US-Gesellschaftsrecht: Zur Gründung von Tochtergesellschaften in den USA
13.08.2014, Autor: Herr Jürgen Rodegra / Lesedauer ca. 3 Min. (804 mal gelesen)
Zu den Gründungsvoraussetzungen für eine Tochtergesellschaft in den USA. Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Haftungsrecht. Schutz der deutschen Muttergesellschaft.
Das Gesellschaftsrecht ist in Bewegung geraten. Längst ist es nicht mehr ungewöhnlich, dass die Rechnung des Klempnermeisters um die Ecke von einer "Ltd." ausgestellt ist: Der Handwerksbetrieb firmiert als eine Gesellschaft nach englischem Recht. Juristisch ist dies nach einer Änderung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor einigen Jahren ohne weiteres zulässig. Ob es auch wirtschaftlich sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.
Auch außerhalb der Europäischen Union, vor allem in den USA, besteht ein Trend zur Gründung Auslandsgesellschaften, speziell von Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen. Deren Organisationsrecht bestimmt sich dann - anders als das der deutschen Mutter - ausschließlich nach amerikanischem Recht.
In den USA besteht darüber hinaus die Besonderheit, dass jeder der 50 Bundesstaaten über sein eigenes Gesellschafts- und Steuerrecht verfügt. Es macht also durchaus einen Unterschied, ob die Tochter im liberalen Delaware oder in einem Staat mit weniger flexiblem Gesellschaftsrecht gegründet wird. Bei großen Unternehmen ist es deshalb durchaus üblich, die Gesellschaft zwar in einem Staat mit managementfreundlichem Gesellschaftsrecht zu gründen, der zudem über niedrige Steuersätze verfügt - den Hauptsitz jedoch in einem anderen Bundesstaat zu errichten. Als Gründungsstaaten beliebt sind neben Delaware auch New York, New Jersey und Kalifornien.
Das Interessante: Im amerikanischen Gesellschaftsrecht haben sich in den letzten 30 Jahren besonders steuergünstige Gesellschaftsformen durchgesetzt, die nach deutschem Recht noch nicht zur Verfügung stehen. Das gilt besonders für die sehr populäre Limited Liability Company (LLC), deren Gründung inzwischen in allen US-Bundesstaaten zulässig ist. Sie bietet einerseits den Hauptvorteil einer Kapitalgesellschaft: die Freistellung der Gesellschafter von einer persönlichen Haftung für die Gesellschaftsschulden mit einer Begrenzung der Haftung auf das Gesellschaftskapital. Andererseits wird es in das Belieben der Gesellschafter gestellt, die LLC steuerrechtlich wie eine Personengesellschaft behandeln zu lassen - mit der Folge, dass die Einkünfte (und Verluste!) allein bei den Gesellschaftern und nicht bei der Gesellschaft erfasst werden. Um dies zu erreichen, müssen die Gründungsgesellschafter lediglich ein entsprechendes Feld im Anmeldeformular der Steuerbehörde ankreuzen.
Damit enthält die LLC sowohl Elemente der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als auch der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) beziehungsweise der Kommanditgesellschaft (KG). Die größten Gemeinsamkeiten bestehen allerdings mit der in Deutschland sehr verbreiteten GmbH & Co. KG - wobei der Gründungsaufwand für die LLC deutlich geringer ist.
In Sachen Steuerrecht muss man aber eine Besonderheit beachten: Zwar überlässt es die amerikanische Steuerbehörde den Gründungsgesellschaftern, ob die Gesellschaft steuerrechtlich als Kapital- oder Personengesellschaft geführt wird. Diese Liberalität wird jedoch von den deutschen Finanzbehörden nicht uneingeschränkt geteilt. Vielmehr hat das Bundesfinanzministerium einen Kriterienkatalog aufgestellt, der bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine in den USA gegründete LLC nach deutschem Steuerrecht als Personen- oder Kapitalgesellschaft zu beurteilen ist. Die Einordnung soll nach dem Willen des Finanzministers nämlich ausschließlich nach deutschen Vorgaben, unabhängig von der Einordnung nach amerikanischem Recht erfolgen. Da die vom Ministerium aufgestellten Kriterien aber maßgeblich an den Gesellschaftsvertrag anknüpfen, lässt sich durch eine geschickte Vertragsgestaltung häufig das gewünschte Ergebnis erzielen.
Im Übrigen ist die Gründung einer LLC vergleichsweise unkompliziert. Als Gründer genügt in den meisten Bundesstaaten eine natürliche oder juristische Person - wobei es sich dabei auch um eine andere LLC oder eine deutsche Gesellschaft handeln kann. Die Mindestangaben in der Anmeldung beschränken sich auf Firma, Zeitdauer sowie Name und Anschrift des anfänglichen Zustellungsbevollmächtigten. Nur in wenigen Staaten werden zusätzlich noch Angaben zum Gesellschaftskapital verlangt; ein Mindestkapital gibt es ohnehin nicht. Die Gesellschaft entsteht durch das Einreichen des Gesellschaftsvertrages beim zuständigen Secretary of State.
Wenn auch die Gründung von Tochtergesellschaften in den USA mit weniger Aufwand verbunden ist: Bedenken sollte man, dass auch der weitere Bestand der Gesellschaft sich ausschließlich nach dem Recht des Gründungsstaates in den USA bestimmt - und nicht nach deutschem Recht. Dies kann mitunter zu höchst unliebsamen Überraschungen führen. Ein Beispiel: die Durchgriffshaftung des Gesellschafters für Gesellschaftsschulden. Nach amerikanischer Rechtsprechung sind die Anforderungen an diesen ausnahmsweise zugelassenen Durchgriff sehr viel geringer als nach deutschem Recht. Er wird von den US-Gerichten etwa schon dann zugelassen, wenn in der Gesellschaft nicht die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen für eine klare Trennung des Privatvermögens des Gesellschafters vom Gesellschaftsvermögen getroffen worden sind oder wenn die deutsche Muttergesellschaft und die amerikanische Tochter das gleiche Briefpapier benutzt haben und so der Rechtsverkehr getäuscht wurde. Um die deutsche Muttergesellschaft vor einem unerwünschten Zugriff durch die Gläubiger der amerikanischen Tochter zu schützen, sollte die amerikanische Rechtsprechung zum Haftungsdurchgriff also sorgsam beachtet werden.
Das Gesellschaftsrecht ist in Bewegung geraten. Längst ist es nicht mehr ungewöhnlich, dass die Rechnung des Klempnermeisters um die Ecke von einer "Ltd." ausgestellt ist: Der Handwerksbetrieb firmiert als eine Gesellschaft nach englischem Recht. Juristisch ist dies nach einer Änderung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor einigen Jahren ohne weiteres zulässig. Ob es auch wirtschaftlich sinnvoll ist, steht auf einem anderen Blatt.
Auch außerhalb der Europäischen Union, vor allem in den USA, besteht ein Trend zur Gründung Auslandsgesellschaften, speziell von Tochtergesellschaften deutscher Unternehmen. Deren Organisationsrecht bestimmt sich dann - anders als das der deutschen Mutter - ausschließlich nach amerikanischem Recht.
In den USA besteht darüber hinaus die Besonderheit, dass jeder der 50 Bundesstaaten über sein eigenes Gesellschafts- und Steuerrecht verfügt. Es macht also durchaus einen Unterschied, ob die Tochter im liberalen Delaware oder in einem Staat mit weniger flexiblem Gesellschaftsrecht gegründet wird. Bei großen Unternehmen ist es deshalb durchaus üblich, die Gesellschaft zwar in einem Staat mit managementfreundlichem Gesellschaftsrecht zu gründen, der zudem über niedrige Steuersätze verfügt - den Hauptsitz jedoch in einem anderen Bundesstaat zu errichten. Als Gründungsstaaten beliebt sind neben Delaware auch New York, New Jersey und Kalifornien.
Das Interessante: Im amerikanischen Gesellschaftsrecht haben sich in den letzten 30 Jahren besonders steuergünstige Gesellschaftsformen durchgesetzt, die nach deutschem Recht noch nicht zur Verfügung stehen. Das gilt besonders für die sehr populäre Limited Liability Company (LLC), deren Gründung inzwischen in allen US-Bundesstaaten zulässig ist. Sie bietet einerseits den Hauptvorteil einer Kapitalgesellschaft: die Freistellung der Gesellschafter von einer persönlichen Haftung für die Gesellschaftsschulden mit einer Begrenzung der Haftung auf das Gesellschaftskapital. Andererseits wird es in das Belieben der Gesellschafter gestellt, die LLC steuerrechtlich wie eine Personengesellschaft behandeln zu lassen - mit der Folge, dass die Einkünfte (und Verluste!) allein bei den Gesellschaftern und nicht bei der Gesellschaft erfasst werden. Um dies zu erreichen, müssen die Gründungsgesellschafter lediglich ein entsprechendes Feld im Anmeldeformular der Steuerbehörde ankreuzen.
Damit enthält die LLC sowohl Elemente der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als auch der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) beziehungsweise der Kommanditgesellschaft (KG). Die größten Gemeinsamkeiten bestehen allerdings mit der in Deutschland sehr verbreiteten GmbH & Co. KG - wobei der Gründungsaufwand für die LLC deutlich geringer ist.
In Sachen Steuerrecht muss man aber eine Besonderheit beachten: Zwar überlässt es die amerikanische Steuerbehörde den Gründungsgesellschaftern, ob die Gesellschaft steuerrechtlich als Kapital- oder Personengesellschaft geführt wird. Diese Liberalität wird jedoch von den deutschen Finanzbehörden nicht uneingeschränkt geteilt. Vielmehr hat das Bundesfinanzministerium einen Kriterienkatalog aufgestellt, der bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine in den USA gegründete LLC nach deutschem Steuerrecht als Personen- oder Kapitalgesellschaft zu beurteilen ist. Die Einordnung soll nach dem Willen des Finanzministers nämlich ausschließlich nach deutschen Vorgaben, unabhängig von der Einordnung nach amerikanischem Recht erfolgen. Da die vom Ministerium aufgestellten Kriterien aber maßgeblich an den Gesellschaftsvertrag anknüpfen, lässt sich durch eine geschickte Vertragsgestaltung häufig das gewünschte Ergebnis erzielen.
Im Übrigen ist die Gründung einer LLC vergleichsweise unkompliziert. Als Gründer genügt in den meisten Bundesstaaten eine natürliche oder juristische Person - wobei es sich dabei auch um eine andere LLC oder eine deutsche Gesellschaft handeln kann. Die Mindestangaben in der Anmeldung beschränken sich auf Firma, Zeitdauer sowie Name und Anschrift des anfänglichen Zustellungsbevollmächtigten. Nur in wenigen Staaten werden zusätzlich noch Angaben zum Gesellschaftskapital verlangt; ein Mindestkapital gibt es ohnehin nicht. Die Gesellschaft entsteht durch das Einreichen des Gesellschaftsvertrages beim zuständigen Secretary of State.
Wenn auch die Gründung von Tochtergesellschaften in den USA mit weniger Aufwand verbunden ist: Bedenken sollte man, dass auch der weitere Bestand der Gesellschaft sich ausschließlich nach dem Recht des Gründungsstaates in den USA bestimmt - und nicht nach deutschem Recht. Dies kann mitunter zu höchst unliebsamen Überraschungen führen. Ein Beispiel: die Durchgriffshaftung des Gesellschafters für Gesellschaftsschulden. Nach amerikanischer Rechtsprechung sind die Anforderungen an diesen ausnahmsweise zugelassenen Durchgriff sehr viel geringer als nach deutschem Recht. Er wird von den US-Gerichten etwa schon dann zugelassen, wenn in der Gesellschaft nicht die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen für eine klare Trennung des Privatvermögens des Gesellschafters vom Gesellschaftsvermögen getroffen worden sind oder wenn die deutsche Muttergesellschaft und die amerikanische Tochter das gleiche Briefpapier benutzt haben und so der Rechtsverkehr getäuscht wurde. Um die deutsche Muttergesellschaft vor einem unerwünschten Zugriff durch die Gläubiger der amerikanischen Tochter zu schützen, sollte die amerikanische Rechtsprechung zum Haftungsdurchgriff also sorgsam beachtet werden.