Für welche Schäden und Verluste zahlt die Hausratversicherung?
08.05.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Ma - Anwalt-Suchservice In einer Hausratversicherung ist das bewegliche Eigentum des Wohnungsinhabers unter anderem gegen Feuer, Leitungswasserschäden und Einbruch versichert. Auf Wunsch des Versicherungsnehmers können besondere Risiken – zum Beispiel Glasbruch – gegen Aufpreis zusätzlich mit aufgenommen werden. Unklarheit herrscht allerdings häufig darüber, was im Einzelnen versichert ist. Natürlich sind die Möbel vom Schutz mit umfasst, aber: Was ist mit dem Teppichboden, der Einbauküche und den Stromleitungen in der Wand? Sind Wertsachen automatisch mitversichert? Und was gilt für das teure Fahrrad und das Werkzeug in der Garage?
Die Hausratversicherung gehört zu den Sachversicherungen. Sie schützt den Hausrat. Zu diesem zählen alle beweglichen Gegenstände, die sich in einer Wohnung befinden. Zur Wohnung gehören Nebenräume wie der eigene Keller. Geliehene Sachen in der Wohnung sind mitversichert. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen jedoch fest eingebaute Einrichtungen oder Installationen.
Beispiel: Ein Wasserrohr bricht, die Wohnung wird überflutet. In diesem Fall zahlt die Hausratsversicherung für die zerstörten Möbel und Elektrogeräte, jedoch nicht für das kaputte Rohr. Möbel, Kleidung und Elektrogeräte zählen in der Regel zum Hausrat, ebenso Nahrungsmittel und Vorräte.
Einen Grenzfall stellt die Einbauküche dar. Zunächst einmal gelten Küchenzeilen oder Anbauküchen nicht als Gebäudebestandteile. Daher sind Schäden daran von der Hausratsversicherung abgedeckt und die Küchen müssen auch bei der Wertermittlung für die Versicherungssumme berücksichtigt werden. Auch eine aus serienmäßigen Teilen gefertigte Einbauküche gehört zum Hausrat und damit in die Hausratsversicherung (OLG Köln, Urteil vom 30.7.1992, Az. 5 U 36/92, sowie AG Düren, Urteil vom 12.2.2003, Az. 45 C 477/02).
Unter den Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung fallen hingegen Einbauküchen, die individuell handwerklich hergestellt und so in das Gebäude eingefügt wurden, dass ihre Trennung vom Gebäude nur mit erheblichem Wertverlust möglich ist.
Ist ein Bodenbelag – etwa Parkett oder Laminat – fest mit dem Gebäude verbunden, also verklebt, gilt er als Teil des Gebäudes. Wenn er beschädigt wird, ist dies höchstens ein Fall für die Wohngebäudeversicherung, die allein der Hauseigentümer abschließen kann. Mieter und deren Schäden sind in dieser nicht versichert. Wenn der Bodenbelag so verlegt ist, dass man ihn ohne Weiteres wieder entfernen kann, kann er als Teil des Hausrats anerkannt werden. Dann besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Hausratsversicherung auch den beschädigten Bodenbelag bezahlt. Parkett wird meist verklebt, Laminat dagegen lose verlegt und mit Nut und Feder zusammengesteckt.
Wertgegenstände wie Schmuck, Sammlungen oder Kunstgegenstände sind in den meisten Versicherungsverträgen bis zu einer Grenze von 20 Prozent der Versicherungssumme mitversichert. Dies kann unter Umständen zu wenig sein. Wenn der Versicherungskunde seine Wertsachen höher versichern will, kann er dies tun - gegen Aufpreis und mit einer besonderen Vereinbarung.
Wird ein Fahrrad aus einem geschlossenen Raum gestohlen, der zur Wohnung gehört und den allein der Versicherungsnehmer nutzt, ist es regelmäßig in der Hausratversicherung versichert. Wenn es dagegen auf der Straße gestohlen wird, zahlt diese Versicherung nicht. Für diesen Fall kann man zusätzlich eine Fahrradversicherung abschließen.
Was sich in Garagen befindet, ist in der Hausratversicherung versichert - wenn sich die Garage auf dem Wohngrundstück befindet. Bei vielen Versicherungen muss sie nur am gleichen Wohnort liegen - also ggf. auch auf einem anderen Grundstück im gleichen Ort. Die Garage sollte abgeschlossen sein, da es sich sonst nicht um einen Einbruch, sondern um einen einfachen, nicht versicherten Diebstahl handelt.
Glas ist in der Regel nicht automatisch in der Hausratsversicherung versichert. Man kann dafür eine Glasversicherung als Zusatzbaustein abschließen. Dies gilt auch für Glasschäden an Aquarien und dadurch verursachte Wasserschäden. Einige Versicherer unterteilen den Versicherungsschutz bei Glas noch in Gebäudeverglasung und Möbelverglasung.
Die Hausratsversicherung deckt Schäden am beweglichen Eigentum ab, wenn sie durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, direkten Blitzschlag, Explosion, Implosion, Einbruch (Diebstahl und Vandalismus) oder Raub entstehen.
Elementarschäden wie Überschwemmungen oder Erdrutsche können besonders versichert werden. Nicht automatisch mitversichert sind in der Regel auch Überspannungsschäden an Elektrogeräten.
Schäden durch Grundwasser oder Regenwasser sind nicht versichert, auch wenn letzteres aus einem hauseigenen Fallrohr kommt. Dies gilt auch für Schäden durch ein leckgeschlagenes Aquarium oder Wasserbett. Nicht versichert sind auch Schäden durch gewaltfreie Trickdiebstähle oder Betrugsdelikte.
Auch bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers zahlt die Hausratsversicherung nicht. Wer also zum Beispiel seine junge Katze mit einem brennenden Adventskranz allein in der Wohnung lässt, um mit dem Nachbarn zu reden, muss den Schaden selbst tragen (Urteil Amtsgericht St. Goar, Az. 3 C 278/97). In vielen modernen Verträgen ist jedoch der sogenannte Einwand der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dann zahlt die Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit. Darauf sollte man beim Vertragsabschluss achten.
Der Versicherungsnehmer hat im Schadensfall Pflichten, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Werden sie nicht beachtet, wird die Versicherung unter Umständen leistungsfrei und muss nicht zahlen.
Wenn es zu einem Schaden gekommen ist, muss man diesen sofort der Versicherung melden. Von wertvolleren Gegenständen sollten aus Beweisgründen unbedingt Kaufbelege aufbewahrt werden. Der Versicherungsnehmer hat eine sogenannte Schadensminderungspflicht. Das bedeutet: Er muss den Schaden möglichst gering halten. Dazu gehört es zum Beispiel, bei einem Wasserrohrbruch schnell den Haupthahn abzustellen.
Nach einem Einbruch sollte man die Polizei verständigen und eine Liste der gestohlenen Gegenstände anlegen.
Die Hausratversicherung zahlt grundsätzlich nur bis zu der laut Vertrag versicherten Summe. Wenn die Versicherungsgesellschaft zu der Ansicht kommt, dass der Wert des Hausrats zu gering angegeben wurde, um Beiträge zu sparen, kann sie der Forderung ihres Kunden den Einwand der Unterversicherung entgegenhalten. Dann zahlt sie entsprechend weniger. Daher ist es bei der Hausratversicherung besonders wichtig, den Wert des eigenen Hausrats richtig einzuschätzen. Standardmäßig wird mit 600 bis 700 Euro pro Quadratmeter Wohnungsfläche gerechnet. Ist der Hausrat wertvoller, sollte man dies berücksichtigen - sonst geht man im Schadensfall womöglich leer aus oder erhält nicht den vollen Wert ersetzt.
Bei Umzügen oder der Anschaffung neuer Wertgegenstände empfiehlt es sich, den Versicherungsschutz der Hausratversicherung an die aktuellen Verhältnisse anzupassen.
In einigen Versicherungsverträgen kann auch der Einwand der Unterversicherung ausgeschlossen werden. Dies kostet in der Regel einen Aufpreis, ist aber eine zusätzliche Absicherung bei wertvollerem Hausrat.
Eine Hausratversicherung braucht nicht zu bezahlen, wenn der Kunde ihr eine erst nachträglich ausgestellte Rechnung für ein gestohlenes Fahrrad vorlegt und diese obendrein nicht korrekt ist. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. In diesem Fall berief sich die Versicherung auf arglistig falsche Angaben in der Schadensmeldung. Was war passiert?
Der Versicherungsnehmer hatte ein Fahrradgeschäft nachträglich eine Rechnung über ein Rad für mehrere tausend Euro ausstellen lassen. Auf der Rechnung waren auch die Mehrwertsteuer und ein Rabatt von einem Prozent ausgewiesen. Der Haken: Tatsächlich hatte der Mann in dem Fahrradhaus nur Teile für 2.000 Euro erworben, weitere Teile im Wert von 3.700 Euro in anderen Geschäften gekauft und sich dann daraus ein Fahrrad montieren lassen.
Das Gericht entschied zu Gunsten der Versicherung. Der Mann habe arglistig gehandelt. Arglist verlange lediglich bewusstes Einwirken auf die Entscheidung des Versicherers durch unrichtige oder unvollständige Angaben. Dafür sei keine Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht erforderlich. Ausreichend sei das Bestreben, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden oder die Regulierung zu beschleunigen oder allgemein die Entscheidung des Versicherers beeinflussen zu wollen. Hier habe der Versicherungsnehmer zusätzlich seine vertraglichen Obliegenheiten verletzt, nach Eintritt des Versicherungsfalles korrekte Angaben zu machen. Die Versicherung musste nicht zahlen (Az. 12 U 86/10).
Bei einer Hausratsversicherung ist es besonders wichtig, den richtigen Wert des Hausrats zu versichern und Belege darüber aufzubewahren. Im Streitfall kann Ihnen ein Fachanwalt für Versicherungsrecht helfen, Ihren Schaden doch noch ersetzt zu bekommen. Dabei können mögliche von der Versicherung nicht eingehaltene Informationspflichten über die Obliegenheiten des Kunden ein gutes Argument sein.
Das Wichtigste in Kürze
1. Versicherungsumfang: Mit einer Hausratversicherung sind alle beweglichen Gegenstände, die sich in einer Wohnung befinden versichert. Zur Wohnung zählt auch der eigene Keller. Geliehene Sachen sind mitversichert.
2. Meldepflicht: Tritt ein Schadensfall ein, z.B. im Zuge eines Einbruchs oder einen Wasserschadens, muss dieser unverzüglich der Versicherung gemeldet werden.
3. Schadensminderungspflicht: Der Versicherungsnehmer hat eine sogenannte Schadensminderungspflicht. Er muss den Schaden im Rahmen seiner Möglichkeiten möglichst gering halten.
1. Versicherungsumfang: Mit einer Hausratversicherung sind alle beweglichen Gegenstände, die sich in einer Wohnung befinden versichert. Zur Wohnung zählt auch der eigene Keller. Geliehene Sachen sind mitversichert.
2. Meldepflicht: Tritt ein Schadensfall ein, z.B. im Zuge eines Einbruchs oder einen Wasserschadens, muss dieser unverzüglich der Versicherung gemeldet werden.
3. Schadensminderungspflicht: Der Versicherungsnehmer hat eine sogenannte Schadensminderungspflicht. Er muss den Schaden im Rahmen seiner Möglichkeiten möglichst gering halten.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Gegenstände sind versichert? Wann sind Bodenbeläge als Hausrat versichert? Wann zahlt die Hausratversicherung für Wertsachen? Gehören Fahrräder und Glas zum Hausrat? Welche Gefahren sind in der Hausratversicherung versichert? Welche Schäden sind ausgeschlossen? Schaden eingetreten: Worauf muss man achten? Welche Beträge übernimmt die Hausratversicherung? Keine manipulierten Rechnungen einreichen! Praxistipp zur Hausratsversicherung Welche Gegenstände sind versichert?
Die Hausratversicherung gehört zu den Sachversicherungen. Sie schützt den Hausrat. Zu diesem zählen alle beweglichen Gegenstände, die sich in einer Wohnung befinden. Zur Wohnung gehören Nebenräume wie der eigene Keller. Geliehene Sachen in der Wohnung sind mitversichert. Nicht unter den Versicherungsschutz fallen jedoch fest eingebaute Einrichtungen oder Installationen.
Beispiel: Ein Wasserrohr bricht, die Wohnung wird überflutet. In diesem Fall zahlt die Hausratsversicherung für die zerstörten Möbel und Elektrogeräte, jedoch nicht für das kaputte Rohr. Möbel, Kleidung und Elektrogeräte zählen in der Regel zum Hausrat, ebenso Nahrungsmittel und Vorräte.
Einen Grenzfall stellt die Einbauküche dar. Zunächst einmal gelten Küchenzeilen oder Anbauküchen nicht als Gebäudebestandteile. Daher sind Schäden daran von der Hausratsversicherung abgedeckt und die Küchen müssen auch bei der Wertermittlung für die Versicherungssumme berücksichtigt werden. Auch eine aus serienmäßigen Teilen gefertigte Einbauküche gehört zum Hausrat und damit in die Hausratsversicherung (OLG Köln, Urteil vom 30.7.1992, Az. 5 U 36/92, sowie AG Düren, Urteil vom 12.2.2003, Az. 45 C 477/02).
Unter den Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung fallen hingegen Einbauküchen, die individuell handwerklich hergestellt und so in das Gebäude eingefügt wurden, dass ihre Trennung vom Gebäude nur mit erheblichem Wertverlust möglich ist.
Wann sind Bodenbeläge als Hausrat versichert?
Ist ein Bodenbelag – etwa Parkett oder Laminat – fest mit dem Gebäude verbunden, also verklebt, gilt er als Teil des Gebäudes. Wenn er beschädigt wird, ist dies höchstens ein Fall für die Wohngebäudeversicherung, die allein der Hauseigentümer abschließen kann. Mieter und deren Schäden sind in dieser nicht versichert. Wenn der Bodenbelag so verlegt ist, dass man ihn ohne Weiteres wieder entfernen kann, kann er als Teil des Hausrats anerkannt werden. Dann besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Hausratsversicherung auch den beschädigten Bodenbelag bezahlt. Parkett wird meist verklebt, Laminat dagegen lose verlegt und mit Nut und Feder zusammengesteckt.
Wann zahlt die Hausratversicherung für Wertsachen?
Wertgegenstände wie Schmuck, Sammlungen oder Kunstgegenstände sind in den meisten Versicherungsverträgen bis zu einer Grenze von 20 Prozent der Versicherungssumme mitversichert. Dies kann unter Umständen zu wenig sein. Wenn der Versicherungskunde seine Wertsachen höher versichern will, kann er dies tun - gegen Aufpreis und mit einer besonderen Vereinbarung.
Gehören Fahrräder und Glas zum Hausrat?
Wird ein Fahrrad aus einem geschlossenen Raum gestohlen, der zur Wohnung gehört und den allein der Versicherungsnehmer nutzt, ist es regelmäßig in der Hausratversicherung versichert. Wenn es dagegen auf der Straße gestohlen wird, zahlt diese Versicherung nicht. Für diesen Fall kann man zusätzlich eine Fahrradversicherung abschließen.
Was sich in Garagen befindet, ist in der Hausratversicherung versichert - wenn sich die Garage auf dem Wohngrundstück befindet. Bei vielen Versicherungen muss sie nur am gleichen Wohnort liegen - also ggf. auch auf einem anderen Grundstück im gleichen Ort. Die Garage sollte abgeschlossen sein, da es sich sonst nicht um einen Einbruch, sondern um einen einfachen, nicht versicherten Diebstahl handelt.
Glas ist in der Regel nicht automatisch in der Hausratsversicherung versichert. Man kann dafür eine Glasversicherung als Zusatzbaustein abschließen. Dies gilt auch für Glasschäden an Aquarien und dadurch verursachte Wasserschäden. Einige Versicherer unterteilen den Versicherungsschutz bei Glas noch in Gebäudeverglasung und Möbelverglasung.
Welche Gefahren sind in der Hausratversicherung versichert?
Die Hausratsversicherung deckt Schäden am beweglichen Eigentum ab, wenn sie durch Feuer, Leitungswasser, Sturm, direkten Blitzschlag, Explosion, Implosion, Einbruch (Diebstahl und Vandalismus) oder Raub entstehen.
Elementarschäden wie Überschwemmungen oder Erdrutsche können besonders versichert werden. Nicht automatisch mitversichert sind in der Regel auch Überspannungsschäden an Elektrogeräten.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Schäden durch Grundwasser oder Regenwasser sind nicht versichert, auch wenn letzteres aus einem hauseigenen Fallrohr kommt. Dies gilt auch für Schäden durch ein leckgeschlagenes Aquarium oder Wasserbett. Nicht versichert sind auch Schäden durch gewaltfreie Trickdiebstähle oder Betrugsdelikte.
Auch bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers zahlt die Hausratsversicherung nicht. Wer also zum Beispiel seine junge Katze mit einem brennenden Adventskranz allein in der Wohnung lässt, um mit dem Nachbarn zu reden, muss den Schaden selbst tragen (Urteil Amtsgericht St. Goar, Az. 3 C 278/97). In vielen modernen Verträgen ist jedoch der sogenannte Einwand der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dann zahlt die Versicherung auch bei grober Fahrlässigkeit. Darauf sollte man beim Vertragsabschluss achten.
Schaden eingetreten: Worauf muss man achten?
Der Versicherungsnehmer hat im Schadensfall Pflichten, die sich aus dem Versicherungsvertrag ergeben. Werden sie nicht beachtet, wird die Versicherung unter Umständen leistungsfrei und muss nicht zahlen.
Wenn es zu einem Schaden gekommen ist, muss man diesen sofort der Versicherung melden. Von wertvolleren Gegenständen sollten aus Beweisgründen unbedingt Kaufbelege aufbewahrt werden. Der Versicherungsnehmer hat eine sogenannte Schadensminderungspflicht. Das bedeutet: Er muss den Schaden möglichst gering halten. Dazu gehört es zum Beispiel, bei einem Wasserrohrbruch schnell den Haupthahn abzustellen.
Nach einem Einbruch sollte man die Polizei verständigen und eine Liste der gestohlenen Gegenstände anlegen.
Welche Beträge übernimmt die Hausratversicherung?
Die Hausratversicherung zahlt grundsätzlich nur bis zu der laut Vertrag versicherten Summe. Wenn die Versicherungsgesellschaft zu der Ansicht kommt, dass der Wert des Hausrats zu gering angegeben wurde, um Beiträge zu sparen, kann sie der Forderung ihres Kunden den Einwand der Unterversicherung entgegenhalten. Dann zahlt sie entsprechend weniger. Daher ist es bei der Hausratversicherung besonders wichtig, den Wert des eigenen Hausrats richtig einzuschätzen. Standardmäßig wird mit 600 bis 700 Euro pro Quadratmeter Wohnungsfläche gerechnet. Ist der Hausrat wertvoller, sollte man dies berücksichtigen - sonst geht man im Schadensfall womöglich leer aus oder erhält nicht den vollen Wert ersetzt.
Bei Umzügen oder der Anschaffung neuer Wertgegenstände empfiehlt es sich, den Versicherungsschutz der Hausratversicherung an die aktuellen Verhältnisse anzupassen.
In einigen Versicherungsverträgen kann auch der Einwand der Unterversicherung ausgeschlossen werden. Dies kostet in der Regel einen Aufpreis, ist aber eine zusätzliche Absicherung bei wertvollerem Hausrat.
Keine manipulierten Rechnungen einreichen!
Eine Hausratversicherung braucht nicht zu bezahlen, wenn der Kunde ihr eine erst nachträglich ausgestellte Rechnung für ein gestohlenes Fahrrad vorlegt und diese obendrein nicht korrekt ist. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. In diesem Fall berief sich die Versicherung auf arglistig falsche Angaben in der Schadensmeldung. Was war passiert?
Der Versicherungsnehmer hatte ein Fahrradgeschäft nachträglich eine Rechnung über ein Rad für mehrere tausend Euro ausstellen lassen. Auf der Rechnung waren auch die Mehrwertsteuer und ein Rabatt von einem Prozent ausgewiesen. Der Haken: Tatsächlich hatte der Mann in dem Fahrradhaus nur Teile für 2.000 Euro erworben, weitere Teile im Wert von 3.700 Euro in anderen Geschäften gekauft und sich dann daraus ein Fahrrad montieren lassen.
Das Gericht entschied zu Gunsten der Versicherung. Der Mann habe arglistig gehandelt. Arglist verlange lediglich bewusstes Einwirken auf die Entscheidung des Versicherers durch unrichtige oder unvollständige Angaben. Dafür sei keine Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht erforderlich. Ausreichend sei das Bestreben, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden oder die Regulierung zu beschleunigen oder allgemein die Entscheidung des Versicherers beeinflussen zu wollen. Hier habe der Versicherungsnehmer zusätzlich seine vertraglichen Obliegenheiten verletzt, nach Eintritt des Versicherungsfalles korrekte Angaben zu machen. Die Versicherung musste nicht zahlen (Az. 12 U 86/10).
Praxistipp zur Hausratsversicherung
Bei einer Hausratsversicherung ist es besonders wichtig, den richtigen Wert des Hausrats zu versichern und Belege darüber aufzubewahren. Im Streitfall kann Ihnen ein Fachanwalt für Versicherungsrecht helfen, Ihren Schaden doch noch ersetzt zu bekommen. Dabei können mögliche von der Versicherung nicht eingehaltene Informationspflichten über die Obliegenheiten des Kunden ein gutes Argument sein.
(Wk)