Urlaubsimmobilien: Neues Urteil zum Timesharing!
11.09.2013, Redaktion Anwalt-Suchservice
Wer nicht sofort ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung im Süden kaufen möchte, für den können sogenannte Timesharing Modelle interessant sein. Hier werden Wohnrechte an einer Ferienwohnung oder einer Appartementanlage erworben. Doch Vorsicht, das kann erhebliche steuerliche Folgen haben.
Das Finanzgericht Münster (Aktenzeichen 11 K 4508/11 E ) hat aktuell entschieden, dass die Nutzung von Ferienimmobilien, die eine AG verwaltet und nach einem speziell entwickelten Punkte- und Reservierungssystem an ihre Aktionäre überlässt, zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Diese Entscheidung betrifft eine Vielzahl von Steuerpflichtigen, die über eine Gesellschaftsbeteiligung exklusiv die Möglichkeit erhalten, Feriendomizile der Gesellschaft zu nutzen, ohne hierfür Miete zahlen zu müssen.
Die Höhe der Einkünfte richtet sich in dem Fall nach dem Mietpreis für vergleichbare Ferienobjekte. Diese Vergleichsmiete könne auch nicht um die von den Aktionären gezahlten Jahresbeiträge, die unabhängig von der konkreten Nutzung von Ferienobjekten anfallen, gemindert werden. Die Jahresbeiträge stellen Werbungskosten der Aktionäre dar, die jedoch wegen der ab dem Jahr 2009 geltenden gesetzlichen Beschränkung des Werbungskostenabzuges in § 20 Abs. 9 EStG nicht mehr abziehbar seien, so das Münsteraner Gericht.
Der Bundesfinanzhof hat in den 90 er Jahren zugunsten von Aktionären einer AG entschieden, dass die von ihnen gezahlten Jahresbeiträge als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies hatte zur Folge, dass die durch die Nutzung von Ferienobjekten erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen der Aktionäre regelmäßig erheblich gemindert wurden und dementsprechend niedrig waren.
Die Rechtslage hat sich aber zwischenzeitlich durch die Einführung der sogenannten Abgeltungssteuer (§ 32d EStG) geändert. Seit dem Jahr 2009 beschränk sich der Abzug von Werbungskosten auf den sogenannten Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind auch keine tatsächlichen Werbungskosten mehr abziehbar. Wenn also die Jahresbeiträge als Werbungskosten anzusehen sind, können sie mit der geänderten Rechtslage nicht mehr geltend gemacht werden. Bei den Aktionären kommt es damit zu einer nicht unerheblichen Besteuerung der Nutzungsvorteile.
Das Finanzgericht Münster (Aktenzeichen 11 K 4508/11 E ) hat aktuell entschieden, dass die Nutzung von Ferienimmobilien, die eine AG verwaltet und nach einem speziell entwickelten Punkte- und Reservierungssystem an ihre Aktionäre überlässt, zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Diese Entscheidung betrifft eine Vielzahl von Steuerpflichtigen, die über eine Gesellschaftsbeteiligung exklusiv die Möglichkeit erhalten, Feriendomizile der Gesellschaft zu nutzen, ohne hierfür Miete zahlen zu müssen.
Die Höhe der Einkünfte richtet sich in dem Fall nach dem Mietpreis für vergleichbare Ferienobjekte. Diese Vergleichsmiete könne auch nicht um die von den Aktionären gezahlten Jahresbeiträge, die unabhängig von der konkreten Nutzung von Ferienobjekten anfallen, gemindert werden. Die Jahresbeiträge stellen Werbungskosten der Aktionäre dar, die jedoch wegen der ab dem Jahr 2009 geltenden gesetzlichen Beschränkung des Werbungskostenabzuges in § 20 Abs. 9 EStG nicht mehr abziehbar seien, so das Münsteraner Gericht.
Der Bundesfinanzhof hat in den 90 er Jahren zugunsten von Aktionären einer AG entschieden, dass die von ihnen gezahlten Jahresbeiträge als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies hatte zur Folge, dass die durch die Nutzung von Ferienobjekten erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen der Aktionäre regelmäßig erheblich gemindert wurden und dementsprechend niedrig waren.
Die Rechtslage hat sich aber zwischenzeitlich durch die Einführung der sogenannten Abgeltungssteuer (§ 32d EStG) geändert. Seit dem Jahr 2009 beschränk sich der Abzug von Werbungskosten auf den sogenannten Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind auch keine tatsächlichen Werbungskosten mehr abziehbar. Wenn also die Jahresbeiträge als Werbungskosten anzusehen sind, können sie mit der geänderten Rechtslage nicht mehr geltend gemacht werden. Bei den Aktionären kommt es damit zu einer nicht unerheblichen Besteuerung der Nutzungsvorteile.