"Wann die Erbschaft ausschlagen?"

30.07.2009, Autor: Herr Stephan F. Meyer / Lesedauer ca. 2 Min. (4427 mal gelesen)
Die Erbschaftsausschlagung hat weitreichende Folgen. Oft wird mit einer ausschlagung nicht die gewünschte Rechtsfolge erzielt.

Wann die Erbschaft ausschlagen?

Oft stellt sich für einen potenziellen Erben die Frage nach der Höhe der Erbschaft und ob ggf. die Erbschaft ausgeschlagen werden soll, wenn wenige oder gar keine Mittel vorhanden sind. Falls sich ein potenzieller Erbe entschließt, die Erbschaft nicht anzunehmen, muss diese ordnungsgemäß ausgeschlagen werden. Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen und beginnt mit dem Tod des Erblassers / der Erblasserin sowie der entsprechenden Kenntnis vom Erbfall. Wichtig ist, dass die Ausschlagung entweder direkt beim Nachlassgericht zu erfolgen hat oder bei einem Notar erklärt werden muss. Die Gebühren sind im Übrigen identisch.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ausschlagung der Erbschaft auch wieder angefochten werden.

Was ist bei der Frage, ob die Erbschaft nun ausgeschlagen werden soll, d. h., ob ggf. eine Überschuldung vorliegt oder nicht, genau zu beachten. Einer der größten Irrglauben ist, dass sich nahe Angehörige mit der Ausschlagung der Erbschaft der Bestattungs- und auch der Kostentragungspflicht entledigen können. Dies ist mitnichten der Fall. Zwar ist es richtig, dass nach § 1968 BGB der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers trägt. Ist nicht genug Geld vorhanden, greifen die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen. Danach müssen die Angehörigen für die Bestattung sorgen. In diesem Fall ist in der Regel der Ehegatte vor den volljährigen Kindern des Erblassers verpflichtet, diese wiederum vor dessen Eltern, Großeltern, Geschwistern und Enkelkindern. Kommen die Angehörigen der Bestattungspflicht nicht nach und wird auch sonst nicht für die Bestattung gesorgt, so hat die zuständige Behörde, in der Regel das Ordnungsamt, diese anzuordnen oder auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen.

Oft unberücksichtigt bleibt der Umstand, dass ein reguläres Mietverhältnis des Erblassers auf die Erben übergeht und falls eine Fortsetzung mit den Erben nicht gewünscht wird, es erst einmal ordnungsgemäß von diesem gekündigt werden muss (§§ 563 – 564 BGB). Die Mietzahlungsverpflichtung läuft also geraume Zeit nach dem Tod des Erblassers weiter und schmälert den Nachlass.

Bei der Berechnung der Liquidität des Nachlasses sollte auch berücksichtigt werden, dass auf den Erben auch die Unterhaltsverpflichtungen des Erblassers übergehen, d. h. evtl. Geschiedenenunterhalt, aber auch die Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt.

Bei völlig undurchsichtiger Lage des Nachlasses, z. B. bei Ungewissheit über den Wert von Gesellschaftsanteilen / Gesellschaften, Immobilien, etc. ist es möglicherweise anzuraten, beim zuständigen Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung zu beantragen. Berücksichtigt werden muss hier, dass der Erbe Kostenschuldner der Nachlassverwaltung ist. Die Nachlassverwaltung ist ein amtliches Verfahren zur Begrenzung der Erbenhaftung auf den Nachlass. In diesem Fall wird von dem zuständigen Nachlassgericht ein Nachlassverwalter bestellt, der unter gerichtlicher Aufsicht die Abwicklung des Nachlasses, vorwiegend die Befriedigung der Gläubiger, durchzuführen hat. Sofern nur wenige liquide Mittel vorhanden sind und die Schulden bei Weitem überwiegen, hat der Nachlassverwalter zu prüfen, ob ein Nachlassinsolvenzverfahren eingeleitet werden soll.


Stephan F. Meyer
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