Strafrecht: Wann verjährt sexueller Missbrauch?
14.10.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Das Wichtigste in Kürze
1. Verjährungsfrist: Die Verjährung beginnt in der Regel erst ab dem 30. Geburtstag des Opfers zu laufen, um Betroffenen mehr Zeit für eine Anzeige zu geben.
2. Dauer: Je nach Schwere des sexuellen Missbrauchs beträgt die Verjährungsfrist zwischen 10 und 20 Jahren, gerechnet ab Beginn der Frist.
3. Längere Verjährungsfrist: In besonders schweren Fällen, etwa sexuellem Missbrauch von Kindern mit Todesfolge, verjährt die Tat nach 30 Jahren.
1. Verjährungsfrist: Die Verjährung beginnt in der Regel erst ab dem 30. Geburtstag des Opfers zu laufen, um Betroffenen mehr Zeit für eine Anzeige zu geben.
2. Dauer: Je nach Schwere des sexuellen Missbrauchs beträgt die Verjährungsfrist zwischen 10 und 20 Jahren, gerechnet ab Beginn der Frist.
3. Längere Verjährungsfrist: In besonders schweren Fällen, etwa sexuellem Missbrauch von Kindern mit Todesfolge, verjährt die Tat nach 30 Jahren.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie funktioniert die Verjährung von Straftaten? Sonderregeln: Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen? Was versteht man unter sexuellem Missbrauch? Wann verjährt der sexuelle Missbrauch von Kindern? Wie lang ist die Verjährungsfrist für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern? Ist es strafbar, Anleitungen zum Kindesmissbrauch zu veröffentlichen? Wann verjährt der sexuelle Missbrauch von Kindern mit Todesfolge? Praxistipp zur Verjährung bei sexuellem Missbrauch Wie funktioniert die Verjährung von Straftaten?
Wie lange die Verjährungsfrist dauert, richtet sich bei allen Straftaten nach der Schwere der Tat bzw. nach der maximalen Strafandrohung. In Deutschland liegt die Dauer von Verjährungsfristen bei Sexualstraftaten zwischen drei Jahren und dreißig Jahren. Die Grundsätze der Verjährung regelt § 78 des Strafgesetzbuches (StGB). Weil sich die Verjährung nach der möglichen Höchststrafe richtet, das Strafgesetzbuch aber oft nur eine Mindeststrafe nennt, ist auch noch § 38 StGB zu beachten: Danach beträgt die Höchststrafe, wenn nichts anderes geregelt ist, 15 Jahre.
Sonderregeln: Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Alle hier angesprochenen Sexualdelikte haben eine Besonderheit gemeinsam, die vor einiger Zeit durch Gesetzesänderungen eingeführt wurde: Normalerweise beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende der Tat zu laufen. Bei den hier besprochenen Sexualstraftaten ruht die Verjährung jedoch, bis das Opfer sein 30. Lebensjahr vollendet hat. Erst dann fängt die Verjährungsfrist also tatsächlich zu laufen an (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Diese Vorschrift kommt insbesondere Minderjährigen zugute, die sich erst viele Jahre nach der Tat zu einer Strafanzeige durchringen.
Was versteht man unter sexuellem Missbrauch?
Um sexuellen Missbrauch kann es sich handeln bei sexuellen Handlungen, die jemand an einem anderen vornimmt, von diesem an sich vornehmen lässt oder die ohne Körperkontakt von einem der beiden vor dem anderen vorgenommen werden.
Verschiedene Varianten des sexuellen Missbrauchs regeln die §§ 174 bis 176e StGB. Dazu gehört zum Beispiel der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen, von Gefangenen, von Kranken sowie unter Ausnutzung einer Amtsstellung oder eines Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses. Bei diesen Delikten sind Strafandrohung und Verjährung jeweils unterschiedlich. Sie hängen davon ab, welche Straftat im Einzelfall begangen wurde.
Wann verjährt der sexuelle Missbrauch von Kindern?
Beim sexuellen Missbrauch von Kindern unter 14 Jahren gibt es mehrere Strafabstufungen. Dies führt zu abgestuften Verjährungsfristen. Die verschiedenen Varianten dieses Deliktes regeln die §§ 176 ff. StGB.
Nimmt ein Täter im Sinne von § 176 StGB sexuelle Handlungen an einem Kind vor (mit Körperkontakt, ohne Eindringen in den Körper) oder lässt er solche Handlungen von dem Kind an sich vornehmen, beträgt die Verjährungsfrist zwanzig Jahre (mögliche Höchststrafe 15 Jahre). Diese Verjährungsfrist gilt auch, wenn er das Kind dazu bringt, sexuelle Handlungen an jemand anderem vorzunehmen oder von diesem an sich vornehmen zu lassen.
Wenn der Täter sexuelle Handlungen an sich selbst vornimmt, ohne das Kind zu berühren, beträgt die Höchststrafe zehn Jahre. Dementsprechend liegt die Verjährungsfrist ebenfalls bei zehn Jahren (§ 176a StGB). Dies gilt auch, wenn der Täter auf ein Kind mit Hilfe von pornografischen Bildern, Inhalten oder Reden einwirkt.
Die zehnjährige Verjährungsfrist kommt auch dann zur Anwendung, wenn jemand ein Kind zum sexuellen Missbrauch anbietet, zu vermitteln verspricht oder sich mit anderen für eine solche Tat verabredet.
Wie lang ist die Verjährungsfrist für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern?
Bei schweren Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne von § 176c StGB liegt die Verjährungsfrist bei 20 Jahren. Für diese Fälle sieht das Gesetz eine Mindest-Freiheitsstrafe von zwei Jahren vor. Die Höchststrafe beträgt 15 Jahre (§ 38 Abs. 2 StGB).
Um einen schweren Fall handelt es sich, wenn der Täter
- schon eine Verurteilung wegen eines solchen Delikts in den letzten fünf Jahren hinter sich hat oder
- mindestens 18 Jahre alt ist und sexuelle Handlungen an einem Kind vollzieht, die mit einem Eindringen in dessen Körper verbunden sind oder
- wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
- wenn der Täter das Kind in die Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung seiner Gesundheit oder seiner Entwicklung bringt.
Auch in diesen Fällen beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem vollendeten 30. Lebensjahr des Opfers zu laufen. Die Tat kann also auch noch viele Jahre später strafrechtlich verfolgt werden.
Ist es strafbar, Anleitungen zum Kindesmissbrauch zu veröffentlichen?
Sowohl der Besitz als auch die Verbreitung von Anleitungen zum Missbrauch von Kindern sind strafbar. Gemäß § 176e StGB werden diese Taten mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Die Tat verjährt in fünf Jahren.
Wann verjährt der sexuelle Missbrauch von Kindern mit Todesfolge?
Verursacht der Täter durch sexuellen Missbrauch zumindest leichtfertig den Tod eines Kindes, wird er mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft (§ 176d StGB). In diesem Fall beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Praxistipp zur Verjährung bei sexuellem Missbrauch
Bei einer Anschuldigung, eine der hier beschriebenen Taten begangen zu haben, empfiehlt sich eine Beratung durch einen Fachanwalt für Strafrecht. Liegt die Tat länger zurück, können vom hier Gesagten abweichende Verjährungsregeln gelten – nämlich diejenigen, die zum Tatzeitpunkt aktuell waren. Auch von sexuellem Missbrauch Betroffenen kann eine Beratung durch einen Anwalt helfen. So können sie zum Beispiel als Nebenkläger im Strafverfahren auftreten.
(Bu)