Verpfuschte Schönheitsoperation – welche Ansprüche haben Betroffene?
17.02.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Viele Menschen sind mit dem Aussehen von Nase, Brust, Bauch etc. nicht zufrieden oder empfinden dadurch sogar psychische Belastungen. Die Lösung wird dann oft in einer Schönheitsoperation, z.B. einer Fettabsaugung, gesucht. Nicht immer endet dies Behandlung jedoch mit dem Ergebnis, das sich der Patient oder die Patientin vorstellt. Dabei können auch Vorerkrankungen eine Rolle spielen. Der Ruf nach Schadensersatz ist dann nicht weit.
Schönheit liegt im Auge des Betrachters, und mancher ist mit seinem Spiegelbild nicht allzu glücklich. Auch die Medien verbreiten Schönheitsideale, von denen viele Menschen weit entfernt sind. Einige leiden so sehr unter ihrem Aussehen, dass es sie psychisch belastet. Oft stellt daher eine Schönheitsoperation die Lösung dar, z.B. an Bauch, Brust, Beinen und Po. Aber: Jeder körperliche Eingriff ist auch mit Risiken verbunden. Bei jedem Eingriff gibt es einen bestimmten Prozentsatz von Fehlschlägen. Nicht immer sind Ärzte in der Lage, allen auftretenden Komplikationen zu begegnen.
Der Erfolg einer Schönheitsoperation kann durch Vorerkrankungen, Allergien, Kreislaufprobleme sowie Entzündungen und Infektionen gefährdet werden und diese beeinträchtigen dann die bis dahin intakte körperliche Gesundheit des Patienten. Es liegt in der Verantwortung des Arztes, die Patientin oder den Patienten vor dem Eingriff ausreichend über die Risiken aufzuklären. Ansonsten macht sich der Arzt schadensersatzpflichtig, denn er begeht einen Behandlungsfehler. Patienten können in diesem Fall häufig eine Entschädigung verlangen.
2010 beschäftigte sich das Bundessozialgericht mit dem Fall einer Frau, bei der trotz erheblicher Vorerkrankungen Schönheitsoperationen vorgenommen worden waren. Sie litt an mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen – darunter starkes Übergewicht, Herzschwäche, Bluthochdruck, Diabetes und einer Darmerkrankung. Trotzdem ließ sie bei einem Gynäkologen eine Fettabsaugung durchführen. Dabei bildete sich eine sogenannte "Fettschürze". Der Arzt nahm einen zweiten Eingriff vor. Die zweite Fettabsaugung misslang nun komplett und es kam zu erheblichen gesundheitlichen Problemen, die einen Krankenhausaufenthalt nötig machten. Die Frau hatte den Arzt vor der Schönheitsoperation auf ihre Vorerkrankungen hingewiesen. Dieser hatte sie jedoch nicht über die dadurch bedingten erheblichen Risiken informiert. Auch dokumentierte der Arzt weder ein Aufklärungsgespräch noch ihre Einwilligung. Offenbar besaß er gar nicht die notwendigen Fähigkeiten für eine solche Operation.
Der Arzt wurde im Rahmen eines Strafverfahrens wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Haftstrafe verurteilt. Da auch weitere Taten gegen Patienten vor Gericht kamen, fiel die Freiheitsstrafe mehrjährig aus. Hier muss man wissen: Jede OP, auch eine Schönheitsoperation, ist eine Körperverletzung, wenn der Patient nicht in den Eingriff eingewilligt hat. Um wirksam einwilligen zu können, muss der Arzt den Patienten oder die Patientin vorher (rechtzeitig!) über die Risiken und Erfolgschancen aufgeklärt haben. Diese Aufklärung muss der Arzt ebenso dokumentieren und nachweisen können, wie die vom Patienten erteilte Einwilligung.
Die Patientin beantragte beim Versorgungsamt Aachen Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Das Amt lehnte ab: Diese staatliche Entschädigung stünde nur Kriminalitätsopfern zu und nicht den Opfern ärztlicher Kunstfehler. Das Bundessozialgericht entschied schließlich, dass es sich bei den ärztlichen Eingriffen hier um vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe gehandelt habe. Dies sei nicht grundsätzlich bei allen ärztlichen Kunstfehlern oder mangelhafter Aufklärung des Patienten der Fall. Schließlich wolle ein Arzt dem Patienten normalerweise ja helfen.
Man könne jedoch einen Eingriff als tätlichen Angriff werten, wenn dieser in keiner Weise dem Wohl des Patienten diene, sondern allein den finanziellen Interessen des Arztes. Davon sei hier auszugehen – insbesondere, weil der Arzt die Patientin trotz all ihrer Vorerkrankungen nicht auf die mit der Schönheitsoperation verbundenen, potenziell tödlichen Risiken hingewiesen habe. Obendrein habe er die Patientin über seine Fähigkeiten getäuscht. Damit standen der Frau Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu (BSG, Urteil vom 29.4.2010, B 9 VG 1/09 R K).
Im November 2022 bestätigte der Bundesgerichtshof ein Urteil, das einen Arzt aus Düsseldorf zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte und ihm seine Approbation entzog. Der Arzt hatte bei zwei Frauen sogenannte Eigenfetttransferbehandlungen vorgenommen, also Fettabsaugungen, bei denen das Fett danach an anderen, erwünschten Stellen wieder dem Körper hinzugefügt wird. Die 20-jährige und die 42-jährige Patientin waren beide infolge der Operation an Kreislaufversagen verstorben. Eine Aufklärung über die Risiken war nicht erfolgt (BGH, Beschluss vom 2.11.2022, Az. 3 StR 162/22).
Natürlich haben Patienten nach einem Behandlungsfehler im Wege einer Schönheitsoperation auch Ansprüche gegen den Arzt selbst. Als Behandlungsfehler gelten auch mangelhafte Aufklärung über Risiken und organisatorische Mängel in Praxis oder Klinik, durch die es zum Beispiel zu Hygienemängeln und Infektionen kommt.
Möglich sind Ansprüche auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Ein Beispiel zum Aufklärungsmangel vor einer Schönheitsoperation: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte einen Chirurgen zur Zahlung von 6.000 Euro Schmerzensgeld an eine 69-jährige Patientin, bei der eine Oberschenkelstraffung misslungen war. Der Arzt war einem Verdacht auf eine Pilzinfektion nicht nachgegangen. Dies führte zu erheblichen Problemen bei der Wundheilung. Das Gericht erkannte ihm auch seinen Honoraranspruch ab (Urteil vom 19.12.2006, Az. 8 U 268/05).
Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging es vor einigen Jahren um einen Fall, in dem ein Arzt bei einer Patientin eine fehlerhafte Fettabsaugung durchgeführt hatte. Nach der Operation litt die Frau unter Deformationen im Bereich des Bauches, des Rückens, der Seiten und der Hüfte. Sie suchte daraufhin einen anderen Schönheitsarzt auf, der zumindest die Deformationen am Bauch beheben konnte.
Dem ersten Arzt warf die Patientin Behandlungsfehler und eine unzureichende Aufklärung über die Risiken der Schönheitsoperation vor. Sie verklagte ihn auf Rückzahlung des Honorars in Höhe von 4.000 Euro sowie auf Zahlung eines Schmerzensgelds.
Das Oberlandesgericht entschied: Bei einer kosmetischen Operation müsse der Arzt den Patienten darüber informieren, welche Verbesserungen er im besten Fall zu erwarten habe. Auch müssten ihm mögliche Risiken deutlich vor Augen geführt werden. Der Arzt habe seinem Patienten das Für und Wider mit sämtlichen Konsequenzen zu erklären. Eine solche Aufklärung habe hier nicht stattgefunden. Daher seien die Einwilligungen der Klägerin in die Schönheitsoperationen nicht wirksam und die Eingriffe rechtswidrig gewesen. Zudem habe der Arzt die Fettabsaugung auch fehlerhaft durchgeführt.
Der Patientin sprach das Gericht schließlich die Rückzahlung des Honorars und zusätzlich ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro zu (Urteil vom 20.3.2003, Az. 8 U 18/02).
Oft haben Patienten nach einer verpfuschten Schönheitsoperation Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt. Ein auf das Medizinrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Sie dazu besonders kompetent beraten und Ihnen helfen, Ihre Rechte wegen einer verpfuschten Nase, eines misslungenen Brustimplantats oder Fettabsaugung durchzusetzen.
Schönheitsoperationen sind beliebt, um sowohl gefühlte, aber auch echte äußerliche Unstimmigkeiten zu korrigieren. Sie gelingen jedoch nicht immer. Dann stellt sich die Frage nach einer Entschädigung.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was sind die Gründe für eine Schönheitsoperation? Vor Gericht gelandet: Fehlgeschlagene Fettabsaugung Misslungene Fettabsaugung: Strafrechtliche Folgen? Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz möglich? Fehlgeschlagene Schönheitsoperation: Eigenfetttransferbehandlungen Schönheitsoperation: Schadenersatzansprüche gegen den Arzt Deformierter Körper nach Schönheitsoperation: Haftet der Arzt? Praxistipp zum Thema Schönheitsoperation Was sind die Gründe für eine Schönheitsoperation?
Schönheit liegt im Auge des Betrachters, und mancher ist mit seinem Spiegelbild nicht allzu glücklich. Auch die Medien verbreiten Schönheitsideale, von denen viele Menschen weit entfernt sind. Einige leiden so sehr unter ihrem Aussehen, dass es sie psychisch belastet. Oft stellt daher eine Schönheitsoperation die Lösung dar, z.B. an Bauch, Brust, Beinen und Po. Aber: Jeder körperliche Eingriff ist auch mit Risiken verbunden. Bei jedem Eingriff gibt es einen bestimmten Prozentsatz von Fehlschlägen. Nicht immer sind Ärzte in der Lage, allen auftretenden Komplikationen zu begegnen.
Der Erfolg einer Schönheitsoperation kann durch Vorerkrankungen, Allergien, Kreislaufprobleme sowie Entzündungen und Infektionen gefährdet werden und diese beeinträchtigen dann die bis dahin intakte körperliche Gesundheit des Patienten. Es liegt in der Verantwortung des Arztes, die Patientin oder den Patienten vor dem Eingriff ausreichend über die Risiken aufzuklären. Ansonsten macht sich der Arzt schadensersatzpflichtig, denn er begeht einen Behandlungsfehler. Patienten können in diesem Fall häufig eine Entschädigung verlangen.
Vor Gericht gelandet: Fehlgeschlagene Fettabsaugung
2010 beschäftigte sich das Bundessozialgericht mit dem Fall einer Frau, bei der trotz erheblicher Vorerkrankungen Schönheitsoperationen vorgenommen worden waren. Sie litt an mehreren gesundheitlichen Beeinträchtigungen – darunter starkes Übergewicht, Herzschwäche, Bluthochdruck, Diabetes und einer Darmerkrankung. Trotzdem ließ sie bei einem Gynäkologen eine Fettabsaugung durchführen. Dabei bildete sich eine sogenannte "Fettschürze". Der Arzt nahm einen zweiten Eingriff vor. Die zweite Fettabsaugung misslang nun komplett und es kam zu erheblichen gesundheitlichen Problemen, die einen Krankenhausaufenthalt nötig machten. Die Frau hatte den Arzt vor der Schönheitsoperation auf ihre Vorerkrankungen hingewiesen. Dieser hatte sie jedoch nicht über die dadurch bedingten erheblichen Risiken informiert. Auch dokumentierte der Arzt weder ein Aufklärungsgespräch noch ihre Einwilligung. Offenbar besaß er gar nicht die notwendigen Fähigkeiten für eine solche Operation.
Misslungene Fettabsaugung: Strafrechtliche Folgen?
Der Arzt wurde im Rahmen eines Strafverfahrens wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Haftstrafe verurteilt. Da auch weitere Taten gegen Patienten vor Gericht kamen, fiel die Freiheitsstrafe mehrjährig aus. Hier muss man wissen: Jede OP, auch eine Schönheitsoperation, ist eine Körperverletzung, wenn der Patient nicht in den Eingriff eingewilligt hat. Um wirksam einwilligen zu können, muss der Arzt den Patienten oder die Patientin vorher (rechtzeitig!) über die Risiken und Erfolgschancen aufgeklärt haben. Diese Aufklärung muss der Arzt ebenso dokumentieren und nachweisen können, wie die vom Patienten erteilte Einwilligung.
Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz möglich?
Die Patientin beantragte beim Versorgungsamt Aachen Leistungen der Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Das Amt lehnte ab: Diese staatliche Entschädigung stünde nur Kriminalitätsopfern zu und nicht den Opfern ärztlicher Kunstfehler. Das Bundessozialgericht entschied schließlich, dass es sich bei den ärztlichen Eingriffen hier um vorsätzliche, rechtswidrige tätliche Angriffe gehandelt habe. Dies sei nicht grundsätzlich bei allen ärztlichen Kunstfehlern oder mangelhafter Aufklärung des Patienten der Fall. Schließlich wolle ein Arzt dem Patienten normalerweise ja helfen.
Man könne jedoch einen Eingriff als tätlichen Angriff werten, wenn dieser in keiner Weise dem Wohl des Patienten diene, sondern allein den finanziellen Interessen des Arztes. Davon sei hier auszugehen – insbesondere, weil der Arzt die Patientin trotz all ihrer Vorerkrankungen nicht auf die mit der Schönheitsoperation verbundenen, potenziell tödlichen Risiken hingewiesen habe. Obendrein habe er die Patientin über seine Fähigkeiten getäuscht. Damit standen der Frau Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu (BSG, Urteil vom 29.4.2010, B 9 VG 1/09 R K).
Fehlgeschlagene Schönheitsoperation: Eigenfetttransferbehandlungen
Im November 2022 bestätigte der Bundesgerichtshof ein Urteil, das einen Arzt aus Düsseldorf zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilte und ihm seine Approbation entzog. Der Arzt hatte bei zwei Frauen sogenannte Eigenfetttransferbehandlungen vorgenommen, also Fettabsaugungen, bei denen das Fett danach an anderen, erwünschten Stellen wieder dem Körper hinzugefügt wird. Die 20-jährige und die 42-jährige Patientin waren beide infolge der Operation an Kreislaufversagen verstorben. Eine Aufklärung über die Risiken war nicht erfolgt (BGH, Beschluss vom 2.11.2022, Az. 3 StR 162/22).
Schönheitsoperation: Schadenersatzansprüche gegen den Arzt
Natürlich haben Patienten nach einem Behandlungsfehler im Wege einer Schönheitsoperation auch Ansprüche gegen den Arzt selbst. Als Behandlungsfehler gelten auch mangelhafte Aufklärung über Risiken und organisatorische Mängel in Praxis oder Klinik, durch die es zum Beispiel zu Hygienemängeln und Infektionen kommt.
Möglich sind Ansprüche auf Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Ein Beispiel zum Aufklärungsmangel vor einer Schönheitsoperation: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte einen Chirurgen zur Zahlung von 6.000 Euro Schmerzensgeld an eine 69-jährige Patientin, bei der eine Oberschenkelstraffung misslungen war. Der Arzt war einem Verdacht auf eine Pilzinfektion nicht nachgegangen. Dies führte zu erheblichen Problemen bei der Wundheilung. Das Gericht erkannte ihm auch seinen Honoraranspruch ab (Urteil vom 19.12.2006, Az. 8 U 268/05).
Deformierter Körper nach Schönheitsoperation: Haftet der Arzt?
Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging es vor einigen Jahren um einen Fall, in dem ein Arzt bei einer Patientin eine fehlerhafte Fettabsaugung durchgeführt hatte. Nach der Operation litt die Frau unter Deformationen im Bereich des Bauches, des Rückens, der Seiten und der Hüfte. Sie suchte daraufhin einen anderen Schönheitsarzt auf, der zumindest die Deformationen am Bauch beheben konnte.
Dem ersten Arzt warf die Patientin Behandlungsfehler und eine unzureichende Aufklärung über die Risiken der Schönheitsoperation vor. Sie verklagte ihn auf Rückzahlung des Honorars in Höhe von 4.000 Euro sowie auf Zahlung eines Schmerzensgelds.
Das Oberlandesgericht entschied: Bei einer kosmetischen Operation müsse der Arzt den Patienten darüber informieren, welche Verbesserungen er im besten Fall zu erwarten habe. Auch müssten ihm mögliche Risiken deutlich vor Augen geführt werden. Der Arzt habe seinem Patienten das Für und Wider mit sämtlichen Konsequenzen zu erklären. Eine solche Aufklärung habe hier nicht stattgefunden. Daher seien die Einwilligungen der Klägerin in die Schönheitsoperationen nicht wirksam und die Eingriffe rechtswidrig gewesen. Zudem habe der Arzt die Fettabsaugung auch fehlerhaft durchgeführt.
Der Patientin sprach das Gericht schließlich die Rückzahlung des Honorars und zusätzlich ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro zu (Urteil vom 20.3.2003, Az. 8 U 18/02).
Praxistipp zum Thema Schönheitsoperation
Oft haben Patienten nach einer verpfuschten Schönheitsoperation Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche gegen den behandelnden Arzt. Ein auf das Medizinrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann Sie dazu besonders kompetent beraten und Ihnen helfen, Ihre Rechte wegen einer verpfuschten Nase, eines misslungenen Brustimplantats oder Fettabsaugung durchzusetzen.
(Wk)