Wann gehört ein Hund an die Leine?
23.04.2013, Redaktion Anwalt-Suchservice
Hundehalter sind sich oft im Unklaren darüber, ob und wo der Hund an die Leine muss und wo er frei rum laufen darf.
Das Verwaltungsgericht Göttingen (Aktenzeichen 1 B 101/11) hat einen Antrag abgelehnt, mit dem die Halterin eines Rottweilers verhindern wollte, dass sie ihren Hund außerhalb ihrer Wohnung ständig mit einer maximal drei Meter langen Leine halten soll.
Der nicht angeleinte Hund der Antragstellerin hatte in der Vergangenheit mehrfach andere Hunde gebissen, sodass sie tierärztlich behandelt werden mussten, obwohl die Antragstellerin als Hundehalterin anwesend gewesen war. Daraufhin verfügte der Landkreis Göttingen, dass der Hund der Antragstellerin außerhalb der ausbruchsicheren Wohnung ständig angeleint zu führen sei, die Leine eine Länge von drei Metern nicht überschreiten dürfe und der Hund nur von einer Person ausgeführt werden dürfe, die körperlich in der Lage sei, ihn jederzeit unter Kontrolle zu halten und die über die einschlägigen Vorschriften und die erlassenen Auflagen informiert seien.
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Es hat die Klärung der Frage, ob es der Hund der Antragstellerin war, der sich aggressiv verhalten hat, der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es hat stattdessen eine reine Interessenabwägung vorgenommen, die zu Lasten der Antragstellerin ausfiel. Würde der Hund weiter wie bisher frei herumlaufen können, bestünde die konkrete Gefahr, dass erneut andere Hunde und vielleicht auch Menschen, und damit erhebliche Rechtsgüter, verletzt würden. Demgegenüber seien die Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin und die Belastung für ihren Hund durch den Leinenzwang gering. Sollte sie am Ende obsiegen, sei der vorübergehende Leinenzwang gegen ihren Willen nicht unzumutbar.
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 5 A 2601/10) dürfen Hunde auf Waldwegen ohne Leine laufen. Städte und Gemeinden dürfen dort keinen Leinenzwang für Hunde normieren.
Das Verwaltungsgericht Ansbach (Aktenzeichen AN 4 K 10.01869) hat in einer Entscheidung klar gestellt, dass kranke Hunde nicht von einem Leinenzwang befreit werden können. Nach Auffassung des Gerichts würde eine entsprechende Ausnahmegenehmigung die allgemeine Akzeptanz eines Leinenverbots unterlaufen.
Sollen Hunde in einer Parkanlage nur deshalb an die Leine, weil man damit Lärm vermeiden möchte, ist dies nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen 8 G 3693/07(3) nicht zulässig. Eine Anleinung eines Hundes vermeide keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen.
Hinweis der Redaktion: Einen generellen Leinenzwang für Hunde, ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse halten sowohl das Oberlandesgericht Hamm (AZ 55s OWi 1125/00) als auch das Oberlandesgericht Lüneburg (AZ 11 KN 38/04) für unverhältnismäßig.
Das Verwaltungsgericht Göttingen (Aktenzeichen 1 B 101/11) hat einen Antrag abgelehnt, mit dem die Halterin eines Rottweilers verhindern wollte, dass sie ihren Hund außerhalb ihrer Wohnung ständig mit einer maximal drei Meter langen Leine halten soll.
Der nicht angeleinte Hund der Antragstellerin hatte in der Vergangenheit mehrfach andere Hunde gebissen, sodass sie tierärztlich behandelt werden mussten, obwohl die Antragstellerin als Hundehalterin anwesend gewesen war. Daraufhin verfügte der Landkreis Göttingen, dass der Hund der Antragstellerin außerhalb der ausbruchsicheren Wohnung ständig angeleint zu führen sei, die Leine eine Länge von drei Metern nicht überschreiten dürfe und der Hund nur von einer Person ausgeführt werden dürfe, die körperlich in der Lage sei, ihn jederzeit unter Kontrolle zu halten und die über die einschlägigen Vorschriften und die erlassenen Auflagen informiert seien.
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt. Es hat die Klärung der Frage, ob es der Hund der Antragstellerin war, der sich aggressiv verhalten hat, der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es hat stattdessen eine reine Interessenabwägung vorgenommen, die zu Lasten der Antragstellerin ausfiel. Würde der Hund weiter wie bisher frei herumlaufen können, bestünde die konkrete Gefahr, dass erneut andere Hunde und vielleicht auch Menschen, und damit erhebliche Rechtsgüter, verletzt würden. Demgegenüber seien die Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin und die Belastung für ihren Hund durch den Leinenzwang gering. Sollte sie am Ende obsiegen, sei der vorübergehende Leinenzwang gegen ihren Willen nicht unzumutbar.
Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen 5 A 2601/10) dürfen Hunde auf Waldwegen ohne Leine laufen. Städte und Gemeinden dürfen dort keinen Leinenzwang für Hunde normieren.
Das Verwaltungsgericht Ansbach (Aktenzeichen AN 4 K 10.01869) hat in einer Entscheidung klar gestellt, dass kranke Hunde nicht von einem Leinenzwang befreit werden können. Nach Auffassung des Gerichts würde eine entsprechende Ausnahmegenehmigung die allgemeine Akzeptanz eines Leinenverbots unterlaufen.
Sollen Hunde in einer Parkanlage nur deshalb an die Leine, weil man damit Lärm vermeiden möchte, ist dies nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen 8 G 3693/07(3) nicht zulässig. Eine Anleinung eines Hundes vermeide keine unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen.
Hinweis der Redaktion: Einen generellen Leinenzwang für Hunde, ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse halten sowohl das Oberlandesgericht Hamm (AZ 55s OWi 1125/00) als auch das Oberlandesgericht Lüneburg (AZ 11 KN 38/04) für unverhältnismäßig.