Urteile rund um Unfälle in der Waschstraße
20.11.2013, Redaktion Anwalt-Suchservice
Waschanlagenbetreiber haben gegenüber ihren Kunden die Pflicht, Fahrzeuge vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dies gelingt aber nicht immer und es kommt zu Kratzern, Lackschäden, abgebrochenen Antennen oder Außenspiegel. Dann dürfen die Gerichte klären, wer für den Unfallschaden in der Waschstraße haften muss.
Verkehrssicherungspflichten bei Waschanlagenbetreiber
Der Betreiber einer sog. Portal-Wagenwaschanlage ist in Erfüllung der gebotenen Verkehrssicherung nicht gehalten, den Waschbetrieb durch Bereitstellung von Personal oder die Einrichtung einer Videoüberwachung lückenlos zu überwachen. Vielmehr kann es im Einzelfall genügen, die Bürsten zu Beginn des Waschbetriebs sorgfältig nach Fremdkörpern abzusuchen. Dies entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 4 U 26/12) im Fall einer Autofahrerin, deren Auto in einer Portal-Wagenwaschanlage erhebliche Lackkratzer zugefügt wurden und die daraufhin vom Betreiber der Waschanlage Schadensersatz von mehr als 6.000 Euro forderte. Der Waschanlagenbetreiber vertrat die Auffassung, dass die Lackschäden aufgrund einer nach dem Vorfall in der Dachbürste gefundenen abgerissenen Dachantenne verursacht worden seien. Die Waschanlage sei zu Beginn der Schicht überprüft worden und es seien hierbei keine Störungen oder Defekte festgestellt worden. Die Anlage sei störungsfrei gelaufen. Die Waschbürsten hätten keine Fremdkörper aufgewiesen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken verwies den Rechtsstreit zurück ans Landgericht, welches prüfen solle, ob der Waschanlagenbetreiber tatsächlich eine Pflichtverletzung begannen habe. Es sein nämlich nicht zulässig, aus dem Umstand, dass der Schaden im Rahmen der Fahrzeugwäsche entstanden sei, auf eine objektive Pflichtverletzung des Beklagten zu schließen. Eine objektive Pflichtverletzung liege nicht vor, wenn die Antenne zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht in den Waschbürsten verhakt gewesen sei und erst unmittelbar vor dem Waschvorgang des klägerischen Fahrzeugs in die Bürsten gelangt sei.
Schließlich sei der Waschanlagenbetreiber nicht dazu verpflichtet gewesen, die Waschanlage vor jedem einzelnen Waschvorgang zu überprüfen. Er habe seiner Sorgfaltspflicht dadurch genügt, dass die Anlage zu Beginn des Arbeitstages gewissenhaft überprüft worden sei, so das Oberlandesgericht Saarbrücken.
Schadensersatz für abgebrochenen Scheibenwischer
Ein Autofahrer, an dessen Fahrzeug in einer Waschstraße eine Scheibenantenne abgebrochen wurde, erhielt vom Waschanlagenbetreiber nach einem Urteil des Amtsgerichts Aachen (Aktenzeichen 116 C 234/09) Schadensersatz. Nach der Auffassung des Gerichts war der Waschanlagenbetreiber seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen. Er habe nach eigener Angabe gewusst, dass der Antennentyp am Fahrzeug des Klägers objektiv besonders gefährdet war. Ihm was auch bekannt, dass Schäden an solchen fest montierten Antennen auch bei Mitbewerbern auftreten waren. Er hätte also den Kunden darauf hinweisen müssen, dass bei Fahrzeugen wie dem des Kunden mit fest installierter Antenne ein gefahrloses Befahren der Waschstraße nicht möglich ist und insbesondere, dass die Antenne beim Waschvorgang abgerissen werden kann, so das Aachner Gericht.
Verkehrssicherungspflichten bei Waschanlagenbetreiber
Der Betreiber einer sog. Portal-Wagenwaschanlage ist in Erfüllung der gebotenen Verkehrssicherung nicht gehalten, den Waschbetrieb durch Bereitstellung von Personal oder die Einrichtung einer Videoüberwachung lückenlos zu überwachen. Vielmehr kann es im Einzelfall genügen, die Bürsten zu Beginn des Waschbetriebs sorgfältig nach Fremdkörpern abzusuchen. Dies entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 4 U 26/12) im Fall einer Autofahrerin, deren Auto in einer Portal-Wagenwaschanlage erhebliche Lackkratzer zugefügt wurden und die daraufhin vom Betreiber der Waschanlage Schadensersatz von mehr als 6.000 Euro forderte. Der Waschanlagenbetreiber vertrat die Auffassung, dass die Lackschäden aufgrund einer nach dem Vorfall in der Dachbürste gefundenen abgerissenen Dachantenne verursacht worden seien. Die Waschanlage sei zu Beginn der Schicht überprüft worden und es seien hierbei keine Störungen oder Defekte festgestellt worden. Die Anlage sei störungsfrei gelaufen. Die Waschbürsten hätten keine Fremdkörper aufgewiesen. Das Oberlandesgericht Saarbrücken verwies den Rechtsstreit zurück ans Landgericht, welches prüfen solle, ob der Waschanlagenbetreiber tatsächlich eine Pflichtverletzung begannen habe. Es sein nämlich nicht zulässig, aus dem Umstand, dass der Schaden im Rahmen der Fahrzeugwäsche entstanden sei, auf eine objektive Pflichtverletzung des Beklagten zu schließen. Eine objektive Pflichtverletzung liege nicht vor, wenn die Antenne zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht in den Waschbürsten verhakt gewesen sei und erst unmittelbar vor dem Waschvorgang des klägerischen Fahrzeugs in die Bürsten gelangt sei.
Schließlich sei der Waschanlagenbetreiber nicht dazu verpflichtet gewesen, die Waschanlage vor jedem einzelnen Waschvorgang zu überprüfen. Er habe seiner Sorgfaltspflicht dadurch genügt, dass die Anlage zu Beginn des Arbeitstages gewissenhaft überprüft worden sei, so das Oberlandesgericht Saarbrücken.
Schadensersatz für abgebrochenen Scheibenwischer
Ein Autofahrer, an dessen Fahrzeug in einer Waschstraße eine Scheibenantenne abgebrochen wurde, erhielt vom Waschanlagenbetreiber nach einem Urteil des Amtsgerichts Aachen (Aktenzeichen 116 C 234/09) Schadensersatz. Nach der Auffassung des Gerichts war der Waschanlagenbetreiber seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen. Er habe nach eigener Angabe gewusst, dass der Antennentyp am Fahrzeug des Klägers objektiv besonders gefährdet war. Ihm was auch bekannt, dass Schäden an solchen fest montierten Antennen auch bei Mitbewerbern auftreten waren. Er hätte also den Kunden darauf hinweisen müssen, dass bei Fahrzeugen wie dem des Kunden mit fest installierter Antenne ein gefahrloses Befahren der Waschstraße nicht möglich ist und insbesondere, dass die Antenne beim Waschvorgang abgerissen werden kann, so das Aachner Gericht.