Vorsicht bei unberechtigten Forderungen müssen Anwaltskosten erstattet werden
23.05.2013, Redaktion Anwalt-Suchservice
Werden nicht bestehende Geldforderungen geltend gemacht, stellt dies eine Pflichtverletzung mit der Folge dar, dass die zur Abwehr des Anspruchs angefallenen Rechtsanwaltsgebühren als Schadenersatz erstattet werden müssen.
Dies entschied aktuell das Amtsgericht München (Aktenzeichen 411 C 33155/11) in folgendem Fall: Ein Vermieter kündigte seinen Mietern aufgrund von heftigen Auseinandersetzungen mit anderen Mitbewohnern fristlos. Die Mieter zogen nicht aus. Eine Räumungsklage des Vermieters hatte Erfolg. Die Mieter zogen zwar aus, führten aber in der Berufungsinstanz aus, dass die Kündigung der Mietwohnung nicht unterschrieben gewesen sei. Das Landgericht hob das amtsgerichtliche Urteil auf, wies aber darauf hin, dass dies nur wegen des jetzt bekannt gewordenen formalen Fehlers geschehe. Die Vorfälle hätten die Kündigung durchaus gerechtfertigt.
Dann forderten die Mieter vom ehemaligen Vermieter 1.785 Euro Umzugskosten, 2.330 Euro Schadenersatz, da sie jetzt eine höhere Miete zahlen müssten und 3.418 Euro Arztkosten, die auf Grund der Belastung durch das Verfahren angefallen seien. Der Vermieter sah sich genötigt nun einen Anwalt einzuschalten, der die Forderungen zurückwies. Daraufhin reduzierten die ehemaligen Mieter die Forderung auf 1.785 Euro Umzugskosten, 2.796 Euro Mietdifferenz und 596 vorgerichtliche Anwaltskosten. Auch dies wies der Anwalt des Vermieters zurück. Im Gegenzug verlangte der Vermieter aber nunmehr von dem Ehepaar 1.207 Euro Anwaltsgebühren. Er habe auf Grund der ungerechtfertigten Forderungen den Anwalt heranziehen müssen. Diese Gebühren seien dabei angefallen. Die Mieter zahlten nicht, so dass der Vermieter Schadensersatzklage erhob.
Nach Ansicht des Amtsgerichts München besteht grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch. Die Mieter hätten die Forderungen unberechtigterweise geltend gemacht und damit eine vertragliche Nebenpflicht verletzt. Die Kündigung des Mietverhältnisses sei allein wegen eines Formfehlers unwirksam gewesen. Der Ausspruch einer formunwirksamen Kündigung stelle jedoch keine Schadensersatzpflicht auslösende Pflichtverletzung, sondern lediglich eine Obliegenheitsverletzung dar. Die Geltendmachung einer materiell-rechtlich nicht bestehenden Geldforderung stelle hingegen durchaus eine Schadensersatzpflicht auslösende Pflichtverletzung dar. In einem Vertragsverhältnis bestünden gegenseitige Pflichten zur Rücksichtnahme, die die Parteien dazu verpflichten, nicht unberechtigte Ansprüche geltend zu machen. Der Höhe nach sei die Klage jedoch teilweise abzuweisen, da der Anwalt bei der Berechnung seiner Gebühren von einem falschen Wert ausgegangen sei. Es dürfe daher nicht darauf abgestellt werden, dass zwei verschiedene Forderungsschreiben erstellt wurden und gesonderte Gebühren aus den jeweiligen Summen (7533 Euro und 5177 Euro) errechnet werden, sondern es müsste festgestellt werden, welche Forderungen in diesen geltend gemacht wurden. Gleiche Forderungen dürften bei der Berechnung der Gebühr nur einmal angesetzt werden. Zugrunde zu legen seien daher jeweils einmal die Umzugskosten, die Mietdifferenz sowie die Arztkosten, also ein Betrag von insgesamt 7999 Euro.
Die vorgerichtliche Anwaltskosten würden den Gegenstandswert nicht erhöhen und dürften bei der Berechnung nicht einbezogen werden. Aus obigem Betrag errechne sich ein Honorar von 718,40 Euro.
Dies entschied aktuell das Amtsgericht München (Aktenzeichen 411 C 33155/11) in folgendem Fall: Ein Vermieter kündigte seinen Mietern aufgrund von heftigen Auseinandersetzungen mit anderen Mitbewohnern fristlos. Die Mieter zogen nicht aus. Eine Räumungsklage des Vermieters hatte Erfolg. Die Mieter zogen zwar aus, führten aber in der Berufungsinstanz aus, dass die Kündigung der Mietwohnung nicht unterschrieben gewesen sei. Das Landgericht hob das amtsgerichtliche Urteil auf, wies aber darauf hin, dass dies nur wegen des jetzt bekannt gewordenen formalen Fehlers geschehe. Die Vorfälle hätten die Kündigung durchaus gerechtfertigt.
Dann forderten die Mieter vom ehemaligen Vermieter 1.785 Euro Umzugskosten, 2.330 Euro Schadenersatz, da sie jetzt eine höhere Miete zahlen müssten und 3.418 Euro Arztkosten, die auf Grund der Belastung durch das Verfahren angefallen seien. Der Vermieter sah sich genötigt nun einen Anwalt einzuschalten, der die Forderungen zurückwies. Daraufhin reduzierten die ehemaligen Mieter die Forderung auf 1.785 Euro Umzugskosten, 2.796 Euro Mietdifferenz und 596 vorgerichtliche Anwaltskosten. Auch dies wies der Anwalt des Vermieters zurück. Im Gegenzug verlangte der Vermieter aber nunmehr von dem Ehepaar 1.207 Euro Anwaltsgebühren. Er habe auf Grund der ungerechtfertigten Forderungen den Anwalt heranziehen müssen. Diese Gebühren seien dabei angefallen. Die Mieter zahlten nicht, so dass der Vermieter Schadensersatzklage erhob.
Nach Ansicht des Amtsgerichts München besteht grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch. Die Mieter hätten die Forderungen unberechtigterweise geltend gemacht und damit eine vertragliche Nebenpflicht verletzt. Die Kündigung des Mietverhältnisses sei allein wegen eines Formfehlers unwirksam gewesen. Der Ausspruch einer formunwirksamen Kündigung stelle jedoch keine Schadensersatzpflicht auslösende Pflichtverletzung, sondern lediglich eine Obliegenheitsverletzung dar. Die Geltendmachung einer materiell-rechtlich nicht bestehenden Geldforderung stelle hingegen durchaus eine Schadensersatzpflicht auslösende Pflichtverletzung dar. In einem Vertragsverhältnis bestünden gegenseitige Pflichten zur Rücksichtnahme, die die Parteien dazu verpflichten, nicht unberechtigte Ansprüche geltend zu machen. Der Höhe nach sei die Klage jedoch teilweise abzuweisen, da der Anwalt bei der Berechnung seiner Gebühren von einem falschen Wert ausgegangen sei. Es dürfe daher nicht darauf abgestellt werden, dass zwei verschiedene Forderungsschreiben erstellt wurden und gesonderte Gebühren aus den jeweiligen Summen (7533 Euro und 5177 Euro) errechnet werden, sondern es müsste festgestellt werden, welche Forderungen in diesen geltend gemacht wurden. Gleiche Forderungen dürften bei der Berechnung der Gebühr nur einmal angesetzt werden. Zugrunde zu legen seien daher jeweils einmal die Umzugskosten, die Mietdifferenz sowie die Arztkosten, also ein Betrag von insgesamt 7999 Euro.
Die vorgerichtliche Anwaltskosten würden den Gegenstandswert nicht erhöhen und dürften bei der Berechnung nicht einbezogen werden. Aus obigem Betrag errechne sich ein Honorar von 718,40 Euro.