Verlust und Beschädigung von Reisegepäck – was tun?
30.11.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Diesen Fall haben viele Flugreisende schon erlebt: Der Shuttlebus zum Hotel steht schon bereit, der Pool wartet – aber der Koffer ist in Athen gelandet und man selbst auf Gran Canaria. Manchmal wird das Gepäck ein paar Tage später nachgeliefert, manchmal bleibt es verschwunden. In einigen Fällen werden Koffer und Inhalt beschädigt. Welche Rechte haben Reisende in solchen Fällen, und an wen kann man sich dann wenden – an den Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft?
Statistiken zufolge gehen jedes Jahr etwa 42 Millionen Gepäckstücke weltweit bei Flugreisen verloren. Die meisten werden den Reisenden nach einigen Tagen wieder zugestellt. Etwa eine Million Koffer bleibt verschwunden. Für solche Fälle gibt es das Montrealer Abkommen. Danach müssen die Fluggesellschaften ihre Fluggäste unabhängig von einem Verschulden für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck entschädigen. Es gibt jedoch Höchstgrenzen für die Entschädigung.
Der Höchstbetrag wird im Montrealer Abkommen in einer künstlichen Währung angegeben, den sogenannten Sonderziehungsrechten (SZR). Diese unterliegen Wechselkursschwankungen. Seit 2009 beträgt der Haftungs-Höchstbetrag 1.131 SZR. Ende März 2021 entsprach 1 SZR 1,20531 Euro, der Höchstbetrag lag also bei 1.363,21 Euro. Diese Grenze gilt pro Passagier, nicht pro Gepäckstück. Wenn wertvoller Schmuck nicht gegenüber der Fluggesellschaft deklariert wird, kann dem Reisenden ein Mitverschulden angerechnet werden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.11.2013, Az. 16 U 98/13). Reisende können bei einer verspäteten Zustellung des Fluggepäcks am Zielort ebenfalls eine Entschädigung verlangen – jedoch nur in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens.
Das Montrealer Abkommen gibt dem Passagier bei beschädigtem Gepäck eine Anzeigefrist von sieben Tagen. Bei verspätetem Gepäck sind es 21 Tage ab Erhalt des Gepäcks. Keine Frist gibt es für verlorene oder gestohlene Koffer. Zu empfehlen ist es, den Verlust gleich am Flughafen der Fluggesellschaft zu melden, damit diese eine Suchaktion starten kann. Wird der Gepäckverlust nicht "unverzüglich" angezeigt, verlieren Sie mögliche Ansprüche aus einer Reisegepäckversicherung. Dem Amtsgericht München zufolge muss ein Flugpassagier seinen Gepäckverlust noch am gleichen Tag melden (Az. 223 C 17445/07).
Als Passagier müssen Sie nachweisen, welchen Wert Ihr beschädigtes oder verschwundenes Gepäck hatte. Dazu sollten Sie eine Inventarliste des Koffers erstellen. Kaufbelege und auch eine eidesstattliche Erklärung können als Nachweise dienen. Die Fluggesellschaft muss nicht zahlen, wenn der Schaden durch den Zustand des Gepäcks selbst oder durch dessen "Eigenarten" verursacht wurde, wie ungenügende Verpackung von zerbrechlichen Wertgegenständen oder den Transport von auslaufenden Flüssigkeiten. Die Airline haftet ebenfalls nicht, wenn sie beweist, dass der Passagier den Schaden durch eine Handlung verursacht hat, die gegen Gesetze verstößt.
Fluggesellschaften erlauben Fluggästen nach einem Gepäckverlust meist, sich auf ihre Kosten ein paar notwendige Kleidungsstücke oder Waschzeug zu kaufen. Das heißt aber nicht, dass man nach Herzenslust shoppen gehen und teure Markenkleidung anschaffen kann. Jede Fluglinie hat unterschiedliche Grenzen für Beträge, die sie noch als angemessen ansieht. Diese gehen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hervor und liegen bei 25 bis 200 Euro. Reiseveranstalter handhaben dies bei Pauschalreisen ähnlich.
Haben Sie Gegenstände im Koffer eines Mitreisenden aufgegeben, können Ihnen trotzdem Ansprüche bei Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zustehen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Der Ersatzanspruch nach dem Montrealer Abkommen steht demnach nicht nur dem Reisenden zu, der das Gepäck aufgegeben hat. Damit ist der Anspruch auch nicht ausgeschlossen, wenn die Haftungshöchstgrenze für den Reisenden, dem der Koffer gehört, ausgeschöpft ist: Die Haftungshöchstgrenze gilt pro Reisendem (Az. X ZR 99/10).
Allerdings haftet die Fluggesellschaft nur für Schäden, die entstanden sind, während das Gepäck in ihrer Obhut war. Beschädigen Zoll, Polizei oder Sicherheitspersonal des Flughafens das Gepäck, haftet sie nicht. Dann muss der Passagier den Verursacher in Anspruch nehmen. Oft ist dies schwierig. Beispiel: Ein Reisender auf dem Rückflug von Rom hatte neben Handy und Digitalkamera auch Rotwein, Salami und Oliven im Gepäck. Die Lebensmittel wurden beschädigt und der Koffer landete übel riechend und tropfend beim Zoll. Dieser entsorgte das komplette Gepäckstück aus hygienischen Gründen und fertigte ein Protokoll darüber an. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied: Dafür haftet die Fluggesellschaft nicht (Urteil vom 15.1.2013, Az. 30 C 1914/12).
Zu den Pflichten des Reiseveranstalters gehört die Beförderung des Reisegepäcks an den Urlaubsort und wieder zurück. Bei Pauschalreisen ist der Verlust des Reisegepäcks ein Reisemangel. Daher können Reisende ihren Reisepreis gegenüber dem Veranstalter mindern. Den Schaden sollte man sofort vor Ort dem Reiseleiter des Veranstalters melden. Unter Umständen ist nach einem Kofferverlust eine Minderung um 25 Prozent des Tagespreises für jeden Tag ohne Gepäck möglich. Die Höhe der Minderung hängt jedoch davon ab, wie gut die Versorgung mit Ersatz vor Ort funktioniert. Daher wäre die Minderungsquote in einer Wüstenoase ohne Einkaufsladen höher als in Palma de Mallorca.
Fehlen durch den Gepäckverlust für den Urlaub entscheidende Gegenstände (Taucherausrüstung, Rollstuhl), steigt der Minderungssatz. Auch kann je nach Fall ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, genauer § 651f BGB.
Voraussetzung für einen Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreude ist ein Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Vertragspartner. Hier gelten die Höchstgrenzen des Montrealer Abkommens entsprechend. Mit der Auszahlung des Höchstbetrages ist nach dem Gepäckverlust alles abgegolten, also der Wert von Koffer und Inhalt und ein möglicher immaterieller Schaden ("Schmerzensgeld" für den Ärger). Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof im Fall eines Spaniers entschieden, der für den Verlust seines Fluggepäcks 2.700 Euro Schadensersatz und 500 Euro für den immateriellen Schaden forderte. Der EuGH erklärte, dass mit dem Höchstbetrag aus dem Montrealer Abkommen beides abgedeckt sei (Urteil vom 6.5.2010, Az. C-63/09).
Wenn Ihr Koffer am Flughafen verloren geht, sollten Sie sich zuerst an die Gepäckermittlung des jeweiligen Flughafens ("Lost and Found") und an die Fluggesellschaft wenden. Oft kann hier bereits ein Verlustprotokoll ausgefüllt werden. Reisende sollten das Flugticket mit dem Gepäckabschnitt aufbewahren, auf dem eine Registriernummer für den Koffer steht. Bei Pauschalreisen sollte sofort zusätzlich der örtliche Reiseleiter des Reiseveranstalters informiert werden. Meist suchen Fluggesellschaften fünf Tage lang nach dem Koffer. Wenn er dann noch nicht wieder aufgetaucht ist, gilt er als verloren. Spätestens dann sollte ein ausführliches Verlustprotokoll ausgefüllt werden.
Wird ein Koffer beschädigt, während er sich in der Obhut eines deutschen Hotels befindet, haftet dieses für den Schaden. Gesetzlich geregelt ist dies in §§ 701 ff. BGB. Das Hotel haftet vor dem Einzug oder nach dem Auszug des Gastes nur für Gegenstände, die es ausdrücklich in seine Obhut genommen hat – etwa Koffer, die es nach dem Räumen des Hotelzimmers bis zur endgültigen Abreise noch aufbewahrt hat. Im Ausland gibt es andere Regeln: Hier wird die Verwahrung bis zum Abreisezeitpunkt eher als Gefälligkeit betrachtet. Deswegen kann Schadensersatz meist nur bei nachgewiesenem Verschulden gefordert werden (Amtsgericht Berlin-Mitte, Az. 16 C 289/05).
Bei deutschen Hotels ist die Haftung gesetzlich auf das 100-fache des täglichen Übernachtungspreises beschränkt, höchstens aber auf 3.500 Euro. Für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten haftet das Hotel bis 800 Euro. Die Haftung ist jedoch nicht begrenzt, wenn der Schaden nachweislich vom Hotelier oder dessen Personal verschuldet wurde. Der Gast kann dem Hotel durch eine schriftliche Vereinbarung (etwa die Hotel-AGB) die Haftung nur erlassen, soweit sie die Höchstgrenzen übersteigt und der Schaden nicht vom Hotel verschuldet wird.
Wer Wertsachen oder eine wertvolle Sportausrüstung auf eine Flugreise mitnehmen will, sollte sein Gepäck versichern. Eine Reisegepäckversicherung zahlt, wenn das Gepäck zerstört oder beschädigt wird oder verschwindet. Man kann sie einzeln oder als günstiges Paket mit anderen Versicherungen abschließen. Die Versicherung zahlt nicht, wenn der Reisende das Gepäck in der Öffentlichkeit unbeaufsichtigt gelassen hat. Manche Gegenstände sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies betrifft meist Fahrkarten, Bargeld, Wertpapiere und Waffen. Vertragliche Haftungshöchstgrenzen gelten für Wertgegenstände und Elektronik. Wenn es durch Einbruch oder Raub zu dem Schaden kam, kann diesen auch im Urlaub die Hausratsversicherung erstatten.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts München besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Reisegepäckversicherung, wenn der Reisende seine Wertgegenstände nicht sicher verwahrt. Hier war einem Reisenden eine Kamera verloren gegangen, die er in der Manteltasche aufbewahrt hatte. Dem Urteil zufolge hatte er sich grob fahrlässig verhalten und musste seinen Schaden selbst tragen (Az. 172 C 16403/03).
Wenn Ihnen im Urlaub Ihr Gepäck abhandenkommen sollte, melden Sie den Verlust sofort bei der zuständigen Stelle des Flughafens und Ihrer Fluggesellschaft. Für Pauschalreisende ist auch der Reiseveranstalter Ansprechpartner. Auch Pauschalreisende haben direkte Ansprüche gegen die Fluggesellschaft nach dem Montrealer Abkommen. Davon unabhängig kann ein Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter bestehen. Eine Entschädigung für das verlorene Gepäck kann jedoch insgesamt nur einmal in Höhe des Höchstbetrages nach dem Montrealer Abkommen verlangt werden.
Da freut man sich auf den wohlverdienten Urlaub und wartet am Zielflughafen auf den Koffer – aber der ist weg. Oder er kommt völlig zerquetscht auf dem Gepäckband an. Was für Rechte haben Reisende?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wann haftet die Fluggesellschaft? Bis zu welchem Betrag haftet die Fluggesellschaft? Bis wann muss ich den Schaden melden? Wie weist man den Wert des Gepäcks nach? Verspätetes Gepäck – darf man Ersatzkleidung einkaufen? Transport von Eigentum in fremdem Koffer Wer haftet bei Schäden durch den Zoll? Wann haftet der Reiseveranstalter? Welche Grenzen gibt es für die Haftung des Reiseveranstalters? Wie sollten sich Geschädigte bei Kofferverlust verhalten? Wann haftet das Hotel für Diebstahl und Schäden am Gepäck? Wann greift eine Reisegepäckversicherung? Praxistipp zum Kofferverlust Wann haftet die Fluggesellschaft?
Statistiken zufolge gehen jedes Jahr etwa 42 Millionen Gepäckstücke weltweit bei Flugreisen verloren. Die meisten werden den Reisenden nach einigen Tagen wieder zugestellt. Etwa eine Million Koffer bleibt verschwunden. Für solche Fälle gibt es das Montrealer Abkommen. Danach müssen die Fluggesellschaften ihre Fluggäste unabhängig von einem Verschulden für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck entschädigen. Es gibt jedoch Höchstgrenzen für die Entschädigung.
Bis zu welchem Betrag haftet die Fluggesellschaft?
Der Höchstbetrag wird im Montrealer Abkommen in einer künstlichen Währung angegeben, den sogenannten Sonderziehungsrechten (SZR). Diese unterliegen Wechselkursschwankungen. Seit 2009 beträgt der Haftungs-Höchstbetrag 1.131 SZR. Ende März 2021 entsprach 1 SZR 1,20531 Euro, der Höchstbetrag lag also bei 1.363,21 Euro. Diese Grenze gilt pro Passagier, nicht pro Gepäckstück. Wenn wertvoller Schmuck nicht gegenüber der Fluggesellschaft deklariert wird, kann dem Reisenden ein Mitverschulden angerechnet werden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.11.2013, Az. 16 U 98/13). Reisende können bei einer verspäteten Zustellung des Fluggepäcks am Zielort ebenfalls eine Entschädigung verlangen – jedoch nur in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens.
Bis wann muss ich den Schaden melden?
Das Montrealer Abkommen gibt dem Passagier bei beschädigtem Gepäck eine Anzeigefrist von sieben Tagen. Bei verspätetem Gepäck sind es 21 Tage ab Erhalt des Gepäcks. Keine Frist gibt es für verlorene oder gestohlene Koffer. Zu empfehlen ist es, den Verlust gleich am Flughafen der Fluggesellschaft zu melden, damit diese eine Suchaktion starten kann. Wird der Gepäckverlust nicht "unverzüglich" angezeigt, verlieren Sie mögliche Ansprüche aus einer Reisegepäckversicherung. Dem Amtsgericht München zufolge muss ein Flugpassagier seinen Gepäckverlust noch am gleichen Tag melden (Az. 223 C 17445/07).
Wie weist man den Wert des Gepäcks nach?
Als Passagier müssen Sie nachweisen, welchen Wert Ihr beschädigtes oder verschwundenes Gepäck hatte. Dazu sollten Sie eine Inventarliste des Koffers erstellen. Kaufbelege und auch eine eidesstattliche Erklärung können als Nachweise dienen. Die Fluggesellschaft muss nicht zahlen, wenn der Schaden durch den Zustand des Gepäcks selbst oder durch dessen "Eigenarten" verursacht wurde, wie ungenügende Verpackung von zerbrechlichen Wertgegenständen oder den Transport von auslaufenden Flüssigkeiten. Die Airline haftet ebenfalls nicht, wenn sie beweist, dass der Passagier den Schaden durch eine Handlung verursacht hat, die gegen Gesetze verstößt.
Verspätetes Gepäck – darf man Ersatzkleidung einkaufen?
Fluggesellschaften erlauben Fluggästen nach einem Gepäckverlust meist, sich auf ihre Kosten ein paar notwendige Kleidungsstücke oder Waschzeug zu kaufen. Das heißt aber nicht, dass man nach Herzenslust shoppen gehen und teure Markenkleidung anschaffen kann. Jede Fluglinie hat unterschiedliche Grenzen für Beträge, die sie noch als angemessen ansieht. Diese gehen aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hervor und liegen bei 25 bis 200 Euro. Reiseveranstalter handhaben dies bei Pauschalreisen ähnlich.
Transport von Eigentum in fremdem Koffer
Haben Sie Gegenstände im Koffer eines Mitreisenden aufgegeben, können Ihnen trotzdem Ansprüche bei Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zustehen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Der Ersatzanspruch nach dem Montrealer Abkommen steht demnach nicht nur dem Reisenden zu, der das Gepäck aufgegeben hat. Damit ist der Anspruch auch nicht ausgeschlossen, wenn die Haftungshöchstgrenze für den Reisenden, dem der Koffer gehört, ausgeschöpft ist: Die Haftungshöchstgrenze gilt pro Reisendem (Az. X ZR 99/10).
Wer haftet bei Schäden durch den Zoll?
Allerdings haftet die Fluggesellschaft nur für Schäden, die entstanden sind, während das Gepäck in ihrer Obhut war. Beschädigen Zoll, Polizei oder Sicherheitspersonal des Flughafens das Gepäck, haftet sie nicht. Dann muss der Passagier den Verursacher in Anspruch nehmen. Oft ist dies schwierig. Beispiel: Ein Reisender auf dem Rückflug von Rom hatte neben Handy und Digitalkamera auch Rotwein, Salami und Oliven im Gepäck. Die Lebensmittel wurden beschädigt und der Koffer landete übel riechend und tropfend beim Zoll. Dieser entsorgte das komplette Gepäckstück aus hygienischen Gründen und fertigte ein Protokoll darüber an. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. entschied: Dafür haftet die Fluggesellschaft nicht (Urteil vom 15.1.2013, Az. 30 C 1914/12).
Wann haftet der Reiseveranstalter?
Zu den Pflichten des Reiseveranstalters gehört die Beförderung des Reisegepäcks an den Urlaubsort und wieder zurück. Bei Pauschalreisen ist der Verlust des Reisegepäcks ein Reisemangel. Daher können Reisende ihren Reisepreis gegenüber dem Veranstalter mindern. Den Schaden sollte man sofort vor Ort dem Reiseleiter des Veranstalters melden. Unter Umständen ist nach einem Kofferverlust eine Minderung um 25 Prozent des Tagespreises für jeden Tag ohne Gepäck möglich. Die Höhe der Minderung hängt jedoch davon ab, wie gut die Versorgung mit Ersatz vor Ort funktioniert. Daher wäre die Minderungsquote in einer Wüstenoase ohne Einkaufsladen höher als in Palma de Mallorca.
Fehlen durch den Gepäckverlust für den Urlaub entscheidende Gegenstände (Taucherausrüstung, Rollstuhl), steigt der Minderungssatz. Auch kann je nach Fall ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus dem Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, genauer § 651f BGB.
Welche Grenzen gibt es für die Haftung des Reiseveranstalters?
Voraussetzung für einen Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreude ist ein Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Vertragspartner. Hier gelten die Höchstgrenzen des Montrealer Abkommens entsprechend. Mit der Auszahlung des Höchstbetrages ist nach dem Gepäckverlust alles abgegolten, also der Wert von Koffer und Inhalt und ein möglicher immaterieller Schaden ("Schmerzensgeld" für den Ärger). Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof im Fall eines Spaniers entschieden, der für den Verlust seines Fluggepäcks 2.700 Euro Schadensersatz und 500 Euro für den immateriellen Schaden forderte. Der EuGH erklärte, dass mit dem Höchstbetrag aus dem Montrealer Abkommen beides abgedeckt sei (Urteil vom 6.5.2010, Az. C-63/09).
Wie sollten sich Geschädigte bei Kofferverlust verhalten?
Wenn Ihr Koffer am Flughafen verloren geht, sollten Sie sich zuerst an die Gepäckermittlung des jeweiligen Flughafens ("Lost and Found") und an die Fluggesellschaft wenden. Oft kann hier bereits ein Verlustprotokoll ausgefüllt werden. Reisende sollten das Flugticket mit dem Gepäckabschnitt aufbewahren, auf dem eine Registriernummer für den Koffer steht. Bei Pauschalreisen sollte sofort zusätzlich der örtliche Reiseleiter des Reiseveranstalters informiert werden. Meist suchen Fluggesellschaften fünf Tage lang nach dem Koffer. Wenn er dann noch nicht wieder aufgetaucht ist, gilt er als verloren. Spätestens dann sollte ein ausführliches Verlustprotokoll ausgefüllt werden.
Wann haftet das Hotel für Diebstahl und Schäden am Gepäck?
Wird ein Koffer beschädigt, während er sich in der Obhut eines deutschen Hotels befindet, haftet dieses für den Schaden. Gesetzlich geregelt ist dies in §§ 701 ff. BGB. Das Hotel haftet vor dem Einzug oder nach dem Auszug des Gastes nur für Gegenstände, die es ausdrücklich in seine Obhut genommen hat – etwa Koffer, die es nach dem Räumen des Hotelzimmers bis zur endgültigen Abreise noch aufbewahrt hat. Im Ausland gibt es andere Regeln: Hier wird die Verwahrung bis zum Abreisezeitpunkt eher als Gefälligkeit betrachtet. Deswegen kann Schadensersatz meist nur bei nachgewiesenem Verschulden gefordert werden (Amtsgericht Berlin-Mitte, Az. 16 C 289/05).
Bei deutschen Hotels ist die Haftung gesetzlich auf das 100-fache des täglichen Übernachtungspreises beschränkt, höchstens aber auf 3.500 Euro. Für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten haftet das Hotel bis 800 Euro. Die Haftung ist jedoch nicht begrenzt, wenn der Schaden nachweislich vom Hotelier oder dessen Personal verschuldet wurde. Der Gast kann dem Hotel durch eine schriftliche Vereinbarung (etwa die Hotel-AGB) die Haftung nur erlassen, soweit sie die Höchstgrenzen übersteigt und der Schaden nicht vom Hotel verschuldet wird.
Wann greift eine Reisegepäckversicherung?
Wer Wertsachen oder eine wertvolle Sportausrüstung auf eine Flugreise mitnehmen will, sollte sein Gepäck versichern. Eine Reisegepäckversicherung zahlt, wenn das Gepäck zerstört oder beschädigt wird oder verschwindet. Man kann sie einzeln oder als günstiges Paket mit anderen Versicherungen abschließen. Die Versicherung zahlt nicht, wenn der Reisende das Gepäck in der Öffentlichkeit unbeaufsichtigt gelassen hat. Manche Gegenstände sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dies betrifft meist Fahrkarten, Bargeld, Wertpapiere und Waffen. Vertragliche Haftungshöchstgrenzen gelten für Wertgegenstände und Elektronik. Wenn es durch Einbruch oder Raub zu dem Schaden kam, kann diesen auch im Urlaub die Hausratsversicherung erstatten.
Nach einem Urteil des Amtsgerichts München besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der Reisegepäckversicherung, wenn der Reisende seine Wertgegenstände nicht sicher verwahrt. Hier war einem Reisenden eine Kamera verloren gegangen, die er in der Manteltasche aufbewahrt hatte. Dem Urteil zufolge hatte er sich grob fahrlässig verhalten und musste seinen Schaden selbst tragen (Az. 172 C 16403/03).
Praxistipp zum Kofferverlust
Wenn Ihnen im Urlaub Ihr Gepäck abhandenkommen sollte, melden Sie den Verlust sofort bei der zuständigen Stelle des Flughafens und Ihrer Fluggesellschaft. Für Pauschalreisende ist auch der Reiseveranstalter Ansprechpartner. Auch Pauschalreisende haben direkte Ansprüche gegen die Fluggesellschaft nach dem Montrealer Abkommen. Davon unabhängig kann ein Anspruch auf Reisepreisminderung gegen den Reiseveranstalter bestehen. Eine Entschädigung für das verlorene Gepäck kann jedoch insgesamt nur einmal in Höhe des Höchstbetrages nach dem Montrealer Abkommen verlangt werden.
(Ma)