Was tun, wenn der Tätowierer einen Schreibfehler macht?
11.01.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Ma - Anwalt-Suchservice Bei Tattoos kann man so einiges falsch machen. Schreibfehler kommen vor – schnell wird aus „Bon Jovi“ dann „Jon Bovi“ oder „Mutti“ hat plötzlich nur noch ein „t“. Dies ist dann recht peinlich – für den Rest des Lebens. Aber manchmal wird auch einfach das bestellte Motiv falsch gezeichnet, es werden falsche Farben benutzt oder das Tattoo wird so tief gestochen, dass die Farbe verschwimmt. Und in schlimmeren Fällen kommt es sogar zu gesundheitlichen Problemen.
Wie ein ärztlicher Eingriff ist auch das Stechen eines Tattoos eigentlich eine Körperverletzung. Diese ist allein deshalb nicht strafbar und löst auch keine zivilrechtlichen Ansprüche aus, weil der Kunde in sie eingewilligt hat. Findet jedoch etwas statt, in das der Kunde nicht eingewilligt hat, sieht die Sache anders aus. Bei Tattoos geht es in der Regel jedoch nicht um die Frage, ob sich der Tätowierer wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben könnte. Vielmehr ist die Körperverletzung die Grundlage, um nach dem Zivilrecht einen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz geltend zu machen, nach Vorschriften wie § 253 Abs. 2 und § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Das Oberlandesgericht Hamm entschied 2014, dass nur eine technisch und optisch mangelfreie Herstellung des Tattoos keine Körperverletzung darstellt. Hier ginge es immerhin um Arbeiten, die körperliche Schmerzen beim Auftraggeber auslösten und deren schlechte Ausführung gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge haben könne. Im Verfahren ging es um eine Frau, deren Tattoo Farbverläufe aufwies und das auch künstlerisch eher ungeschickt ausführt war. Das Gericht sprach der Frau 750 Euro Schmerzensgeld sowie als Schadensersatz die Kosten einer Laserbehandlung zu (Urteil vom 5.3.2014, Az. 12 U 151/13).
Damit jemand in eine Tätowierung rechtswirksam einwilligen kann, muss er darüber Bescheid wissen, was eigentlich auf ihn zukommt. Sonst ist eine Einwilligung sinnlos. Daher hat der Tätowierer bestimmte Aufklärungspflichten. So muss er den Kunden ausführlich über den Ablauf der Arbeit und die möglichen gesundheitlichen Risiken aufklären, über die zu erwartenden Schmerzen, auch über das Risiko einer Entzündung oder einer allergischen Reaktion auf die Farben. Für Schwangere und Menschen mit angeschlagener Gesundheit können besondere Risiken im Hinblick auf Infektionen bestehen. Nimmt ein Kunde Antibiotika oder Blutverdünner, bestehen Gesundheitsgefahren bei einer Tätowierung. Auf all dies ist hinzuweisen, ebenso wie auf die richtige Behandlung der Haut nach Ausführung des Tattoos. Natürlich geht die Aufklärungspflicht nicht so weit, wie die eines Arztes vor einer Operation. Das Wesentliche muss jedoch vermittelt werden. Generell kann sich eine Einwilligung nur auf korrekt durchgeführte Arbeiten beziehen. Daher geht man bei einem fachlich falsch ausgeführten Tattoo oder einem, das andere Muster aufweist als bestellt oder gar Schreibfehler hat, immer von einer fehlenden Einwilligung aus.
Eine gesetzliche Alters-Untergrenze für Tätowierungen gibt es nicht. Ist ein Kunde minderjährig, hängt die Wirksamkeit seiner Einwilligung davon ab, ob er überhaupt von seiner geistigen Reife her verstehen kann, worauf er sich einlässt. Daher ist eine pauschale Erlaubnis der Eltern unter Umständen nicht ausreichend. Die Reife des Kunden ist für den Tätowierer schwer zu beurteilen. Viele Tattoostudios lehnen die Tätowierung von Minderjährigen ab.
Tätowierfarben gehen unter die Haut und können in die Blutbahn gelangen. Es ist daher nicht egal, was sie enthalten. Seit Inkrafttreten der deutschen Tätowiermittelverordnung am 1.5.2009 gibt es Regeln für in Deutschland in den Handel gebrachte Farben. Bestimmte Farbstoffe sind ausdrücklich verboten, wie etwa die bekanntermaßen krebserzeugenden Azofarbstoffe und das besonders allergieauslösende p-Phenylendiamin. Tätowierfarben dürfen nur noch in den Handel gebracht werden, wenn darauf eine Reihe von Pflichtangaben gemacht werden, etwa der Hersteller, die Chargennummer und wie lange die Farbe nach dem Öffnen verwendbar ist.
Aber: Die bestehende Regelung wird immer wieder kritisiert, weil wissenschaftliche Untersuchungen (etwa von der Stiftung Warentest 2014) zeigen, dass viele Tätowierfarben nach wie vor potentiell gefährliche Stoffe enthalten. Viele Tätowierer bestellen ihre Farben im Internet und von ausländischen Herstellern. Eine Positivliste von unbedenklichen Farben gibt es nicht, ebensowenig wie eine behördliche Zulassung. Prüfzertifikate werden allein von den Herstellern angefertigt und nicht behördlich kontrolliert. Immerhin führen die Bundesländer stichprobenartige Untersuchungen der in Tattoostudios verwendeten Farben durch. Tätowierer können sich Schadensersatzanprüchen aussetzen, wenn sie Farben verwenden, die bekanntermaßen gesundheitsschädlich sind.
Kunden kann nur geraten werden, auf unbedenklichen Farben mit Prüfzertifikat des Herstellers zu bestehen. Dies sollte der Tätowierer schriftlich bestätigen können, und zwar mit Angabe des Herstellers, der Inhaltsstoffe, der Chargennummer und des Haltbarkeitsdatums.
Ab 1.1.2023 sind zwei weitere Tattoofarben EU-weit verboten: Pigment Blue 15:3 und Pigment Green 7. Beide kommen in vielen Farbmischungen vor, etwa in Grün- und Blautönen und Mischfarben wie Violett, Braun, Türkis oder Pink. Dies beruht auf der sogenannten REACH-Verordnung der EU, die seit 2022 bereits die Nutzung von etwa 4.000 bisher zulässigen Farben verbietet. Diese gelten als gesundheitlich bedenklich oder als nicht ausreichend erforscht. Hersteller reagieren bereits mit der Entwicklung neuer Farben. Ob diese gesundheitlich unbedenklich sind, wird sich allerdings noch zeigen müssen.
Weicht das Tattoo von der Vorlage maßgeblich ab, wird von einem Fehler auszugehen sein. Die Vorlage sollte dementsprechend aufbewahrt werden. Auch ist es sinnvoll, Zeugen für den Tätowiervorgang zu haben, die zum Beispiel auch zur Aufklärung durch den Tätowierer etwas sagen können. Die fachlich korrekte Ausführung kann unter Umständen ein anderes Tattoo-Studio beurteilen.
Das fehlerhafte Tattoo kann im Rahmen einer Laserbehandlung wieder entfernt werden. Die Kosten für die Behandlung kann der Geschädigte vom Tätowierer als Schadensersatz verlangen; gegebenenfalls muss er sie allerdings einklagen. Der Tätowierer kann ebenfalls auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden, dessen Höhe von den jeweiligen Umständen im Einzelfall abhängt. Die Laserbehandlung kann zu Pigmentveränderungen der Haut führen oder Narben verursachen. Hier kann zusätzlich Schmerzensgeld fällig werden. Unter Umständen kann der Tätowierte auch die Kosten für das misslungene Tattoo zurückverlangen (AG Neubrandenburg, Urteil vom 10.10.2000, Az. 18 C 160/00).
Die Ausführung eines Tattoos ist grundsätzlich ein Werkvertrag. Mancher Tätowierer bietet nun seinen enttäuschten Kunden an, dass er doch selbst nachbessern könne. Denn: Nach dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches sind zwei Nachbesserungsversuche das gute Recht des Werkunternehmers, bevor andere Ansprüche geltend gemacht werden. Aber: Bei Tattoos ist das anders. Denn ein Tattoo ist nun mal kein Wasserrohr. So entschied das Oberlandesgericht Hamm in der bereits zitierten Entscheidung, dass die Kundin sich nicht auf eine Nachbesserung durch den gleichen Tätowierer einlassen müsse. Zwar handle es sich um einen Werkvertrag, bei dem grundsätzlich bei Mängeln eine Nachbesserung durch den Unternehmer erfolgen dürfe, bevor andere Ansprüche geltend gemacht werden könnten. Arbeiten, die körperliche Schmerzen verursachten, könnten aber nicht mit anderen Werkleistungen verglichen werden. Hier sei das Vertrauen verspielt (Urteil vom 5.3.2014, Az. 12 U 151/13).
Nehmen Sie Abstand von Tätowierern, die nicht ausführlich über die Risiken aufklären oder keine Auskunft zu den verwendeten Farben erteilen können. Haben Sie dann doch durch ein Tattoo gesundheitliche Probleme bekommen oder ist es nicht fachgerecht ausgeführt, kann Ihnen ein Rechtsanwalt für Zivilrecht helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Immer mehr Menschen in Deutschland lassen sich tätowieren. Nicht immer allerdings wird die Arbeit zur Zufriedenheit des Kunden ausgeführt. Was tun, wenn das Tattoo verpfuscht wurde oder Schreibfehler aufweist?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wann liegt Körperverletzung vor? Was sagen die Gerichte zum Thema Körperverletzung? Welche Hinweis- und Aufklärungspflichten hat ein Tätowierer? Was gilt bei der Tätowierung Minderjähriger? Welche Farben darf der Tätowierer verwenden? Update vom 11.1.2023: Viele Tattoofarben verboten Wie kann man beweisen, dass der Tätowierer einen Fehler gemacht hat? Was tun bei fehlerhafter Tätowierung? Nachbesserung durch den gleichen Tätowierer? Praxistipp Wann liegt Körperverletzung vor?
Wie ein ärztlicher Eingriff ist auch das Stechen eines Tattoos eigentlich eine Körperverletzung. Diese ist allein deshalb nicht strafbar und löst auch keine zivilrechtlichen Ansprüche aus, weil der Kunde in sie eingewilligt hat. Findet jedoch etwas statt, in das der Kunde nicht eingewilligt hat, sieht die Sache anders aus. Bei Tattoos geht es in der Regel jedoch nicht um die Frage, ob sich der Tätowierer wegen Körperverletzung strafbar gemacht haben könnte. Vielmehr ist die Körperverletzung die Grundlage, um nach dem Zivilrecht einen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz geltend zu machen, nach Vorschriften wie § 253 Abs. 2 und § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Was sagen die Gerichte zum Thema Körperverletzung?
Das Oberlandesgericht Hamm entschied 2014, dass nur eine technisch und optisch mangelfreie Herstellung des Tattoos keine Körperverletzung darstellt. Hier ginge es immerhin um Arbeiten, die körperliche Schmerzen beim Auftraggeber auslösten und deren schlechte Ausführung gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge haben könne. Im Verfahren ging es um eine Frau, deren Tattoo Farbverläufe aufwies und das auch künstlerisch eher ungeschickt ausführt war. Das Gericht sprach der Frau 750 Euro Schmerzensgeld sowie als Schadensersatz die Kosten einer Laserbehandlung zu (Urteil vom 5.3.2014, Az. 12 U 151/13).
Welche Hinweis- und Aufklärungspflichten hat ein Tätowierer?
Damit jemand in eine Tätowierung rechtswirksam einwilligen kann, muss er darüber Bescheid wissen, was eigentlich auf ihn zukommt. Sonst ist eine Einwilligung sinnlos. Daher hat der Tätowierer bestimmte Aufklärungspflichten. So muss er den Kunden ausführlich über den Ablauf der Arbeit und die möglichen gesundheitlichen Risiken aufklären, über die zu erwartenden Schmerzen, auch über das Risiko einer Entzündung oder einer allergischen Reaktion auf die Farben. Für Schwangere und Menschen mit angeschlagener Gesundheit können besondere Risiken im Hinblick auf Infektionen bestehen. Nimmt ein Kunde Antibiotika oder Blutverdünner, bestehen Gesundheitsgefahren bei einer Tätowierung. Auf all dies ist hinzuweisen, ebenso wie auf die richtige Behandlung der Haut nach Ausführung des Tattoos. Natürlich geht die Aufklärungspflicht nicht so weit, wie die eines Arztes vor einer Operation. Das Wesentliche muss jedoch vermittelt werden. Generell kann sich eine Einwilligung nur auf korrekt durchgeführte Arbeiten beziehen. Daher geht man bei einem fachlich falsch ausgeführten Tattoo oder einem, das andere Muster aufweist als bestellt oder gar Schreibfehler hat, immer von einer fehlenden Einwilligung aus.
Was gilt bei der Tätowierung Minderjähriger?
Eine gesetzliche Alters-Untergrenze für Tätowierungen gibt es nicht. Ist ein Kunde minderjährig, hängt die Wirksamkeit seiner Einwilligung davon ab, ob er überhaupt von seiner geistigen Reife her verstehen kann, worauf er sich einlässt. Daher ist eine pauschale Erlaubnis der Eltern unter Umständen nicht ausreichend. Die Reife des Kunden ist für den Tätowierer schwer zu beurteilen. Viele Tattoostudios lehnen die Tätowierung von Minderjährigen ab.
Welche Farben darf der Tätowierer verwenden?
Tätowierfarben gehen unter die Haut und können in die Blutbahn gelangen. Es ist daher nicht egal, was sie enthalten. Seit Inkrafttreten der deutschen Tätowiermittelverordnung am 1.5.2009 gibt es Regeln für in Deutschland in den Handel gebrachte Farben. Bestimmte Farbstoffe sind ausdrücklich verboten, wie etwa die bekanntermaßen krebserzeugenden Azofarbstoffe und das besonders allergieauslösende p-Phenylendiamin. Tätowierfarben dürfen nur noch in den Handel gebracht werden, wenn darauf eine Reihe von Pflichtangaben gemacht werden, etwa der Hersteller, die Chargennummer und wie lange die Farbe nach dem Öffnen verwendbar ist.
Aber: Die bestehende Regelung wird immer wieder kritisiert, weil wissenschaftliche Untersuchungen (etwa von der Stiftung Warentest 2014) zeigen, dass viele Tätowierfarben nach wie vor potentiell gefährliche Stoffe enthalten. Viele Tätowierer bestellen ihre Farben im Internet und von ausländischen Herstellern. Eine Positivliste von unbedenklichen Farben gibt es nicht, ebensowenig wie eine behördliche Zulassung. Prüfzertifikate werden allein von den Herstellern angefertigt und nicht behördlich kontrolliert. Immerhin führen die Bundesländer stichprobenartige Untersuchungen der in Tattoostudios verwendeten Farben durch. Tätowierer können sich Schadensersatzanprüchen aussetzen, wenn sie Farben verwenden, die bekanntermaßen gesundheitsschädlich sind.
Kunden kann nur geraten werden, auf unbedenklichen Farben mit Prüfzertifikat des Herstellers zu bestehen. Dies sollte der Tätowierer schriftlich bestätigen können, und zwar mit Angabe des Herstellers, der Inhaltsstoffe, der Chargennummer und des Haltbarkeitsdatums.
Update vom 11.1.2023: Viele Tattoofarben verboten
Ab 1.1.2023 sind zwei weitere Tattoofarben EU-weit verboten: Pigment Blue 15:3 und Pigment Green 7. Beide kommen in vielen Farbmischungen vor, etwa in Grün- und Blautönen und Mischfarben wie Violett, Braun, Türkis oder Pink. Dies beruht auf der sogenannten REACH-Verordnung der EU, die seit 2022 bereits die Nutzung von etwa 4.000 bisher zulässigen Farben verbietet. Diese gelten als gesundheitlich bedenklich oder als nicht ausreichend erforscht. Hersteller reagieren bereits mit der Entwicklung neuer Farben. Ob diese gesundheitlich unbedenklich sind, wird sich allerdings noch zeigen müssen.
Wie kann man beweisen, dass der Tätowierer einen Fehler gemacht hat?
Weicht das Tattoo von der Vorlage maßgeblich ab, wird von einem Fehler auszugehen sein. Die Vorlage sollte dementsprechend aufbewahrt werden. Auch ist es sinnvoll, Zeugen für den Tätowiervorgang zu haben, die zum Beispiel auch zur Aufklärung durch den Tätowierer etwas sagen können. Die fachlich korrekte Ausführung kann unter Umständen ein anderes Tattoo-Studio beurteilen.
Was tun bei fehlerhafter Tätowierung?
Das fehlerhafte Tattoo kann im Rahmen einer Laserbehandlung wieder entfernt werden. Die Kosten für die Behandlung kann der Geschädigte vom Tätowierer als Schadensersatz verlangen; gegebenenfalls muss er sie allerdings einklagen. Der Tätowierer kann ebenfalls auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden, dessen Höhe von den jeweiligen Umständen im Einzelfall abhängt. Die Laserbehandlung kann zu Pigmentveränderungen der Haut führen oder Narben verursachen. Hier kann zusätzlich Schmerzensgeld fällig werden. Unter Umständen kann der Tätowierte auch die Kosten für das misslungene Tattoo zurückverlangen (AG Neubrandenburg, Urteil vom 10.10.2000, Az. 18 C 160/00).
Nachbesserung durch den gleichen Tätowierer?
Die Ausführung eines Tattoos ist grundsätzlich ein Werkvertrag. Mancher Tätowierer bietet nun seinen enttäuschten Kunden an, dass er doch selbst nachbessern könne. Denn: Nach dem Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches sind zwei Nachbesserungsversuche das gute Recht des Werkunternehmers, bevor andere Ansprüche geltend gemacht werden. Aber: Bei Tattoos ist das anders. Denn ein Tattoo ist nun mal kein Wasserrohr. So entschied das Oberlandesgericht Hamm in der bereits zitierten Entscheidung, dass die Kundin sich nicht auf eine Nachbesserung durch den gleichen Tätowierer einlassen müsse. Zwar handle es sich um einen Werkvertrag, bei dem grundsätzlich bei Mängeln eine Nachbesserung durch den Unternehmer erfolgen dürfe, bevor andere Ansprüche geltend gemacht werden könnten. Arbeiten, die körperliche Schmerzen verursachten, könnten aber nicht mit anderen Werkleistungen verglichen werden. Hier sei das Vertrauen verspielt (Urteil vom 5.3.2014, Az. 12 U 151/13).
Praxistipp
Nehmen Sie Abstand von Tätowierern, die nicht ausführlich über die Risiken aufklären oder keine Auskunft zu den verwendeten Farben erteilen können. Haben Sie dann doch durch ein Tattoo gesundheitliche Probleme bekommen oder ist es nicht fachgerecht ausgeführt, kann Ihnen ein Rechtsanwalt für Zivilrecht helfen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
(Bu)