Vollstreckungshemmung durch Gnadenantrag
29.05.2013, Autor: Frau Nina Wittrowski / Lesedauer ca. 1 Min. (1485 mal gelesen)
Gnadenantrag als Verteidigungsmittel nach Rechtskraft des Urteils
Die Stellung eines Gnadenantrags ist ein wirksames Mittel der Strafverteidigung nach Rechtskraft eines Urteils. Die Regelungen über Gnadenverfahren sind Ländergesetze. Deshalb gibt es bundesweit Unterschiede im Gnadenverfahren. In Berlin besteht - im Unterschied zu anderen Bundesländern - nach § 5 Gnadenordnung Berlin die Möglichkeit der Vollstreckungshemmung. Das bedeutet, dass unter den Voraussetzungen des § 5 Gnadenordnung Berlin die Strafe nicht vollstreckt wird, bis über den Antrag entschieden wurde. Allerdings kann auch die sofortige Vollstreckung der Strafe angeordnet werden, wenn der Gnadenantrag offensichtlich unbegründet ist.
Daraus folgt, dass der Antrag auf Gnade (Gnadengesuch) gut vorbereitet sein muss, um Aussicht auf Erfolg zu haben. Anwaltliche Hilfe ist ratsam, da so bereits vor Antragstellung die Voraussetzungen des Gnadengesuchs geprüft werden können und eventuell andere zulässige Mittel zum Aufschub oder Erlass des Strafvollzugs getroffen werden können bzw. müssen (z.B. Vollstreckungsaufschub, Aussetzung des Strafrestes im Rahmen der Vorschriften der Strafprozessordnung). Die Erfolgsaussichten steigen bei einer stichhaltigen und ausführlichen Begründung.
Ein Gnadengesuch bietet sich inbesondere in Fällen von Erstverbüßern, kurzen Freiheitsstrafen, rechtlichen Fehlern im rechtskräftigen Urteil, Änderung der Rechtsprechung und besonderen persönlichen, beruflichen, familiären Verhältnissen an.
Soll die Vollstreckung der Strafe gehemmt werden, muss der Gnadenantrag begründet werden. Hier ist das Wissen eines Strafverteidigers gefragt. Ich berate Sie zu allen Fragen zum Gnadenantrag und der Strafvollstreckung.
https://www.kanzlei-wittrowski.de
Die Stellung eines Gnadenantrags ist ein wirksames Mittel der Strafverteidigung nach Rechtskraft eines Urteils. Die Regelungen über Gnadenverfahren sind Ländergesetze. Deshalb gibt es bundesweit Unterschiede im Gnadenverfahren. In Berlin besteht - im Unterschied zu anderen Bundesländern - nach § 5 Gnadenordnung Berlin die Möglichkeit der Vollstreckungshemmung. Das bedeutet, dass unter den Voraussetzungen des § 5 Gnadenordnung Berlin die Strafe nicht vollstreckt wird, bis über den Antrag entschieden wurde. Allerdings kann auch die sofortige Vollstreckung der Strafe angeordnet werden, wenn der Gnadenantrag offensichtlich unbegründet ist.
Daraus folgt, dass der Antrag auf Gnade (Gnadengesuch) gut vorbereitet sein muss, um Aussicht auf Erfolg zu haben. Anwaltliche Hilfe ist ratsam, da so bereits vor Antragstellung die Voraussetzungen des Gnadengesuchs geprüft werden können und eventuell andere zulässige Mittel zum Aufschub oder Erlass des Strafvollzugs getroffen werden können bzw. müssen (z.B. Vollstreckungsaufschub, Aussetzung des Strafrestes im Rahmen der Vorschriften der Strafprozessordnung). Die Erfolgsaussichten steigen bei einer stichhaltigen und ausführlichen Begründung.
Ein Gnadengesuch bietet sich inbesondere in Fällen von Erstverbüßern, kurzen Freiheitsstrafen, rechtlichen Fehlern im rechtskräftigen Urteil, Änderung der Rechtsprechung und besonderen persönlichen, beruflichen, familiären Verhältnissen an.
Soll die Vollstreckung der Strafe gehemmt werden, muss der Gnadenantrag begründet werden. Hier ist das Wissen eines Strafverteidigers gefragt. Ich berate Sie zu allen Fragen zum Gnadenantrag und der Strafvollstreckung.
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