Was kann man als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen?
12.01.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Ma - Anwalt-Suchservice Außergewöhnliche Belastungen nennt man private Kosten, gegen deren Entstehung man selbst nichts machen kann und die einen stärker belasten als andere Menschen mit vergleichbarem Einkommen und gleichem Familienstand. Dabei ist ein wichtiges Kriterium, dass diese Kosten "zwangsläufig" entstehen. Solche außergewöhnlichen Belastungen können die Einkommenssteuer verringern. Aber: Nur bestimmte unerwartet auftretende Ausgaben werden als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.
"Zwangsläufig" heißt:
- Den so entstandenen Kosten kann man sich aus bestimmten Gründen nicht entziehen. Die Gründe können rechtlicher Art sein, es kann sich aber zum Beispiel auch um sittliche Gründe oder persönliche Verpflichtungen handeln.
- Die Kosten sind nach Lage der Dinge notwendig.
- Sie sind angemessen.
Eine abschließende Liste gibt es nicht. Hier entscheiden die Einkommensverhältnisse des Einzelnen. Schließlich kann sich ein Gutverdiener leichter medizinische Hilfsmittel leisten als jemand, der für den Mindestlohn arbeitet. Es gibt eine Vielzahl von Einzelfallurteilen. Die Gerichte knüpfen die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen nicht immer an einheitliche Voraussetzungen. Im konkreten Fall ist eine fachkundige Beratung zu empfehlen.
Beispiele für anerkannte Aufwendungen aus dem Gesundheitsbereich:
- Krankheitskosten: Ärztliche Behandlung, Fahrtkosten zur Behandlung, Zuzahlungen für Medikamente, wenn die Krankenkasse diese Kosten nicht übernimmt,
- zum Teil Kosten für alternative Therapien (Akupunktur) oder Heilpraktikerbehandlungen, abhängig von der Therapie,
- Kosten von nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln, wenn ärztlich verordnet,
- Hilfsmittel im engeren Sinn: Etwa Brillen, Zahnersatz, Hörgeräte, Rollstühle,
- Hilfsmittel "im weiteren Sinn", etwa Spezialbetten. Aber nur, wenn die Notwendigkeit durch ein Attest eines Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) nachgewiesen ist,
- Kosten von Augen-Laseroperationen zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit. Seit 2006 reicht eine ärztliche Verordnung aus.
Steuerpflichtige müssen die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachweisen. Dies reicht dann in der Regel aus. Aber: Die Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung enthält eine Liste von Aufwendungen, für die dies nicht ausreicht. Bei diesen ist ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen erforderlich. Dies betrifft etwa wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.
Als anerkanntes Heilmittel gilt eine Heileurythmie. Dass sie zwangsläufig nötig war, muss nur durch ein Rezept eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.2.2014, Az. VI R 27/13).
Zuerst sollte man jedoch bei der Krankenkasse um Kostenerstattung nachfragen. Denn: Die genannten Aufwendungen können steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn die Krankenversicherung tatsächlich nicht gezahlt hätte.
Außerdem können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden:
- Unterhaltszahlungen,
- Bestattungskosten,
- Kosten aufgrund von Überschwemmungen oder Unwettern,
- Kosten für die Einrichtung eines behindertengerechten Bades,
- Kosten für die behindertengerechte Umrüstung eines PKW,
- Kosten für erforderliche Umbaumaßnahmen, wenn jemand gegen Baustoffe oder Wohngifte (wie Formaldehyd) allergisch ist,
- auch die Asbestsanierung von Wohngebäuden kann unter Umständen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Dies kann auch den Austausch von asbesthaltigen Nachtspeicher-Heizungen betreffen.
Nicht anerkannt sind beispielsweise:
- Vorsorgeaufwendungen, etwa für vorbeugende Untersuchungen oder Behandlungen,
- Kosten von Diätnahrung,
- Kosten für eine Eheschließung oder Hochzeitsfeier,
- Scheidungskosten (nicht mehr seit 2013),
- Geldstrafen und Geldbußen.
Auch Aufwendungen, die steuerlich zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden.
Seit 2013 sind auch Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) keine außergewöhnlichen Belastungen mehr. Ausnahme: Wenn der Steuerpflichtige ohne diesen Prozess seine Existenzgrundlage verlieren würde.
Nur derjenige Teil der Aufwendungen wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, der die "zumutbare Belastung" des Steuerpflichtigen übersteigt. Wie hoch diese ist, regelt § 33 des Einkommenssteuergesetzes. Wenn die außergewöhnlichen Belastungen unter dieser Grenze bleiben, gibt es keine Steuervergünstigung.
Die individuelle Belastungsgrenze richtet sich nach einem Prozentsatz der gesamten Einkünfte und auch nach dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Alleinstehende bezahlen mehr als Verheiratete und erst recht als Eltern mit Kindern.
Es existieren drei Einkommens-Stufen, hier zum Beispiel bei Alleinstehenden:
Bis 15.340 Euro: zumutbare Belastung 5 % des Einkommens
15.341 bis 51.130 Euro: 6 % des Einkommens
über 51.130 Euro: 7 % des Einkommens.
Zum Vergleich: Bei einem zusammen veranlagten Ehepaar mit drei Kindern wären es 1 %, 1 % und 2 %.
Das Finanzamt rechnet das Einkommen stufenweise zusammen.
Beispiel:
Ein unverheirateter Mann verdient 52.000 Euro im Jahr.
5 % von 15.340 Euro = 767 Euro
6 % von (51.130 - 15.340) = 2.147,40 Euro
7 % von (52.000 - 51.130) = 60,90 Euro.
Die zumutbare Belastung beträgt daher insgesamt 767 + 2.147,40 + 60,90 = 2.975,30 Euro. Der Steuerpflichtige kann als außergewöhnliche Belastung im Beispiel also alle Kosten absetzen, die diesen Betrag überschreiten. Diese Berechnungsweise beruht auf einem Urteil des Bundesfinanzhofes von 2017.
In der Anlage zur Einkommenssteuererklärung "Außergewöhnliche Belastungen" ist die Rede vom Behinderten-Pauschbetrag, vom Hinterbliebenen-Pauschbetrag und vom Pflege-Pauschbetrag. Diese Beträge lassen sich pauschal geltend machen, ohne dass die zumutbare Belastung überschritten ist. Die Pauschbeträge findet man in § 33b des Einkommenssteuer-Gesetzes (EStG).
Wer einen Angehörigen kostenlos, persönlich und in dessen Wohnung oder in seiner eigenen Wohnung pflegt, kann anstelle der Steuerermäßigung nach § 33 einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dessen Höhe hängt vom Pflegegrad ab:
- Pflegegrad 2: 600 Euro
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- Pflegegrad 4-5: 1.800 Euro.
Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe eines Kalenderjahres wird der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad gewährt, der in diesem Kalenderjahr festgestellt wurde.
Wird ein Pflegebedürftiger durch mehrere Personen gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach deren Anzahl geteilt.
Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrages hängt vom Grad der Behinderung ab. Er beträgt zwischen 384 und 2.840 Euro, bei hilflosen, blinden oder taubblinden Personen 7.400 Euro.
Den Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 Euro können Witwen, Witwer, Waisen und Halbwaisen geltend machen. Voraussetzung: Der Antragsteller oder die Antragstellerin bekommen Hinterbliebenenbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz, aus einer Unfallversicherung oder anderen vergleichbaren Versorgungsgesetzen.
Das Finanzamt berücksichtigt außergewöhnliche Belastungen nur auf Antrag. Dazu müssen Steuerpflichtige eine gesonderte Anlage zur Einkommenssteuer-Erklärung ausfüllen. Es kann sich lohnen, sich näher mit diesem Thema zu beschäftigen. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Finanzamt, kann Sie ein Fachanwalt für Steuerrecht mit Rat und Hilfe unterstützen.
Bestimmte private Aufwendungen können Steuerzahler als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Dazu gehören etwa Behandlungskosten, die die Krankenkasse nicht bezahlt.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was sind "zwangsläufige" Kosten? Welche Aufwendungen sind absetzbar? Wann reicht ein Rezept aus? Was kann sonst noch als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden? Welche Kosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt? Wie genau reduziert sich die Einkommenssteuer? Welche besonderen Pauschbeträge gibt es? Praxistipp zu den außergewöhnlichen Belastungen Was sind "zwangsläufige" Kosten?
"Zwangsläufig" heißt:
- Den so entstandenen Kosten kann man sich aus bestimmten Gründen nicht entziehen. Die Gründe können rechtlicher Art sein, es kann sich aber zum Beispiel auch um sittliche Gründe oder persönliche Verpflichtungen handeln.
- Die Kosten sind nach Lage der Dinge notwendig.
- Sie sind angemessen.
Welche Aufwendungen sind absetzbar?
Eine abschließende Liste gibt es nicht. Hier entscheiden die Einkommensverhältnisse des Einzelnen. Schließlich kann sich ein Gutverdiener leichter medizinische Hilfsmittel leisten als jemand, der für den Mindestlohn arbeitet. Es gibt eine Vielzahl von Einzelfallurteilen. Die Gerichte knüpfen die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen nicht immer an einheitliche Voraussetzungen. Im konkreten Fall ist eine fachkundige Beratung zu empfehlen.
Beispiele für anerkannte Aufwendungen aus dem Gesundheitsbereich:
- Krankheitskosten: Ärztliche Behandlung, Fahrtkosten zur Behandlung, Zuzahlungen für Medikamente, wenn die Krankenkasse diese Kosten nicht übernimmt,
- zum Teil Kosten für alternative Therapien (Akupunktur) oder Heilpraktikerbehandlungen, abhängig von der Therapie,
- Kosten von nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln, wenn ärztlich verordnet,
- Hilfsmittel im engeren Sinn: Etwa Brillen, Zahnersatz, Hörgeräte, Rollstühle,
- Hilfsmittel "im weiteren Sinn", etwa Spezialbetten. Aber nur, wenn die Notwendigkeit durch ein Attest eines Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) nachgewiesen ist,
- Kosten von Augen-Laseroperationen zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit. Seit 2006 reicht eine ärztliche Verordnung aus.
Wann reicht ein Rezept aus?
Steuerpflichtige müssen die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachweisen. Dies reicht dann in der Regel aus. Aber: Die Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung enthält eine Liste von Aufwendungen, für die dies nicht ausreicht. Bei diesen ist ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen erforderlich. Dies betrifft etwa wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.
Als anerkanntes Heilmittel gilt eine Heileurythmie. Dass sie zwangsläufig nötig war, muss nur durch ein Rezept eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden (Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.2.2014, Az. VI R 27/13).
Zuerst sollte man jedoch bei der Krankenkasse um Kostenerstattung nachfragen. Denn: Die genannten Aufwendungen können steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn die Krankenversicherung tatsächlich nicht gezahlt hätte.
Was kann sonst noch als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden?
Außerdem können als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden:
- Unterhaltszahlungen,
- Bestattungskosten,
- Kosten aufgrund von Überschwemmungen oder Unwettern,
- Kosten für die Einrichtung eines behindertengerechten Bades,
- Kosten für die behindertengerechte Umrüstung eines PKW,
- Kosten für erforderliche Umbaumaßnahmen, wenn jemand gegen Baustoffe oder Wohngifte (wie Formaldehyd) allergisch ist,
- auch die Asbestsanierung von Wohngebäuden kann unter Umständen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Dies kann auch den Austausch von asbesthaltigen Nachtspeicher-Heizungen betreffen.
Welche Kosten sind nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt?
Nicht anerkannt sind beispielsweise:
- Vorsorgeaufwendungen, etwa für vorbeugende Untersuchungen oder Behandlungen,
- Kosten von Diätnahrung,
- Kosten für eine Eheschließung oder Hochzeitsfeier,
- Scheidungskosten (nicht mehr seit 2013),
- Geldstrafen und Geldbußen.
Auch Aufwendungen, die steuerlich zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, können grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden.
Seit 2013 sind auch Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) keine außergewöhnlichen Belastungen mehr. Ausnahme: Wenn der Steuerpflichtige ohne diesen Prozess seine Existenzgrundlage verlieren würde.
Wie genau reduziert sich die Einkommenssteuer?
Nur derjenige Teil der Aufwendungen wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, der die "zumutbare Belastung" des Steuerpflichtigen übersteigt. Wie hoch diese ist, regelt § 33 des Einkommenssteuergesetzes. Wenn die außergewöhnlichen Belastungen unter dieser Grenze bleiben, gibt es keine Steuervergünstigung.
Die individuelle Belastungsgrenze richtet sich nach einem Prozentsatz der gesamten Einkünfte und auch nach dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Alleinstehende bezahlen mehr als Verheiratete und erst recht als Eltern mit Kindern.
Es existieren drei Einkommens-Stufen, hier zum Beispiel bei Alleinstehenden:
Bis 15.340 Euro: zumutbare Belastung 5 % des Einkommens
15.341 bis 51.130 Euro: 6 % des Einkommens
über 51.130 Euro: 7 % des Einkommens.
Zum Vergleich: Bei einem zusammen veranlagten Ehepaar mit drei Kindern wären es 1 %, 1 % und 2 %.
Das Finanzamt rechnet das Einkommen stufenweise zusammen.
Beispiel:
Ein unverheirateter Mann verdient 52.000 Euro im Jahr.
5 % von 15.340 Euro = 767 Euro
6 % von (51.130 - 15.340) = 2.147,40 Euro
7 % von (52.000 - 51.130) = 60,90 Euro.
Die zumutbare Belastung beträgt daher insgesamt 767 + 2.147,40 + 60,90 = 2.975,30 Euro. Der Steuerpflichtige kann als außergewöhnliche Belastung im Beispiel also alle Kosten absetzen, die diesen Betrag überschreiten. Diese Berechnungsweise beruht auf einem Urteil des Bundesfinanzhofes von 2017.
Welche besonderen Pauschbeträge gibt es?
In der Anlage zur Einkommenssteuererklärung "Außergewöhnliche Belastungen" ist die Rede vom Behinderten-Pauschbetrag, vom Hinterbliebenen-Pauschbetrag und vom Pflege-Pauschbetrag. Diese Beträge lassen sich pauschal geltend machen, ohne dass die zumutbare Belastung überschritten ist. Die Pauschbeträge findet man in § 33b des Einkommenssteuer-Gesetzes (EStG).
Wer einen Angehörigen kostenlos, persönlich und in dessen Wohnung oder in seiner eigenen Wohnung pflegt, kann anstelle der Steuerermäßigung nach § 33 einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Dessen Höhe hängt vom Pflegegrad ab:
- Pflegegrad 2: 600 Euro
- Pflegegrad 3: 1.100 Euro
- Pflegegrad 4-5: 1.800 Euro.
Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe eines Kalenderjahres wird der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad gewährt, der in diesem Kalenderjahr festgestellt wurde.
Wird ein Pflegebedürftiger durch mehrere Personen gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach deren Anzahl geteilt.
Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrages hängt vom Grad der Behinderung ab. Er beträgt zwischen 384 und 2.840 Euro, bei hilflosen, blinden oder taubblinden Personen 7.400 Euro.
Den Hinterbliebenen-Pauschbetrag von 370 Euro können Witwen, Witwer, Waisen und Halbwaisen geltend machen. Voraussetzung: Der Antragsteller oder die Antragstellerin bekommen Hinterbliebenenbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz, aus einer Unfallversicherung oder anderen vergleichbaren Versorgungsgesetzen.
Praxistipp zu den außergewöhnlichen Belastungen
Das Finanzamt berücksichtigt außergewöhnliche Belastungen nur auf Antrag. Dazu müssen Steuerpflichtige eine gesonderte Anlage zur Einkommenssteuer-Erklärung ausfüllen. Es kann sich lohnen, sich näher mit diesem Thema zu beschäftigen. Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Finanzamt, kann Sie ein Fachanwalt für Steuerrecht mit Rat und Hilfe unterstützen.
(Wk)