Wann ist ein Verein gemeinnützig?
03.06.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Über 600.000 Vereine gibt es in Deutschland. Diese widmen sich ganz unterschiedlichen Zwecken: Da werden Kleingärten betrieben, Modelleisenbahnen aufgebaut, verschiedenste Sportarten gepflegt, Schach oder Tischfußball gespielt, alte Bräuche gepflegt oder tropische Fische gezüchtet, alte Mopeds restauriert oder Briefmarken gesammelt. Wann ein Verein gemeinnützig ist – also dem Gemeinwohl dient – ist oft gar nicht so leicht zu beantworten. Von ihr hängt jedoch ab, inwieweit der Verein Steuern für seine Einnahmen zahlen muss. Die Entscheidung obliegt dem Finanzamt.
In einem Verein tun sich Personen zusammen, die ein gemeinsames Anliegen oder Hobby haben oder die jedenfalls einen gemeinsamen Zweck verfolgen möchten. Der Verein ist vom Mitgliederbestand unabhängig. Auch bei Ein- oder Austritten von Mitgliedern bleibt er also bestehen.
Eine wichtige Unterscheidung ist die in rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine. Rechtsfähig heißt: Der Verein selbst kann Träger von Rechten und Pflichten sein, kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Er wird dabei durch seinen Vorstand vertreten. Rechtsfähig wird ein Verein entweder mit der Eintragung ins Vereinsregister oder durch staatliche Verleihung.
Ist ein Verein ins Vereinsregister eingetragen, spricht man auch von einem eingetragenen Verein. Das Vereinsregister führt das Amtsgericht des jeweiligen Ortes. Voraussetzung ist, dass der Verein mindestens sieben Mitglieder hat. Ein eingetragener Verein wird mit e. V. abgekürzt.
Ein häufiger Irrtum: Ein "e. V." ist nicht automatisch auch gemeinnützig. Ob er gemeinnützig ist, hängt allein von seinem Vereinszweck ab. Die Gemeinnützigkeit wird einem Verein vom Finanzamt zuerkannt.
Außerdem unterscheidet man wirtschaftliche und nicht wirtschaftliche oder -Idealvereine. Wird mit einem Verein nicht hauptsächlich bezweckt, Geld zu verdienen, handelt es sich um einen Idealverein. Wenn sein Zweck jedoch in erster Linie die Erzielung von Einnahmen ist, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Verein. Dieser kann nicht gemeinnützig sein. Ein Beispiel für wirtschaftliche Vereine sind Sparkassenvereine. Für diese gelten besondere Vorschriften.
Das Vereinsrecht ist Teil des Zivilrechts und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden, in den §§ 21 bis 79.
Die erklärt die Abgabenordnung (AO): Ein Verein gilt als gemeinnützig, dessen Tätigkeit "darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern."
Das heißt nicht, dass sich der Vereinszweck dabei auf etwas beziehen muss, was alle Menschen als förderungswürdig ansehen - dann würde es wohl keine gemeinnützigen Vereine geben. Ein Verein kann nicht gemeinnützig sein, wenn er nur einem begrenzten Personenkreis offen steht, zum Beispiel den Mitgliedern einer Familie oder den Mitarbeitern eines Unternehmens. Auch ist die Gemeinnützigkeit ausgeschlossen, wenn andere Mitgliedschafts-Voraussetzungen den Verein dauerhaft auf eine kleine Personengruppe beschränken.
Im zweiten Absatz von § 52 Abgabenordnung werden insgesamt 26 anerkannte gemeinnützige Zwecke aufgezählt. Dazu gehören:
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
- die Förderung der Religion,
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens,
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
- die Förderung von Kunst und Kultur,
- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr,
- die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung,
- die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport),
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. So können auch Zwecke, die darin nicht genannt sind, nach § 52 Abs. 2 S. 2 AO gemeinnützig sein. Voraussetzung: Sie dienen dazu, die Allgemeinheit selbstlos auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu fördern. Ob dies der Fall ist, ist eine Ermessensentscheidung des zuständigen Finanzamtes.
Dafür sind besondere Dienststellen des Finanzamts zuständig. Dort muss der Verein die Anerkennung als gemeinnützig beantragen. Eine einmal erteilte Anerkennung kann ihm die Behörde auch nachträglich wieder entziehen, wenn sich der Verein zum Beispiel nicht mehr hauptsächlich dem angemeldeten Vereinszweck widmet.
Die Finanzämter prüfen regelmäßig, ob die Gemeinnützigkeit noch besteht. Dafür ist alle drei Jahre ein Tätigkeitsbericht abzugeben, ggf. in Verbindung mit einer Steuererklärung.
Gemeinnützigkeit hat viele steuerliche Vorteile. Sie bedeutet nicht, dass der Verein "steuerfrei" arbeiten kann.
Vereine haben meist Einnahmen - etwa Spenden oder Mitgliedsbeiträge, oder auch Einnahmen durch Veranstaltungen, Erbschaften oder Fördergelder. Manche Vereine betreiben auch geschäftliche Aktivitäten, um zusätzliche Geldmittel zu bekommen.
Für das Finanzamt muss der gemeinnützige Verein seine Buchhaltung aufgliedern in vier Bereiche: Den ideellen Bereich (Spenden, Mitgliedsbeiträge), die Vermögensverwaltung (Zinsen, Mieteinnahmen), den Zweckbetrieb (Eintrittsgelder, Sportunterricht) und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Vereinsgaststätte, Werbeeinnahmen).
Für jeden dieser Bereiche gelten besondere steuerliche Regeln. Zum Beispiel: Im ideellen, also gemeinnützigen, Bereich braucht der gemeinnützige Verein seine Einnahmen nicht zu versteuern. Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fallen zwar Steuern an, insbesondere die Körperschaftssteuer als Ertragssteuer. Für diese gilt bei Gemeinnützigkeit des Vereins jedoch eine Freigrenze von 45.000 Euro (§ 64 Abgabenordnung). Das heißt: Überschreiten die Einnahmen diese Zahl, ist für den Gesamtbetrag Körperschaftssteuer zu zahlen.
Gemeinnützige Vereine sind dazu berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen. So können Spender die Spende von der Steuer absetzen. Für den Verein kommt dadurch mehr Geld in die Spendenkasse. Wird dem Verein etwas vererbt, fällt grundsätzlich keine Erbschaftsteuer an. Für vereinseigenen Grundbesitz ist keine Grundsteuer zu zahlen. Auch dürfen gemeinnützige Vereine ehrenamtlichen Helfern bis zu einer bestimmten Grenze eine steuerfreie Aufwandsentschädigung zahlen, etwa eine Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale. Und natürlich bekommen gemeinnützige Vereine unter Umständen auch öffentliche Förderungen, bis hin zur Zuweisung von Bußgeldern durch die Gerichte.
Ein gemeinnütziger Verein hat eine aufwändigere Buchhaltung mit bestimmten gesetzlichen Vorgaben durchzuführen. Auch muss er die unmittelbare und zeitnahe Verwendung eingenommener Gelder für den gemeinnützigen Zweck nachweisen. Gegenüber den Vereinsmitgliedern ist der Vorstand dafür verantwortlich, dass die Gemeinnützigkeit aufrechterhalten wird. Wenn sie dem Verein wieder entzogen wird, können die Vorstandsmitglieder dafür haftbar gemacht werden. Dies kann auch zu einer persönlichen Haftung für Steuernachzahlungen führen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich Mitte Mai 2017 mit einem Verein, in dem 11 Personen Mitglied waren und der neun Kindertagesstätten betrieb. Dieser Verein war als gemeinnützig anerkannt. Für die Betreuung der Kinder wurden Gebühren erhoben. Das zuständige Amtsgericht hatte ein Verfahren eingeleitet, um den Verein aus dem Register zu löschen, weil er hauptsächlich wirtschaftlich tätig sei.
Das Hauptproblem war, dass der Vereinszweck – Kinderbetreuung – und das zur Erzielung von Einnahmen betriebene Geschäft identisch waren.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes darf ein Verein jedoch grundsätzlich Geschäfte machen, um seinen Vereinszweck zu finanzieren. Man könne einem Verein auch nicht verwehren, seinen ideellen Zweck unmittelbar mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten zu verwirklichen. Der Umfang der Kindertagesstätten spreche nicht gegen die Verfolgung ideeller Zwecke. Daher wurde der Verein nicht aus dem Register gelöscht (Beschluss vom 16.5.2017, Az. II ZB 7/16).
Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung:
- Verein zur Förderung des Turnierbridge: als gemeinnützig anerkannt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.2.2017, Az. V R 69/14 und V R 70/14),
- Verein zur Förderung und Pflege der Grillkultur: nicht gemeinnützig (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 7.6.2016, Az. 6 K 2803/15),
- Vom Landkreis gegründete kommunale Rettungsdienst-GmbH: gemeinnützig (Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.11.2013, Az. I R 17/12),
- Paintball-Verein: nicht gemeinnützig (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.2.2014, Az. 1 K 2423/11).
Meist wird eSport - also elektronischer Sport, professionelles und wettkampforientiertes "Gaming" - nicht als gemeinnütziger Vereinszweck anerkannt. Dies liegt jedoch im Ermessen des örtlichen Finanzamtes, sodass Ausnahmen möglich sind - bei entsprechender Begründung. So wurde in Leipzig ein entsprechender Verein als gemeinnützig anerkannt. Argument war hier der Vereinszweck "Förderung der Jugendhilfe". In anderen Bundesländern befürchten herkömmliche Sportvereine jedoch sogar den Verlust ihrer Gemeinnützigkeit, wenn sie eine eSports-Abteilung gründen. Die Ampel-Koalition will laut Koalitionsvertrag eSport gemeinnützig machen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Wenn Gemeinnützigkeit beantragt werden soll, empfiehlt es sich, die Begründung gut zu überlegen und gründlich zu formulieren. Hilfreich ist dabei - und erst recht bei einem Streit mit dem Finanzamt - eine Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht.
Ist ein Verein gemeinnützig, profitiert er von Steuervorteilen. Deswegen ist die Gemeinnützigkeit eine begehrte Eigenschaft. Aber: Wann gilt ein Verein als gemeinnützig und wie wird dies anerkannt?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist überhaupt ein Verein? Welche Arten von Vereinen gibt es? Wo findet man die gesetzlichen Regeln für Vereine? Was bedeutet Gemeinnützigkeit? Was gilt sonst noch als gemeinnützig? Wie wird man als gemeinnützig anerkannt? Welche Vorteile hat die Gemeinnützigkeit? Welche Nachteile hat Gemeinnützigkeit? Darf ein gemeinnütziger Verein Geld verdienen? Ist eSport gemeinnützig? Praxistipp zur Gemeinnützigkeit Was ist überhaupt ein Verein?
In einem Verein tun sich Personen zusammen, die ein gemeinsames Anliegen oder Hobby haben oder die jedenfalls einen gemeinsamen Zweck verfolgen möchten. Der Verein ist vom Mitgliederbestand unabhängig. Auch bei Ein- oder Austritten von Mitgliedern bleibt er also bestehen.
Welche Arten von Vereinen gibt es?
Eine wichtige Unterscheidung ist die in rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine. Rechtsfähig heißt: Der Verein selbst kann Träger von Rechten und Pflichten sein, kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Er wird dabei durch seinen Vorstand vertreten. Rechtsfähig wird ein Verein entweder mit der Eintragung ins Vereinsregister oder durch staatliche Verleihung.
Ist ein Verein ins Vereinsregister eingetragen, spricht man auch von einem eingetragenen Verein. Das Vereinsregister führt das Amtsgericht des jeweiligen Ortes. Voraussetzung ist, dass der Verein mindestens sieben Mitglieder hat. Ein eingetragener Verein wird mit e. V. abgekürzt.
Ein häufiger Irrtum: Ein "e. V." ist nicht automatisch auch gemeinnützig. Ob er gemeinnützig ist, hängt allein von seinem Vereinszweck ab. Die Gemeinnützigkeit wird einem Verein vom Finanzamt zuerkannt.
Außerdem unterscheidet man wirtschaftliche und nicht wirtschaftliche oder -Idealvereine. Wird mit einem Verein nicht hauptsächlich bezweckt, Geld zu verdienen, handelt es sich um einen Idealverein. Wenn sein Zweck jedoch in erster Linie die Erzielung von Einnahmen ist, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Verein. Dieser kann nicht gemeinnützig sein. Ein Beispiel für wirtschaftliche Vereine sind Sparkassenvereine. Für diese gelten besondere Vorschriften.
Wo findet man die gesetzlichen Regeln für Vereine?
Das Vereinsrecht ist Teil des Zivilrechts und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden, in den §§ 21 bis 79.
Was bedeutet Gemeinnützigkeit?
Die erklärt die Abgabenordnung (AO): Ein Verein gilt als gemeinnützig, dessen Tätigkeit "darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern."
Das heißt nicht, dass sich der Vereinszweck dabei auf etwas beziehen muss, was alle Menschen als förderungswürdig ansehen - dann würde es wohl keine gemeinnützigen Vereine geben. Ein Verein kann nicht gemeinnützig sein, wenn er nur einem begrenzten Personenkreis offen steht, zum Beispiel den Mitgliedern einer Familie oder den Mitarbeitern eines Unternehmens. Auch ist die Gemeinnützigkeit ausgeschlossen, wenn andere Mitgliedschafts-Voraussetzungen den Verein dauerhaft auf eine kleine Personengruppe beschränken.
Im zweiten Absatz von § 52 Abgabenordnung werden insgesamt 26 anerkannte gemeinnützige Zwecke aufgezählt. Dazu gehören:
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
- die Förderung der Religion,
- die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens,
- die Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
- die Förderung von Kunst und Kultur,
- die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
- die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
- die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr,
- die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung,
- die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport),
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
Was gilt sonst noch als gemeinnützig?
Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. So können auch Zwecke, die darin nicht genannt sind, nach § 52 Abs. 2 S. 2 AO gemeinnützig sein. Voraussetzung: Sie dienen dazu, die Allgemeinheit selbstlos auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet zu fördern. Ob dies der Fall ist, ist eine Ermessensentscheidung des zuständigen Finanzamtes.
Wie wird man als gemeinnützig anerkannt?
Dafür sind besondere Dienststellen des Finanzamts zuständig. Dort muss der Verein die Anerkennung als gemeinnützig beantragen. Eine einmal erteilte Anerkennung kann ihm die Behörde auch nachträglich wieder entziehen, wenn sich der Verein zum Beispiel nicht mehr hauptsächlich dem angemeldeten Vereinszweck widmet.
Die Finanzämter prüfen regelmäßig, ob die Gemeinnützigkeit noch besteht. Dafür ist alle drei Jahre ein Tätigkeitsbericht abzugeben, ggf. in Verbindung mit einer Steuererklärung.
Welche Vorteile hat die Gemeinnützigkeit?
Gemeinnützigkeit hat viele steuerliche Vorteile. Sie bedeutet nicht, dass der Verein "steuerfrei" arbeiten kann.
Vereine haben meist Einnahmen - etwa Spenden oder Mitgliedsbeiträge, oder auch Einnahmen durch Veranstaltungen, Erbschaften oder Fördergelder. Manche Vereine betreiben auch geschäftliche Aktivitäten, um zusätzliche Geldmittel zu bekommen.
Für das Finanzamt muss der gemeinnützige Verein seine Buchhaltung aufgliedern in vier Bereiche: Den ideellen Bereich (Spenden, Mitgliedsbeiträge), die Vermögensverwaltung (Zinsen, Mieteinnahmen), den Zweckbetrieb (Eintrittsgelder, Sportunterricht) und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Vereinsgaststätte, Werbeeinnahmen).
Für jeden dieser Bereiche gelten besondere steuerliche Regeln. Zum Beispiel: Im ideellen, also gemeinnützigen, Bereich braucht der gemeinnützige Verein seine Einnahmen nicht zu versteuern. Im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb fallen zwar Steuern an, insbesondere die Körperschaftssteuer als Ertragssteuer. Für diese gilt bei Gemeinnützigkeit des Vereins jedoch eine Freigrenze von 45.000 Euro (§ 64 Abgabenordnung). Das heißt: Überschreiten die Einnahmen diese Zahl, ist für den Gesamtbetrag Körperschaftssteuer zu zahlen.
Gemeinnützige Vereine sind dazu berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen. So können Spender die Spende von der Steuer absetzen. Für den Verein kommt dadurch mehr Geld in die Spendenkasse. Wird dem Verein etwas vererbt, fällt grundsätzlich keine Erbschaftsteuer an. Für vereinseigenen Grundbesitz ist keine Grundsteuer zu zahlen. Auch dürfen gemeinnützige Vereine ehrenamtlichen Helfern bis zu einer bestimmten Grenze eine steuerfreie Aufwandsentschädigung zahlen, etwa eine Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale. Und natürlich bekommen gemeinnützige Vereine unter Umständen auch öffentliche Förderungen, bis hin zur Zuweisung von Bußgeldern durch die Gerichte.
Welche Nachteile hat Gemeinnützigkeit?
Ein gemeinnütziger Verein hat eine aufwändigere Buchhaltung mit bestimmten gesetzlichen Vorgaben durchzuführen. Auch muss er die unmittelbare und zeitnahe Verwendung eingenommener Gelder für den gemeinnützigen Zweck nachweisen. Gegenüber den Vereinsmitgliedern ist der Vorstand dafür verantwortlich, dass die Gemeinnützigkeit aufrechterhalten wird. Wenn sie dem Verein wieder entzogen wird, können die Vorstandsmitglieder dafür haftbar gemacht werden. Dies kann auch zu einer persönlichen Haftung für Steuernachzahlungen führen.
Darf ein gemeinnütziger Verein Geld verdienen?
Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich Mitte Mai 2017 mit einem Verein, in dem 11 Personen Mitglied waren und der neun Kindertagesstätten betrieb. Dieser Verein war als gemeinnützig anerkannt. Für die Betreuung der Kinder wurden Gebühren erhoben. Das zuständige Amtsgericht hatte ein Verfahren eingeleitet, um den Verein aus dem Register zu löschen, weil er hauptsächlich wirtschaftlich tätig sei.
Das Hauptproblem war, dass der Vereinszweck – Kinderbetreuung – und das zur Erzielung von Einnahmen betriebene Geschäft identisch waren.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes darf ein Verein jedoch grundsätzlich Geschäfte machen, um seinen Vereinszweck zu finanzieren. Man könne einem Verein auch nicht verwehren, seinen ideellen Zweck unmittelbar mit seinen wirtschaftlichen Aktivitäten zu verwirklichen. Der Umfang der Kindertagesstätten spreche nicht gegen die Verfolgung ideeller Zwecke. Daher wurde der Verein nicht aus dem Register gelöscht (Beschluss vom 16.5.2017, Az. II ZB 7/16).
Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung:
- Verein zur Förderung des Turnierbridge: als gemeinnützig anerkannt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.2.2017, Az. V R 69/14 und V R 70/14),
- Verein zur Förderung und Pflege der Grillkultur: nicht gemeinnützig (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 7.6.2016, Az. 6 K 2803/15),
- Vom Landkreis gegründete kommunale Rettungsdienst-GmbH: gemeinnützig (Bundesfinanzhof, Urteil vom 27.11.2013, Az. I R 17/12),
- Paintball-Verein: nicht gemeinnützig (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.2.2014, Az. 1 K 2423/11).
Ist eSport gemeinnützig?
Meist wird eSport - also elektronischer Sport, professionelles und wettkampforientiertes "Gaming" - nicht als gemeinnütziger Vereinszweck anerkannt. Dies liegt jedoch im Ermessen des örtlichen Finanzamtes, sodass Ausnahmen möglich sind - bei entsprechender Begründung. So wurde in Leipzig ein entsprechender Verein als gemeinnützig anerkannt. Argument war hier der Vereinszweck "Förderung der Jugendhilfe". In anderen Bundesländern befürchten herkömmliche Sportvereine jedoch sogar den Verlust ihrer Gemeinnützigkeit, wenn sie eine eSports-Abteilung gründen. Die Ampel-Koalition will laut Koalitionsvertrag eSport gemeinnützig machen. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.
Praxistipp zur Gemeinnützigkeit
Wenn Gemeinnützigkeit beantragt werden soll, empfiehlt es sich, die Begründung gut zu überlegen und gründlich zu formulieren. Hilfreich ist dabei - und erst recht bei einem Streit mit dem Finanzamt - eine Beratung durch einen Fachanwalt für Steuerrecht.
(Bu)