Weidenkorb zerstört Strickkleid: Schadensersatz?
21.05.2017, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Das Amtsgericht München musste sich nun aber mit einer neuen Konstellation befassen. Eine Münchnerin war beim Einkaufen einem Weidenkorb zu nahe gekommen, in dem Waren zum Verkauf ausgelegt waren. Aus dem Weidenkorb ragten zwei Weidenstäbchen heraus, die etwa ein bis anderthalb Zentimeter lang waren. Der Korb war so aufgebaut, dass sich die herausragenden Stäbchen in etwa 50 bis 60 Zentimetern Höhe befanden. Die Kundin trug ein recht neues Strickkleid, das sie in einem exklusiven Geschäft erworben hatte. Es kam, wie es kommen musste: Ein Faden des Strickkleides blieb an einem Weidenstäbchen hängen und mit zunehmender Entfernung zum Weidenkorb verringerte sich zunehmend auch der Rocksaum der Kundin. Diese stellte fest, dass ihr Kleid ruiniert war – und verklagte den Supermarktbetreiber auf Schadensersatz in Höhe von 140 Euro; wobei sie bereits ihren Stammkundenrabatt im Bekleidungsgeschäft berücksichtigte. Sie war der Meinung, dass der Supermarkt seine Verkehrssicherungspflichten durch das Aufstellen gefährlicher Weidenkörbe verletzt habe.
Das Amtsgericht München zeigte sich lebensnah und führte aus, dass bei einem handgemachten Naturprodukt wie einem Weidenkorb nun einmal mit herausstehenden Stäbchen und Stöckchen gerechnet werden müsse. Die Dame hätte schlicht besser aufpassen und mehr Abstand halten müssen. Aber selbst wenn man hier unterstelle, dass der Supermarktbetreiber seine Pflichten zur Absicherung von Gefahrenquellen verletzt habe, gewänne die Kundin nichts: Denn sie selbst habe zugegeben, dass sie es eilig gehabt habe und kurz vor Geschäftsschluss schnell noch mit gesenktem Kopf durch den Supermarkt gestürmt sei. Ihr Mitverschulden überwiege damit eine mögliche Schuld des Ladeninhabers.
Amtsgericht München, Urteil vom 8.3.2017, Az. 111 C 21848 /16
Beim Einkaufen kann einem vieles zustoßen. Auch auf Gefahren durch mutwillig herumstehende Weidenkörbe müssen Kunden acht geben. Besonders, wenn sie gestrickte Kleidung tragen.
Es gibt bereits diverse Gerichtsurteile zu dramatischen Unfällen, die sich beim Einkaufen in einem Supermarkt ereignen können. Da stürzen scharfkantige Krawattenständer um, Kunden rutschen in der Obstabteilung auf zermatschten Weintrauben aus oder stolpern gar über den im Eingang schlafenden Hund der Kassiererin.Das Amtsgericht München musste sich nun aber mit einer neuen Konstellation befassen. Eine Münchnerin war beim Einkaufen einem Weidenkorb zu nahe gekommen, in dem Waren zum Verkauf ausgelegt waren. Aus dem Weidenkorb ragten zwei Weidenstäbchen heraus, die etwa ein bis anderthalb Zentimeter lang waren. Der Korb war so aufgebaut, dass sich die herausragenden Stäbchen in etwa 50 bis 60 Zentimetern Höhe befanden. Die Kundin trug ein recht neues Strickkleid, das sie in einem exklusiven Geschäft erworben hatte. Es kam, wie es kommen musste: Ein Faden des Strickkleides blieb an einem Weidenstäbchen hängen und mit zunehmender Entfernung zum Weidenkorb verringerte sich zunehmend auch der Rocksaum der Kundin. Diese stellte fest, dass ihr Kleid ruiniert war – und verklagte den Supermarktbetreiber auf Schadensersatz in Höhe von 140 Euro; wobei sie bereits ihren Stammkundenrabatt im Bekleidungsgeschäft berücksichtigte. Sie war der Meinung, dass der Supermarkt seine Verkehrssicherungspflichten durch das Aufstellen gefährlicher Weidenkörbe verletzt habe.
Das Amtsgericht München zeigte sich lebensnah und führte aus, dass bei einem handgemachten Naturprodukt wie einem Weidenkorb nun einmal mit herausstehenden Stäbchen und Stöckchen gerechnet werden müsse. Die Dame hätte schlicht besser aufpassen und mehr Abstand halten müssen. Aber selbst wenn man hier unterstelle, dass der Supermarktbetreiber seine Pflichten zur Absicherung von Gefahrenquellen verletzt habe, gewänne die Kundin nichts: Denn sie selbst habe zugegeben, dass sie es eilig gehabt habe und kurz vor Geschäftsschluss schnell noch mit gesenktem Kopf durch den Supermarkt gestürmt sei. Ihr Mitverschulden überwiege damit eine mögliche Schuld des Ladeninhabers.
Amtsgericht München, Urteil vom 8.3.2017, Az. 111 C 21848 /16