Erbschaft: Wer bekommt das Geld aus der privaten Rentenversicherung?
21.09.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Ma - Anwalt-Suchservice Bei einer privaten Rentenversicherung ist es durchaus üblich, eine Beitragsrückgewähr oder eine Rentengarantiezeit zu vereinbaren. Eine Beitragsrückgewähr betrifft meist die Zeit vor dem Renteneintritt. Wenn der Versicherte in diesem Zeitraum stirbt, erhalten die vom Versicherten im Vertrag genannten Bezugsberechtigten oder seine Erben das bis dahin vom Versicherungsnehmer eingezahlte Geld zurück. Die Rentengarantiezeit hingegen betrifft den Zeitraum nach Rentenbeginn. Stirbt der Versicherte in dieser Zeitphase, zahlt die Versicherung seine monatliche Rente für den vereinbarten Zeitraum weiter, und zwar entweder an im Vertrag genannte Bezugsberechtigte oder an die Erben. Allerdings ist manchmal umstritten, wer denn die Erben sind.
Ein Erbe hatte vor dem Landgericht Coburg auf die Auszahlung von Ansprüchen aus privaten Rentenversicherungen geklagt. Dabei ging es um die Rückzahlung von Rentenbeiträgen.
Die Tante des Klägers hatte bei dem Versicherungsunternehmen zwei private Rentenversicherungen abgeschlossen. Eingezahlt hatte sie Geldsummen von mehreren 10.000 Euro als Einmalbeträge. Laut Versicherungsvertrag sollte die Rentenversicherung im Falle ihres Todes die eingezahlten Beiträge abzüglich gezahlter Altersrenten zurückerstatten. Die Tante hatte ihren Neffen durch ein Testament zum Alleinerben eingesetzt und war verstorben.
Der Neffe war nun der Ansicht, dass ihm als Alleinerben die Beträge in Höhe von etwa 42.000 Euro und 17.000 Euro zustünden. Die Versicherung meinte jedoch, dass dies nicht der Fall sei. Zusammen mit den Versicherungsurkunden über die Rentenversicherungen habe sie Begleitschreiben verschickt, aus denen hervorgegangen sei, dass nach dem Tod der Versicherungsnehmerin ihre gesetzlichen Erben die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge verlangen könnten. Der Neffe sei aber kein gesetzlicher, sondern ein testamentarischer Erbe.
Das Gericht gab dem Neffen recht: Er könne als Erbe seiner Tante die Rentenbeiträge von der privaten Rentenversicherung zurückverlangen.
Unklar blieb im Verfahren, ob es zwischen der Tante und der Versicherung tatsächlich eine Absprache gegeben hatte, die dem Inhalt des Begleitschreibens entsprach. Das Gericht betonte aber, dass hier nicht irgendein Schreiben maßgeblich sei, sondern allein der Inhalt des Versicherungsscheins. Dieser regelte die Bezugsberechtigung im Todesfall allerdings nicht. Daher galt nach Ansicht des Gerichts schlicht die gesetzliche Regelung: Der Erbe tritt in die Bezugsberechtigung ein. Ob er testamentarisch oder gesetzlich erbt, spielte dabei keine Rolle (Landgericht Coburg, Urteil vom 15.4.2014, Az. 22 O 598/13).
Das Gericht erklärte, dass ein Versicherungsschein auch bei einer privaten Rentenversicherung als Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trägt. Das heißt: Der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrages muss sich aus dem Versicherungsschein ergeben.
Wenn dort nichts zur Bezugsberechtigung im Todesfall geregelt ist, gilt ersatzweise das Erbrecht.
Anders wäre es höchstens dann gewesen, wenn die im Begleitschreiben erwähnte Einschränkung auf gesetzliche Erben tatsächlich auf irgendeine Art wirksam zwischen den beiden Vertragspartnern des Versicherungsvertrages vereinbart worden wäre. Dafür lag die Beweislast hier bei der Versicherung, die jedoch keine entsprechenden Beweise liefern konnte.
Das Landgericht erklärte, dass auch eine nachweisbare Vereinbarung mit dem Wortlaut des Begleitschreibens hier nicht wirklich etwas an der Bezugsberechtigung geändert hätte. Eine solche Vereinbarung hätte nämlich so ausgelegt werden müssen, dass jeder Erbe und nicht nur der gesetzliche die Geldsumme erhalte. Für einen Versicherungsnehmer habe es schließlich keinen Sinn, wenn die von ihm beabsichtigte Erbfolge unterlaufen würde, sodass Fremde erhebliche Teile seines Vermögens erhielten.
Gibt es Streit mit der Versicherungsgesellschaft über den Vertragsinhalt, ist immer vom Inhalt des Versicherungsscheins auszugehen. Was darin steht, gilt im Zweifel als richtig und vollständig. Lücken schließt das Gesetz, aber nicht ein einseitig verfasstes Schreiben. Daher ist es wichtig, den Versicherungsschein der Rentenversicherung sorgfältig aufzubewahren und sicherzustellen, dass er auch im Todesfall für die Erben auffindbar ist.
Inhaber einer privaten Rentenversicherung können darin einen Bezugsberechtigten bestimmen, der im Todesfall auszuzahlende Gelder bekommt. Streit gibt es oft, weil entsprechende Vereinbarungen nicht aktualisiert werden, obwohl sich die Lebens- und Beziehungsverhältnisse inzwischen verändert haben. Zum Beispiel nach einer Scheidung sollten daher die Vereinbarungen mit der Versicherung geprüft und ggf. die Bezugsberechtigung angepasst werden. Im Zweifel kann ein Fachanwalt für Versicherungsrecht Versicherte in Vertragsangelegenheiten der Rentenversicherung kompetent beraten.
Das Wichtigste in Kürze
1. Erbfall vor Beginn der Auszahlung: Die Erben haben Anspruch auf das vom Erblasser angesparte Kapital einer privaten Rentenversicherung, wenn dieser vor Beginn der Rentenzahlungen stirbt und keine anderweitigen Begünstigten benannt wurden.
2. Rentenzahlung an die Erben: Wurde bei einer privaten Rentenversicherung eine Rentengarantiezeit vereinbart und der Versicherte stirbt innerhalb dieser Zeit, erhalten die Erben oder andere Begünstigte die Rentenzahlungen bis zum Ende der Garantiezeit.
3. Vertragliche Begünstigung: Der Versicherte kann im Versicherungsvertrag bestimmte Personen (z.B. Ehepartner oder Kinder) als Begünstigte benennen, die im Erbfall Anspruch auf die Leistungen aus der Rentenversicherung haben.
1. Erbfall vor Beginn der Auszahlung: Die Erben haben Anspruch auf das vom Erblasser angesparte Kapital einer privaten Rentenversicherung, wenn dieser vor Beginn der Rentenzahlungen stirbt und keine anderweitigen Begünstigten benannt wurden.
2. Rentenzahlung an die Erben: Wurde bei einer privaten Rentenversicherung eine Rentengarantiezeit vereinbart und der Versicherte stirbt innerhalb dieser Zeit, erhalten die Erben oder andere Begünstigte die Rentenzahlungen bis zum Ende der Garantiezeit.
3. Vertragliche Begünstigung: Der Versicherte kann im Versicherungsvertrag bestimmte Personen (z.B. Ehepartner oder Kinder) als Begünstigte benennen, die im Erbfall Anspruch auf die Leistungen aus der Rentenversicherung haben.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Kann ein Erbe eingezahlte Rentenbeiträge zurückfordern? Wonach richtet sich die Rückforderung von Rentenbeiträgen? Warum ist der Inhalt des Versicherungsscheins so wichtig? Hätte eine andere Vereinbarung wirklich etwas an der Bezugsberechtigung geändert? Was ergibt sich daraus für Versicherungsnehmer in einer privaten Rentenversicherung? Praxistipp zur Bezugsberechtigung in der privaten Rentenversicherung Kann ein Erbe eingezahlte Rentenbeiträge zurückfordern?
Ein Erbe hatte vor dem Landgericht Coburg auf die Auszahlung von Ansprüchen aus privaten Rentenversicherungen geklagt. Dabei ging es um die Rückzahlung von Rentenbeiträgen.
Die Tante des Klägers hatte bei dem Versicherungsunternehmen zwei private Rentenversicherungen abgeschlossen. Eingezahlt hatte sie Geldsummen von mehreren 10.000 Euro als Einmalbeträge. Laut Versicherungsvertrag sollte die Rentenversicherung im Falle ihres Todes die eingezahlten Beiträge abzüglich gezahlter Altersrenten zurückerstatten. Die Tante hatte ihren Neffen durch ein Testament zum Alleinerben eingesetzt und war verstorben.
Der Neffe war nun der Ansicht, dass ihm als Alleinerben die Beträge in Höhe von etwa 42.000 Euro und 17.000 Euro zustünden. Die Versicherung meinte jedoch, dass dies nicht der Fall sei. Zusammen mit den Versicherungsurkunden über die Rentenversicherungen habe sie Begleitschreiben verschickt, aus denen hervorgegangen sei, dass nach dem Tod der Versicherungsnehmerin ihre gesetzlichen Erben die Rückzahlung der eingezahlten Beiträge verlangen könnten. Der Neffe sei aber kein gesetzlicher, sondern ein testamentarischer Erbe.
Wonach richtet sich die Rückforderung von Rentenbeiträgen?
Das Gericht gab dem Neffen recht: Er könne als Erbe seiner Tante die Rentenbeiträge von der privaten Rentenversicherung zurückverlangen.
Unklar blieb im Verfahren, ob es zwischen der Tante und der Versicherung tatsächlich eine Absprache gegeben hatte, die dem Inhalt des Begleitschreibens entsprach. Das Gericht betonte aber, dass hier nicht irgendein Schreiben maßgeblich sei, sondern allein der Inhalt des Versicherungsscheins. Dieser regelte die Bezugsberechtigung im Todesfall allerdings nicht. Daher galt nach Ansicht des Gerichts schlicht die gesetzliche Regelung: Der Erbe tritt in die Bezugsberechtigung ein. Ob er testamentarisch oder gesetzlich erbt, spielte dabei keine Rolle (Landgericht Coburg, Urteil vom 15.4.2014, Az. 22 O 598/13).
Warum ist der Inhalt des Versicherungsscheins so wichtig?
Das Gericht erklärte, dass ein Versicherungsschein auch bei einer privaten Rentenversicherung als Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trägt. Das heißt: Der gesamte Inhalt des Versicherungsvertrages muss sich aus dem Versicherungsschein ergeben.
Wenn dort nichts zur Bezugsberechtigung im Todesfall geregelt ist, gilt ersatzweise das Erbrecht.
Anders wäre es höchstens dann gewesen, wenn die im Begleitschreiben erwähnte Einschränkung auf gesetzliche Erben tatsächlich auf irgendeine Art wirksam zwischen den beiden Vertragspartnern des Versicherungsvertrages vereinbart worden wäre. Dafür lag die Beweislast hier bei der Versicherung, die jedoch keine entsprechenden Beweise liefern konnte.
Hätte eine andere Vereinbarung wirklich etwas an der Bezugsberechtigung geändert?
Das Landgericht erklärte, dass auch eine nachweisbare Vereinbarung mit dem Wortlaut des Begleitschreibens hier nicht wirklich etwas an der Bezugsberechtigung geändert hätte. Eine solche Vereinbarung hätte nämlich so ausgelegt werden müssen, dass jeder Erbe und nicht nur der gesetzliche die Geldsumme erhalte. Für einen Versicherungsnehmer habe es schließlich keinen Sinn, wenn die von ihm beabsichtigte Erbfolge unterlaufen würde, sodass Fremde erhebliche Teile seines Vermögens erhielten.
Was ergibt sich daraus für Versicherungsnehmer in einer privaten Rentenversicherung?
Gibt es Streit mit der Versicherungsgesellschaft über den Vertragsinhalt, ist immer vom Inhalt des Versicherungsscheins auszugehen. Was darin steht, gilt im Zweifel als richtig und vollständig. Lücken schließt das Gesetz, aber nicht ein einseitig verfasstes Schreiben. Daher ist es wichtig, den Versicherungsschein der Rentenversicherung sorgfältig aufzubewahren und sicherzustellen, dass er auch im Todesfall für die Erben auffindbar ist.
Praxistipp zur Bezugsberechtigung in der privaten Rentenversicherung
Inhaber einer privaten Rentenversicherung können darin einen Bezugsberechtigten bestimmen, der im Todesfall auszuzahlende Gelder bekommt. Streit gibt es oft, weil entsprechende Vereinbarungen nicht aktualisiert werden, obwohl sich die Lebens- und Beziehungsverhältnisse inzwischen verändert haben. Zum Beispiel nach einer Scheidung sollten daher die Vereinbarungen mit der Versicherung geprüft und ggf. die Bezugsberechtigung angepasst werden. Im Zweifel kann ein Fachanwalt für Versicherungsrecht Versicherte in Vertragsangelegenheiten der Rentenversicherung kompetent beraten.
(Bu)