Vorsorgevollmacht: Was müssen Sie unbedingt beachten?
10.02.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Eine Vorsorgevollmacht soll den Vollmachtgeber für den Fall absichern, dass er selbst keine Entscheidungen mehr treffen kann, etwa durch Krankheit oder Unfall. Sie kann sich auf ausgewählte Lebensbereiche beziehen oder auf alle zu treffenden Entscheidungen. Mit der Bevollmächtigung gibt der Vollmachtgeber jemand anderem die Möglichkeit, in bestimmten Angelegenheiten an seiner Stelle zu entscheiden. Dies können zum Beispiel finanzielle Angelegenheiten sein. Auch eine Generalvollmacht ist möglich. Eine solche Bevollmächtigung sollte nur einer Person erteilt werden, zu der ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht.
Eine Vorsorgevollmacht kann nur von volljährigen, geschäftsfähigen Personen verfasst werden. Grundsätzlich gibt es keine besonderen Formvorschriften. Die Vorsorgevollmacht sollte jedoch unbedingt schriftlich verfasst, mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben werden. Ansonsten ist sie sinnfrei, da sie gegenüber anderen Personen als Legitimation vorgezeigt werden muss.
Abhängig vom Inhalt der Vollmacht kann eine bestimmte Form erforderlich sein. Soll der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte vornehmen oder Änderungen im Grundbuch veranlassen dürfen, sollte die Vollmacht notariell beglaubigt werden.
Manche Banken oder Sparkassen verlangen eine ausdrückliche Kontovollmacht, um einem Bevollmächtigten Zugriff zum Bankkonto zu gewähren. Eine allgemein formulierte Vollmacht reicht daher nicht aus. Oft verlangen sie auch, dass diese auf einem eigenen Formular der Bank erstellt wird. Informieren Sie sich daher über die Regelungen Ihres Geldinstituts.
Zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem wird in der Regel vereinbart, dass die Vollmacht nur gelten soll, wenn ersterer seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Daran ist der Bevollmächtigte dann gegenüber dem Vollmachtgeber gebunden.
Dies sollte jedoch nicht so in der Vollmacht stehen. Formulierungen wie "wenn ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst entscheiden kann ..." können die Verwendung der Vollmacht nämlich effektiv blockieren: Dann müsste jeder, gegenüber dem sie verwendet wird (Versicherung, Behörde, Bank) erst einmal einen Nachweis darüber verlangen, dass der Vollmachtgeber nicht mehr selbst handeln kann.
Daher sollte die Vorsorgevollmacht so formuliert sein, dass sie ohne Bedingungen unmittelbar gilt. In manchen Mustern wird sogar ausdrücklich klargestellt, dass z. B. die Bank nicht prüfen soll, ob der "Vorsorgefall" eingetreten ist.
Da man damit dem Bevollmächtigten eine erhebliche Macht über das eigene Leben einräumt, sollte gut überlegt sein, wen man bevollmächtigt.
Es gibt mehrere Arten von Vorsorgeverfügungen. Bei einer Patientenverfügung geht es darum, über medizinische Maßnahmen und Behandlungen (oder ihr Unterbleiben) für den Fall zu bestimmen, dass man selbst nicht mehr entscheiden kann.
Eine Vorsorgevollmacht kann jemand anderen dazu bevollmächtigen, Entscheidungen in allen gesundheitlichen und medizinischen Angelegenheiten zu fällen. Sie macht jedoch damit eine Patientenverfügung nicht überflüssig: In dieser werden ganz konkret Vorgaben erteilt, was im Falle einer Erkrankung - auch in Bezug auf eine ganz bestimmte Erkrankung - passieren soll oder nicht. Diese sind vom Arzt grundsätzlich auch ohne Tätigwerden eines Bevollmächtigten zu beachten. Ohne solche konkreten Angaben, am besten mit Begründung, ist die Patientenverfügung gar nicht wirksam. Es empfiehlt sich daher durchaus, sie zusätzlich zur Vorsorgevollmacht zu verfassen.
Auch eine Betreuungsverfügung ist etwas anderes als eine Vorsorgevollmacht. Bei ihr geht es darum, im Ernstfall eine andere Person zum Betreuer zu ernennen, der sich dann nach den gesetzlichen Vorgaben um die betreffenden Angelegenheiten des Betreuten zu kümmern hat. Den Betreuer bestellt das Familiengericht, welches sich aber an den Wünschen des Betreuten aus der Betreuungsverfügung orientieren muss.
Grundsätzlich ja. Gemäß § 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB (Neufassung nach Reform des Betreuungsrechts zum 1.1.2023) ist die gerichtliche Bestellung eines Betreuers nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen genauso gut durch einen Bevollmächtigten erledigt werden können. Das Gericht wird dann also keinen Betreuer bestellen.
Ausnahme: Der Bevollmächtigte erscheint als nicht geeignet, sich um die Angelegenheiten (oder: um bestimmte Angelegenheiten) des Vollmachtgebers zu kümmern. Dann wird das Gericht trotz Vorsorgevollmacht eine Betreuung anordnen, ggf. in einem Einzelbereich (z.B. Vermögenssorge, finanzielle Angelegenheiten).
Sie sollte die Person eindeutig bezeichnen, die bevollmächtigt werden soll. Nennt die Vorsorgevollmacht mehrere Personen als Bevollmächtigte, sollte genau daraus hervorgehen, ob jeder einzelne allein vertretungsberechtigt ist oder nur alle gemeinsam.
Gesetzlich verboten sind sogenannte Insichgeschäfte - wenn also zum Beispiel der Bevollmächtigte das Auto der Person kauft, die er vertritt und dem Geschäft selbst in deren Namen zustimmt. Soll die bevollmächtigte Person allerdings so etwas dürfen, muss ausdrücklich in der Vorsorgevollmacht stehen, dass sie von den Beschränkungen des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) ausgenommen ist. Dieser Punkt sollte jedoch gut überlegt sein, da hier Möglichkeiten bestehen, die Vollmacht zu missbrauchen.
Übliche Regelungen in einer Vorsorgevollmacht betreffen die Bereiche der Gesundheitssorge und Pflege, von Aufenthalts und Wohnungsangelegenheiten (ggf. auch freiheitsentziehende Unterbringung in einem Heim oder Krankenhaus), der Vermögenssorge, der Post und Telekommunikation, der digitalen Medien, die Vertretung gegenüber Behörden und vor Gericht und schließlich der Bestattung.
Wünscht der Vollmachtgeber nicht, dass die bevollmächtigte Person jemand anderem erlaubt, ebenfalls in seinem Namen zu handeln, sollte die Erteilung von Untervollmachten ausgeschlossen werden.
Wichtig ist es, festzulegen, ob die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gelten soll.
Möglich ist die Bestellung eines Kontrollbevollmächtigten. Dieser hat den Bevollmächtigten zu überwachen und kann von ihm Auskünfte und Rechenschaft verlangen. Es kann bestimmt werden, dass manche Rechtsgeschäfte nur mit Zustimmung des Kontrollbevollmächtigten abgeschlossen werden dürfen und dass dieser die Vollmacht bei missbräuchlicher Verwendung durch den Bevollmächtigten widerrufen kann.
Eine Vollmacht sollte grundsätzlich den Hinweis enthalten, dass sie vom Vollmachtgeber jederzeit widerrufen werden kann.
Mustervordrucke für die Vorsorgevollmacht kursieren überall – sie können in Papierwarengeschäften erworben oder online von verschiedensten Seiten heruntergeladen werden. Meist bestehen sie aus Adressenfeldern zur Benennung des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten und aus einer Vielzahl von Bevollmächtigungsbereichen zum Ankreuzen. Oft bieten diese Muster jedoch Raum für folgenschwere Missverständnisse.
Muster dieser Art bringen immer die Gefahr mit sich, dass wichtige Bereiche nicht geregelt bzw. übersehen werden. So kann der Vollmachtgeber durchaus individuell zu regelnde Angelegenheiten haben, die von den Vorgaben im Muster nicht erfasst sind. Es können wichtige Grundsatzfragen unter den Tisch fallen, etwa die Frage, ob die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gelten soll. Eine weitreichende Bevollmächtigung kann dazu führen, dass Streit mit der Verwandtschaft des Vollmachtgebers über finanzielle Angelegenheiten ausbricht. Und nicht zuletzt ist eine Vollmacht nicht gerade fälschungssicher, wenn man einfach auf einem schon unterschriebenen Blatt Papier zusätzliche Häkchen setzen kann, bei denen niemand später sagen kann, wann sie entstanden sind.
Eine Frau hatte eine Vorsorgevollmacht auf einem der üblichen vorgedruckten Formulare erstellt. Diese Vollmacht sollte dazu dienen, eine vom Gericht angeordnete Betreuung zu vermeiden. Sie bezog sich auf die Bereiche Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit sowie Aufenthalts- und Vermögenssorge und sollte in Kraft bleiben, wenn die Vollmachtgeberin geschäftsunfähig werden würde. Nach dem Tod der Vollmachtgeberin wollte die Bevollmächtigte beim Grundbuchamt Eintragungsänderungen hinsichtlich des Grundeigentums der Verstorbenen beantragen. Das Grundbuchamt weigerte sich: Die vorgelegte Vollmacht gelte nicht "über den Tod hinaus".
Das Problem: Aus der Vorsorgevollmacht ging nicht hervor, ob sie auch nach dem Tod der Vollmachtgeberin gelten sollte. Unklarheiten sind in solchen Fällen vom Gericht durch Auslegung zu ermitteln. Ist dies aufgrund fehlender Informationen über den Willen des Betreffenden nicht möglich, fährt man "auf Sicherheit" und nimmt den geringeren Umfang der Vollmacht für gegeben. Hier ging das Gericht davon aus, dass die Vollmacht mit dem Tod der Vollmachtgeberin erlöschen sollte. Die Bevollmächtigte konnte daher keine Änderungen im Grundbuch in deren Namen vornehmen lassen (OLG München, Beschluss vom 7.7.2014, Az. 34 Wx 265/14).
Dies ist möglich, sofern der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist (§ 168 und § 167 Abs. 1 BGB). Ist er in der Zwischenzeit geschäftsunfähig geworden, ist ein Widerruf nicht mehr möglich. Eine Vorsorgevollmacht kann durch Angehörige gerichtlich angefochten werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bevollmächtigte seine Befugnisse überschreitet oder missbraucht.
Eine Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Dokument und kein Formalismus, der im Schnelldurchlauf erledigt werden sollte. Es ist wichtig, dass ihr Inhalt auf den konkreten Fall des Betroffenen abgestimmt wird. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Zivilrecht kann offene Fragen klären. So mancher Anwalt ist gleichzeitig Notar und kann eine Beglaubigung vornehmen, falls dies erforderlich sein sollte.
Die Vorsorgevollmacht ist eine wichtige Vorsorgemaßnahme für den Fall, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Allerdings kann man dabei auch einiges falsch machen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Formalien sind bei einer Vorsorgevollmacht zu beachten? Wann tritt eine Vorsorgevollmacht in Kraft? Welche andere Arten von Vorsorgeverfügungen gibt es? Schließt eine Vorsorgevollmacht eine Betreuung aus? Welchen Inhalt sollte eine Vorsorgevollmacht haben? Welche Gefahren bringen Mustervordrucke mit sich? Urteil zur Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht Kann ich die Vorsorgevollmacht widerrufen? Praxistipp zur Vorsorgevollmacht Welche Formalien sind bei einer Vorsorgevollmacht zu beachten?
Eine Vorsorgevollmacht kann nur von volljährigen, geschäftsfähigen Personen verfasst werden. Grundsätzlich gibt es keine besonderen Formvorschriften. Die Vorsorgevollmacht sollte jedoch unbedingt schriftlich verfasst, mit Ort und Datum versehen und eigenhändig unterschrieben werden. Ansonsten ist sie sinnfrei, da sie gegenüber anderen Personen als Legitimation vorgezeigt werden muss.
Abhängig vom Inhalt der Vollmacht kann eine bestimmte Form erforderlich sein. Soll der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte vornehmen oder Änderungen im Grundbuch veranlassen dürfen, sollte die Vollmacht notariell beglaubigt werden.
Manche Banken oder Sparkassen verlangen eine ausdrückliche Kontovollmacht, um einem Bevollmächtigten Zugriff zum Bankkonto zu gewähren. Eine allgemein formulierte Vollmacht reicht daher nicht aus. Oft verlangen sie auch, dass diese auf einem eigenen Formular der Bank erstellt wird. Informieren Sie sich daher über die Regelungen Ihres Geldinstituts.
Wann tritt eine Vorsorgevollmacht in Kraft?
Zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem wird in der Regel vereinbart, dass die Vollmacht nur gelten soll, wenn ersterer seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Daran ist der Bevollmächtigte dann gegenüber dem Vollmachtgeber gebunden.
Dies sollte jedoch nicht so in der Vollmacht stehen. Formulierungen wie "wenn ich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst entscheiden kann ..." können die Verwendung der Vollmacht nämlich effektiv blockieren: Dann müsste jeder, gegenüber dem sie verwendet wird (Versicherung, Behörde, Bank) erst einmal einen Nachweis darüber verlangen, dass der Vollmachtgeber nicht mehr selbst handeln kann.
Daher sollte die Vorsorgevollmacht so formuliert sein, dass sie ohne Bedingungen unmittelbar gilt. In manchen Mustern wird sogar ausdrücklich klargestellt, dass z. B. die Bank nicht prüfen soll, ob der "Vorsorgefall" eingetreten ist.
Da man damit dem Bevollmächtigten eine erhebliche Macht über das eigene Leben einräumt, sollte gut überlegt sein, wen man bevollmächtigt.
Welche andere Arten von Vorsorgeverfügungen gibt es?
Es gibt mehrere Arten von Vorsorgeverfügungen. Bei einer Patientenverfügung geht es darum, über medizinische Maßnahmen und Behandlungen (oder ihr Unterbleiben) für den Fall zu bestimmen, dass man selbst nicht mehr entscheiden kann.
Eine Vorsorgevollmacht kann jemand anderen dazu bevollmächtigen, Entscheidungen in allen gesundheitlichen und medizinischen Angelegenheiten zu fällen. Sie macht jedoch damit eine Patientenverfügung nicht überflüssig: In dieser werden ganz konkret Vorgaben erteilt, was im Falle einer Erkrankung - auch in Bezug auf eine ganz bestimmte Erkrankung - passieren soll oder nicht. Diese sind vom Arzt grundsätzlich auch ohne Tätigwerden eines Bevollmächtigten zu beachten. Ohne solche konkreten Angaben, am besten mit Begründung, ist die Patientenverfügung gar nicht wirksam. Es empfiehlt sich daher durchaus, sie zusätzlich zur Vorsorgevollmacht zu verfassen.
Auch eine Betreuungsverfügung ist etwas anderes als eine Vorsorgevollmacht. Bei ihr geht es darum, im Ernstfall eine andere Person zum Betreuer zu ernennen, der sich dann nach den gesetzlichen Vorgaben um die betreffenden Angelegenheiten des Betreuten zu kümmern hat. Den Betreuer bestellt das Familiengericht, welches sich aber an den Wünschen des Betreuten aus der Betreuungsverfügung orientieren muss.
Schließt eine Vorsorgevollmacht eine Betreuung aus?
Grundsätzlich ja. Gemäß § 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB (Neufassung nach Reform des Betreuungsrechts zum 1.1.2023) ist die gerichtliche Bestellung eines Betreuers nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen genauso gut durch einen Bevollmächtigten erledigt werden können. Das Gericht wird dann also keinen Betreuer bestellen.
Ausnahme: Der Bevollmächtigte erscheint als nicht geeignet, sich um die Angelegenheiten (oder: um bestimmte Angelegenheiten) des Vollmachtgebers zu kümmern. Dann wird das Gericht trotz Vorsorgevollmacht eine Betreuung anordnen, ggf. in einem Einzelbereich (z.B. Vermögenssorge, finanzielle Angelegenheiten).
Welchen Inhalt sollte eine Vorsorgevollmacht haben?
Sie sollte die Person eindeutig bezeichnen, die bevollmächtigt werden soll. Nennt die Vorsorgevollmacht mehrere Personen als Bevollmächtigte, sollte genau daraus hervorgehen, ob jeder einzelne allein vertretungsberechtigt ist oder nur alle gemeinsam.
Gesetzlich verboten sind sogenannte Insichgeschäfte - wenn also zum Beispiel der Bevollmächtigte das Auto der Person kauft, die er vertritt und dem Geschäft selbst in deren Namen zustimmt. Soll die bevollmächtigte Person allerdings so etwas dürfen, muss ausdrücklich in der Vorsorgevollmacht stehen, dass sie von den Beschränkungen des Insichgeschäfts (§ 181 BGB) ausgenommen ist. Dieser Punkt sollte jedoch gut überlegt sein, da hier Möglichkeiten bestehen, die Vollmacht zu missbrauchen.
Übliche Regelungen in einer Vorsorgevollmacht betreffen die Bereiche der Gesundheitssorge und Pflege, von Aufenthalts und Wohnungsangelegenheiten (ggf. auch freiheitsentziehende Unterbringung in einem Heim oder Krankenhaus), der Vermögenssorge, der Post und Telekommunikation, der digitalen Medien, die Vertretung gegenüber Behörden und vor Gericht und schließlich der Bestattung.
Wünscht der Vollmachtgeber nicht, dass die bevollmächtigte Person jemand anderem erlaubt, ebenfalls in seinem Namen zu handeln, sollte die Erteilung von Untervollmachten ausgeschlossen werden.
Wichtig ist es, festzulegen, ob die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gelten soll.
Möglich ist die Bestellung eines Kontrollbevollmächtigten. Dieser hat den Bevollmächtigten zu überwachen und kann von ihm Auskünfte und Rechenschaft verlangen. Es kann bestimmt werden, dass manche Rechtsgeschäfte nur mit Zustimmung des Kontrollbevollmächtigten abgeschlossen werden dürfen und dass dieser die Vollmacht bei missbräuchlicher Verwendung durch den Bevollmächtigten widerrufen kann.
Eine Vollmacht sollte grundsätzlich den Hinweis enthalten, dass sie vom Vollmachtgeber jederzeit widerrufen werden kann.
Welche Gefahren bringen Mustervordrucke mit sich?
Mustervordrucke für die Vorsorgevollmacht kursieren überall – sie können in Papierwarengeschäften erworben oder online von verschiedensten Seiten heruntergeladen werden. Meist bestehen sie aus Adressenfeldern zur Benennung des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten und aus einer Vielzahl von Bevollmächtigungsbereichen zum Ankreuzen. Oft bieten diese Muster jedoch Raum für folgenschwere Missverständnisse.
Muster dieser Art bringen immer die Gefahr mit sich, dass wichtige Bereiche nicht geregelt bzw. übersehen werden. So kann der Vollmachtgeber durchaus individuell zu regelnde Angelegenheiten haben, die von den Vorgaben im Muster nicht erfasst sind. Es können wichtige Grundsatzfragen unter den Tisch fallen, etwa die Frage, ob die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gelten soll. Eine weitreichende Bevollmächtigung kann dazu führen, dass Streit mit der Verwandtschaft des Vollmachtgebers über finanzielle Angelegenheiten ausbricht. Und nicht zuletzt ist eine Vollmacht nicht gerade fälschungssicher, wenn man einfach auf einem schon unterschriebenen Blatt Papier zusätzliche Häkchen setzen kann, bei denen niemand später sagen kann, wann sie entstanden sind.
Urteil zur Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht
Eine Frau hatte eine Vorsorgevollmacht auf einem der üblichen vorgedruckten Formulare erstellt. Diese Vollmacht sollte dazu dienen, eine vom Gericht angeordnete Betreuung zu vermeiden. Sie bezog sich auf die Bereiche Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit sowie Aufenthalts- und Vermögenssorge und sollte in Kraft bleiben, wenn die Vollmachtgeberin geschäftsunfähig werden würde. Nach dem Tod der Vollmachtgeberin wollte die Bevollmächtigte beim Grundbuchamt Eintragungsänderungen hinsichtlich des Grundeigentums der Verstorbenen beantragen. Das Grundbuchamt weigerte sich: Die vorgelegte Vollmacht gelte nicht "über den Tod hinaus".
Das Problem: Aus der Vorsorgevollmacht ging nicht hervor, ob sie auch nach dem Tod der Vollmachtgeberin gelten sollte. Unklarheiten sind in solchen Fällen vom Gericht durch Auslegung zu ermitteln. Ist dies aufgrund fehlender Informationen über den Willen des Betreffenden nicht möglich, fährt man "auf Sicherheit" und nimmt den geringeren Umfang der Vollmacht für gegeben. Hier ging das Gericht davon aus, dass die Vollmacht mit dem Tod der Vollmachtgeberin erlöschen sollte. Die Bevollmächtigte konnte daher keine Änderungen im Grundbuch in deren Namen vornehmen lassen (OLG München, Beschluss vom 7.7.2014, Az. 34 Wx 265/14).
Kann ich die Vorsorgevollmacht widerrufen?
Dies ist möglich, sofern der Vollmachtgeber noch geschäftsfähig ist (§ 168 und § 167 Abs. 1 BGB). Ist er in der Zwischenzeit geschäftsunfähig geworden, ist ein Widerruf nicht mehr möglich. Eine Vorsorgevollmacht kann durch Angehörige gerichtlich angefochten werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Bevollmächtigte seine Befugnisse überschreitet oder missbraucht.
Praxistipp zur Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Dokument und kein Formalismus, der im Schnelldurchlauf erledigt werden sollte. Es ist wichtig, dass ihr Inhalt auf den konkreten Fall des Betroffenen abgestimmt wird. Eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für Zivilrecht kann offene Fragen klären. So mancher Anwalt ist gleichzeitig Notar und kann eine Beglaubigung vornehmen, falls dies erforderlich sein sollte.
(Ma)