Verzicht auf Kündigungsschutz grundsätzlich möglich

05.09.2008, Autor: Herr Reimer Asmus / Lesedauer ca. 2 Min. (2940 mal gelesen)
Abfindungen müssen angemessen sein

Jeder Arbeitnehmer, der eine Kündigung erhalten hat, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage bei dem Arbeitsgericht erheben, um die Rechtmässigkeit der Kündigung überprüfen zu lassen.
Der Arbeitnehmer kann auf dieses Recht aber auch verzichten. Das ist in der Praxis häufig der Fall, wenn etwa zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird, der die Einzelheiten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt. Meistens beinhalten solche Vereinbarungen die Höhe einer eventuell zu zahlenden Abfindung und eben auch den Verzicht auf eine Klage gegen die Kündigung. Der Gesetzgeber hat für solche Vereinbarungen aber ausdrücklich die Schriftform vorgeschrieben. Das bedeutet nicht nur, dass der Vertrag schriftlich fixiert werden muss, sondern auch, dass beide Parteien diesen Vertrag auf derselben Urkunde unterzeichnen müssen. Damit soll bezweckt werden, dass nicht übereilt Klageverzichtserklärungen abgegeben werden und der Arbeitnehmer grundlos auf seine wirtschaftliche Existenzgrundlage verzichtet.

Nun kommt es häufig vor, dass in der emotional aufgeladenen Situation während der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein Klageverzicht nur vom Arbeitnehmer unterzeichnet wird. In solchen Fällen hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass dieser Klageverzicht unwirksam ist. Denn im Grunde handele es sich bei der Verzichtserklärung des Arbeitnehmers um nichts anderes als um einen Aufhebungsvertrag, denn nicht die Kündigung des Arbeitgebers beende das Arbeitsverhältnis endgültig, sondern erst der Verzicht des Arbeitnehmers auf eine Klage vor dem Arbeitsgericht.

Aber auch eine von beiden Seiten unterzeichnete Vereinbarung über den Klageverzicht kann unwirksam sein, wenn es sich um eine vom Arbeitgeber vorformulierte Vereinbarung handelt, die von ihm für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wird.
In einem Fall wurden aus einem Tresor 4.300,00 € entwendet, zu dem drei Kassiererinnen einen Schlüssel hatten. Nachdem nicht festgestellt werden konnte, wer das Geld gestohlen hatte, wurde allen drei Kassiererinnen fristlos gekündigt. Gleichzeitig mit der Kündigung unterschrieben die Kassiererinnen einen bereits vom Arbeitgeber vorformulierten Kündigungsverzicht. Diese Verzichtserklärung hielt das Bundesarbeitsgericht für unwirksam, denn unterzeichnen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer eine bereits vorformulierte Erklärung, ist diese nur wirksam, wenn der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt wird. Bei einer solchen Klausel handelt es sich nämlich rechtlich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die nur unter der Voraussetzungen wirksam ist, dass der Arbeitnehmer für den Verzicht auf den Kündigungsschutz eine angemessene Gegenleistung erhält. Wäre ein solcher Verzicht wirksam, werde ihm ohne jede Gegenleistung das Recht einer gerichtlichen Überprüfung genommen, während hingegen der Arbeitgeber die Unsicherheit seiner Kündigung nicht mehr fürchten müsse.

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