Sturz auf der Treppe: Wann gibt es Schadensersatz und Schmerzensgeld?
24.09.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Eine Treppe kann unerwartet schnell zur Gefahrenquelle werden. Rechtlich gilt: Wer eine mögliche Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss so gut es geht dafür sorgen, dass andere Personen nicht dadurch zu Schaden kommen. Dies ist, was man gemeinhin unter der Verkehrssicherungspflicht versteht. Diese betrifft auch Vermieter und Hauseigentümer. Wenn jemand auf einer Treppe stürzt, stellt sich schnell die Frage, ob die Verkehrssicherungspflicht beachtet wurde. Andernfalls hat der oder die Geschädigte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Verkehrssicherungspflicht hat jedoch auch ihre Grenzen - denn absolute Sicherheit gibt es im Leben nie.
Treppen müssen nicht schlechthin gefahrlos sein. Auch kann nicht bei jeder nur denkbaren Gefahr gleich ein Warnschild aufgestellt werden. Die Verkehrssicherungspflicht hat den Zweck, in zumutbarer Weise Gefahren auszuräumen und vor solchen zu warnen, die für einen Benutzer, der selbst die nötige Vorsicht walten lässt, nicht erkennbar sind. Eine Gefahr, die jeder rechtzeitig sehen kann, führt daher meist nicht zu einer Haftung.
Als Anspruchsgegner kommen die Personen oder Parteien in Frage, die für die Gefahrenstelle verantwortlich sind. Dies kann zum Beispiel der Eigentümer eines Gebäudes sein, aber auch eine Reinigungsfirma, die dort die Treppen putzt.
Eine Frau war an ihrem Arbeitsplatz auf einer frisch gewischten Treppe ohne Warnhinweise gestürzt. Sie forderte daraufhin 10.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Reinigungsfirma.
Das Oberlandesgericht Bamberg entschied, dass das Reinigungsunternehmen keine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Gewarnt werden müsse nur vor Gefahren, die ein sorgfältiger Benutzer nicht ohne entsprechenden Hinweis erkennen könne. In Ausnahmefällen könne es zwar vorkommen, dass aufgrund der Art des Bodenbelags die Feuchtigkeit nur schwer erkennbar sei. Hier sei es aber nicht so gewesen. Auch habe die Klägerin gewusst, dass die Treppe jeden Tag zur gleichen Zeit geputzt werde. Ebenso habe sie gewusst, dass nie Warnschilder aufgestellt würden.
Ein als Zeuge vernommener Sanitäter hatte angegeben, dass er sofort unmittelbar vor der Treppe, wo die verletzte Frau lag, Feuchtigkeit auf dem Boden gesehen habe. Das Gericht argumentierte: Wenn ein zur eiligen medizinischen Versorgung herbeigerufener Sanitäter, der sich vorrangig um die Verletzte kümmern müsse, sofort Feuchtigkeit auf dem Boden bemerke, müsse ein sorgfältiger Benutzer erst recht die Gefahr bemerken - auch ohne Warnhinweis. Daher sei die Klage hier abzuweisen (Urteil vom 20.3.2013, Az. 6 U 5/13).
In einem Mietshaus gab es ein Treppenhaus, das nur teilweise überdacht war. Die Treppe war in diesem Bereich gefliest. Mehrere Bewohner waren bereits gestürzt, ohne sich zu verletzen. Eines Tages stürzte jedoch eine Mieterin auf der regennassen Treppe und verletzte sich an der Wirbelsäule. Mehrere Krankenhausaufenthalte waren die Folge, die Frau erlitt dauerhafte Gesundheitsschäden. Sie verklagte den Vermieter.
Das Gericht entschied, dass der Unfall hier durch den baulichen Zustand der Treppe verursacht worden sei. Nach einem Sachverständigengutachten sei die Treppe nicht ausreichend rutschfest gewesen. Auch hätten die Stufen ein "Gegengefälle" aufgewiesen, durch das sich Pfützen gebildet hätten. Genau eine solche Pfütze hätte zu dem Sturz geführt. Dem Vermieter sei die Gefahr bekannt gewesen.
Zwar musste die Mieterin wegen mangelnder Vorsicht zu 1/3 mit haften. Das Gericht sprach ihr jedoch Schmerzensgeld und Schadensersatz, u. a. für ihren Verdienstausfall und Medikamenten-Eigenanteile, zu (Urteil vom 5.2.2002, Az. 12 O 784/00).
In einem anderen Fall war ein Mann auf der Kellertreppe eines Pflegeheims gestürzt. Er forderte 4.900 Euro Schmerzensgeld, weil die Treppe unzureichend beleuchtet gewesen sei und der Handlauf der Treppe nicht bis zu deren Ende reichte.
Das Amtsgericht München sah dies anders. Treppen müssten nicht schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein. Der zu kurze Handlauf sei noch keine Pflichtverletzung des Pflegeheims. Es existiere keine Vorschrift, nach welcher der Handlauf bis über die letzte Stufe reichen müsse. Auch sei es nicht die Funktion eines Handlaufs, das Ende einer Treppe zu signalisieren. Wer eine Treppe benutze, habe auch bei unzureichender Beleuchtung selbst gewisse Sorgfaltspflichten. Der Mann hätte einfach nicht in den Keller zu gehen brauchen, wenn er im Treppenhaus nichts sehen konnte (Urteil vom 14.5.2010, Az. 121 C 31386/09).
In einem anderen Fall war die Patientin eines Arztes nach dem Besuch der Praxis im ersten Stock auf der letzten Stufe der Treppe zum Erdgeschoss gestürzt. Dies erklärte sie damit, dass das Treppenhauslicht ausgefallen sei. Sie verletzte sich bei dem Sturz und verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 10.000 Euro vom Hauseigentümer.
Die Klägerin behauptete, dass die natürliche Beleuchtung durch Tageslicht nicht ausgereicht habe, um zu sehen, wo die Treppe endete. Der Hauseigentümer sei seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Diese sei im Hinblick auf die Arztpraxis im Haus besonders hoch anzusetzen.
Der Hauseigentümer widersprach: Die Beleuchtung im Treppenhaus habe am Unfalltag funktioniert. Auch würde das Treppenhaus durch ein Oberlicht in der Eingangstür sowie ein großes Fenster zwischen Erd- und Obergeschoss ausreichend durch Tageslicht beleuchtet. Ein sorgfältiger Treppenbenutzer hätte erkannt, wo die Treppe endet.
Auch hier konnte das Landgericht Coburg keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erkennen. Diese Pflicht umfasse nur die Beseitigung bzw. Warnung vor Gefahren, die ein sorgfältiger Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennen könne. Eine vollkommene Verkehrssicherheit, die jeden Unfall ausschließe, sei gar nicht möglich.
Die Klägerin habe selbst gesagt, dass das Treppenhauslicht schon beim Betreten des Hauses nicht funktioniert habe. Darauf hätte sie sich auf dem Rückweg einstellen müssen. Eine Warnung vor leicht zu erkennenden Gefahren sei nicht notwendig. Ein sorgfältiger Treppenbenutzer hätte sich am Handlauf festgehalten. Auch wenn dieser Handlauf auf der Höhe der letzten Stufe endete, hielt es das Gericht für leicht möglich, sich weiter daran festzuhalten und die letzte Stufe zu meistern. Daher sei selbst bei defekter Treppenhausbeleuchtung die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt gewesen. Nach einer Ortsbesichtigung war das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass das natürliche Tageslicht nicht ausgereicht habe, um die Treppe sicher zu passieren (Urteil vom 6.11.2012, Az. 11 O 235/11).
Das Oberlandesgericht Koblenz gestand einer 70-jährigen Mieterin einen Anspruch auf Schadensersatz zu. In deren Wohnhaus war das Zeitintervall der Treppenhausbeleuchtung so eingestellt, dass diese nach 20 Sekunden ausging. Die Frau war im Dunkeln gestürzt und hatte sich verletzt. Die 20 Sekunden reichten nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um die Treppe sicher zu passieren. Der Vermieter habe durch die zu kurze Schaltdauer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt (Urteil vom 12.10.1995, Az. 5 U 324/95).
Ein Mieterpaar wohnte in einer Erdgeschosswohnung in einem Mehrfamilienhaus und hatte sich vertraglich dazu verpflichtet, regelmäßig die Treppen zum Keller zu putzen. Dorthin führten eine Innen- und eine Außentreppe. Letztere war marode. Eines Tages stürzte die Frau beim Putzen der Außentreppe. Sie verletzte sich schwer am Knie und verlangte Schmerzensgeld von der Vermieterin. Diese widersprach: Der Mieterin seien die Mängel der Treppe bekannt gewesen. Deshalb hätte sie besser aufpassen müssen.
Das Landgericht Potsdam ließ sich davon nicht beeindrucken: Zwar hätte die Mieterin durchaus besser aufpassen können. Trotzdem sei die Vermieterin verpflichtet gewesen, die Treppe instand zu setzen. Die Mieterin habe eine Benutzung der Treppe nicht vermeiden können, da sie ja mietvertraglich zu deren Reinigung verpflichtet gewesen sei. Hier musste die Vermieterin 25 Prozent des Schadens tragen (Urteil vom 8.1.2004, Az. 11 S 190/03).
Beim Sturz auf einer Treppe kommt es für die Haftung sehr auf den Einzelfall an. Ein im Zivilrecht versierter Rechtsanwalt kann für Sie prüfen, ob in Ihrem Fall eine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Auch für die Höhe des verlangten Schmerzensgeldes empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung.
1. Verkehrssicherungspflicht: Der Eigentümer bzw. Vermieter muss nur dann Schadensersatz und ggf. Schmerzensgeld für einen Treppensturz zahlen, wenn er seiner Pflicht zur Sicherung der Treppe bzw. vor Gefahren zu warnen nicht nachgekommen ist.
2. Keine Haftung: Stürzt ein Treppenbenutzer, obwohl er die Gefahr rechtzeitig erkennen konnte, ist die Haftung des Vermieters zumeist ausgeschlossen. Dem Treppenbenutzer obliegt eine eigene Sorgfaltspflicht.
3. Haftungsaufteilung: Bei vielen Treppenstürzen hat sowohl der Eigentümer bzw. Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht, als auch der Treppennutzer seine Sorgfaltspflicht nicht ausreichend beachtet. In diesem Fall wird der Schaden zwischen beiden Seiten anteilig nach Verschuldensgrad aufgeteilt.
2. Keine Haftung: Stürzt ein Treppenbenutzer, obwohl er die Gefahr rechtzeitig erkennen konnte, ist die Haftung des Vermieters zumeist ausgeschlossen. Dem Treppenbenutzer obliegt eine eigene Sorgfaltspflicht.
3. Haftungsaufteilung: Bei vielen Treppenstürzen hat sowohl der Eigentümer bzw. Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht, als auch der Treppennutzer seine Sorgfaltspflicht nicht ausreichend beachtet. In diesem Fall wird der Schaden zwischen beiden Seiten anteilig nach Verschuldensgrad aufgeteilt.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wer haftet bei einem Treppensturz? Wann haftet die Reinigungsfirma bei nasser Treppe? Wann haftet der Vermieter für einen Treppensturz? Wer haftet bei einem Sturz im dunklen Treppenhaus? Haftet der Vermieter bei zu kurzem Lichtintervall im Treppenhaus? Haftet der Vermieter für eine Verletzung beim Treppenputzen? Praxistipp zum Sturz auf einer Treppe Wer haftet bei einem Treppensturz?
Treppen müssen nicht schlechthin gefahrlos sein. Auch kann nicht bei jeder nur denkbaren Gefahr gleich ein Warnschild aufgestellt werden. Die Verkehrssicherungspflicht hat den Zweck, in zumutbarer Weise Gefahren auszuräumen und vor solchen zu warnen, die für einen Benutzer, der selbst die nötige Vorsicht walten lässt, nicht erkennbar sind. Eine Gefahr, die jeder rechtzeitig sehen kann, führt daher meist nicht zu einer Haftung.
Als Anspruchsgegner kommen die Personen oder Parteien in Frage, die für die Gefahrenstelle verantwortlich sind. Dies kann zum Beispiel der Eigentümer eines Gebäudes sein, aber auch eine Reinigungsfirma, die dort die Treppen putzt.
Wann haftet die Reinigungsfirma bei nasser Treppe?
Eine Frau war an ihrem Arbeitsplatz auf einer frisch gewischten Treppe ohne Warnhinweise gestürzt. Sie forderte daraufhin 10.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Reinigungsfirma.
Das Oberlandesgericht Bamberg entschied, dass das Reinigungsunternehmen keine Verkehrssicherungspflichten verletzt habe. Gewarnt werden müsse nur vor Gefahren, die ein sorgfältiger Benutzer nicht ohne entsprechenden Hinweis erkennen könne. In Ausnahmefällen könne es zwar vorkommen, dass aufgrund der Art des Bodenbelags die Feuchtigkeit nur schwer erkennbar sei. Hier sei es aber nicht so gewesen. Auch habe die Klägerin gewusst, dass die Treppe jeden Tag zur gleichen Zeit geputzt werde. Ebenso habe sie gewusst, dass nie Warnschilder aufgestellt würden.
Ein als Zeuge vernommener Sanitäter hatte angegeben, dass er sofort unmittelbar vor der Treppe, wo die verletzte Frau lag, Feuchtigkeit auf dem Boden gesehen habe. Das Gericht argumentierte: Wenn ein zur eiligen medizinischen Versorgung herbeigerufener Sanitäter, der sich vorrangig um die Verletzte kümmern müsse, sofort Feuchtigkeit auf dem Boden bemerke, müsse ein sorgfältiger Benutzer erst recht die Gefahr bemerken - auch ohne Warnhinweis. Daher sei die Klage hier abzuweisen (Urteil vom 20.3.2013, Az. 6 U 5/13).
Wann haftet der Vermieter für einen Treppensturz?
In einem Mietshaus gab es ein Treppenhaus, das nur teilweise überdacht war. Die Treppe war in diesem Bereich gefliest. Mehrere Bewohner waren bereits gestürzt, ohne sich zu verletzen. Eines Tages stürzte jedoch eine Mieterin auf der regennassen Treppe und verletzte sich an der Wirbelsäule. Mehrere Krankenhausaufenthalte waren die Folge, die Frau erlitt dauerhafte Gesundheitsschäden. Sie verklagte den Vermieter.
Das Gericht entschied, dass der Unfall hier durch den baulichen Zustand der Treppe verursacht worden sei. Nach einem Sachverständigengutachten sei die Treppe nicht ausreichend rutschfest gewesen. Auch hätten die Stufen ein "Gegengefälle" aufgewiesen, durch das sich Pfützen gebildet hätten. Genau eine solche Pfütze hätte zu dem Sturz geführt. Dem Vermieter sei die Gefahr bekannt gewesen.
Zwar musste die Mieterin wegen mangelnder Vorsicht zu 1/3 mit haften. Das Gericht sprach ihr jedoch Schmerzensgeld und Schadensersatz, u. a. für ihren Verdienstausfall und Medikamenten-Eigenanteile, zu (Urteil vom 5.2.2002, Az. 12 O 784/00).
Wer haftet bei einem Sturz im dunklen Treppenhaus?
In einem anderen Fall war ein Mann auf der Kellertreppe eines Pflegeheims gestürzt. Er forderte 4.900 Euro Schmerzensgeld, weil die Treppe unzureichend beleuchtet gewesen sei und der Handlauf der Treppe nicht bis zu deren Ende reichte.
Das Amtsgericht München sah dies anders. Treppen müssten nicht schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein. Der zu kurze Handlauf sei noch keine Pflichtverletzung des Pflegeheims. Es existiere keine Vorschrift, nach welcher der Handlauf bis über die letzte Stufe reichen müsse. Auch sei es nicht die Funktion eines Handlaufs, das Ende einer Treppe zu signalisieren. Wer eine Treppe benutze, habe auch bei unzureichender Beleuchtung selbst gewisse Sorgfaltspflichten. Der Mann hätte einfach nicht in den Keller zu gehen brauchen, wenn er im Treppenhaus nichts sehen konnte (Urteil vom 14.5.2010, Az. 121 C 31386/09).
In einem anderen Fall war die Patientin eines Arztes nach dem Besuch der Praxis im ersten Stock auf der letzten Stufe der Treppe zum Erdgeschoss gestürzt. Dies erklärte sie damit, dass das Treppenhauslicht ausgefallen sei. Sie verletzte sich bei dem Sturz und verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 10.000 Euro vom Hauseigentümer.
Die Klägerin behauptete, dass die natürliche Beleuchtung durch Tageslicht nicht ausgereicht habe, um zu sehen, wo die Treppe endete. Der Hauseigentümer sei seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen. Diese sei im Hinblick auf die Arztpraxis im Haus besonders hoch anzusetzen.
Der Hauseigentümer widersprach: Die Beleuchtung im Treppenhaus habe am Unfalltag funktioniert. Auch würde das Treppenhaus durch ein Oberlicht in der Eingangstür sowie ein großes Fenster zwischen Erd- und Obergeschoss ausreichend durch Tageslicht beleuchtet. Ein sorgfältiger Treppenbenutzer hätte erkannt, wo die Treppe endet.
Auch hier konnte das Landgericht Coburg keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht erkennen. Diese Pflicht umfasse nur die Beseitigung bzw. Warnung vor Gefahren, die ein sorgfältiger Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennen könne. Eine vollkommene Verkehrssicherheit, die jeden Unfall ausschließe, sei gar nicht möglich.
Die Klägerin habe selbst gesagt, dass das Treppenhauslicht schon beim Betreten des Hauses nicht funktioniert habe. Darauf hätte sie sich auf dem Rückweg einstellen müssen. Eine Warnung vor leicht zu erkennenden Gefahren sei nicht notwendig. Ein sorgfältiger Treppenbenutzer hätte sich am Handlauf festgehalten. Auch wenn dieser Handlauf auf der Höhe der letzten Stufe endete, hielt es das Gericht für leicht möglich, sich weiter daran festzuhalten und die letzte Stufe zu meistern. Daher sei selbst bei defekter Treppenhausbeleuchtung die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt gewesen. Nach einer Ortsbesichtigung war das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass das natürliche Tageslicht nicht ausgereicht habe, um die Treppe sicher zu passieren (Urteil vom 6.11.2012, Az. 11 O 235/11).
Haftet der Vermieter bei zu kurzem Lichtintervall im Treppenhaus?
Das Oberlandesgericht Koblenz gestand einer 70-jährigen Mieterin einen Anspruch auf Schadensersatz zu. In deren Wohnhaus war das Zeitintervall der Treppenhausbeleuchtung so eingestellt, dass diese nach 20 Sekunden ausging. Die Frau war im Dunkeln gestürzt und hatte sich verletzt. Die 20 Sekunden reichten nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um die Treppe sicher zu passieren. Der Vermieter habe durch die zu kurze Schaltdauer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt (Urteil vom 12.10.1995, Az. 5 U 324/95).
Haftet der Vermieter für eine Verletzung beim Treppenputzen?
Ein Mieterpaar wohnte in einer Erdgeschosswohnung in einem Mehrfamilienhaus und hatte sich vertraglich dazu verpflichtet, regelmäßig die Treppen zum Keller zu putzen. Dorthin führten eine Innen- und eine Außentreppe. Letztere war marode. Eines Tages stürzte die Frau beim Putzen der Außentreppe. Sie verletzte sich schwer am Knie und verlangte Schmerzensgeld von der Vermieterin. Diese widersprach: Der Mieterin seien die Mängel der Treppe bekannt gewesen. Deshalb hätte sie besser aufpassen müssen.
Das Landgericht Potsdam ließ sich davon nicht beeindrucken: Zwar hätte die Mieterin durchaus besser aufpassen können. Trotzdem sei die Vermieterin verpflichtet gewesen, die Treppe instand zu setzen. Die Mieterin habe eine Benutzung der Treppe nicht vermeiden können, da sie ja mietvertraglich zu deren Reinigung verpflichtet gewesen sei. Hier musste die Vermieterin 25 Prozent des Schadens tragen (Urteil vom 8.1.2004, Az. 11 S 190/03).
Praxistipp zum Sturz auf einer Treppe
Beim Sturz auf einer Treppe kommt es für die Haftung sehr auf den Einzelfall an. Ein im Zivilrecht versierter Rechtsanwalt kann für Sie prüfen, ob in Ihrem Fall eine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Auch für die Höhe des verlangten Schmerzensgeldes empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung.
(Wk)