.
Aus dem Reiseprospekt ginge auch klar hervor, dass das zum Hotel gehörende Restaurant rundherum offen sei und keine Wände habe. Ein ”verständiger Leser” – soll heißen, jeder vernünftiger Mensch – müsse unter diesen Umständen damit rechnen, dass Fliegen hereinkommen könnten.
Auch das Argument mit dem ungenießbaren Essen ließ das Gericht nicht gelten. Es sei nun mal so: Nicht jeder deutsche Magen vertrage das Essen in fernen Ländern. Wenn es ungenießbar gewesen sei – warum habe dann nur die Frau Probleme gehabt, der Mann aber nicht? Obendrein hätten beide zum Teil auch auswärts gegessen, so dass es kaum möglich sei, die Magenprobleme allein auf das Hotelrestaurant zurückzuführen.
Die Klage wurde abgewiesen.
Fazit: In fremden Ländern ist mit einheimischer Bevölkerung zu rechnen. Diese stellt keinen Reisemangel dar.
Amtsgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.12.1996, Az. 13 C 3517/95