Welche Formvorschriften gelten bei einem Testament?
22.03.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Ma - Anwalt-Suchservice Wer die gesetzliche Erbfolge vermeiden und sicher gehen möchte, dass sein Hab und Gut nach seinem Tod in die gewünschten Hände gelangt, der macht (s)ein Testament. Allerdings genügt nicht jeder "letzte Wille" den geltenden Formvorschriften. Die Gerichte haben sich bereits mit Testamenten auf Zetteln, in Notizbüchern oder auf Pappendeckeln beschäftigt.
Es gibt unterschiedliche Arten von Testamenten. Neben einigen speziellen Varianten (z. B. Nottestamente) sind dabei zwei Formen am häufigsten: das öffentliche und das eigenhändige Testament.
Wählt der Erblasser die Form des öffentlichen Testaments (§ 2232 BGB), erklärt er seinen Willen schriftlich oder mündlich gegenüber einem Notar. Diese Variante führt in der Regel nicht zu größeren Problemen. Der Notar achtet dabei auf die Einhaltung der notwendigen Formalien. Ihn treffen zudem umfangreiche Belehrungs- und Aufklärungspflichten. Er haftet auch für etwaige Beratungsfehler.
Anders sieht es dagegen im Falle eines eigenhändigen handschriftlichen Testaments (§ 2247 BGB) aus. Zwar gelten auch hierfür klare Regelungen, die im Prinzip jeder Laie einzuhalten in der Lage sein sollte. Dennoch zeigt die Erfahrung, dass leider immer wieder gravierende Fehler begangen werden. Und die können leicht dazu führen, dass der "letzte Wille" des Erblassers insgesamt als ungültig einzustufen ist. Folge: Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, so als liege kein Testament vor.
Voraussetzung für ein wirksames handschriftliches Testament ist, dass der Erblasser das Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet hat. Das bedeutet: Das Testament muss komplett vom Erblasser per Hand geschrieben sein. Ausgedruckte Texte machen das Testament ungültig.
Die Unterschrift muss sich zwingend unter dem Text befinden. Anhand der Unterschrift kann die Identität des Erblassers nachgewiesen werden. Hier sind Vor- und Familienname gefragt. Persönliche Bezeichnungen wie „Eure Mutter“ sind nur dann zulässig, wenn zweifelsfrei feststeht, wer das Testament verfasst hat. Da hier schnell Streit entstehen kann, sollten solche Bezeichnungen vermieden werden.
Wichtig ist außerdem, Zeit und Ort der Erstellung des Testaments anzugeben. Fehlen diese Angaben und führt dies zu Zweifeln an seiner Gültigkeit, ist das Testament nur wirksam, wenn sich die notwendigen Feststellungen anders treffen lassen – zum Beispiel durch Zeugen. Dies ist wichtig, wenn es mehrere Testamente gibt: Das neuere Testament hebt die älteren Testamente auf.
Unerheblich ist das Schreibmaterial. Ob also Papier, Tinte oder Kugelschreiber genommen wird, ob auf Papier oder Pappe geschrieben wird, ist egal. Es muss nur ein ernsthafter Wille zur Errichtung eines Testaments erkennbar sein.
Darf ein Testament aus Pfeildiagrammen bestehen?
Unter einem eigenhändig schriftlich niedergelegten Testament verstehen die Gerichte einen Text. Zeichnungen von Pfeildiagrammen sind kein gültiges Testament. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Der Grund: Pfeile kann jeder nachträglich abändern. Ihre Echtheit kann nicht – zum Beispiel mit einer Handschriftenanalyse – überprüft werden (Beschluss vom 11.2.2013, Az. 20 W 542/11).
Sind Abkürzungen als Unterschrift unter einem Testament erlaubt
Eine Erblasserin hatte ihrem Testament einen Zusatz hinzugefügt, in dem sie jemandem ihr Konto zukommen ließ. Das Testament war korrekt mit ihrem Namen unterzeichnet, der Zusatz jedoch lediglich mit „D.O.“ Dies waren nicht ihre Initialen. Das Gericht sah den Zusatz als nichtig an. Man könne zwar vermuten, dass mit der Abkürzung „Die Obengenannte“ gemeint war. Dies erfülle jedoch nicht die Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift. Außerdem sei die Verfügung, dass der Betreffende „mein Konto“ erben solle, zu ungenau. Der Erbe ging leer aus (OLG Celle, 22.9.2011, Az. 6 U 117/10).
Wie konkret muss der Erbe im Testament benannt sein?
Aus einem Testament muss einigermaßen klar hervorgehen, wer erben soll. Nicht ausreichend ist die Verfügung, dass erben soll, „wer sich bis zu meinem Tod um mich kümmert“. Denn hier wird keine konkrete Person benannt, und „kümmern“ ist zu unklar. Im konkreten Fall stritten sich dann diverse Angehörige darum, wer sich mehr gekümmert habe oder ob damit körperliche Pflege, Aufmerksamkeit oder die Besorgung finanzieller Angelegenheiten gemeint war. Dieses Testament war unwirksam (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 22.5.2013, Az. 31 Wx 55/13).
Ganz grundsätzlich setzt die Errichtung eines Testaments einen ernsthaften Testierwillen des Erblassers voraus. Das heißt: Er muss eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollen. Das klingt zwar nach einer Selbstverständlichkeit, kann aber im Zweifelsfall durchaus zum Problem werden. Zum Beispiel dann, wenn die Umstände der Aufbewahrung oder das äußere Erscheinungsbild darauf hindeuten, dass es sich möglicherweise nur um den bloßen Entwurf eines Testaments handeln könnte.
Testierwille auch bei bestehender Testament-Zettelwirtschaft?
Zweifel am ernsthaften Testierwillen eines Erblassers können nach einer Entscheidung des OLG Hamm z. B. dann bestehen, wenn das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage angefertigt worden ist. Die Erben hatten ein ausgeschnittenes Stück Papier und einen zusammengefalteten Bogen Pergamentpapier vorgelegt, auf denen der Erblasser angeblich seinen letzten Willen niedergeschrieben haben sollte.
Problematisch erschien dem Gericht auch die äußere und inhaltliche Gestaltung. So enthielt die Überschrift gravierende Schreibfehler, und im Text fehlte ein vollständiger Satz. Zudem wurden die Dokumente gemeinsam mit anderen wichtigen und unwichtigen Unterlagen ungeordnet in einer Schatulle aufgefunden – ein für Testamente eher ungewöhnlicher Ort, meinten die Richter. All diese Umstände sprachen nach Ansicht des OLG schließlich gegen einen ernsthaften Testierwillen der Erblasserin (Beschluss vom 27.11.2015, Az. 10 W 153/15).
Ist ein Testament im Notizbuch gültig?
Der Bruder der persischen Ex-Kaiserin Soraya hatte in seinem Notizbuch niedergeschrieben, dass sein Alleinerbe sein Chauffeur sein sollte. Verwandte fochten das Testament an. Das Gericht sah hier jedoch alle Bestandteile eines gültigen Testaments: Es wurde eine eindeutige Regelung getroffen, darunter standen Unterschrift, Ort und Datum. Ein bloßer Entwurf wäre aus Sicht des Gerichts nicht unterschrieben und mit Ort und Datum versehen worden. Der Chauffeur erbte (Beschluss des OLG Köln vom 22.2.2016, Az. 2 Wx 12/16).
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich mit den Formerfordernissen für ein Testament befasst. Ein Gastwirt hatte auf einem Kneipenblock notiert, dass seine Partnerin (nur bezeichnet durch ihren Spitznamen) "alles bekommt". Die Notiz bestand also nur aus drei Wörtern. Der Zettel trug Datum und Unterschrift und lag hinter der Theke. Nach dem Tod des Mannes ging die Frau damit zum Nachlassgericht und beantragte einen Erbschein. Dieses lehnte ab: Es handle sich nicht um ein wirksames Testament. Die kurze Notiz drücke keinen Testierwillen aus. Das Oberlandesgericht sah dies jedoch grundlegend anders. Der Gastwirt habe laut Zeugenaussagen nur eine Person mit dem betreffenden Spitznamen bezeichnet. Es stehe also fest, wer gemeint sei. Zeugen hätten auch ausgesagt, dass er wichtige Dokumente immer hinter dem Tresen verstaut habe. Außerdem reiche es für ein Testament aus, dass dieses handschriftlich mit Datum und Unterschrift erstellt sei und klar ausdrücke, was der Erblasser verfügen wolle. Dies sei hier der Fall. Das Gericht entschied, dass die Lebensgefährtin des Gastwirts seine Alleinerbin geworden sei (Urteil vom 20.12.2023, Az. 3 W 96/23).
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamms ist ein eigenhändiges Testament nur dann formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht. Das muss im Zweifelsfall der Erbe nachweisen. Eine Eigenhändigkeit setze zwingend voraus, dass der Erblasser die Testamentsniederschrift selbst angefertigt habe. Durch Dritte hergestellte Niederschriften seien immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und von ihm unterschrieben worden seien. Das Gericht führte weiter aus: Die nach dem Gesetz zwingend notwendige Eigenhändigkeit sei nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt werde und dadurch die Schriftzüge von jemand anderem geformt würden. Der Erblasser müsse die Gestaltung der Schriftzüge selbst bestimmen. Zulässig sei eine unterstützende Schreibhilfe, solange der Erblasser die Schriftzeichen selbst forme. Für ein formgültiges eigenhändiges Testament verlange das Gesetz eine unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers (Az. I-15 W 231/12).
Gerade Ehepartner erstellen oft ein gemeinschaftliches Testament. Hier reicht es aus, wenn einer der Ehegatten das Testament in der vorgeschriebenen Form errichtet (eigenhändig, Unterschrift, Ort und Datum) und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat (§ 2267 BGB).
Ein eigenhändiges Testament zu erstellen, ist einfach. Wer sich trotzdem nicht sicher ist, sollte ein sogenanntes öffentliches Testament mit Hilfe eines Notars erstellen. Inhaltlichen Rat kann ein Fachanwalt für Erbrecht erteilen.
Das Wichtigste in Kürze
1. Öffentliches Testament: In diesem Fall erklärt der Erblasser seinen letzten Willen vor dem Notar, der auch auf die Einhaltung der Formalien achten muss und dafür haftet.
2. Handschriftliches Testament: Ein solches Testament muss komplett vom Erblasser per Hand geschrieben, unter dem Text mit Vor- und Zunamen unterzeichnet sowie mit Ort und Datum der Erstellung versehen sein.
3. Gemeinschaftliches Testament: Erstellen Ehegatten ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament, reicht es aus, wenn einer der Ehegatten das Testament in der vorgeschriebenen Form errichtet (eigenhändig, Unterschrift, Ort und Datum) und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.
1. Öffentliches Testament: In diesem Fall erklärt der Erblasser seinen letzten Willen vor dem Notar, der auch auf die Einhaltung der Formalien achten muss und dafür haftet.
2. Handschriftliches Testament: Ein solches Testament muss komplett vom Erblasser per Hand geschrieben, unter dem Text mit Vor- und Zunamen unterzeichnet sowie mit Ort und Datum der Erstellung versehen sein.
3. Gemeinschaftliches Testament: Erstellen Ehegatten ein gemeinschaftliches handschriftliches Testament, reicht es aus, wenn einer der Ehegatten das Testament in der vorgeschriebenen Form errichtet (eigenhändig, Unterschrift, Ort und Datum) und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Testamente gibt es? Welche Formvorschriften gelten für ein eigenhändiges Testament? Welche Rolle spielt der Testierwille des Erblassers? Ist ein Testament auf einem Kneipen-Notizblock gültig? Warum muss der Erblasser das Testament eigenhändig schreiben? Wer muss bei einem gemeinschaftlichen Testament unterschreiben? Praxistipp zur beim Testament einzuhaltenden Form Welche Testamente gibt es?
Es gibt unterschiedliche Arten von Testamenten. Neben einigen speziellen Varianten (z. B. Nottestamente) sind dabei zwei Formen am häufigsten: das öffentliche und das eigenhändige Testament.
Wählt der Erblasser die Form des öffentlichen Testaments (§ 2232 BGB), erklärt er seinen Willen schriftlich oder mündlich gegenüber einem Notar. Diese Variante führt in der Regel nicht zu größeren Problemen. Der Notar achtet dabei auf die Einhaltung der notwendigen Formalien. Ihn treffen zudem umfangreiche Belehrungs- und Aufklärungspflichten. Er haftet auch für etwaige Beratungsfehler.
Anders sieht es dagegen im Falle eines eigenhändigen handschriftlichen Testaments (§ 2247 BGB) aus. Zwar gelten auch hierfür klare Regelungen, die im Prinzip jeder Laie einzuhalten in der Lage sein sollte. Dennoch zeigt die Erfahrung, dass leider immer wieder gravierende Fehler begangen werden. Und die können leicht dazu führen, dass der "letzte Wille" des Erblassers insgesamt als ungültig einzustufen ist. Folge: Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, so als liege kein Testament vor.
Welche Formvorschriften gelten für ein eigenhändiges Testament?
Voraussetzung für ein wirksames handschriftliches Testament ist, dass der Erblasser das Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet hat. Das bedeutet: Das Testament muss komplett vom Erblasser per Hand geschrieben sein. Ausgedruckte Texte machen das Testament ungültig.
Die Unterschrift muss sich zwingend unter dem Text befinden. Anhand der Unterschrift kann die Identität des Erblassers nachgewiesen werden. Hier sind Vor- und Familienname gefragt. Persönliche Bezeichnungen wie „Eure Mutter“ sind nur dann zulässig, wenn zweifelsfrei feststeht, wer das Testament verfasst hat. Da hier schnell Streit entstehen kann, sollten solche Bezeichnungen vermieden werden.
Wichtig ist außerdem, Zeit und Ort der Erstellung des Testaments anzugeben. Fehlen diese Angaben und führt dies zu Zweifeln an seiner Gültigkeit, ist das Testament nur wirksam, wenn sich die notwendigen Feststellungen anders treffen lassen – zum Beispiel durch Zeugen. Dies ist wichtig, wenn es mehrere Testamente gibt: Das neuere Testament hebt die älteren Testamente auf.
Unerheblich ist das Schreibmaterial. Ob also Papier, Tinte oder Kugelschreiber genommen wird, ob auf Papier oder Pappe geschrieben wird, ist egal. Es muss nur ein ernsthafter Wille zur Errichtung eines Testaments erkennbar sein.
Darf ein Testament aus Pfeildiagrammen bestehen?
Unter einem eigenhändig schriftlich niedergelegten Testament verstehen die Gerichte einen Text. Zeichnungen von Pfeildiagrammen sind kein gültiges Testament. Dies entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Der Grund: Pfeile kann jeder nachträglich abändern. Ihre Echtheit kann nicht – zum Beispiel mit einer Handschriftenanalyse – überprüft werden (Beschluss vom 11.2.2013, Az. 20 W 542/11).
Sind Abkürzungen als Unterschrift unter einem Testament erlaubt
Eine Erblasserin hatte ihrem Testament einen Zusatz hinzugefügt, in dem sie jemandem ihr Konto zukommen ließ. Das Testament war korrekt mit ihrem Namen unterzeichnet, der Zusatz jedoch lediglich mit „D.O.“ Dies waren nicht ihre Initialen. Das Gericht sah den Zusatz als nichtig an. Man könne zwar vermuten, dass mit der Abkürzung „Die Obengenannte“ gemeint war. Dies erfülle jedoch nicht die Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift. Außerdem sei die Verfügung, dass der Betreffende „mein Konto“ erben solle, zu ungenau. Der Erbe ging leer aus (OLG Celle, 22.9.2011, Az. 6 U 117/10).
Wie konkret muss der Erbe im Testament benannt sein?
Aus einem Testament muss einigermaßen klar hervorgehen, wer erben soll. Nicht ausreichend ist die Verfügung, dass erben soll, „wer sich bis zu meinem Tod um mich kümmert“. Denn hier wird keine konkrete Person benannt, und „kümmern“ ist zu unklar. Im konkreten Fall stritten sich dann diverse Angehörige darum, wer sich mehr gekümmert habe oder ob damit körperliche Pflege, Aufmerksamkeit oder die Besorgung finanzieller Angelegenheiten gemeint war. Dieses Testament war unwirksam (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 22.5.2013, Az. 31 Wx 55/13).
Welche Rolle spielt der Testierwille des Erblassers?
Ganz grundsätzlich setzt die Errichtung eines Testaments einen ernsthaften Testierwillen des Erblassers voraus. Das heißt: Er muss eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollen. Das klingt zwar nach einer Selbstverständlichkeit, kann aber im Zweifelsfall durchaus zum Problem werden. Zum Beispiel dann, wenn die Umstände der Aufbewahrung oder das äußere Erscheinungsbild darauf hindeuten, dass es sich möglicherweise nur um den bloßen Entwurf eines Testaments handeln könnte.
Testierwille auch bei bestehender Testament-Zettelwirtschaft?
Zweifel am ernsthaften Testierwillen eines Erblassers können nach einer Entscheidung des OLG Hamm z. B. dann bestehen, wenn das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage angefertigt worden ist. Die Erben hatten ein ausgeschnittenes Stück Papier und einen zusammengefalteten Bogen Pergamentpapier vorgelegt, auf denen der Erblasser angeblich seinen letzten Willen niedergeschrieben haben sollte.
Problematisch erschien dem Gericht auch die äußere und inhaltliche Gestaltung. So enthielt die Überschrift gravierende Schreibfehler, und im Text fehlte ein vollständiger Satz. Zudem wurden die Dokumente gemeinsam mit anderen wichtigen und unwichtigen Unterlagen ungeordnet in einer Schatulle aufgefunden – ein für Testamente eher ungewöhnlicher Ort, meinten die Richter. All diese Umstände sprachen nach Ansicht des OLG schließlich gegen einen ernsthaften Testierwillen der Erblasserin (Beschluss vom 27.11.2015, Az. 10 W 153/15).
Ist ein Testament im Notizbuch gültig?
Der Bruder der persischen Ex-Kaiserin Soraya hatte in seinem Notizbuch niedergeschrieben, dass sein Alleinerbe sein Chauffeur sein sollte. Verwandte fochten das Testament an. Das Gericht sah hier jedoch alle Bestandteile eines gültigen Testaments: Es wurde eine eindeutige Regelung getroffen, darunter standen Unterschrift, Ort und Datum. Ein bloßer Entwurf wäre aus Sicht des Gerichts nicht unterschrieben und mit Ort und Datum versehen worden. Der Chauffeur erbte (Beschluss des OLG Köln vom 22.2.2016, Az. 2 Wx 12/16).
Ist ein Testament auf einem Kneipen-Notizblock gültig?
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich mit den Formerfordernissen für ein Testament befasst. Ein Gastwirt hatte auf einem Kneipenblock notiert, dass seine Partnerin (nur bezeichnet durch ihren Spitznamen) "alles bekommt". Die Notiz bestand also nur aus drei Wörtern. Der Zettel trug Datum und Unterschrift und lag hinter der Theke. Nach dem Tod des Mannes ging die Frau damit zum Nachlassgericht und beantragte einen Erbschein. Dieses lehnte ab: Es handle sich nicht um ein wirksames Testament. Die kurze Notiz drücke keinen Testierwillen aus. Das Oberlandesgericht sah dies jedoch grundlegend anders. Der Gastwirt habe laut Zeugenaussagen nur eine Person mit dem betreffenden Spitznamen bezeichnet. Es stehe also fest, wer gemeint sei. Zeugen hätten auch ausgesagt, dass er wichtige Dokumente immer hinter dem Tresen verstaut habe. Außerdem reiche es für ein Testament aus, dass dieses handschriftlich mit Datum und Unterschrift erstellt sei und klar ausdrücke, was der Erblasser verfügen wolle. Dies sei hier der Fall. Das Gericht entschied, dass die Lebensgefährtin des Gastwirts seine Alleinerbin geworden sei (Urteil vom 20.12.2023, Az. 3 W 96/23).
Warum muss der Erblasser das Testament eigenhändig schreiben?
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamms ist ein eigenhändiges Testament nur dann formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht. Das muss im Zweifelsfall der Erbe nachweisen. Eine Eigenhändigkeit setze zwingend voraus, dass der Erblasser die Testamentsniederschrift selbst angefertigt habe. Durch Dritte hergestellte Niederschriften seien immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und von ihm unterschrieben worden seien. Das Gericht führte weiter aus: Die nach dem Gesetz zwingend notwendige Eigenhändigkeit sei nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt werde und dadurch die Schriftzüge von jemand anderem geformt würden. Der Erblasser müsse die Gestaltung der Schriftzüge selbst bestimmen. Zulässig sei eine unterstützende Schreibhilfe, solange der Erblasser die Schriftzeichen selbst forme. Für ein formgültiges eigenhändiges Testament verlange das Gesetz eine unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers (Az. I-15 W 231/12).
Wer muss bei einem gemeinschaftlichen Testament unterschreiben?
Gerade Ehepartner erstellen oft ein gemeinschaftliches Testament. Hier reicht es aus, wenn einer der Ehegatten das Testament in der vorgeschriebenen Form errichtet (eigenhändig, Unterschrift, Ort und Datum) und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat (§ 2267 BGB).
Praxistipp zur beim Testament einzuhaltenden Form
Ein eigenhändiges Testament zu erstellen, ist einfach. Wer sich trotzdem nicht sicher ist, sollte ein sogenanntes öffentliches Testament mit Hilfe eines Notars erstellen. Inhaltlichen Rat kann ein Fachanwalt für Erbrecht erteilen.
(Wk)