Urlauber haben Anspruch auf Schadensersatz für vertane Urlaubszeit!
31.07.2013, Redaktion Anwalt-Suchservice
Überbuchte Hotels, fehlender Kinderpool oder die gebuchte Reise kann erst gar nicht stattfinden: Für "vertane" Urlaubszeit steht Urlaubern ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Kurzfristig abgesagte Reise- 50 % des Reisepreises als Schadensersatz
Erfährt ein Urlauber erst kurzfristig von der Absage seiner gebuchten Reise und kann dieser Urlaub in den Pfingstferien mit einem schulpflichtigen Kind nicht so ohne weiteres nachgeholt werden, steht dem Urlauber ein Schadenersatz in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises als Ausgleich für die vertane Urlaubszeit zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 262 C 20444/10) hervor. Im zugrundeliegenden Fall buchte eine Familie mit schulpflichtigem Sohn bei einem Reiseveranstalter eine 14-tägige Pauschalreise in die Türkei zu einem Preis von 2.715 Euro. Am Pfingstsonntag, dem Abreisetag, erfuhr die Familie auf dem Flughafen von einem Mitarbeiter, dass ihre Namen nicht im Buchungscomputer vermerkt und damit ihre Plätze im Flugzeug nicht reserviert seien. Der Reiseveranstalter hatte anscheinend die Fluggesellschaft von der Buchung nicht informiert. Im Flugzeug gab es auch keine freien Plätze für die Familie. Der Reiseveranstalter wurde erst am nächsten Tag erreicht. Er bot an, die Reise kostenfrei zu stornieren. Da die Familie so kurzfristig keinen Ersatzurlaub buchen konnte, wollte sie wenigstens Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises. Zu Recht, sagt das Amtsgericht München.
Der Schadenersatzanspruch bemesse sich immer nach dem Einzelfall. Zu berücksichtigen sei hier zum einen der hohe immaterielle Wert, den Freizeit heutzutage darstelle. Hinzu komme, dass es sich hier um einen Urlaub in den Pfingstferien gehandelt habe, also um einen Zeitraum, der für den Sohn der Familie zwingend als Freizeit vorgesehen war und das Ferien nicht beliebig nachgeholt werden können. Das abrupte Ende des Urlaubs und die Enttäuschung darüber sowie das nutzlose Packen und die vergebliche Anfahrt zum Flughafen seien zu berücksichtigen. Deshalb seien die geltend gemachten 50 Prozent angemessen.
Fehlender Kinderpool - Kind hat Schadensersatzersatzanspruch
Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-24 S 61/10) steht auch einem fünf jährigen Kind an Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit zu, wenn ein versprochener Kinderpool in der Hotelanlage fehlt und die Einrichtungen für Kinder geschlossen sind.
Hotelwechsel aufgrund Überbuchung- Schadensersatz
Ist Vorort das gebuchte Hotel voll und der Reiseveranstalter muss den Urlauber in ein anderes Hotel bringen, steht dem Urlauber neben dem Anspruch auf Reisepreisminderung auch ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit zu. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen 12 U 1053/94).
Kurzfristig abgesagte Reise- 50 % des Reisepreises als Schadensersatz
Erfährt ein Urlauber erst kurzfristig von der Absage seiner gebuchten Reise und kann dieser Urlaub in den Pfingstferien mit einem schulpflichtigen Kind nicht so ohne weiteres nachgeholt werden, steht dem Urlauber ein Schadenersatz in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises als Ausgleich für die vertane Urlaubszeit zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München (Aktenzeichen 262 C 20444/10) hervor. Im zugrundeliegenden Fall buchte eine Familie mit schulpflichtigem Sohn bei einem Reiseveranstalter eine 14-tägige Pauschalreise in die Türkei zu einem Preis von 2.715 Euro. Am Pfingstsonntag, dem Abreisetag, erfuhr die Familie auf dem Flughafen von einem Mitarbeiter, dass ihre Namen nicht im Buchungscomputer vermerkt und damit ihre Plätze im Flugzeug nicht reserviert seien. Der Reiseveranstalter hatte anscheinend die Fluggesellschaft von der Buchung nicht informiert. Im Flugzeug gab es auch keine freien Plätze für die Familie. Der Reiseveranstalter wurde erst am nächsten Tag erreicht. Er bot an, die Reise kostenfrei zu stornieren. Da die Familie so kurzfristig keinen Ersatzurlaub buchen konnte, wollte sie wenigstens Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 50 Prozent des Reisepreises. Zu Recht, sagt das Amtsgericht München.
Der Schadenersatzanspruch bemesse sich immer nach dem Einzelfall. Zu berücksichtigen sei hier zum einen der hohe immaterielle Wert, den Freizeit heutzutage darstelle. Hinzu komme, dass es sich hier um einen Urlaub in den Pfingstferien gehandelt habe, also um einen Zeitraum, der für den Sohn der Familie zwingend als Freizeit vorgesehen war und das Ferien nicht beliebig nachgeholt werden können. Das abrupte Ende des Urlaubs und die Enttäuschung darüber sowie das nutzlose Packen und die vergebliche Anfahrt zum Flughafen seien zu berücksichtigen. Deshalb seien die geltend gemachten 50 Prozent angemessen.
Fehlender Kinderpool - Kind hat Schadensersatzersatzanspruch
Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-24 S 61/10) steht auch einem fünf jährigen Kind an Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit zu, wenn ein versprochener Kinderpool in der Hotelanlage fehlt und die Einrichtungen für Kinder geschlossen sind.
Hotelwechsel aufgrund Überbuchung- Schadensersatz
Ist Vorort das gebuchte Hotel voll und der Reiseveranstalter muss den Urlauber in ein anderes Hotel bringen, steht dem Urlauber neben dem Anspruch auf Reisepreisminderung auch ein Schadensersatzanspruch wegen vertaner Urlaubszeit zu. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (Aktenzeichen 12 U 1053/94).