Visum abgelehnt – was nun?

31.03.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
Visum,Aufenthaltserlaubnis,Einreise,Botschaft Nicht selten werden Visumanträge von deutschen Botschaften abgelehnt. © - freepik

Für viele Menschen aus Nicht-EU-Ländern bzw. Ländern außerhalb des Schengen-Abkommens unterliegt die Einreise nach Deutschland der Visumpflicht. Was kann man tun, wenn ein Visumantrag abgelehnt wird?

Angehörige von EU-Staaten benötigen für die Einreise nach Deutschland aufgrund der EU-weiten Freizügigkeit kein Visum. Alle anderen müssen grundsätzlich ein Visum beantragen. Allerdings gibt es Ausnahmen, denn die Europäische Gemeinschaft hat für Angehörige bestimmter Staaten bei Besuchen bis zu drei Monaten Dauer die Visumpflicht aufgehoben.

Was kostet ein Visum?


80 Euro beträgt die Gebühr für ein Schengen-Visum seit dem 2.2.2020. Ein nationales Visum ist für 75 Euro zu haben. Es gibt jedoch Gebührenbefreiungen für bestimmte Personengruppen. Zum Beispiel werden beim Schengen-Visum Kinder unter sechs Jahren und Studenten bei Studienaufenthalten von der Gebühr befreit. Auch beim nationalen Visum existieren Gebührenbefreiungen, etwa für Diplomaten, aber auch für Ausländer, die für ihren Aufenthalt in Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln bekommen und deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder, soweit diese in die Förderung einbezogen sind.

Was ist ein Schengen-Visum?


Ein Schengen-Visum gilt nicht nur auf die Einreise in den Staat, der das Visum erteilt hat. Es ermöglicht mit Einschränkungen auch die Einreise in bzw. Durchreise durch andere Länder des Schengener Abkommens, also die meisten EU-Staaten. Vorsicht: Man muss das Schengen-Visum immer bei dem Land beantragen, welches das Hauptreiseziel ist, in dem man also die meiste Zeit verbringen will.

Beispiel: Ein Reisender aus Lateinamerika hat bei der österreichischen Botschaft in seinem Heimatland ein Schengen-Visum beantragt. Er will zuerst drei Tage lang in Wien eine Messe besuchen und dann zwei Wochen lang Urlaub in Deutschland machen. Sein Hauptreiseziel wäre damit Deutschland und nicht Österreich. Das heißt: Er hätte sein Schengenvisum bei der deutschen Botschaft beantragen müssen. Die deutsche Bundespolizei kann ihn an der Grenze abweisen.

Wo beantragt man ein Visum?


Das Visum muss im Heimatland des Reisenden bei der dortigen deutschen diplomatischen Vertretung beantragt werden. Der Antragsteller muss sich an die jeweils für seinen Wohnort zuständige Vertretung wenden, beispielsweise an das örtliche Generalkonsulat. Empfehlenswert ist es, sich rechtzeitig über die für den Antrag erforderlichen Unterlagen zu informieren.

Aus welchen Gründen kann ein Visum-Antrag abgelehnt werden?


Nach dem Aufenthaltsgesetz braucht die Ablehnung eines deutschen Visums nicht begründet zu werden. Besondere Regeln gibt es für Schengen-Visa. Allerdings erteilt die deutsche Auslandsvertretung dem Antragsteller in der Regel einen Bescheid, in dem sie die Gründe der Ablehnung zumindest kurz darstellt und dem eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist. Ein Grund für die Ablehnung eines Visumantrags kann sein, dass einfach nicht alle erforderlichen Unterlagen vorliegen. Ein anderer häufiger Ablehnungsgrund sind allerdings Zweifel daran, dass der Betreffende auch wirklich in sein Heimatland zurückkehren will. Zweifel an der Rückkehrbereitschaft können sich beispielsweise ergeben, wenn der Antragsteller in seinem Heimatland keinen Arbeitsplatz hat und sich die meisten seiner Verwandten schon in Deutschland aufhalten.

Was ist das Remonstrationsverfahren?


Wenn ein Visumantrag abgelehnt wurde, hat man zunächst die Möglichkeit der sogenannten Remonstration. Diese ist innerhalb von einem Monat nach der Ablehnung schriftlich bei der deutschen Auslandsvertretung einzulegen. Bei der Remonstration handelt es sich um eine Art „Gegenvorstellung“, der Antragsteller bittet darin um eine erneute Prüfung seines Antrags und kann weitere Begründungen oder Unterlagen hinzufügen. Wenn er dann immer noch nicht die Voraussetzungen für ein Visum erfüllt, bekommt er einen ablehnenden Bescheid mit ausführlicherer Begründung.

Wann kann man gerichtlich klagen?


Personen, deren Visumantrag abgelehnt wurde, haben die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung vor Gericht zu klagen. Dabei kann der Antragsteller sowohl gegen den ersten ablehnenden Bescheid vorgehen, als auch gegen den Bescheid auf die Remonstration hin. Zuständig für solche Verfahren ist das Verwaltungsgericht in Berlin. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Erhalt des Bescheids. Es gibt deutsche Rechtsanwälte, die sich auf solche Verfahren spezialisiert haben.

Wer darf Auskünfte über ein Visumverfahren bekommen?


Die Behörden sind nicht dazu berechtigt, Auskünfte über ein laufendes Visumverfahren anderen Personen als dem Antragsteller selbst oder einer von ihm schriftlich dazu bevollmächtigten Person zu geben. Grund sind Regelungen des Datenschutzes.

Urteil: Zum Studium nach Deutschland


Mit Erfolg klagte ein Mann aus Pakistan, der in Deutschland studieren wollte. Eine deutsche Universität hatte ihn zum Studium zugelassen. Allerdings bezweifelte die deutsche Auslandsvertretung unter anderem seine Deutschkenntnisse. Damit bestanden auch Zweifel daran, dass er tatsächlich nur nach Deutschland kommen wollte, um zu studieren.

Allerdings entschied das Verwaltungsgericht Berlin zugunsten des Antragstellers (Az. VG 13 K 244.14 V). Die europäische Richtlinie 2004/114/EG gewähre Ausländern einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, welche die dort genannten Zulassungsbedingungen erfüllten. Da der Mann diese Bedingungen voll erfüllte, hatte die deutsche Auslandsvertretung aus Sicht des Gerichts keinen Ermessensspielraum für eine Ablehnung seines Visumantrags. Daher musste ihm ein Visum zur Sprachvorbereitung und zum Studium erteilt werden.

Praxistipp


Bei Problemen mit den Entscheidungen deutscher Behörden ist ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht der richtige Ansprechpartner. Geht es eher um Einwanderung, kann ein Fachanwalt für Migrationsrecht kompetenten Rechtsrat erteilen.

(Wk)


 Günter Warkowski
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