Vandalismus gegen Falschparker: Abreagieren kann teuer werden
26.08.2015, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Autofahrer gerade in größeren Städten kennen das Problem: Ein anderes Fahrzeug steht auf dem eigenen Stellplatz. Oder es parkt so, dass man selbst nicht mehr vorbeikommt oder womöglich gar nicht mehr die eigene Garage oder Einfahrt verlassen kann. Wer sich in so einer Situation jedoch am anderen Auto abreagiert, riskiert teure Folgen.
Wer nicht mehr aus der Einfahrt oder der Parklücke kommt, weil ein anderer rücksichtslos geparkt hat, ärgert sich meist sehr über den Störenfried. Womöglich kommt man zu spät zu einem wichtigen Termin oder zur Arbeit? Es gibt mehrere rechtliche Möglichkeiten, zu reagieren. Unkontrollierte Aggressionen jedoch sollte man sich verkneifen.
Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Autos, die falsch oder aus Sicht anderer störend geparkt sind, beschädigt werden – die Palette reicht vom tiefen Lackkratzer über abgeknickte Scheibenwischer und Antennen, zerstochenen Reifen, beschädigte Scheiben bis hin zur Beule im Blech. Manchmal reicht schon eine in den Gehweg ragende Stoßstange, um eine solche Reaktion auszulösen. Aber: All dies sind Straftaten, es handelt sich dabei um eine nach § 303 des Strafgesetzbuches strafbare Sachbeschädigung. Die Strafe dafür ist eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
Von einer möglichen Strafe abgesehen, drohen auch Folgen nach dem Zivilrecht: Denn selbstverständlich muss derjenige, welcher einem anderen rechtswidrig einen Schaden zufügt, diesen ersetzen (§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch).
Manch einer glaubt, dass sein Handeln dadurch gerechtfertigt sei, dass der andere ihn durch sein Parkverhalten in seinen Rechten verletzt hat. Vielleicht sieht er sein Tun sogar als eine Art Notwehr an. Ein interessantes Urteil dazu hat das Amtsgericht München gesprochen. Es ging dabei um einen 64jähigen Zeitungsausträger, der sich nachts an einem BMW störte, welcher auf dem Gehweg geparkt war. Der Fahrer hatte kurz an einem nahen Automaten Geld abheben wollen. Der Zeitungsausträger trat mit dem Fuß seitlich gegen das Auto und streifte mit dem Zeitungswagen dessen Tür. Es entstand ein Schaden von rund 986 Euro. Der Zeitungsausträger weigerte sich, diesen zu begleichen. Der Mann gab vor Gericht an, er habe sich durch das falsch geparkte Auto genötigt gefühlt. Er verwies auch auf die nervliche Belastung des Zeitungsaustragens und sein fortgeschrittenes Alter. Ob er sich mit dieser Argumentation erfolgreich herausreden konnte?
Die Zivilrichterin des Münchner Gerichts konnte diese Argumentation nicht nachvollziehen. Sie erkannte zwar an, dass der Kläger eine Ordnungswidrigkeit begangen habe. Dadurch sei aber eine vorsätzliche Sachbeschädigung nicht gerechtfertigt. Der Zeitungsausträger habe den Schaden vorsätzlich verursacht und nicht versehentlich beim Vorbeischieben des Zeitungswagens. Der 64jährige musste daher den Schaden in vollem Umfang bezahlen (Urteil vom 18.05.2015, Az. 122 C 2495/15).
Zurück zum Strafrecht: Mit dem Begriff der „Nötigung“ wird gerade im Verkehrsrecht allzu locker umgegangen. Dies fand zumindest das Oberlandesgericht Brandenburg. Im dort verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin den Fahrer eines Kleintransporters wegen Nötigung angezeigt, weil dieser sie so zugeparkt hatte, dass sie 12 Minuten lang auf ihn warten musste, um ausparken zu können. Das Gericht wies darauf hin, dass nicht jedes unerwünschte Verhalten im Straßenverkehr gleich eine Straftat sei. Eine Nötigung sei nur gegeben, wenn mit der jeweiligen Handlung der Zweck verfolgt werde, auf eine andere Person einzuwirken. Es reiche also nicht, dass jemand zugeparkt werde – dies müsse auch mit dem Ziel erfolgt sein, ihn am Wegfahren zu hindern. Und eben nicht nur aus Versehen oder aus Gedankenlosigkeit (Beschluss vom 25.10.2012, Az. (2) 53 Ss 131/12 (54/12)).
Ein älteres Urteil des Münchner Amtsgerichts wurde in der Öffentlichkeit so verstanden, als ob jeder, der falsch parkt, immer auf seinem Schaden sitzen bleibt – und der Schadensverursacher nicht haften muss. Dies ist jedoch ein Missverständnis. Im entsprechenden Fall hatte sich ein gerade siebenjähiges Kind auf einem Fahrrad an einem auf dem Gehweg geparkten PKW vorbeigequetscht und hatte diesen versehentlich beschädigt.
Nun gilt per Gesetz: Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr haften nicht für Schäden, die sie anrichten. Hat ein Kind das siebente Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das zehnte, ist es für versehentlich bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug verursachte Schäden nicht verantwortlich. Die Eltern müssen nur haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben – was hier nicht der Fall war.
Das Gericht erklärte, dass dieses Haftungsprivileg für Kinder eigentlich bei Schäden an geparkten Autos nicht gelte – das Kind würde also haften. Weil das Auto hier aber ordnungswidrig und verkehrsbehindernd abgestellt war, so dass man im konkreten Fall kaum vorbeikam, kam die Haftungsfreistellung für Kinder zwischen sieben und zehn wie bei einem Unfall im fließenden Verkehr zur Anwendung. Das Kind haftete also nicht. Allerdings bedeutet das noch lange nicht, dass nun jeder unbesorgt Autos beschädigen darf, die auf dem Gehweg stehen (Urteil des AG München vom 30.7.2009, Az. 331 C 5627/09).
Wenn Sie Opfer einer Fahrzeugbeschädigung geworden sind, benötigen Sie zur Durchsetzung Ihrer Schadensersatzforderung im Zweifel einen Anwalt mit Schwerpunkt Zivilrecht. Wer sich dagegen am Auto eines Falschparkers abreagiert hat, wird wohl insbesondere den Rat eines Anwalts mit Schwerpunkt Strafrecht benötigen.
Manch ein Autobesitzer parkt sein Auto nicht nur falsch, sondern zudem verkehrsbehindernd. Betroffene, die zur in solchen Fällen zur Selbstjustiz greifen, müssen allerdings mit empfindlichen Konsequenzen rechnen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Zugeparkt – was nun? Auto beschädigt: Sachbeschädigung Mutwilliges Beschädigen: Schadenersatz War die Beschädigung gerechtfertigt? Führt Falschparken zum Mitverschulden des Geschädigten? Ist Zuparken eine strafbare Nötigung? Dürfen in Bayern falsch geparkte Autos beschädigt werden? Praxistipp Zugeparkt – was nun?
Wer nicht mehr aus der Einfahrt oder der Parklücke kommt, weil ein anderer rücksichtslos geparkt hat, ärgert sich meist sehr über den Störenfried. Womöglich kommt man zu spät zu einem wichtigen Termin oder zur Arbeit? Es gibt mehrere rechtliche Möglichkeiten, zu reagieren. Unkontrollierte Aggressionen jedoch sollte man sich verkneifen.
Auto beschädigt: Sachbeschädigung
Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Autos, die falsch oder aus Sicht anderer störend geparkt sind, beschädigt werden – die Palette reicht vom tiefen Lackkratzer über abgeknickte Scheibenwischer und Antennen, zerstochenen Reifen, beschädigte Scheiben bis hin zur Beule im Blech. Manchmal reicht schon eine in den Gehweg ragende Stoßstange, um eine solche Reaktion auszulösen. Aber: All dies sind Straftaten, es handelt sich dabei um eine nach § 303 des Strafgesetzbuches strafbare Sachbeschädigung. Die Strafe dafür ist eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
Mutwilliges Beschädigen: Schadenersatz
Von einer möglichen Strafe abgesehen, drohen auch Folgen nach dem Zivilrecht: Denn selbstverständlich muss derjenige, welcher einem anderen rechtswidrig einen Schaden zufügt, diesen ersetzen (§ 823 Bürgerliches Gesetzbuch).
War die Beschädigung gerechtfertigt?
Manch einer glaubt, dass sein Handeln dadurch gerechtfertigt sei, dass der andere ihn durch sein Parkverhalten in seinen Rechten verletzt hat. Vielleicht sieht er sein Tun sogar als eine Art Notwehr an. Ein interessantes Urteil dazu hat das Amtsgericht München gesprochen. Es ging dabei um einen 64jähigen Zeitungsausträger, der sich nachts an einem BMW störte, welcher auf dem Gehweg geparkt war. Der Fahrer hatte kurz an einem nahen Automaten Geld abheben wollen. Der Zeitungsausträger trat mit dem Fuß seitlich gegen das Auto und streifte mit dem Zeitungswagen dessen Tür. Es entstand ein Schaden von rund 986 Euro. Der Zeitungsausträger weigerte sich, diesen zu begleichen. Der Mann gab vor Gericht an, er habe sich durch das falsch geparkte Auto genötigt gefühlt. Er verwies auch auf die nervliche Belastung des Zeitungsaustragens und sein fortgeschrittenes Alter. Ob er sich mit dieser Argumentation erfolgreich herausreden konnte?
Führt Falschparken zum Mitverschulden des Geschädigten?
Die Zivilrichterin des Münchner Gerichts konnte diese Argumentation nicht nachvollziehen. Sie erkannte zwar an, dass der Kläger eine Ordnungswidrigkeit begangen habe. Dadurch sei aber eine vorsätzliche Sachbeschädigung nicht gerechtfertigt. Der Zeitungsausträger habe den Schaden vorsätzlich verursacht und nicht versehentlich beim Vorbeischieben des Zeitungswagens. Der 64jährige musste daher den Schaden in vollem Umfang bezahlen (Urteil vom 18.05.2015, Az. 122 C 2495/15).
Ist Zuparken eine strafbare Nötigung?
Zurück zum Strafrecht: Mit dem Begriff der „Nötigung“ wird gerade im Verkehrsrecht allzu locker umgegangen. Dies fand zumindest das Oberlandesgericht Brandenburg. Im dort verhandelten Fall hatte eine Autofahrerin den Fahrer eines Kleintransporters wegen Nötigung angezeigt, weil dieser sie so zugeparkt hatte, dass sie 12 Minuten lang auf ihn warten musste, um ausparken zu können. Das Gericht wies darauf hin, dass nicht jedes unerwünschte Verhalten im Straßenverkehr gleich eine Straftat sei. Eine Nötigung sei nur gegeben, wenn mit der jeweiligen Handlung der Zweck verfolgt werde, auf eine andere Person einzuwirken. Es reiche also nicht, dass jemand zugeparkt werde – dies müsse auch mit dem Ziel erfolgt sein, ihn am Wegfahren zu hindern. Und eben nicht nur aus Versehen oder aus Gedankenlosigkeit (Beschluss vom 25.10.2012, Az. (2) 53 Ss 131/12 (54/12)).
Dürfen in Bayern falsch geparkte Autos beschädigt werden?
Ein älteres Urteil des Münchner Amtsgerichts wurde in der Öffentlichkeit so verstanden, als ob jeder, der falsch parkt, immer auf seinem Schaden sitzen bleibt – und der Schadensverursacher nicht haften muss. Dies ist jedoch ein Missverständnis. Im entsprechenden Fall hatte sich ein gerade siebenjähiges Kind auf einem Fahrrad an einem auf dem Gehweg geparkten PKW vorbeigequetscht und hatte diesen versehentlich beschädigt.
Nun gilt per Gesetz: Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr haften nicht für Schäden, die sie anrichten. Hat ein Kind das siebente Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das zehnte, ist es für versehentlich bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug verursachte Schäden nicht verantwortlich. Die Eltern müssen nur haften, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben – was hier nicht der Fall war.
Das Gericht erklärte, dass dieses Haftungsprivileg für Kinder eigentlich bei Schäden an geparkten Autos nicht gelte – das Kind würde also haften. Weil das Auto hier aber ordnungswidrig und verkehrsbehindernd abgestellt war, so dass man im konkreten Fall kaum vorbeikam, kam die Haftungsfreistellung für Kinder zwischen sieben und zehn wie bei einem Unfall im fließenden Verkehr zur Anwendung. Das Kind haftete also nicht. Allerdings bedeutet das noch lange nicht, dass nun jeder unbesorgt Autos beschädigen darf, die auf dem Gehweg stehen (Urteil des AG München vom 30.7.2009, Az. 331 C 5627/09).
Praxistipp
Wenn Sie Opfer einer Fahrzeugbeschädigung geworden sind, benötigen Sie zur Durchsetzung Ihrer Schadensersatzforderung im Zweifel einen Anwalt mit Schwerpunkt Zivilrecht. Wer sich dagegen am Auto eines Falschparkers abreagiert hat, wird wohl insbesondere den Rat eines Anwalts mit Schwerpunkt Strafrecht benötigen.
(Bu)