Was kann in einem Testament wie geregelt werden?
05.03.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice

Das Wichtigste in Kürze
1. Erben und Erbquoten festlegen: Um Streit unter den Erben zu vermeiden, sollte in einem Testament klar geregelt sein, wer erben soll und zu welchem Anteil.
2. Vermächtnisse und Auflagen: Will der Erblasser bestimmten Personen einzelne Gegenstände oder Geldbeträge zuweisen, formuliert er im Testament ein Vermächtnis. Außerdem kann er Bedingungen für die Erbschaft festlegen.
3. Ersatzerben und Testamentsvollstrecker: Der Erblasser kann im Testament zudem Regelungen für den Fall treffen, dass ein Erbe wegfällt, und eine Vertrauensperson zur Umsetzung des Testaments bestimmen.
1. Erben und Erbquoten festlegen: Um Streit unter den Erben zu vermeiden, sollte in einem Testament klar geregelt sein, wer erben soll und zu welchem Anteil.
2. Vermächtnisse und Auflagen: Will der Erblasser bestimmten Personen einzelne Gegenstände oder Geldbeträge zuweisen, formuliert er im Testament ein Vermächtnis. Außerdem kann er Bedingungen für die Erbschaft festlegen.
3. Ersatzerben und Testamentsvollstrecker: Der Erblasser kann im Testament zudem Regelungen für den Fall treffen, dass ein Erbe wegfällt, und eine Vertrauensperson zur Umsetzung des Testaments bestimmen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was sind die wichtigsten Fragen bei der Erstellung eines Testaments? Wen kann ich im Testament als Erben einsetzen? Wie kann ich jemanden vom Erbe ausschließen? Was passiert, wenn mein Erbe vor mir stirbt? Kann ich im Testament eine Reihenfolge der Erben bestimmen? Welches Testament empfiehlt sich für Ehepaare? Wie teilt man sein Erbe richtig auf? Wie kann ich jemandem einzelne Gegenstände zukommen lassen? Kann ich jemandem etwas unter Auflagen vererben? Wie kann ich per Testament für mein Haustier sorgen? Wie kann ich sicherstellen, dass mein letzter Wille auch umgesetzt wird? Praxistipp zum Inhalt des Testaments Was sind die wichtigsten Fragen bei der Erstellung eines Testaments?
Es gibt drei wichtige Fragen, mit denen man sich in jedem Fall vor dem Verfassen eines Testaments beschäftigen sollte:
1. Wer soll erben?
2. Wer soll nichts erben?
3. Wie soll das Erbe aufgeteilt werden?
Wen kann ich im Testament als Erben einsetzen?
In Ihrem Testament können Sie bestimmen, wer Ihren Nachlass bekommen soll. Als Erben können Sie natürliche Personen einsetzen. Diese müssen nicht unbedingt mit Ihnen verwandt sein. Ebenso können Sie juristische Personen wie Vereine oder Stiftungen zu Erben machen.
Wichtig zu wissen:
1. Tiere können nichts erben.
2. Natürliche Personen können nur erben, wenn sie zur Zeit des Erbfalls gelebt haben. Allerdings kann ein schon gezeugtes, aber beim Erbfall noch nicht geborenes Kind Erbe werden.
3. Eine juristische Person muss beim Erbfall schon gegründet gewesen sein. Ausnahme: Eine Stiftung kann erben, wenn sie als "Stiftung von Todes wegen" erst infolge von testamentarischen Anordnungen gegründet wird.
Wie kann ich jemanden vom Erbe ausschließen?
Es steht Ihnen frei, jemanden per Testament zu enterben, der nach der gesetzlichen Erbfolge Erbe geworden wäre. Dies gilt auch für Kinder oder Ehegatten. Sie können diese Person im Testament ausdrücklich vom Erbe ausschließen oder einfach den Nachlass unter anderen Personen aufteilen, ohne den Betreffenden zu erwähnen. Das Ergebnis ist das Gleiche.
Wenn Sie einen gesetzlichen Erben vom Erbe ausschließen, bekommt diese Person immer noch einen sogenannten Pflichtteil in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Da diese Person kein Erbe ist, muss sie die Auszahlung des Pflichtteils von den testamentarischen Erben verlangen.
In bestimmten Fällen kann jemandem sogar sein Pflichtteil per Testament entzogen werden. Dazu muss derjenige gegenüber dem Erblasser zu Lebzeiten besondere Verfehlungen begangen haben. Ob dies der Fall ist, sollte in einer fachkundigen anwaltlichen Beratung geklärt werden.
Was passiert, wenn mein Erbe vor mir stirbt?
Für diesen Fall können Sie in Ihrem Testament einen Ersatzerben bestimmen. Das bedeutet: Sie setzen eine Person als Erben ein und eine zweite für den Fall, dass die erste Person vor Ihnen selbst stirbt. Beispiel: "Ich setze meine Tochter Veronica als Alleinerbin ein. Falls sie vor mir stirbt, soll mein Nachbar Paul mein Alleinerbe sein."
Falls Veronica Kinder hat, würden diese nichts bekommen, wenn sie vor dem Testamentsverfasser stirbt. Denn nun ist Paul Alleinerbe. Aber: Die Kinder wären als Enkel des Erblassers gesetzliche Erben und könnten von Paul ihren Pflichtteil verlangen.
Kann ich im Testament eine Reihenfolge der Erben bestimmen?
Ja. Dies nennt man die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft. Sie können im Testament verfügen, dass eine bestimmte Person zuerst den Nachlass erben soll. Diese Person ist der Vorerbe oder die Vorerbin. Für den Fall, dass diese Person stirbt, bestimmen Sie, dass eine zweite Person erben soll. Diese ist der Nacherbe.
Sie können aber auch einen anderen Zeitpunkt bestimmen, zu dem das Vermögen an die zweite Person gehen soll.
Beispiel:
"Die Hälfte meines Nachlasses geht an meinen Bruder Karl als Vorerben. Dieser soll das Vermögen verwalten, bis sein Sohn Tom das 21. Lebensjahr vollendet. Zu diesem Zeitpunkt soll Tom als Nacherbe den Erbanteil von Karl erhalten."
Wichtig: Der Vorerbe darf laut Gesetz nur eingeschränkt über das Vermögen verfügen. Er darf daraus Nutzen ziehen (etwa die Miete bei einer Mietwohnung kassieren oder die Äpfel von einem Baum auf einem Grundstück pflücken). Er darf den Nachlass aber nicht verschenken, verkaufen, beleihen oder auf andere Weise belasten. Gegenüber dem Nacherben kann er bei riskanten Spekulationsgeschäften sogar schadensersatzpflichtig sein. Dieser kann vom Vorerben Auskunft darüber verlangen, was mit dem Nachlass passiert ist. Der Auskunftsanspruch ist einklagbar.
Sie können in Ihrem Testament den Vorerben auch zum befreiten Vorerben machen. Das bedeutet, dass er oder sie frei über den Nachlass verfügen und diesen auch zum Beispiel verkaufen oder beleihen kann. Eine solche Regelung empfiehlt sich, wenn auch der Vorerbe finanziell abgesichert werden soll. Dies ist oft bei Ehepartnern der Fall. Ein Beispiel für eine solche Konstruktion ist das gemeinsame Ehegattentestament in der Form des Berliner Testaments.
Welches Testament empfiehlt sich für Ehepaare?
Für Ehepaare gibt es das sogenannte Ehegattentestament. Viele wissen, dass Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament aufsetzen können. Es gibt dabei aber ein paar Besonderheiten. Zum Beispiel können sogenannte wechselbezügliche Verfügungen – die auf Gegenseitigkeit beruhen – nicht einfach durch ein neues Einzel-Testament aufgehoben werden. Wenn der erste Ehegatte verstorben ist, kann der zweite eine solche Verfügung nicht mehr widerrufen. Sie lässt sich nur aufheben, wenn man auch seinerseits das einem Zugewendete ausschlägt.
Wie teilt man sein Erbe richtig auf?
In seinem Testament kann man bestimmen, welcher Erbe welchen Anteil vom Nachlass bekommen soll. Auch hier spielen aber die Pflichtteile eine Rolle. Wenn ein pflichtteilsberechtigter gesetzlicher Erbe (z. B. ein Kind oder Enkelkind, ein Elternteil, Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner) weniger als seinen Pflichtteil erhält (also die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils), kann dieser von den Erben einen Zusatzpflichtteil verlangen. Dies wäre die Differenz zwischen dem vollen Pflichtteil und dem, was diese Person laut Testament bekommen soll.
Als Testamentsverfasser können Sie außerdem anordnen, dass die Aufteilung des Nachlasses entsprechend der gesetzlichen Erbteile ausgeschlossen ist. Eine solche Regelung gilt dann entweder für 30 Jahre oder bis zu früheren Termin, den Sie im Testament festlegen. So etwas kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn ein Familienunternehmen zum Nachlass gehört. Dann möchten Sie als Erblasser vielleicht verhindern, dass der Betrieb zerschlagen wird, nur damit die Erben ihre prozentualen Anteile erhalten.
Wie kann ich jemandem einzelne Gegenstände zukommen lassen?
Dafür gibt es das sogenannte Vermächtnis. Dies ist eine Anordnung innerhalb des Testaments. Mit ihr legen Sie fest, dass eine bestimmte Person, der Vermächtnisnehmer, einen bestimmten einzelnen Gegenstand erhalten soll, etwa eine Münzsammlung, ein Schmuckstück oder ein Auto.
Beispiel: "Mein Alleinerbe wird mein Sohn Hinnerk. Das Gemälde "Der heilige Hieronymus" von Leonardo da Vinci erhält meine Putzfrau Luise."
Wichtig: Ein Vermächtnisnehmer ist kein Erbe. Daher wird er oder sie auch nicht Teil der Erbengemeinschaft und hat nicht bei der Verwaltung des Nachlasses mitzureden. Vermächtnisnehmer haben nur einen Herausgabeanspruch gegen den oder die Erben auf den jeweiligen Gegenstand.
Kann ich jemandem etwas unter Auflagen vererben?
Sie können eine Erbschaft davon abhängig machen, dass Ihre Erben Auflagen erfüllen. Diese dürfen jedoch nicht sittenwidrig sein, also den Rahmen von Anstand und Zumutbarkeit sprengen.
Beispiele:
- "Mein Alleinerbe wird mein Sohn Johann. Dafür ist er verpflichtet, mein Grab zu pflegen." Diese Regelung ist in Ordnung.
- "Meine Alleinerbin wird meine Tochter Josephine. Sie soll dafür meinen Kegelbruder Hannes heiraten." Diese Regelung ist sittenwidrig.
- "Mein Alleinerbe wird mein Butler James. Dafür soll er meinen Rottweiler-Staffordshire-Mischling ‚Brutus‘ bis an dessen Lebensende pflegen und täglich mit ihm Gassi gehen sowie die Tierarztkosten tragen. Das Wohlergehen von Brutus wird regelmäßig von meinem Testamentsvollstrecker, Rechtsanwalt Dr. Hugo Sorgfalt, kontrolliert." Auch diese Regelung ist zulässig.
Wie kann ich per Testament für mein Haustier sorgen?
Tiere können in Deutschland nicht als Erben eingesetzt werden. Allerdings sind Auflagen gegenüber den menschlichen Erben möglich, mit denen zum Beispiel die Versorgung eines Tieres sichergestellt wird. Im Testament kann auch durchaus genauer definiert werden, wie diese auszusehen hat. Sinnvollerweise sollte man die Versorgung eines Tieres jemandem anvertrauen, der das Tier mag und damit umgehen kann.
Wie kann ich sicherstellen, dass mein letzter Wille auch umgesetzt wird?
Sie können im Testament anordnen, dass sich ein Testamentsvollstrecker um die Durchsetzung Ihrer Verfügungen kümmern soll. Dies empfiehlt sich besonders bei einem komplizierten Nachlass oder zerstrittenen Verwandten. Sie können in Ihrem Testament eine bestimmte Person zum Testamentsvollstrecker ernennen. Dies sollte mit dieser Person vorher abgesprochen sein, denn es bringt Pflichten mit sich. Die Person muss kein Rechtsanwalt sein.
Der Testamentsvollstrecker muss sich um die Verteilung des Nachlasses entsprechend dem Testament kümmern. Bis zur endgültigen Verteilung muss er den Nachlass verwalten. Niemand anders darf darauf Zugriff erhalten. Der Testamentsvollstrecker ist den Erben gegenüber rechenschaftspflichtig und muss ihnen Auskunft über den Stand seiner Arbeit geben. Bei Unregelmäßigkeiten können die Erben beim Nachlassgericht beantragen, ihn zu entlassen. Er kann sich auch schadensersatzpflichtig machen, wenn er z. B. Schmuckstücke unzulässigerweise einem Erben aushändigt.
Praxistipp zum Inhalt des Testaments
Bei der Erstellung eines Testaments können Sie viele sinnvolle Regelungen treffen. Viele Fallen lauern jedoch im Detail. Je komplizierter ein Nachlass und die Verwandtschaftsverhältnisse sind, desto wichtiger ist es, sich dabei gründlich von einem auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.
(Ma)