Auslandsurlaub: Welche Waren muss man verzollen und welche sind verboten?

15.08.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
Zoll,Schild,anmeldepflichtige,Waren Zoll: Was dürfen Urlauber nach Deutschland einführen und was ist verboten. © Rh - Anwalt-Suchservice

Bei Mitbringseln aus dem Urlaub kann alles dabei sein, von günstig gekauften Klamotten über Schmuck oder Teppiche bis zu ausgestopften Tieren. Nur ist nicht alles erlaubt und bei vielem ist die Einfuhrmenge beschränkt.

Im Urlaub kauft man gerne ein. Der eine bringt stolz eine fast echte Rolex-Uhr mit zurück ins Land. Der oder die andere bevorzugt vielleicht teure Markenkleidung. Beim Zoll finden sich auch immer wieder verderbliche Lebensmittel in erstaunlich vielen Koffern. Natürlich bringen Reisende gern auch Alkohol und Zigaretten in größeren Mengen mit. So manchem Urlauber wird erst an der deutschen Zollkontrolle bewusst, dass er seine Urlaubsandenken vielleicht doch lieber hätte anmelden, verzollen oder gar im Herkunftsland lassen sollen. In manchen Fällen drohen empfindliche Strafen. Hier erfahren Sie, was man zu Freigrenzen und Einfuhrabgaben für aus dem Ausland eingeführte Mitbringsel wissen muss.

Was gilt für Mitbringsel aus anderen EU-Ländern?


Innerhalb der EU besteht ein Recht auf Freizügigkeit. EU-Bürger haben daher auch das Recht auf freien Warenverkehr. Tatsächlich ist dieser letztendlich gar nicht so frei. Durch nationale Gesetze kann nämlich durchaus die Einfuhr bestimmter Waren verboten oder von Genehmigungen abhängig gemacht werden.

Einschränkungen bestehen bei der Einfuhr nach Deutschland insbesondere für die folgenden Waren:

- Arzneimittel (spezielle Vorschriften; Betäubungsmittel nur mit ärztlicher Bescheinigung),
- Feuerwerk (nicht zugelassene Feuerwerkskörper in Deutschland verboten, Einfuhr strafbar),
- Kulturgüter (etwa Kunstwerke, Antikes – nur mit Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes),
- Bargeld (werden mindestens 10.000 Euro aus Nicht-EU-Land eingeführt, besteht Meldepflicht beim Zoll),
- Pornografie und Propaganda (jugendgefährdende und verfassungswidrige Schriften bzw. Medien; Besitz zum Teil strafbar),
- Waffen und Munition (erlaubnispflichtig, Besitz ggf. strafbar),
- Pflanzenschutzmittel (nur mit gültiger Zulassung vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und bestimmten Pflichtangaben auf der Packung in deutscher Sprache).

Weitere Einschränkungen bzw. Verbote gibt es beispielsweise bei der Einfuhr bestimmter gefährlicher Hunderassen, von Produkten aus Tieren und Pflanzen (Artenschutz, Verbreitung von Pflanzen- und Tierseuchen) oder von gefälschter Markenware. Letztere ist beim Erwerb für den privaten Eigenbedarf unproblematisch, bei gewerblichen Mengen nicht. Vorsicht: Der Verdacht auf gewerblichen Handel hängt nicht davon ab, ob die Freigrenzen für die zollfreie Einfuhr überschritten werden.

Bei Hunderassen sind insbesondere betroffen:

- Pitbull-Terrier,
- American Staffordshire-Terrier,
- Staffordshire-Bullterrier,
- Bullterrier

und Kreuzungen mit deren Beteiligung.

Welche Regeln gelten bei Waren für den persönlichen Bedarf?


Grundsätzlich dürfen Waren für den persönlichen Bedarf wie Urlaubsmitbringsel aus jedem Mitgliedstaat der EU abgabenfrei und ohne Zollformalitäten nach Deutschland eingeführt werden. Es gibt jedoch bestimmte Richtmengen für Genussmittel wie Alkohol und Tabak, Kaffee und Kraftstoffe. Bei Überschreitung der Richtmengen fallen bei der Einfuhr Steuern an. Denn: Der Zoll geht bei größeren Mengen davon aus, dass die Waren zum Wiederverkauf bestimmt sind und nicht für den privaten Verbrauch.

Wie hoch sind die Richtmengen innerhalb der EU?


Von einem Import für den persönlichen Bedarf geht der Zoll bis zu den folgenden Richtmengen aus:

- Zigaretten: 800 Stück,
- Zigarillos: 400 Stück,
- Zigarren: 200 Stück,
- Rauchtabak: 1 Kilo,
- Spirituosen (Whisky, Rum, Wodka): 10 Liter,
- Alcopops: 10 Liter,
- Schaumwein: 60 Liter
- Bier: 110 Liter,
- Wein: Keine Einschränkung,
- Kaffee: 10 Kilo,

Achtung: Illegal in die EU eingeführte Zigaretten dürfen nicht nach Deutschland importiert werden. Dies gilt unabhängig von der Menge. Solche Zigaretten können Sie beispielsweise an fehlenden Steuerzeichen oder Gesundheitshinweisen erkennen. Hier drohen Bußgelder und Strafen wegen eines Steuervergehens.

Sonderregeln bestehen für die kanarischen Inseln, die französischen Überseegebiete sowie die britischen Kanalinseln, die Ålandinseln und den Berg Athos in Griechenland. Auch diese Gebiete befinden sich im Zollgebiet der EU, sie gehören jedoch nicht zum Steuergebiet. Bei der Rückreise von dort müssen Urlauber daher die gleichen Regeln beachten, wie bei Urlaubsmitbringseln aus Nicht-EU-Staaten.

Zollkontrolle: Welche Einschränkungen sind bei der Einreise aus Nicht-EU-Staaten zu beachten?


Bei einer ganzen Reihe von Mitbringseln sind Probleme mit dem Zoll vorprogrammiert. Laut Zoll gibt es zusätzlich zu den oben bereits für die EU genannten Gütern bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern besondere Einschränkungen bei folgenden Waren:

- Rohdiamanten (Kimberley-Zertifikat erforderlich),
- Lebens- und Futtermittel (für Eigenbedarf grundsätzlich zulässig, es gelten jedoch Importverbote und Einschränkungen wegen Gesundheits- und Seuchenschutz für bestimmte Waren, etwa Wildpilze, Kartoffeln, Kaviar, Fleisch, Milch, Käse, Eier),
- Textilien aus Nordkorea.

Welche Regeln gelten für Mitbringsel aus Nicht-EU-Ländern?


Unter bestimmten Voraussetzungen können Reisende Mitbringsel aus Nicht-EU-Ländern, aus steuerlichen Sondergebieten (s.o.) und von der Insel Helgoland abgabenfrei einführen.

Die Voraussetzungen: Sie müssen die Waren persönlich mit sich führen. Die Mitbringsel müssen ausschließlich für den persönlichen Gebrauch, für nahe Angehörige oder als Geschenk gedacht sein. Auf keinen Fall dürfen die Waren gegen Bezahlung mitgebracht oder für gewerbliche Zwecke wie den Weiterverkauf gedacht sein. Natürlich scheiden die oben genannten verbotenen Waren aus.

Welche Freigrenzen gelten für die Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten?


Folgende Freigrenzen gelten für die steuerfreie Einfuhr:

1. Tabakwaren, wenn der Reisende mindestens 17 Jahre alt ist:

- 200 Zigaretten,
- 100 Zigarillos,
- 50 Zigarren,
- 250 Gramm Rauchtabak.

2. Alkohol, wenn Reisender mindestens 17 Jahre alt ist:

- 1 Liter Spirituosen mit Alkoholgehalt von mehr als 22 Prozent oder
- 2 Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit Alkoholgehalt von höchstens 22 Prozent oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
- 4 Liter nicht schäumende Weine und
- 16 Liter Bier.

3. Medikamente

- in Mengen für persönlichen Bedarf,

4. Kraftstoffe

Pro Fahrzeug: Tankinhalt plus 10 Liter im Kanister.

5. Andere Waren (Uhren, Teppiche, usw.) und Substitute für Tabakwaren für Personen ab 17 Jahren (Liquids für E-Zigaretten): Je nach Transportmittel (!)

- bei Flug- und Seereisenden bis zu einem Warenwert von insgesamt 430 Euro,
- bei Reise per Auto, Zug etc.: bis zu einem Warenwert von insgesamt 300 Euro,
- bei Reisenden unter 15 Jahren bis zu einem Warenwert von insgesamt 175 Euro.

Bei Überschreitung dieser Warenwerte fallen Einfuhrzölle an.

Was gilt für Medikamente?


Reisende dürfen Arzneimittel nur in einer Menge nach Deutschland einführen, die dem üblichen persönlichen Bedarf entspricht. Gemeint ist hier die erforderliche Menge für höchstens drei Monate pro Arzneimittel, unter Berücksichtigung der Dosierungsempfehlung.

Vollkommen irrelevant ist dabei, ob die Arzneimittel schon auf der Hinreise aus Deutschland mitgenommen wurden und mit zurückgenommen werden oder ob sie im Ausland gekauft wurden. Ebenso wird nicht berücksichtigt, ob die Medikamente in Deutschland zugelassen sind.

Wichtig für Reisende: Manche im Ausland frei verkäufliche Präparate, wie Nahrungsergänzungsmittel oder pflanzliche Naturheilmittel, gelten in Deutschland als Medikamente. Sie fallen damit unter die Mengenbegrenzung für den persönlichen Bedarf. Bestimmte Arzneimittel dürfen selbst für den eigenen Bedarf überhaupt nicht mit nach Deutschland gebracht werden. Dazu gehören gefälschte Arzneimittel oder besonders gefährliche Dopingmittel.

Was darf absolut nicht eingeführt werden?


Absolut verboten ist die Einfuhr von Korallenschalen, Muschelschalen, Honigwaben, Elfenbein, lebenden und ausgestopften Vögeln, Jagdtrophäen von artengeschützten Tieren, Nashornprodukten, exotischen Fellen, Elefantenleder sowie Schlangenleder.
Dieses Einfuhrverbot beruht auf Artenschutzregeln, wie dem Washingtoner Artenschutzabkommen, sowie auf Vorschriften zum Schutz vor der Verbreitung von Pflanzen- und Tierseuchen.

Verboten ist auch die Einfuhr von in Deutschland illegalen Waffen, wie etwa Springmessern, Stockdegen, Schlagringen und Elektroschockern.

Auch geschützte Kulturgüter dürfen Urlauber nicht einfach aus dem Urlaubsland nach Deutschland mitbringen. Zu den geschützten Kulturgütern gehören Kunstwerke, Gemälde, Skulpturen, Bibliotheksgut, Handschriften und archäologische Funde aller Art. Besondere Verbote gelten für den Import antiker Gegenstände aus Syrien und dem Irak.

Gerade bei allem, was auch nur entfernt wie ein archäologischer Fund aussieht, sollten sich Urlauber sehr vorsehen. Hier besteht die Gefahr, schon an der Ausreise aus dem Urlaubsland zu scheitern. Bereits ein bearbeiteter alter Stein kann dazu führen, dass die Rückreise statt auf dem Frankfurter Flughafen in einem türkischen oder marokkanischen Gefängnis endet. Dann kann es Tage dauern, bis Botschaften und deren ausländische Partneranwälte von dem Fall erfahren und einschreiten können. Empfindliche Strafen sind möglich.

Der Grund ist ganz einfach: Heute befindet sich ein Großteil der Altertümer vieler Länder in europäischen und amerikanischen Museen und Sammlungen. Viele Jahre lang wurde alles Wertvolle einfach eingepackt und mitgenommen. Es ist wenig überraschend, dass dort heute das Herausschmuggeln von allem, was ein antikes Fundstück sein könnte, äußerst ernst genommen wird. Der dortige Zoll kann nicht immer sofort erkennen, ob es sich um ein echtes Fundstück handelt, eine Replik oder einen wertlosen Stein.

Welche Strafen drohen für geschmuggelte Urlaubsmitbringsel?


Werden Urlauber mit nicht angezeigten Waren bis zum Wert von 700 Euro erwischt, müssen sie eine Pauschalsteuer von 17,5 Prozent entrichten. Bei Waren im Wert von über 700 Euro fallen 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer sowie ein Zollsatz je nach Warenart an. Hinzu kommen Bußgelder, die bei Steuerordnungswidrigkeiten bis zu 50.000 Euro betragen können.

Zusätzlich kann es zu einem Steuerstrafverfahren kommen. Der Schmuggel von abgabepflichtigen Waren oder die Einfuhr von verbotenen Waren sind strafbar. Beides kann für Reisende zu einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren führen. Auch zieht der Zoll, wenn er ein verbotenes Mitbringsel gefunden hat, diese Ware ein.

Praxistipp zur Verzollung von Urlaubsmitbringseln


Schon vor einem Kauf von Urlaubsmitbringseln im Ausland sollten sich Reisende über die Einfuhrregeln für Ihre Urlaubsandenken informieren. Vermeiden Sie Gegenstände, die Einfuhrverboten unterliegen, und prüfen Sie die Wertgrenzen. Besonders bei Schmuck wird dies oft vergessen. Kaufbelege sollten unbedingt aufgehoben werden, um den Warenwert nachweisen zu können. Dieser wird nämlich sonst vom Zoll geschätzt, und das kann böse "ins Auge" gehen. Zum Thema Zölle und Steuern kann Sie ein Fachanwalt für Steuerrecht kompetent beraten.

(Bu)


 Stephan Buch
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