Verspätete Gehaltszahlung durch Arbeitgeber: Was tun?
28.07.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen Löhne und Gehälter zu spät auszahlen. Dies kann für Arbeitnehmer ein großes Problem sein. Schließlich müssen auch sie selbst pünktlich ihren Zahlungsverpflichtungen etwa gegenüber ihrem Vermieter oder ihren Versicherern nachkommen und nicht zuletzt auch von etwas leben. Allerdings sind Arbeitnehmer beim Thema Gehaltszahlung heute nicht mehr ganz schutzlos.
Für Arbeitnehmer ist hier die Miete der wichtigste Punkt. Diese muss normalerweise bis zum dritten Werktag eines jeden Monats gezahlt werden. Der Vermieter kann den Mieter bei unpünktlicher Mietzahlung abmahnen. Zahlt der Mieter nach mehrmaliger Abmahnung immer noch nicht pünktlich, droht ihm die fristlose Kündigung.
Ärger droht jedoch auch bei Versicherungen: Zahlt der Arbeitnehmer bei einer neu abgeschlossenen Versicherung den Erstbeitrag nicht pünktlich, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Wenn dann auch noch ein Schadensfall eintritt, bleibt man auf dem Schaden sitzen. Dies gilt auch für Beiträge, die einmal im Jahr fällig werden. Bei laufenden Versicherungsbeiträgen muss der Versicherer zunächst eine Mahnung schicken. Die Zahlungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Wenn der Versicherungsnehmer dann immer noch nicht zahlt, droht ihm der Verlust des Versicherungsschutzes.
Ein weiteres Thema sind verspätet gezahlte Kreditraten. Auch diese können zu Abmahnungen und im Wiederholungsfall zur Kündigung des Darlehensvertrages führen. Aber auch in vielen weiteren Bereichen sorgt die ungeplante Ebbe in der Kasse infolge ausbleibender oder verspäteter Gehaltszahlungen für Ärger. So erheben viele Stellen für verspätete Zahlungen Säumnisgebühren und Verzugszinsen. Kommunale Versorgungsbetriebe können Mahngebühren erheben oder drehen bei längeren Außenständen auch mal das Wasser oder den Strom ab. Und Banken erheben für jede Kontoüberziehung saftige Überziehungszinsen.
Erster Schritt für Arbeitnehmer ist, nach Ablauf von vielleicht drei Tagen das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und mündlich informell nachzufragen. Möglicherweise ist nur in der Buchhaltung etwas schiefgelaufen. Oder Feiertage haben die Abläufe durcheinandergebracht. Hat dieses Vorgehen keinen Erfolg und wird das Geld dann zum versprochenen Termin immer noch nicht gezahlt, besteht die Möglichkeit, den Arbeitgeber mit Fristsetzung schriftlich zur Zahlung aufzufordern.
Dies kann mit der Androhung, die Arbeitsleistung zu verweigern oder gerichtliche Schritte einzuleiten, verbunden sein.
Auch eine Abmahnung des Arbeitgebers ist eine Möglichkeit. Dabei wird ebenfalls eine Frist zur Zahlung des Gehalts gesetzt. Der Unterschied zur einfachen Mahnung ist, dass hier nicht mit Arbeitsverweigerung, sondern mit fristloser Kündigung vonseiten des Arbeitnehmers (und/oder gerichtlichen Schritten) gedroht wird. Dies ist jedoch ein drastischer Schritt, der eher der Vorbereitung einer schnellen Kündigung dient, weil man das Unternehmen verlassen möchte.
Eine erfolglose Abmahnung wegen ausbleibender Gehaltszahlung liefert dem Arbeitnehmer nämlich unter Umständen einen Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Voraussetzung ist, dass diese in der Abmahnung für den Fall der weiter ausbleibenden Zahlung angekündigt wird. Wenn man wegen ausbleibender Gehaltszahlung selbst kündigt, sollte das Arbeitsamt keine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verhängen. Es ist jedoch wichtig, diese Sachlage der Behörde rechtzeitig zu erläutern.
Bei diesen Schreiben mit Fristsetzung kann ein Einschreiben mit Rückschein sinnvoll sein, um ggf. einen Beweis zu haben, dass dem Arbeitgeber das Schreiben tatsächlich zugegangen ist.
Auch eine Arbeitsverweigerung ist ein mögliches Druckmittel. Nur sollte mit dieser Methode äußerst vorsichtig umgegangen werden. Arbeitnehmer sollten eine Arbeitsverweigerung zunächst schriftlich androhen, verbunden mit einer Fristsetzung zur Zahlung des ausstehenden Arbeitslohns. Mit einer Arbeitsverweigerung machen sie ein Zurückbehaltungsrecht an ihrem Teil der vertraglichen Leistung geltend. Gesetzlich geregelt ist dies in § 273 BGB.
Aber: Es gibt viele Fälle, in denen eine Verweigerung der Arbeitsleistung unzulässig ist. So sollte der Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung mindestens mit drei Monatsgehältern im Rückstand sein, damit dieser Schritt gerechtfertigt ist. Nur in Ausnahmefällen haben Arbeitsgerichte zwei Monatsgehälter als ausreichend angesehen. Unzulässig ist eine Arbeitsverweigerung generell, wenn nur mit geringen Zeitverzögerungen zu rechnen ist, wenn dem Arbeitgeber durch die Arbeitsverweigerung ein hoher Schaden entstehen kann oder die ausstehenden Gehaltszahlungen Insolvenzforderungen sind.
Natürlich darf die Arbeitsverweigerung auch nur so lange dauern, bis das ausstehende Gehalt gezahlt wurde. Wenn nur noch ein geringer Restbetrag aussteht, hat der Arbeitnehmer kein Recht, seine Arbeitsleistung zurückzuhalten. Eine ungerechtfertigte Arbeitsverweigerung ist ein Grund für eine fristlose Kündigung. Aber: Bei einer gerechtfertigten Arbeitsverweigerung wegen eines Lohnrückstandes darf der Arbeitgeber nicht kündigen.
Es ist sinnvoll, sich schon am ersten Tag der berechtigten Arbeitsverweigerung arbeitslos zu melden, um während dieser Zeit Arbeitslosengeld beziehen zu können.
Lange Zeit hatten Arbeitnehmer allein die Möglichkeit, ihr ausstehendes Gehalt einzuklagen, eventuell eine einstweilige Verfügung zu beantragen – mit entsprechendem Aufwand – oder auch Verzugszinsen bzw. einen Verzugsschaden geltend zu machen. Schließlich befindet sich der Arbeitgeber in solchen Fällen im Zahlungsverzug. Daher können Arbeitnehmer Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz verlangen. Dies regelt § 288 BGB. Der Basiszinssatz lag am 1.07.2023 bei 3,12 Prozent. Damit liegt der Verzugszinssatz bei 8,12 Prozent. Bei der Berechnung legt man das Bruttogehalt zugrunde. Bezogen auf den Verzugszeitraum kommt man hier jedoch meist auf nur geringe Beträge. Einen darüber hinaus gehender Verzugsschaden können Arbeitnehmer nur geltend machen, wenn dieser konkret nachgewiesen und beziffert wurde – z. B. angefallene Dispozinsen oder Säumniszuschläge.
Der Gesetzgeber hat für solche Fälle einen eigenen Anspruch auf einen pauschalierten Schadensersatz eingeführt. Dieser beträgt für jeden Fall der verspäteten Zahlung 40 Euro. Diesen Anspruch können alle Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners geltend machen, solange der Schuldner kein Verbraucher ist. Dies ist in § 288 Abs. 5 BGB festgelegt.
Sinn der Sache ist es, den Schuldner - hier den Arbeitgeber - zur pünktlichen Zahlung zu motivieren. Zusätzlich soll der Arbeitnehmer entschädigt werden, der ja durch den Zahlungsverzug bei der Gehaltszahlung durchaus Unannehmlichkeiten hat, die sich nicht ohne Weiteres in Geld ausdrücken lassen. Dazu gehört es zum Beispiel, eigene Gläubiger um Zahlungsaufschub zu bitten. Die Regelung galt zunächst nur für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 28.7.2014 begonnen hatten. Sie ist jedoch seit 30.6.2016 auf alle Arbeitsverhältnisse anwendbar. Daneben besteht der Anspruch auf Verzugszinsen weiter.
Der pauschalierte Schadensersatz für die verspätete Gehaltszahlung muss schriftlich vom Arbeitgeber eingefordert werden. Dabei müssen Arbeitnehmer darauf achten, dass das Arbeitsentgelt wirklich deutlich später gezahlt wurde, als es der Arbeitsvertrag vorsieht. Die Zahlung wird in der Regel zum Monatsende vereinbart. Außerdem besteht nur dann Anspruch auf die Entschädigung, wenn der Arbeitgeber für die Verzögerung verantwortlich war. Wenn also zum Beispiel ein Fehler seiner Bank die Ursache war, muss er nicht zahlen. Einen entstandenen Schaden nachweisen muss der Arbeitnehmer für die 40-Euro-Pauschale jedoch nicht. Von diesem Mittel sollte man erst Gebrauch machen, wenn sich die verspäteten Zahlungen häufen. Das Verhältnis zum Arbeitgeber wird dadurch sehr wahrscheinlich beeinträchtigt.
Ist ein Arbeitgeber mit mehreren Monaten Gehaltszahlung im Rückstand, zeichnet sich ein ernstes Problem ab. Wenn freundliche Erinnerungen nichts ausrichten und auch eine Mahnung mit Fristsetzung nichts bringt, empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit dem Fall zu betrauen. Dieser hilft Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Das Wichtigste in Kürze
1. Schriftliche Mahnung: Wenn nach einer freundlichen mündlichen Klärung mit dem Chef nichts passiert, besteht der nächste Schritt darin, den Arbeitgeber unter Fristsetzung schriftlich zur Zahlung des ausstehenden Gehalts auffordern (per Einschreiben mit Rückschein).
2. Abmahnung und Arbeitsverweigerung: Der Arbeitnehmer kann seinen Arbeitgeber schriftlich abmahnen, verbunden mit der Ankündigung, dass bei weiter ausbleibendem Lohn die Arbeit verweigert wird. Achtung: Die Arbeitsverweigerung kommt aber grundsätzlich erst in Betracht, wenn das Gehalt mindestens drei Monate aussteht.
3. Klage beim Arbeitsgericht: Bei anhaltendem Zahlungsausfall kann eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden, um die Gehaltszahlung einzufordern. In dringenden Fällen ist auch ein einstweiliges Verfügungsverfahren möglich. Spätestens für diesen Schritt empfiehlt es sich, einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt einzuschalten.
1. Schriftliche Mahnung: Wenn nach einer freundlichen mündlichen Klärung mit dem Chef nichts passiert, besteht der nächste Schritt darin, den Arbeitgeber unter Fristsetzung schriftlich zur Zahlung des ausstehenden Gehalts auffordern (per Einschreiben mit Rückschein).
2. Abmahnung und Arbeitsverweigerung: Der Arbeitnehmer kann seinen Arbeitgeber schriftlich abmahnen, verbunden mit der Ankündigung, dass bei weiter ausbleibendem Lohn die Arbeit verweigert wird. Achtung: Die Arbeitsverweigerung kommt aber grundsätzlich erst in Betracht, wenn das Gehalt mindestens drei Monate aussteht.
3. Klage beim Arbeitsgericht: Bei anhaltendem Zahlungsausfall kann eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden, um die Gehaltszahlung einzufordern. In dringenden Fällen ist auch ein einstweiliges Verfügungsverfahren möglich. Spätestens für diesen Schritt empfiehlt es sich, einen auf das Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt einzuschalten.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Folgen kann ein zu spät gezahltes Gehalt für den Arbeitnehmer haben? Was können Arbeitnehmer tun, wenn das Gehalt nicht pünktlich kommt? Wann darf man die Arbeit einstellen? Welchen Verzugsschaden können Arbeitnehmer geltend machen? Wann kann man einen pauschalen Verzugsschaden geltend machen? Wie kann der Schadensersatz eingefordert werden? Praxistipp zur ausbleibenden Gehaltszahlung Welche Folgen kann ein zu spät gezahltes Gehalt für den Arbeitnehmer haben?
Für Arbeitnehmer ist hier die Miete der wichtigste Punkt. Diese muss normalerweise bis zum dritten Werktag eines jeden Monats gezahlt werden. Der Vermieter kann den Mieter bei unpünktlicher Mietzahlung abmahnen. Zahlt der Mieter nach mehrmaliger Abmahnung immer noch nicht pünktlich, droht ihm die fristlose Kündigung.
Ärger droht jedoch auch bei Versicherungen: Zahlt der Arbeitnehmer bei einer neu abgeschlossenen Versicherung den Erstbeitrag nicht pünktlich, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Wenn dann auch noch ein Schadensfall eintritt, bleibt man auf dem Schaden sitzen. Dies gilt auch für Beiträge, die einmal im Jahr fällig werden. Bei laufenden Versicherungsbeiträgen muss der Versicherer zunächst eine Mahnung schicken. Die Zahlungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Wenn der Versicherungsnehmer dann immer noch nicht zahlt, droht ihm der Verlust des Versicherungsschutzes.
Ein weiteres Thema sind verspätet gezahlte Kreditraten. Auch diese können zu Abmahnungen und im Wiederholungsfall zur Kündigung des Darlehensvertrages führen. Aber auch in vielen weiteren Bereichen sorgt die ungeplante Ebbe in der Kasse infolge ausbleibender oder verspäteter Gehaltszahlungen für Ärger. So erheben viele Stellen für verspätete Zahlungen Säumnisgebühren und Verzugszinsen. Kommunale Versorgungsbetriebe können Mahngebühren erheben oder drehen bei längeren Außenständen auch mal das Wasser oder den Strom ab. Und Banken erheben für jede Kontoüberziehung saftige Überziehungszinsen.
Was können Arbeitnehmer tun, wenn das Gehalt nicht pünktlich kommt?
Erster Schritt für Arbeitnehmer ist, nach Ablauf von vielleicht drei Tagen das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen und mündlich informell nachzufragen. Möglicherweise ist nur in der Buchhaltung etwas schiefgelaufen. Oder Feiertage haben die Abläufe durcheinandergebracht. Hat dieses Vorgehen keinen Erfolg und wird das Geld dann zum versprochenen Termin immer noch nicht gezahlt, besteht die Möglichkeit, den Arbeitgeber mit Fristsetzung schriftlich zur Zahlung aufzufordern.
Dies kann mit der Androhung, die Arbeitsleistung zu verweigern oder gerichtliche Schritte einzuleiten, verbunden sein.
Auch eine Abmahnung des Arbeitgebers ist eine Möglichkeit. Dabei wird ebenfalls eine Frist zur Zahlung des Gehalts gesetzt. Der Unterschied zur einfachen Mahnung ist, dass hier nicht mit Arbeitsverweigerung, sondern mit fristloser Kündigung vonseiten des Arbeitnehmers (und/oder gerichtlichen Schritten) gedroht wird. Dies ist jedoch ein drastischer Schritt, der eher der Vorbereitung einer schnellen Kündigung dient, weil man das Unternehmen verlassen möchte.
Eine erfolglose Abmahnung wegen ausbleibender Gehaltszahlung liefert dem Arbeitnehmer nämlich unter Umständen einen Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Voraussetzung ist, dass diese in der Abmahnung für den Fall der weiter ausbleibenden Zahlung angekündigt wird. Wenn man wegen ausbleibender Gehaltszahlung selbst kündigt, sollte das Arbeitsamt keine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verhängen. Es ist jedoch wichtig, diese Sachlage der Behörde rechtzeitig zu erläutern.
Bei diesen Schreiben mit Fristsetzung kann ein Einschreiben mit Rückschein sinnvoll sein, um ggf. einen Beweis zu haben, dass dem Arbeitgeber das Schreiben tatsächlich zugegangen ist.
Wann darf man die Arbeit einstellen?
Auch eine Arbeitsverweigerung ist ein mögliches Druckmittel. Nur sollte mit dieser Methode äußerst vorsichtig umgegangen werden. Arbeitnehmer sollten eine Arbeitsverweigerung zunächst schriftlich androhen, verbunden mit einer Fristsetzung zur Zahlung des ausstehenden Arbeitslohns. Mit einer Arbeitsverweigerung machen sie ein Zurückbehaltungsrecht an ihrem Teil der vertraglichen Leistung geltend. Gesetzlich geregelt ist dies in § 273 BGB.
Aber: Es gibt viele Fälle, in denen eine Verweigerung der Arbeitsleistung unzulässig ist. So sollte der Arbeitgeber mit der Gehaltszahlung mindestens mit drei Monatsgehältern im Rückstand sein, damit dieser Schritt gerechtfertigt ist. Nur in Ausnahmefällen haben Arbeitsgerichte zwei Monatsgehälter als ausreichend angesehen. Unzulässig ist eine Arbeitsverweigerung generell, wenn nur mit geringen Zeitverzögerungen zu rechnen ist, wenn dem Arbeitgeber durch die Arbeitsverweigerung ein hoher Schaden entstehen kann oder die ausstehenden Gehaltszahlungen Insolvenzforderungen sind.
Natürlich darf die Arbeitsverweigerung auch nur so lange dauern, bis das ausstehende Gehalt gezahlt wurde. Wenn nur noch ein geringer Restbetrag aussteht, hat der Arbeitnehmer kein Recht, seine Arbeitsleistung zurückzuhalten. Eine ungerechtfertigte Arbeitsverweigerung ist ein Grund für eine fristlose Kündigung. Aber: Bei einer gerechtfertigten Arbeitsverweigerung wegen eines Lohnrückstandes darf der Arbeitgeber nicht kündigen.
Es ist sinnvoll, sich schon am ersten Tag der berechtigten Arbeitsverweigerung arbeitslos zu melden, um während dieser Zeit Arbeitslosengeld beziehen zu können.
Welchen Verzugsschaden können Arbeitnehmer geltend machen?
Lange Zeit hatten Arbeitnehmer allein die Möglichkeit, ihr ausstehendes Gehalt einzuklagen, eventuell eine einstweilige Verfügung zu beantragen – mit entsprechendem Aufwand – oder auch Verzugszinsen bzw. einen Verzugsschaden geltend zu machen. Schließlich befindet sich der Arbeitgeber in solchen Fällen im Zahlungsverzug. Daher können Arbeitnehmer Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz verlangen. Dies regelt § 288 BGB. Der Basiszinssatz lag am 1.07.2023 bei 3,12 Prozent. Damit liegt der Verzugszinssatz bei 8,12 Prozent. Bei der Berechnung legt man das Bruttogehalt zugrunde. Bezogen auf den Verzugszeitraum kommt man hier jedoch meist auf nur geringe Beträge. Einen darüber hinaus gehender Verzugsschaden können Arbeitnehmer nur geltend machen, wenn dieser konkret nachgewiesen und beziffert wurde – z. B. angefallene Dispozinsen oder Säumniszuschläge.
Wann kann man einen pauschalen Verzugsschaden geltend machen?
Der Gesetzgeber hat für solche Fälle einen eigenen Anspruch auf einen pauschalierten Schadensersatz eingeführt. Dieser beträgt für jeden Fall der verspäteten Zahlung 40 Euro. Diesen Anspruch können alle Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners geltend machen, solange der Schuldner kein Verbraucher ist. Dies ist in § 288 Abs. 5 BGB festgelegt.
Sinn der Sache ist es, den Schuldner - hier den Arbeitgeber - zur pünktlichen Zahlung zu motivieren. Zusätzlich soll der Arbeitnehmer entschädigt werden, der ja durch den Zahlungsverzug bei der Gehaltszahlung durchaus Unannehmlichkeiten hat, die sich nicht ohne Weiteres in Geld ausdrücken lassen. Dazu gehört es zum Beispiel, eigene Gläubiger um Zahlungsaufschub zu bitten. Die Regelung galt zunächst nur für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 28.7.2014 begonnen hatten. Sie ist jedoch seit 30.6.2016 auf alle Arbeitsverhältnisse anwendbar. Daneben besteht der Anspruch auf Verzugszinsen weiter.
Wie kann der Schadensersatz eingefordert werden?
Der pauschalierte Schadensersatz für die verspätete Gehaltszahlung muss schriftlich vom Arbeitgeber eingefordert werden. Dabei müssen Arbeitnehmer darauf achten, dass das Arbeitsentgelt wirklich deutlich später gezahlt wurde, als es der Arbeitsvertrag vorsieht. Die Zahlung wird in der Regel zum Monatsende vereinbart. Außerdem besteht nur dann Anspruch auf die Entschädigung, wenn der Arbeitgeber für die Verzögerung verantwortlich war. Wenn also zum Beispiel ein Fehler seiner Bank die Ursache war, muss er nicht zahlen. Einen entstandenen Schaden nachweisen muss der Arbeitnehmer für die 40-Euro-Pauschale jedoch nicht. Von diesem Mittel sollte man erst Gebrauch machen, wenn sich die verspäteten Zahlungen häufen. Das Verhältnis zum Arbeitgeber wird dadurch sehr wahrscheinlich beeinträchtigt.
Praxistipp zur ausbleibenden Gehaltszahlung
Ist ein Arbeitgeber mit mehreren Monaten Gehaltszahlung im Rückstand, zeichnet sich ein ernstes Problem ab. Wenn freundliche Erinnerungen nichts ausrichten und auch eine Mahnung mit Fristsetzung nichts bringt, empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit dem Fall zu betrauen. Dieser hilft Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
(Bu)