Wann verlangt das Finanzamt Schenkungssteuer?

25.11.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
Schenkungssteuer,Freibetrag,Geschenk,Finanzamt Bei einer Schenkung verlangt auch das Finanzamt oft seinen Anteil. © Bu - Anwalt-Suchservice

Wer ein wertvolles Geschenk bekommt, kann sich nicht in allen Fällen entspannt zurücklehnen. Oft möchte nämlich das Finanzamt einen Anteil. Viele Schenkungen sind tatsächlich steuerpflichtig.

Die Schenkungssteuer fällt immer dann an, wenn man etwas geschenkt bekommt, dessen Wert über die gesetzlichen Freibeträge hinausgeht. Diese stimmen mit den Freibeträgen aus dem Erbrecht überein, denn für beides gilt das Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Die Höhe des Freibetrages hängt vom Grad der Verwandtschaft zwischen Schenker und Beschenktem und der Steuerklasse des Beschenkten ab. Die Regelungen sollen verhindern, dass durch rechtzeitige Schenkungen die später anfallende Erbschaftsteuer umgangen wird. Trotzdem kann eine Schenkung gegenüber einer Erbschaft vorteilhaft sein.

Welche Steuerklassen gibt es?


Zur Steuerklasse I zählen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und Kinder einschließlich Stief- und Adoptivkindern.
Zur Steuerklasse II gehören etwa Eltern und Großeltern, Geschwister, Neffen, Nichten, Schwiegerkinder und Stiefeltern des Schenkers.
In Steuerklasse III sind alle Nicht-Verwandten, die etwas geschenkt bekommen.

Welche Freibeträge gibt es?


Die Freibeträge für nahe Verwandte sind recht hoch, sodass sich diese um eine Besteuerung oft wenig Sorgen machen müssen. Der Freibetrag von Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern bei der Schenkungssteuer beträgt 500.000 Euro. Kinder des Schenkers und Enkel, deren Eltern nicht mehr am Leben sind, haben einen Freibetrag von 400.000 Euro. Dies gilt auch für Stief- und Adoptivkinder. Enkelkinder mit noch lebenden Eltern profitieren von einem Freibetrag von 200.000 Euro.
Bei Eltern und Großeltern, Nichten, Neffen und Geschwistern beträgt der Freibetrag 20.000 Euro. Dies gilt auch für Beschenkte, die nicht mit dem Schenkenden verwandt sind.

Wie sind die Steuersätze?


Der zu zahlende Steuersatz ist von der Steuerklasse und der Höhe der Schenkung abhängig. Bei bis zu 75.000 Euro beträgt er in der Steuerklasse I sieben Prozent, in der Steuerklasse II 15 Prozent und in der Steuerklasse III 30 Prozent.
Bei 301.000 bis 600.000 Euro werden dementsprechend 15, 25 und 30 Prozent Schenkungssteuer fällig. Eine Tabelle ist in § 19 Abs. 1 ErbStG zu finden.

Was besagt die Zehn-Jahres-Regel?


Den Freibetrag für die Schenkungssteuer kann man mehrfach in Anspruch nehmen. Dies stellt einen Vorteil gegenüber dem Freibetrag bei einer Erbschaft dar. Innerhalb von zehn Jahren kann man mehrere Schenkungen von einer einzigen Person erhalten, welche insgesamt den Freibetrag ausschöpfen. Der Freibetrag kann nach Ablauf des Zehnjahreszeitraumes erneut beansprucht werden.

Was sind Gelegenheitsgeschenke?


Gelegenheitsgeschenke sind steuerfrei. Darunter versteht man Geschenke, die zu wichtigen, vom Finanzamt anerkannten Gelegenheiten gemacht werden. Dazu zählen etwa eine Hochzeit, ein Geburtstag, das Abitur oder ein Jubiläum. Bei einem Gelegenheitsgeschenk sollte man es jedoch nicht übertreiben. Wenn es das Maß dessen übersteigt, was nach den Lebensumständen des Beschenkten als angemessen gilt, können am Ende nämlich doch Steuern fällig werden.

Welche Freibeträge gibt es noch?


Wenn man Hausrat geschenkt bekommt, erhält man den sogenannten Hausratsfreibetrag. Für Mitglieder der Steuerklasse I liegt dieser bei 41.000 Euro, sofern Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidung verschenkt wird. Sind es andere Gegenstände, beträgt der Freibetrag 12.000 Euro. Nicht zum Hausrat zählen zum Beispiel Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen. Ein Hausrats-Freibetrag von 12.000 Euro kommt Personen der Steuerklassen II und III zugute.

Steuervergünstigungen gibt es nach § 13 ErbStG noch in weiteren Fällen, zum Beispiel bei der Zuwendung von Kunstgegenständen, Sammlungen, Antiquitäten oder Gebäuden, deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt.

Was muss ich dem Finanzamt mitteilen?


Wenn man als Geschenk eine größere Geldsumme erhält, ein Haus oder etwas anderes Wertvolles, hat man dies dem Finanzamt mitzuteilen. Dies gilt grundsätzlich für alles, was nicht unter die "Gelegenheitsschenkung" fällt.
Diese Meldung an das Finanzamt muss innerhalb von drei Monaten nach der Schenkung erfolgen. Auch der Schenkende ist zur Meldung verpflichtet. Entbehrlich ist eine Mitteilung ans Finanzamt, wenn die Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde.

Bei der Meldung ans Finanzamt sind anzugeben:

- Vorname und Familienname, Identifikationsnummer, Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers,
- Zeitpunkt der Schenkung,
- Gegenstand und Wert der Schenkung,
- ggf. der Rechtsgrund für die Schenkung,
- persönliches Verhältnis von Schenker und Beschenktem, z. B. Verwandtschaftsgrad, Dienstverhältnis,
- frühere Zuwendungen des Schenkers an den Beschenkten nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.

Geschenk: Das eigene Haus


Wenn ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner dem anderen das gemeinsam bewohnte Familienheim schenkt, fällt keine Schenkungssteuer an (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG). Allerdings nur unter der Voraussetzung, dass man weiterhin selbst in dem Haus wohnt.

Urteil: Hausschenkung unter Ehegatten


Nicht als steuerbegünstigtes Familienheim gilt für das Finanzamt ein selbst bewohntes Gebäude, wenn sich dort nicht der Mittelpunkt des familiären Lebens des Ehepaares befindet. Daher gibt es für Zweit- oder Ferienwohnungen keine Vergünstigungen. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

2008 hatte der Kläger seiner Ehefrau ein Haus geschenkt, das die Familie als Zweitwohnung und in den Ferien nutzte. Der Lebensmittelpunkt der Eheleute befand sich nicht in diesem Haus, sondern an ihrem Hauptwohnsitz. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest und berücksichtigte die Steuerbefreiung für Familienwohnheime nicht.

Der Bundesfinanzhof gab der Behörde recht. Für die Schenkung eines selbst bewohnten Hauses zwischen Ehegatten sei Schenkungssteuer zu zahlen, wenn sich dort zum Zeitpunkt der Schenkung nicht ihr Lebensmittelpunkt befinde. Die sehr weitreichend formulierte Steuerbefreiung für Familienwohnheime sei einschränkend auszulegen. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und aus verfassungsrechtlichen Gründen. Der Gesetzgeber habe das Ziel gehabt, den gemeinsamen familiären Lebensraum von Ehepaaren zu schützen. Eine weitergehende Steuerbefreiung auch für Zweit- und Ferienwohnungen sei sachlich nicht zu rechtfertigen (Bundesfinanzhof, Az. II R 35/11).

Urteil: Erbschaft und anschließende Schenkung


Eine Frau hatte von ihrem Ehemann ein Haus geerbt. Dieses hatte sie anderthalb Jahre später an ihre Tochter verschenkt. Sie selbst blieb darin wohnen. Bei der Schenkung behielt sie sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Allerdings hob das Finanzamt die Steuerbefreiung für eine Haus-Erbschaft unter Eheleuten rückwirkend auf: Sie hatte das Haus zu früh verschenkt.

Wenn ein Ehegatte dem anderen das gemeinsam bewohnte Familienheim vererbt, ist keine Erbschaftsteuer zu zahlen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Voraussetzung: Der Erblasser hat darin bis zu seinem Ableben gewohnt oder konnte darin zumindest aus zwingenden Gründen nicht mehr wohnen, und der Ehepartner nutzt die Immobilie unverzüglich selbst zum Wohnen. Wenn der überlebende Ehegatte in der Immobilie innerhalb von zehn Jahren nicht mehr selbst wohnt, fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg.

Der Frau gehörte hier zwar das Haus nicht mehr, sie wohnte aber immer noch darin. Laut Bundesfinanzhof änderte das nichts: Ein Eigentümerwechsel entspreche dem "nicht selbst Bewohnen". Der Sinn der Regelung wäre, dass Immobilien nicht steuerfrei vererbt und anschließend weiterverkauft würden. Deswegen führe ein Eigentümerwechsel immer zum Wegfall der Steuerbefreiung (Urteil vom 11.7.2019, Az. II R 38/16). Die Frau hatte daher nachträglich Erbschaftsteuer zu entrichten.

Update vom 25.11.2022: 2023 droht erheblich erhöhte Erbschafts-und Schenkungssteuer für Immobilien


Das Jahressteuergesetz 2022 könnte eine erhebliche Anhebung der Ebschafts- und Schenkungssteuer für Immobilien mit sich bringen. Derzeit ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen, die Neuregelung könnte jedoch noch vor Ende 2022 in Kraft treten. Grund ist, dass sich die Regeln für die Ermittlung des Grundstückswertes ändern. Das Bewertungsverfahren soll an die aktuellen Marktverhältnisse angepasst werden - Folge eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 7.11.2006, dem zufolge der Verkehrswert als Besteuerungsmaßstab zu verwenden ist. Nun sollen Liegenschaftszinssätze und Bewirtschaftungskosten anders berechnet werden, auch ist die Einführung von Regionalfaktoren geplant, durch die der Unterschied zwischen dem bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau berücksichtigt werden soll.
Nach Schätzungen des Eigentümerverbandes Haus & Grund könnte der Anstieg bei Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen durchaus 20 bis 30 Prozent ausmachen. Bei teilweise gewerblich genutzten Immobilien kann es sogar zu einer Verdoppelung kommen. Da eine Anpassung der Freibeträge nicht stattfindet, können künftig in mehr Fällen Steuern fällig werden. Ein möglicher Ausweg ist eine zeitnahe Übertragung von Immobilien an die zukünftigen Erben. Fachkundige Beratung ist dabei sinnvoll.

Praxistipp


Bei steuerlichen Problemen im Zusammenhang mit einer Schenkung ist ein Fachanwalt für Steuerrecht der beste Ansprechpartner. Bei Fragen rund um die Schenkung kann allerdings auch ein Fachanwalt für Erbrecht hinzugezogen werden.

(Bu)


 Stephan Buch
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