Wann haftet ein GmbH-Geschäftsführer persönlich?
28.11.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Die GmbH ist eine der beliebtesten Gesellschaftsformen in Deutschland – gerade für kleinere und mittlere Unternehmen. Ihr großer Vorteil ist die Begrenzung der Haftung auf das Stammkapital der GmbH. Dieses ist gesetzlich auf mindestens 25.000 Euro festgelegt. Geschäftsführer einer GmbH haften daher grundsätzlich nicht mit ihrem privaten Vermögen. Aber: Es gibt einige wichtige Ausnahmen. Diese werden insbesondere bei der Verletzung von Pflichten durch den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin relevant. Hier geht es dann schnell um hohe Beträge. Eine Haftung ist sowohl gegenüber der Gesellschaft, als auch gegenüber Dritten möglich.
Ein GmbH-Geschäftsführer hat viele Pflichten, die sich aus unterschiedlichen Gesetzen ergeben. Verletzt er diese, kann es sowohl zu einer Haftung gegenüber der Gesellschaft als solcher kommen, als auch zu einer Haftung gegenüber externen Gläubigern, dem Finanzamt oder Sozialversicherungsträgern.
Nach § 43 des GmbH-Gesetzes muss der Geschäftsführer einer GmbH in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Das bedeutet: Er haftet persönlich, wenn er ohne ausreichende Abwägung geschäftliche Risiken eingeht, die finanzielle Schäden verursachen. Beispiel: Er gibt einem Geschäftspartner einen ungesicherten Kredit, obwohl dieser kurz vor der Insolvenz steht.
Auch ein GmbH-Geschäftsführer hat einen gewissen Ermessensspielraum. Entsteht der GmbH ein finanzieller Schaden durch eine Entscheidung des Geschäftsführers, die dieser nach sorgfältiger Abwägung und auf Basis ausreichender Informationen getroffen hat, haftet er hingegen nicht. Denn: Sein Handeln entspricht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.
Zu den Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers gehört es auch, alle Geschäfte zu dokumentieren und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ständig im Blick zu behalten. Er muss, wenn nötig, von sich aus Kontakt zu den Gesellschaftern aufnehmen.
Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet ein Geschäftsführer, wenn er seine Obliegenheiten verletzt. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlungen zulasten des Stammkapitals. So verbietet § 30 GmbHG die Auszahlung von Beträgen aus dem Stammkapital an Gesellschafter. Auch die Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafter darf nur unter engen Voraussetzungen erfolgen. Der Geschäftsführer muss auf die Rückzahlbarkeit achten und ggf. die Gelder zurückverlangen. Eine Verletzung von Obliegenheiten liegt auch vor, wenn der Geschäftsführer unter Verstoß gegen die Regeln des § 33 GmbHG Geschäftsanteile der Gesellschaft erwirbt.
Der Geschäftsführer hat eine sogenannte Verlustanzeigepflicht. Er muss unter bestimmten Umständen – zum Beispiel, wenn die Verluste die Hälfte des Stammkapitals erreichen – gegenüber den Gesellschaftern der GmbH eine Verlustanzeige vornehmen und eine Gesellschafterversammlung einberufen. Fehler können zu einer persönlichen Haftung des Gesellschafters nach § 43 Abs. 2 GmbHG führen und außerdem zu einer Strafverfolgung nach § 84 GmbHG.
Geschäftsführer unterliegen im Normalfall einem gesetzlichen und meist auch vertraglichen Wettbewerbsverbot. Sie dürfen also nicht durch eigene Geschäfte der GmbH Konkurrenz machen. Tun sie dies trotzdem, wird eine Vertragsstrafe gegenüber der Gesellschaft fällig. Auch nach Ende des Vertragsverhältnisses kann ein vertragliches Wettbewerbsverbot bestehen.
Tritt Insolvenzreife der GmbH ein, dürfen keine Zahlungen mehr geleistet werden, etwa für bestellte Waren oder Dienstleistungen. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Auch hier kann der Geschäftsführer persönlich haften. Nicht selten werden entsprechende Forderungen von Insolvenzverwaltern geltend gemacht. Auch Zahlungen, die zur Insolvenzreife führen, können eine Geschäftsführerhaftung auslösen. Dies gilt auch für Zahlungen an Gesellschafter (§ 15b Abs. 5 InsO).
Auch gegenüber Dritten kann ein GmbH-Geschäftsführer persönlich haften. Dazu kann es zum Beispiel kommen, wenn er unter seinem eigenen Namen Geschäfte abschließt, ohne darauf hinzuweisen, dass diese für die GmbH erfolgen.
Die Gründungsphase birgt für Geschäftsführer besondere Haftungsrisiken. Vor der Eintragung der GmbH ins Handelsregister haftet der Geschäftsführer persönlich gegenüber Gläubigern für Geschäfte, die er für die Gesellschaft tätigt (§ 11 GmbHG).
Bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft und bei Überschuldung bestehen besondere Haftungsrisiken. Der Geschäftsführer ist dazu verpflichtet, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen oder neues Kapital heranzuschaffen. Bei einer Insolvenzverschleppung haftet der Geschäftsführer persönlich und unbeschränkt nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 InsO für Schäden der Gläubiger. Der Geschäftsführer muss ständig darauf achten, ob eine Überschuldung eintritt. Zusätzlich ist Insolvenzverschleppung eine Straftat. Hier drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe (§ 15a Abs. 4 InsO).
Nach § 69 Abgabenordnung haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn infolge seines Verschuldens Steuern der GmbH nicht gezahlt werden. Dies betrifft Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer, aber auch die Lohnsteuer und ggf. andere Steuerarten. Es muss sich um ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden handeln. Allerdings kann die verspätete Abgabe von Steuererklärungen schon ausreichen. Gerade im Insolvenzfall ist Vorsicht geboten, da das Finanzamt unter Umständen versuchen wird, ausstehende Steuern beim Geschäftsführer persönlich einzutreiben.
Der Geschäftsführer ist auch dafür verantwortlich, dass Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte (und ggf. für ihn selbst) abgeführt werden. Bei Versäumnissen in diesem Bereich drohen ihm strafrechtliche Folgen nach § 266a StGB und eine zivilrechtliche Haftung für die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile gegenüber den Sozialversicherungsträgern.
Wichtig ist ein sorgfältig und am besten mit anwaltlicher Hilfe aufgesetzter Geschäftsführervertrag. Während der laufenden Tätigkeit sollte außerdem unbedingt auf eine gute Dokumentation der Geschäftsvorfälle und Entscheidungen geachtet werden. Vor wichtigen Entscheidungen sollte der Rat von Rechtsanwälten oder Steuerberatern eingeholt werden. Weitreichende Entscheidungen lassen sich per Gesellschaftterbeschluss absichern. Für Geschäftsführer empfiehlt sich außerdem eine auf ihre Tätigkeit abgestimmte Haftpflichtversicherung.
Fachkundiger Rat zur richtigen Zeit kann helfen, Haftungsrisiken zu vermeiden oder Haftungsfälle abzuwehren. Ein Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann Ihnen hier beratend zur Seite stehen.
Das Wichtigste in Kürze
1. Haftungsbegrenzung und Ausnahmen: Während Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nicht mit ihrem privaten Vermögen haften, können Pflichtverletzungen zu persönlicher Haftung gegenüber der Gesellschaft oder Dritten führen.
2. Pflichten gegenüber der Gesellschaft: Geschäftsführer müssen die Sorgfalt eines "ordentlichen Geschäftsmannes" walten lassen und insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit oder bei Zahlungen zulasten des Stammkapitals können sie haftbar gemacht werden.
3. Haftung gegenüber Außenstehenden und Behörden: Geschäftsführer haften persönlich für Geschäfte unter eigenem Namen und für Versäumnisse bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, insbesondere bei (drohender) Insolvenz der eigenen oder einer fremden Gesellschaft.
1. Haftungsbegrenzung und Ausnahmen: Während Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nicht mit ihrem privaten Vermögen haften, können Pflichtverletzungen zu persönlicher Haftung gegenüber der Gesellschaft oder Dritten führen.
2. Pflichten gegenüber der Gesellschaft: Geschäftsführer müssen die Sorgfalt eines "ordentlichen Geschäftsmannes" walten lassen und insbesondere bei Zahlungsunfähigkeit oder bei Zahlungen zulasten des Stammkapitals können sie haftbar gemacht werden.
3. Haftung gegenüber Außenstehenden und Behörden: Geschäftsführer haften persönlich für Geschäfte unter eigenem Namen und für Versäumnisse bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, insbesondere bei (drohender) Insolvenz der eigenen oder einer fremden Gesellschaft.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie haftet ein GmbH-Geschäftsführer für Pflichtverletzungen? Wann haftet ein Geschäftsführer gegenüber der eigenen Gesellschaft? Wie haftet ein Geschäftsführer gegenüber Außenstehenden? Wie haftet der Geschäftsführer gegenüber Finanzamt und Sozialversicherungsträgern? Wie kann ich als GmbH-Geschäftsführer meine Haftungsrisiken verringern? Praxistipp zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers Wie haftet ein GmbH-Geschäftsführer für Pflichtverletzungen?
Ein GmbH-Geschäftsführer hat viele Pflichten, die sich aus unterschiedlichen Gesetzen ergeben. Verletzt er diese, kann es sowohl zu einer Haftung gegenüber der Gesellschaft als solcher kommen, als auch zu einer Haftung gegenüber externen Gläubigern, dem Finanzamt oder Sozialversicherungsträgern.
Nach § 43 des GmbH-Gesetzes muss der Geschäftsführer einer GmbH in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden. Das bedeutet: Er haftet persönlich, wenn er ohne ausreichende Abwägung geschäftliche Risiken eingeht, die finanzielle Schäden verursachen. Beispiel: Er gibt einem Geschäftspartner einen ungesicherten Kredit, obwohl dieser kurz vor der Insolvenz steht.
Auch ein GmbH-Geschäftsführer hat einen gewissen Ermessensspielraum. Entsteht der GmbH ein finanzieller Schaden durch eine Entscheidung des Geschäftsführers, die dieser nach sorgfältiger Abwägung und auf Basis ausreichender Informationen getroffen hat, haftet er hingegen nicht. Denn: Sein Handeln entspricht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.
Zu den Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers gehört es auch, alle Geschäfte zu dokumentieren und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ständig im Blick zu behalten. Er muss, wenn nötig, von sich aus Kontakt zu den Gesellschaftern aufnehmen.
Wann haftet ein Geschäftsführer gegenüber der eigenen Gesellschaft?
Nach § 43 Abs. 2 GmbHG haftet ein Geschäftsführer, wenn er seine Obliegenheiten verletzt. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlungen zulasten des Stammkapitals. So verbietet § 30 GmbHG die Auszahlung von Beträgen aus dem Stammkapital an Gesellschafter. Auch die Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafter darf nur unter engen Voraussetzungen erfolgen. Der Geschäftsführer muss auf die Rückzahlbarkeit achten und ggf. die Gelder zurückverlangen. Eine Verletzung von Obliegenheiten liegt auch vor, wenn der Geschäftsführer unter Verstoß gegen die Regeln des § 33 GmbHG Geschäftsanteile der Gesellschaft erwirbt.
Der Geschäftsführer hat eine sogenannte Verlustanzeigepflicht. Er muss unter bestimmten Umständen – zum Beispiel, wenn die Verluste die Hälfte des Stammkapitals erreichen – gegenüber den Gesellschaftern der GmbH eine Verlustanzeige vornehmen und eine Gesellschafterversammlung einberufen. Fehler können zu einer persönlichen Haftung des Gesellschafters nach § 43 Abs. 2 GmbHG führen und außerdem zu einer Strafverfolgung nach § 84 GmbHG.
Geschäftsführer unterliegen im Normalfall einem gesetzlichen und meist auch vertraglichen Wettbewerbsverbot. Sie dürfen also nicht durch eigene Geschäfte der GmbH Konkurrenz machen. Tun sie dies trotzdem, wird eine Vertragsstrafe gegenüber der Gesellschaft fällig. Auch nach Ende des Vertragsverhältnisses kann ein vertragliches Wettbewerbsverbot bestehen.
Tritt Insolvenzreife der GmbH ein, dürfen keine Zahlungen mehr geleistet werden, etwa für bestellte Waren oder Dienstleistungen. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Auch hier kann der Geschäftsführer persönlich haften. Nicht selten werden entsprechende Forderungen von Insolvenzverwaltern geltend gemacht. Auch Zahlungen, die zur Insolvenzreife führen, können eine Geschäftsführerhaftung auslösen. Dies gilt auch für Zahlungen an Gesellschafter (§ 15b Abs. 5 InsO).
Wie haftet ein Geschäftsführer gegenüber Außenstehenden?
Auch gegenüber Dritten kann ein GmbH-Geschäftsführer persönlich haften. Dazu kann es zum Beispiel kommen, wenn er unter seinem eigenen Namen Geschäfte abschließt, ohne darauf hinzuweisen, dass diese für die GmbH erfolgen.
Die Gründungsphase birgt für Geschäftsführer besondere Haftungsrisiken. Vor der Eintragung der GmbH ins Handelsregister haftet der Geschäftsführer persönlich gegenüber Gläubigern für Geschäfte, die er für die Gesellschaft tätigt (§ 11 GmbHG).
Bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft und bei Überschuldung bestehen besondere Haftungsrisiken. Der Geschäftsführer ist dazu verpflichtet, rechtzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen oder neues Kapital heranzuschaffen. Bei einer Insolvenzverschleppung haftet der Geschäftsführer persönlich und unbeschränkt nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 1 InsO für Schäden der Gläubiger. Der Geschäftsführer muss ständig darauf achten, ob eine Überschuldung eintritt. Zusätzlich ist Insolvenzverschleppung eine Straftat. Hier drohen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe (§ 15a Abs. 4 InsO).
Wie haftet der Geschäftsführer gegenüber Finanzamt und Sozialversicherungsträgern?
Nach § 69 Abgabenordnung haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn infolge seines Verschuldens Steuern der GmbH nicht gezahlt werden. Dies betrifft Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer, aber auch die Lohnsteuer und ggf. andere Steuerarten. Es muss sich um ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden handeln. Allerdings kann die verspätete Abgabe von Steuererklärungen schon ausreichen. Gerade im Insolvenzfall ist Vorsicht geboten, da das Finanzamt unter Umständen versuchen wird, ausstehende Steuern beim Geschäftsführer persönlich einzutreiben.
Der Geschäftsführer ist auch dafür verantwortlich, dass Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte (und ggf. für ihn selbst) abgeführt werden. Bei Versäumnissen in diesem Bereich drohen ihm strafrechtliche Folgen nach § 266a StGB und eine zivilrechtliche Haftung für die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile gegenüber den Sozialversicherungsträgern.
Wie kann ich als GmbH-Geschäftsführer meine Haftungsrisiken verringern?
Wichtig ist ein sorgfältig und am besten mit anwaltlicher Hilfe aufgesetzter Geschäftsführervertrag. Während der laufenden Tätigkeit sollte außerdem unbedingt auf eine gute Dokumentation der Geschäftsvorfälle und Entscheidungen geachtet werden. Vor wichtigen Entscheidungen sollte der Rat von Rechtsanwälten oder Steuerberatern eingeholt werden. Weitreichende Entscheidungen lassen sich per Gesellschaftterbeschluss absichern. Für Geschäftsführer empfiehlt sich außerdem eine auf ihre Tätigkeit abgestimmte Haftpflichtversicherung.
Praxistipp zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers
Fachkundiger Rat zur richtigen Zeit kann helfen, Haftungsrisiken zu vermeiden oder Haftungsfälle abzuwehren. Ein Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht kann Ihnen hier beratend zur Seite stehen.
(Bu)