Vorgeladen und krank – muss ich vor Gericht erscheinen?
16.07.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Ganz alltägliche Vorkommnisse können zu einem Gerichtsprozess führen - etwa ein Verkehrsunfall, ein Streit über Lärmbelästigung unter Nachbarn oder der Kauf eines mangelhaften Autos. Die Mehrzahl der vor Gericht verhandelten Fälle lässt sich ohne Zeugenaussagen nicht klären. Auch Kläger und Beklagte müssen sich im Streitfall meist selbst in den Gerichtssaal bemühen. Regelmäßig laden die Gerichte daher Zeugen und Parteien (also Kläger und Beklagte) vom Gericht zur Verhandlung vor. Was ist nun aber zu beachten, wenn eine dieser Personen krank ist oder einen wichtigen anderen Termin hat? Hier erläutern wir, was im Zivilprozess in einem solchen Fall gilt.
Bei der Ladung muss man unterscheiden, ob ein Kläger oder Beklagter anwaltlich vertreten wird oder nicht. Wenn eine Partei von einem Rechtsanwalt vertreten wird, wird das Gericht die Ladung an den Anwalt schicken. Dieser hat dann seinen Mandanten über den Gerichtstermin zu informieren. Wurde kein Rechtsanwalt beauftragt, landet die Ladung direkt bei dem Kläger oder Beklagten im Briefkasten.
Auch ohne Anwalt ist man bei einer einfachen Ladung nicht verpflichtet, zu erscheinen. Allerdings wird man als Kläger oder Beklagter in aller Regel erhebliche Nachteile haben, wenn man einfach nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint. Das Gericht darf in diesem Fall schlicht nach Aktenlage entscheiden, ohne die Ansichten der nicht erschienenen Person weiter zu berücksichtigen. Auch kann auf Antrag der Gegenseite ein sogenanntes Versäumnisurteil zugunsten des Gegners ergehen - dieser hat also gewissermaßen kampflos gewonnen.
Bei bestimmten Verfahren besteht ein Anwaltszwang. Die Parteien müssen also zwingend eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragen. Dies betrifft etwa Verfahren vor dem Landgericht. Hier geht die Ladung an den Rechtsanwalt, der seinerseits die Partei informiert, also seinen Klienten. Dieser darf zur Verhandlung erscheinen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Kläger oder Beklagter haben also die Möglichkeit, ihren Anwalt seine Arbeit machen zu lassen und sich selbst anderen Angelegenheiten zu widmen. Aber: Es empfiehlt sich immer, mit dem Anwalt abzusprechen, ob ein persönliches Erscheinen vor Gericht ratsam ist oder unterbleiben kann.
Das Gericht kann jedoch auch das persönliche Erscheinen einer Partei ausdrücklich anordnen. Dies wird es tun, wenn es die persönliche Anwesenheit des Klägers oder des Beklagten zur Aufklärung des Sachverhalts für geboten hält. Sehr oft können die Details eines Falles eben nur persönlich geklärt werden. Unter Umständen möchte sich das Gericht aber auch einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten machen.
In diesem Fall wird die Partei persönlich geladen. Das entsprechende Schreiben geht an den Kläger oder Beklagten direkt und nicht allein an dessen Rechtsanwalt. Hier besteht eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen - und zwar unabhängig davon, ob man einen Anwalt hat. Wenn man nicht erscheint, kann das Gericht ein Ordnungsgeld festsetzen. Dessen Höhe ist Ermessenssache, meist liegt der Betrag bei einigen hundert Euro.
Von einem Ordnungsgeld wird das Gericht absehen, wenn man einen Vertreter schickt, der den Tatbestand aufklären kann und der auch ermächtigt ist, im Namen der Partei einen Vergleich mit der Gegenseite abzuschließen (§ 141 Zivilprozessordnung). Dieser Vertreter ist oft natürlich ein Rechtsanwalt, dies muss aber nicht zwingend sein. Ob dies sinnvoll ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Häufig kann auch der Anwalt keine zusätzlichen Informationen zu Geschehnissen oder Abläufen beibringen.
Beispiel: Ein Kündigungsschutzprozess. Der persönlich geladene Geschäftsführer des Betriebes liegt krank im Bett. Als Vertreter schickt er seinen Personalchef, der aus eigenem Wissen genaue Angaben zu den Kündigungsgründen, zum Inhalt von Gesprächen und zu Vorkommnissen im Betrieb machen kann. Dieser hat auch die Vollmacht, um einen Vergleich abzuschließen. Dies passiert auch: Der Arbeitnehmer verlässt den Betrieb und erhält eine Abfindung.
Gemäß § 141 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auch von der Anordnung des Erscheinens absehen – zum Beispiel, wenn es dem Betreffenden wegen großer Entfernung oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht zumutbar ist, persönlich zu erscheinen.
Mit den "sonstigen wichtigen Gründen" sollte man jedoch durchaus vorsichtig sein: Insbesondere Manager oder Geschäftsleute halten ihre beruflichen Termine grundsätzlich für wichtiger, als eine Gerichtsverhandlung. Bei Gericht kommt dies gar nicht gut an. So sah beispielsweise das Landesarbeitsgericht Köln den Verweis einer Geschäftsführerin auf ihre allgemeinen betrieblichen Aufgaben nicht als ausreichend an (Az. 7 Ta 378/07).
Wurde persönliches Erscheinen angeordnet und ist man verhindert, empfiehlt es sich unbedingt, dies dem Gericht rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen und auch die Gründe anzugeben. Eine ernsthafte Erkrankung oder eine lange zuvor gebuchte Auslandsreise können zum Beispiel als Verhinderungsgrund anerkannt werden. Solche Umstände muss man allerdings durch ärztliche Atteste oder Buchungsunterlagen nachweisen können. Vorsicht: Die Ladung gilt so lange weiter, bis das Gericht sich meldet. Die Entschuldigung gilt also nur, wenn sie ausdrücklich akzeptiert wurde. Im Zweifel sollte man daher unbedingt Rücksprache mit der Geschäftsstelle des Gerichts halten. Dort kann man erfahren, ob die Verhinderung akzeptiert wurde und ob alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Für Zeugen gelten etwas andere Regeln. Diese haben die staatsbürgerliche Pflicht, vor Gericht zu erscheinen. Diese Pflicht gilt völlig unabhängig davon, ob sie selbst der Meinung sind, etwas Sinnvolles zu dem Fall aussagen zu können. Dies haben nicht sie selbst zu entscheiden, sondern das Gericht.
Kommt ein Zeuge unentschuldigt nicht zum Termin, wird das Gericht ihm sehr wahrscheinlich entstandene Kosten auferlegen – etwa für Sachverständige, die zum Termin angereist sind. Zusätzlich wird es ein Ordnungsgeld verhängen. Bezahlt der Zeuge dieses nicht, droht ihm ersatzweise sogar Ordnungshaft.
Erscheinen geladene Zeugen mehrfach nicht, können sie auch zwangsweise vorgeführt werden – unter Mithilfe des Gerichtsvollziehers und ggf. der Polizei.
Ist ein Zeuge verhindert, hat er dies dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen. Ernsthafte Krankheiten sind anerkannte Verhinderungsgründe. Auch andere Gründe, wie etwa lange vorher gebuchte Reisen, kann das Gericht akzeptieren. Auch Zeugen müssen ihre Verhinderung durch ärztliche Atteste oder andere Unterlagen nachweisen. Bei einer Erkrankung reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus. Letzteres gilt übrigens auch für Parteien. Denn: Arbeitsunfähigkeit muss ja noch lange nicht heißen, dass man nicht aussagen kann. Womöglich hat man sich ja bloß die Hand verstaucht?
Auch Zeugen sollten bedenken: Solange sie vom Gericht keine Rückmeldung haben, gilt ihre Ladung weiter und die Anwesenheit bei der Verhandlung ist Pflicht.
Kann man einer Ladung zu einer Gerichtsverhandlung nicht nachkommen, sollte man dies unbedingt rechtzeitig mit der Geschäftsstelle des Gerichts klären und auch die verlangten Nachweise liefern. Besteht bei einem Verfahren kein Anwaltszwang, ist trotzdem der Beistand eines im Zivilrecht tätigen Rechtsanwalts immer zu empfehlen.
Das Wichtigste in Kürze
1. Entschuldigungsgrund: Bei nachgewiesenen Entschuldigungsgründen, wie Krankheit oder familiären Notfällen, kann das Gericht eine Befreiung vom Erscheinen gewähren.
2. Antrag auf Befreiung: Wenn es berechtigte Gründe gibt, nicht zum Termin zu erscheinen, sollte ein schriftlicher Antrag auf Befreiung beim Gericht gestellt, aber zumindest angerufen werden.
3. Ordnungsgeld / Orndungshaft: Wer eine Vorladung als Zeuge erhalten hat und zum Termin unentschuldigt fehlt, muss mit einem Ordnungsgeld, im Wiederholungsfall sogar mit Ordnungshaft rechnen.
1. Entschuldigungsgrund: Bei nachgewiesenen Entschuldigungsgründen, wie Krankheit oder familiären Notfällen, kann das Gericht eine Befreiung vom Erscheinen gewähren.
2. Antrag auf Befreiung: Wenn es berechtigte Gründe gibt, nicht zum Termin zu erscheinen, sollte ein schriftlicher Antrag auf Befreiung beim Gericht gestellt, aber zumindest angerufen werden.
3. Ordnungsgeld / Orndungshaft: Wer eine Vorladung als Zeuge erhalten hat und zum Termin unentschuldigt fehlt, muss mit einem Ordnungsgeld, im Wiederholungsfall sogar mit Ordnungshaft rechnen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Parteien im Prozess: Wer bekommt die Ladung? Was bedeutet der Anwaltszwang? Welche Folgen hat eine Anordnung des persönlichen Erscheinens? Kann man einen Vertreter schicken? Was gilt bei Verhinderung? Was gilt für Zeugen? Praxistipp zur gerichtlichen Vorladung Parteien im Prozess: Wer bekommt die Ladung?
Bei der Ladung muss man unterscheiden, ob ein Kläger oder Beklagter anwaltlich vertreten wird oder nicht. Wenn eine Partei von einem Rechtsanwalt vertreten wird, wird das Gericht die Ladung an den Anwalt schicken. Dieser hat dann seinen Mandanten über den Gerichtstermin zu informieren. Wurde kein Rechtsanwalt beauftragt, landet die Ladung direkt bei dem Kläger oder Beklagten im Briefkasten.
Auch ohne Anwalt ist man bei einer einfachen Ladung nicht verpflichtet, zu erscheinen. Allerdings wird man als Kläger oder Beklagter in aller Regel erhebliche Nachteile haben, wenn man einfach nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint. Das Gericht darf in diesem Fall schlicht nach Aktenlage entscheiden, ohne die Ansichten der nicht erschienenen Person weiter zu berücksichtigen. Auch kann auf Antrag der Gegenseite ein sogenanntes Versäumnisurteil zugunsten des Gegners ergehen - dieser hat also gewissermaßen kampflos gewonnen.
Was bedeutet der Anwaltszwang?
Bei bestimmten Verfahren besteht ein Anwaltszwang. Die Parteien müssen also zwingend eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragen. Dies betrifft etwa Verfahren vor dem Landgericht. Hier geht die Ladung an den Rechtsanwalt, der seinerseits die Partei informiert, also seinen Klienten. Dieser darf zur Verhandlung erscheinen, ist aber nicht dazu verpflichtet. Kläger oder Beklagter haben also die Möglichkeit, ihren Anwalt seine Arbeit machen zu lassen und sich selbst anderen Angelegenheiten zu widmen. Aber: Es empfiehlt sich immer, mit dem Anwalt abzusprechen, ob ein persönliches Erscheinen vor Gericht ratsam ist oder unterbleiben kann.
Welche Folgen hat eine Anordnung des persönlichen Erscheinens?
Das Gericht kann jedoch auch das persönliche Erscheinen einer Partei ausdrücklich anordnen. Dies wird es tun, wenn es die persönliche Anwesenheit des Klägers oder des Beklagten zur Aufklärung des Sachverhalts für geboten hält. Sehr oft können die Details eines Falles eben nur persönlich geklärt werden. Unter Umständen möchte sich das Gericht aber auch einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten machen.
In diesem Fall wird die Partei persönlich geladen. Das entsprechende Schreiben geht an den Kläger oder Beklagten direkt und nicht allein an dessen Rechtsanwalt. Hier besteht eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen - und zwar unabhängig davon, ob man einen Anwalt hat. Wenn man nicht erscheint, kann das Gericht ein Ordnungsgeld festsetzen. Dessen Höhe ist Ermessenssache, meist liegt der Betrag bei einigen hundert Euro.
Kann man einen Vertreter schicken?
Von einem Ordnungsgeld wird das Gericht absehen, wenn man einen Vertreter schickt, der den Tatbestand aufklären kann und der auch ermächtigt ist, im Namen der Partei einen Vergleich mit der Gegenseite abzuschließen (§ 141 Zivilprozessordnung). Dieser Vertreter ist oft natürlich ein Rechtsanwalt, dies muss aber nicht zwingend sein. Ob dies sinnvoll ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Häufig kann auch der Anwalt keine zusätzlichen Informationen zu Geschehnissen oder Abläufen beibringen.
Beispiel: Ein Kündigungsschutzprozess. Der persönlich geladene Geschäftsführer des Betriebes liegt krank im Bett. Als Vertreter schickt er seinen Personalchef, der aus eigenem Wissen genaue Angaben zu den Kündigungsgründen, zum Inhalt von Gesprächen und zu Vorkommnissen im Betrieb machen kann. Dieser hat auch die Vollmacht, um einen Vergleich abzuschließen. Dies passiert auch: Der Arbeitnehmer verlässt den Betrieb und erhält eine Abfindung.
Was gilt bei Verhinderung?
Gemäß § 141 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auch von der Anordnung des Erscheinens absehen – zum Beispiel, wenn es dem Betreffenden wegen großer Entfernung oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht zumutbar ist, persönlich zu erscheinen.
Mit den "sonstigen wichtigen Gründen" sollte man jedoch durchaus vorsichtig sein: Insbesondere Manager oder Geschäftsleute halten ihre beruflichen Termine grundsätzlich für wichtiger, als eine Gerichtsverhandlung. Bei Gericht kommt dies gar nicht gut an. So sah beispielsweise das Landesarbeitsgericht Köln den Verweis einer Geschäftsführerin auf ihre allgemeinen betrieblichen Aufgaben nicht als ausreichend an (Az. 7 Ta 378/07).
Wurde persönliches Erscheinen angeordnet und ist man verhindert, empfiehlt es sich unbedingt, dies dem Gericht rechtzeitig und schriftlich mitzuteilen und auch die Gründe anzugeben. Eine ernsthafte Erkrankung oder eine lange zuvor gebuchte Auslandsreise können zum Beispiel als Verhinderungsgrund anerkannt werden. Solche Umstände muss man allerdings durch ärztliche Atteste oder Buchungsunterlagen nachweisen können. Vorsicht: Die Ladung gilt so lange weiter, bis das Gericht sich meldet. Die Entschuldigung gilt also nur, wenn sie ausdrücklich akzeptiert wurde. Im Zweifel sollte man daher unbedingt Rücksprache mit der Geschäftsstelle des Gerichts halten. Dort kann man erfahren, ob die Verhinderung akzeptiert wurde und ob alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Was gilt für Zeugen?
Für Zeugen gelten etwas andere Regeln. Diese haben die staatsbürgerliche Pflicht, vor Gericht zu erscheinen. Diese Pflicht gilt völlig unabhängig davon, ob sie selbst der Meinung sind, etwas Sinnvolles zu dem Fall aussagen zu können. Dies haben nicht sie selbst zu entscheiden, sondern das Gericht.
Kommt ein Zeuge unentschuldigt nicht zum Termin, wird das Gericht ihm sehr wahrscheinlich entstandene Kosten auferlegen – etwa für Sachverständige, die zum Termin angereist sind. Zusätzlich wird es ein Ordnungsgeld verhängen. Bezahlt der Zeuge dieses nicht, droht ihm ersatzweise sogar Ordnungshaft.
Erscheinen geladene Zeugen mehrfach nicht, können sie auch zwangsweise vorgeführt werden – unter Mithilfe des Gerichtsvollziehers und ggf. der Polizei.
Ist ein Zeuge verhindert, hat er dies dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen. Ernsthafte Krankheiten sind anerkannte Verhinderungsgründe. Auch andere Gründe, wie etwa lange vorher gebuchte Reisen, kann das Gericht akzeptieren. Auch Zeugen müssen ihre Verhinderung durch ärztliche Atteste oder andere Unterlagen nachweisen. Bei einer Erkrankung reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht aus. Letzteres gilt übrigens auch für Parteien. Denn: Arbeitsunfähigkeit muss ja noch lange nicht heißen, dass man nicht aussagen kann. Womöglich hat man sich ja bloß die Hand verstaucht?
Auch Zeugen sollten bedenken: Solange sie vom Gericht keine Rückmeldung haben, gilt ihre Ladung weiter und die Anwesenheit bei der Verhandlung ist Pflicht.
Praxistipp zur gerichtlichen Vorladung
Kann man einer Ladung zu einer Gerichtsverhandlung nicht nachkommen, sollte man dies unbedingt rechtzeitig mit der Geschäftsstelle des Gerichts klären und auch die verlangten Nachweise liefern. Besteht bei einem Verfahren kein Anwaltszwang, ist trotzdem der Beistand eines im Zivilrecht tätigen Rechtsanwalts immer zu empfehlen.
(Bu)