Vorsicht: Unterschrift auf Tablet-Computer entspricht nicht dem Formerfordernis!
09.01.2013, Redaktion Anwalt-Suchservice
Tablet-Computer sind klein, sehr leistungsfähig, gut zu transportieren und daher zur Beschleunigung von Verfahrensabläufen äußerst praktisch. Die Verwendung von Tablet-Computer im Rechtsverkehr ist aber nicht unproblematisch.
Dies zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 19 U 771/12), wonach die Unterzeichnung eines Verbraucherdarlehensvertrages auf einem elektronischen Schreibtablett nicht der erforderlichen Form genügt. Dem Urteil liegt folgender Fall zugrunde:
Ein Kunde erwarb in einem Fachmarkt ein Fernsehgerät, zu dessen Finanzierung ihm auf einem elektronischen Schreibtablett ein Kreditvertragsformular der später beklagten Bank nebst Hinweisen auf sein Widerrufsrecht vorgelegt wurde. Der Kunde unterzeichnete den Kreditvertrag auf diesem Schreibtablett. Im Anschluss daran wurde das Vertragsformular mit der Unterschrift des Klägers ausgedruckt und dieser Ausdruck dem Kläger überlassen. Eine Unterschrift von Verantwortlichen der Bank befindet sich darauf nicht. Das Fernsehgerät wurde an den Kläger ausgeliefert. Zweieinhalb Wochen später erklärte der Kunde gegenüber der Bank den Widerruf des Kreditvertrags. Diesen Widerruf wollte die Bank nicht gelten lassen, weshalb der Kläger schließlich das Gericht anrief. Seiner Auffassung nach war der Darlehensvertrag mangels Einhaltung der Schriftform nichtig.
Dies sahen die Münchner Richter auch so: Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der konkrete Darlehensvertrag formnichtig ist. Bei einem zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Darlehensvertrag sei die Schriftform nach § 126 BGB oder die elektronische Form nach § 126 a BGB einzuhalten. Beide Formvorschriften sind bei einer Unterschrift auf einem Tablet-PC nach Auffassung des Gerichts nicht gewahrt. Eine schriftliche Urkunde im Sinne des § 126 BGB erfordere dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art. Daran fehle es allgemein bei einem elektronischen Dokument und auch bei der hier vorliegenden handgeschriebenen elektronischen Unterschrift auf einem Unterschriftenpad, wobei das Dokument zwar elektronisch gespeichert wurde, aber zu keinem Zeitpunkt körperlich vorhanden war. Der dem Kläger übergebene Ausdruck sei zwar körperlicher Natur, entspreche aber nicht der Schriftform des § 126 BGB, die eine eigenhändige Namensunterschrift erfordert, welche dem Ausdruck jedoch fehlt. Eine Namensunterschrift der Bank sei gar nicht vorhanden und die Unterschrift des Klägers erfolgte nicht eigenhändig auf der Urkunde sondern wurde darauf nur als elektronische Kopie wiedergegeben. Dies reiche ebenso wie die Übermittlung und Wiedergabe einer Namensunterschrift durch Telefax nicht aus.
Da der Kläger seine Unterschrift lediglich mit einem elektronischen Stift auf dem Schreibtablett leistete, das elektronische Dokument aber nicht mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat, liegen auch die Voraussetzungen des § 126 a BGB nicht vor, so das Oberlandesgericht München.
Nach erfolgter Auszahlung des Darlehensbetrags wurde diese Formnichtigkeit zwar geheilt. Allerdings, so das Gericht, ist der Widerruf des Klägers infolge der ursprünglichen Formnichtigkeit rechtzeitig erfolgt, so dass der Klage insoweit stattzugeben war.
Dies zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgericht München (Aktenzeichen 19 U 771/12), wonach die Unterzeichnung eines Verbraucherdarlehensvertrages auf einem elektronischen Schreibtablett nicht der erforderlichen Form genügt. Dem Urteil liegt folgender Fall zugrunde:
Ein Kunde erwarb in einem Fachmarkt ein Fernsehgerät, zu dessen Finanzierung ihm auf einem elektronischen Schreibtablett ein Kreditvertragsformular der später beklagten Bank nebst Hinweisen auf sein Widerrufsrecht vorgelegt wurde. Der Kunde unterzeichnete den Kreditvertrag auf diesem Schreibtablett. Im Anschluss daran wurde das Vertragsformular mit der Unterschrift des Klägers ausgedruckt und dieser Ausdruck dem Kläger überlassen. Eine Unterschrift von Verantwortlichen der Bank befindet sich darauf nicht. Das Fernsehgerät wurde an den Kläger ausgeliefert. Zweieinhalb Wochen später erklärte der Kunde gegenüber der Bank den Widerruf des Kreditvertrags. Diesen Widerruf wollte die Bank nicht gelten lassen, weshalb der Kläger schließlich das Gericht anrief. Seiner Auffassung nach war der Darlehensvertrag mangels Einhaltung der Schriftform nichtig.
Dies sahen die Münchner Richter auch so: Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der konkrete Darlehensvertrag formnichtig ist. Bei einem zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Darlehensvertrag sei die Schriftform nach § 126 BGB oder die elektronische Form nach § 126 a BGB einzuhalten. Beide Formvorschriften sind bei einer Unterschrift auf einem Tablet-PC nach Auffassung des Gerichts nicht gewahrt. Eine schriftliche Urkunde im Sinne des § 126 BGB erfordere dauerhaft verkörperte Schriftzeichen auf einem Schreibmaterial, gleich welcher Art. Daran fehle es allgemein bei einem elektronischen Dokument und auch bei der hier vorliegenden handgeschriebenen elektronischen Unterschrift auf einem Unterschriftenpad, wobei das Dokument zwar elektronisch gespeichert wurde, aber zu keinem Zeitpunkt körperlich vorhanden war. Der dem Kläger übergebene Ausdruck sei zwar körperlicher Natur, entspreche aber nicht der Schriftform des § 126 BGB, die eine eigenhändige Namensunterschrift erfordert, welche dem Ausdruck jedoch fehlt. Eine Namensunterschrift der Bank sei gar nicht vorhanden und die Unterschrift des Klägers erfolgte nicht eigenhändig auf der Urkunde sondern wurde darauf nur als elektronische Kopie wiedergegeben. Dies reiche ebenso wie die Übermittlung und Wiedergabe einer Namensunterschrift durch Telefax nicht aus.
Da der Kläger seine Unterschrift lediglich mit einem elektronischen Stift auf dem Schreibtablett leistete, das elektronische Dokument aber nicht mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat, liegen auch die Voraussetzungen des § 126 a BGB nicht vor, so das Oberlandesgericht München.
Nach erfolgter Auszahlung des Darlehensbetrags wurde diese Formnichtigkeit zwar geheilt. Allerdings, so das Gericht, ist der Widerruf des Klägers infolge der ursprünglichen Formnichtigkeit rechtzeitig erfolgt, so dass der Klage insoweit stattzugeben war.