Vorläufige Sperrzeiten (Arbeitslosengeld I) rechtswidrig (§ 328 Abs.1 SGB III)

31.07.2013, Autor: Herr Uwe Lange / Lesedauer ca. 2 Min. (4198 mal gelesen)
§ 328 Abs.1 SGB III eröffnet die Möglichkeit über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig zu entscheiden und nicht über den Eintritt einer vorläufigen Sperrzeit.

Bewilligungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit betreffend die Zahlung von Arbeitslosengeld dergestalt, dass vorläufige Sperrzeiten festgesetzt werden, sind rechtswidrig.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Arbeitsagentur dem Antragsteller unter Hinweis auf § 328 SGB III für die Dauer von 90 Tagen vorläufig 0,00 € täglich als Leistungsbetrag Arbeitslosengeld I bewilligt.

In den Erläuterungen des Bewilligungsbescheids hatte die Arbeitsagentur dazu mitgeteilt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld vorläufig um 90 Tage gemindert werde.

Gleichzeitig hierzu war ein weiteres Schreiben der Arbeitsagentur an den Antragsteller gerichtet, worin mitgeteilt wurde, dass erst noch geprüft werden müsse, ob eine Sperrzeit nach § 159 SGB III eingetreten sei.

Dem Antragsteller wurde empfohlen, zur Sicherung seines Lebensunterhalts Arbeitslosengeld II zu beantragen.

Der vom Antragsteller eingelegte Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid verwarf die Arbeitsagentur als unzulässig, da die beanstandete Entscheidung nur vorläufig sei. Ein Verwaltungsakt sei noch nicht ergangen.

Der Antragsteller legte daraufhin beim Sozialgericht Karlsruhe (Az: S 14 AL 4646/12) Klage gegen den Bewilligungsbescheid ein.

Nach Erledigung des Rechtsstreits hatte das Sozialgericht nur noch über die Kosten der Klage zu entscheiden.

Im dazu ergangenen Beschluss vom 23.05.2013 hat das Sozialgericht Karlsruhe der beklagten Arbeitsagentur die aussergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt.

Das Gericht war der Auffassung, dass die beklagte Arbeitsagentur nicht berechtigt war, über den Eintritt einer Sperrzeit vorläufig zu entscheiden.

Gemäss § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 SGB III kann über die Erbringung von Geldleistungen vorläufig entschieden werden, wenn:

„ zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Sicherheit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschliessenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.“

Nach Auffassung des Sozialgerichts werde nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift lediglich die Möglichkeit über eine Erbringung von Geldleistungen vorläufig zu entscheiden, eröffnet und gerade nicht über den Eintritt einer „vorläufigen“ Sperrzeit.

Die „vorläufige Nichtgewährung“ von Leistungen in dem angegriffenen Bewilligungsbescheid war daher nicht rechtmässig. Eine gesetzliche Grundlage für „vorläufige Sperrzeiten“ und „vorläufige Nichtleistung von Arbeitslosengeld“ fehle. (Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23.05.2013, Az: S 14 AL 4646/12)

Vgl. hierzu auch SG Potsdam, Urteil v. 22.04.2010,(Az: S 18 AL 373/08)


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