Wer bekommt wie viel Wohngeld und wie beantragt man es?
07.08.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Das Wohngeld soll es auch einkommensschwachen Menschen ermöglichen, in angemessenen Wohnverhältnissen leben zu können.
Mitte 2024 gab es in Deutschland ca. 4,5 Millionen Wohngeldempfänger in rund 1,2 Millionen Haushalten. Im Jahr 2022 waren es noch rund 650.000 Haushalte. Bund und Länder geben aktuell rund 4,3 Milliarden Euro für diese Soozialleistung aus. Das Wohngeld wurde in den letzten Jahren von 106 auf 297 Euro im Monat erhöht. Die Einkommensgrenze, ab der Haushalte diesen Zuschuss erhalten, wurde dagegen abgesenkt. Ab Januar 2025 soll das Wohngeld um durchschnittlich 15 Prozent steigen.
Das Wohngeld ist eine staatliche Sozialleistung und wird auf Antrag gewährt. Wohngeld kann entweder als Zuschuss zur Miete gewährt werden oder als sogenannter Lastenzuschuss für Wohnungs- bzw. Hauseigentümer. Der Grund: Nicht jeder, der Wohneigentum hat, ist automatisch auch finanziell gut gestellt. Mit dem Begriff "Lasten" sind hier die laufenden Kosten des Wohneigentums gemeint, aber auch die Aufwendungen für das Bedienen eines Darlehens.
Geregelt ist dies in § 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG). Grundsätzlich bekommt Wohngeld als Mietzuschuss jede natürliche Person, die eine Wohnung gemietet hat und diese selbst nutzt. Dies schließt ausdrücklich auch Heimbewohner ein. Das Wohngeld als Lastenzuschuss für Wohneigentum erhalten Eigentümer einer eigenen Immobilie, die in dieser selbst wohnen. Den Eigentümern gleichgestellt sind Personen, welche
- Inhaber eines Erbbaurechts sind,
- ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch an einer Wohnung haben,
- die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs haben.
Mit dem Nießbrauch ist das Recht gemeint, eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen und zu nutzen – obwohl die Immobilie einem nicht selbst gehört. Nur ein Verkauf oder ein Abriss sind nicht zulässig. Ein Nießbrauch kommt durch einen Vertrag zustande und wird im Grundbuch eingetragen. Oft passiert dies dann, wenn Eltern ihr Grundstück zu Lebzeiten auf ihre Kinder übertragen wollen, sich aber selbst noch das Recht vorbehalten möchten, weiter darin zu wohnen.
Die Wohngeldberechtigung setzt außerdem voraus, dass der Betreffende eigene, wenn auch geringe Einkünfte hat, also seine Wohnkosten und Lebenshaltungskosten jedenfalls teilweise selbst bezahlt.
Die Höhe des Wohngeldes hängt von drei Kriterien ab:
- der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Das Wohngeld wird dabei für jeden Einzelfall individuell berechnet. Dabei werden auch die Mietenstufen der einzelnen Gemeinden berücksichtigt. Als Orientierungshilfe dienen Wohngeldtabellen. Die Berechnungsformel ist in § 19 WoGG enthalten. Für Laien empfiehlt sich jedoch eher die Nutzung eines Online-Wohngeldrechners. Viele Gemeinden bieten solche Rechner auf ihrer Homepage an.
Keinen Wohngeldanspruch haben:
- Empfänger von Bürgergeld und Sozialgeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II),
- Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II,
- Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II,
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Außerdem gibt es keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn:
- das Wohngeld weniger als zehn Euro monatlich betragen würde,
- alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 (das sind die oben genannten Gründe) vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder
- die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.
Ausgeschlossen sind außerdem Haushaltsmitglieder, deren Leistungen, etwa Bürgergeld, wegen einer Sanktion komplett weggefallen sind.
Wenn es in einem Haushalt mehrere wohngeldberechtigte Personen gibt, heißt das nicht, dass nun jede dieser Personen Wohngeld bekommt. Stattdessen erhält nur eine dieser Personen Wohngeld. Wer das sein soll, dürfen die Beteiligten unter sich ausmachen (§ 3 Absatz 3 WoGG).
Ausländer erhalten Wohngeld, wenn sie sich tatsächlich in Deutschland aufhalten. Außerdem müssen sie zum Aufenthalt berechtigt sein. Erforderlich ist also
- ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU oder
- ein Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz oder
- ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen oder
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz oder
- die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet oder
- eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels aufgrund einer Rechtsverordnung.
Schüler, Studenten und Auszubildende haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie einen Anspruch auf BAFÖG haben. Ob sie tatsächlich BAFÖG ausgezahlt bekommen, spielt dabei keine Rolle. Steht ihnen rechtlich kein BAFÖG zu, können sie Wohngeld beantragen.
Wenn alle Mitglieder eines Haushalts BAFÖG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beziehen und dies nicht nur als Darlehen, haben sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Aber: Schon ein einziges nicht BAFÖG-berechtigtes Kind im Haushalt kann ausreichen, um doch noch Wohngeld zu erhalten.
Ausgeschlossen sein kann der Anspruch auf Wohngeld auch, wenn das verwertbare Vermögen zu groß ist. Hier wird das Vermögen aller Haushaltsmitglieder zusammengezählt. Übersteigt das Gesamtvermögen 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für das zweite Haushaltsmitglied, gibt es kein Wohngeld. Geregelt ist dies in den Verwaltungsvorschriften zu § 21 WoGG.
In der Regel wird das Wohngeld 12 Monate lang bezahlt. Diese Zeit beginnt mit dem Monatsersten des Monats der Antragstellung. Nach Ablauf dieses Zeitraumes muss man das Wohngeld neu beantragen. Geregelt ist dies in § 25 WoGG.
Zum 1. Januar 2023 trat eine umfassende Wohngeldreform in Kraft. Dazu gehörte eine Anhebung der Einkommensgrenzen, ab denen Wohngeld beantragt werden kann. Eine Folge ist, dass jetzt deutlich mehr Menschen Anspruch auf Wohngeld haben. Statt früher etwa 600.000 sollen nun etwa 2 Millionen Menschen Wohngeld beantragen können. Auch wurde das Wohngeld deutlich erhöht und um eine Heizkostenkomponente ergänzt.
Kernpunkte der Reform waren:
- Erweiterung des Kreises der Wohngeldberechtigten auf Rentner,
- Wohngelderhöhung um durchschnittlich 190 Euro auf etwa 370 Euro im Monat,
- Heizkostenzuschuss für Wohngeldberechtigte.
Auch Menschen im Pflegeheim können einen staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten erhalten. Pflegewohngeld ist eine eigene Sozialleistung für Menschen in stationärer Pflege.
Zur Abfederung der gestiegenen Energiekosten wurde beim Wohngeld eine dauerhafte Heizkostenkomponente eingeführt. Diese wird nach der Anzahl der Personen gestaffelt. Auch soll eine neue Klimakomponente zusätzliche Kosten abdämpfen, wenn zum Beispiel der Vermieter wegen einer energetischen Gebäudesanierung die Miete erhöht.
Das erhöhte Wohngeld nennt sich "Wohngeld Plus". Haushalte, die bisher Wohngeld erhalten haben, mussten es nicht extra beantragen. Die Umstellung erfolgte automatisch. Ein neuer Antrag ist erst jeweils zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes notwendig.
Den Zahlen der Behörden zufolge beantragen viele Haushalte kein Wohngeld, obwohl sie es könnten. Oft scheint das Wohngeld mit anderen Ansprüchen verwechselt zu werden, etwa den Kosten für Unterkunft und Heizung beim Bürgergeld. Für Haushalte mit geringem Einkommen kann es sich lohnen, zu prüfen, ob ein Wohngeldanspruch besteht.
Ab Januar 2025 soll das Wohngeld durchschnittlich um 15 Prozent steigen. Das entspricht im Schnitt rund 30 Euro mehr im Monat. Mit der Anhebung des Wohngeldes soll der Anstieg von Mieten und Preisen ausgeglichen werden. Für die Steuerzahler bedeutet das ca. 720 Millionen Euro Mehrkosten im Jahr.
Zuständig sind die Wohngeldämter der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen. Für den Antrag sind Einkommensnachweise, der Mietvertrag, die Nebenkostenabrechnung und der Personalausweis erforderlich. Wohngeld kann nicht für vergangene Zeiträume, also rückwirkend, beantragt werden.
1. Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Personen mit geringem Einkommen, die Mieter oder Eigentümer einer Immobilie sind.
2. Wie wird Wohngeld beantragt?
Der Antrag muss bei der zuständigen Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde eingereicht werden.
3. Welche Unterlagen werden benötigt?
Einkommensnachweise, Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Personalausweis.
4. Wie hoch ist das Wohngeld?
Abhängig von Einkommen, Mietkosten, Haushaltsgröße und vorhandenem Vermögen.
5. Wie lange wird Wohngeld gewährt?
In der Regel für 12 Monate, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.
6. Kann ich Wohngeld rückwirkend beantragen?
Nein, Wohngeld wird nur ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.
7. Kann ich Wohngeld und andere Sozialleistungen gleichzeitig beziehen?
Ja, unter bestimmten Bedingungen, aber das Wohngeld wird ggf. angerechnet.
8. Was passiert bei Änderungen der Lebensumstände?
Änderungen (z.B. Einkommen, Haushaltsgröße) müssen der Wohngeldstelle gemeldet werden.
9. Wie wird das Wohngeld ausgezahlt?
Monatlich im Voraus auf das angegebene Konto.
10. Was ist, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids kann Widerspruch eingelegt werden.
Der Wohngeldantrag muss schriftlich gestellt werden. In der Regel ist keine persönliche Vorsprache nötig. Nach der Wohngeldverordnung muss ein Datenabgleich stattfinden, um verschwiegene Einnahmen, etwa aus einem Minijob, aufzudecken. Bei Rechtsfragen zum Thema Wohngeld ist ein Fachanwalt für Sozialrecht der beste Ansprechpartner. Dieser kann Antragsteller auch gegenüber der Behörde oder vor Gericht vertreten.
Das Wichtigste in Kürze
1. Anspruchsberechtigung: Wohngeld ist ein Mietzuschuss. Jede natürliche Person, die eine Wohnung gemietet hat und diese selbst nutzt, hat Anspruch darauf, wenn ihr Einkommen nicht ausreicht, um die Mietkosten zu bezahlen.
2. Ausnahmen: Schüler, Studenten und Auszubildende haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie einen Anspruch auf BAFÖG haben. Ob tatsächlich BAFÖG ausgezahlt wird, ist unerheblich.
3. Antrag / Dauer: Wohngeld erhält man nur auf Antrag. In der Regel wird es für 12 Monate gewährt und muss dann neu beantragt werden.
3. Höhe: Wie viel Wohngeld ein Haushalt erhält, richtet sich insbesondere nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, dem Haushaltseinkommen und der Höhe der Mietkosten. Auch das Vermögen der Bewohner wird berücksichtigt.
1. Anspruchsberechtigung: Wohngeld ist ein Mietzuschuss. Jede natürliche Person, die eine Wohnung gemietet hat und diese selbst nutzt, hat Anspruch darauf, wenn ihr Einkommen nicht ausreicht, um die Mietkosten zu bezahlen.
2. Ausnahmen: Schüler, Studenten und Auszubildende haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie einen Anspruch auf BAFÖG haben. Ob tatsächlich BAFÖG ausgezahlt wird, ist unerheblich.
3. Antrag / Dauer: Wohngeld erhält man nur auf Antrag. In der Regel wird es für 12 Monate gewährt und muss dann neu beantragt werden.
3. Höhe: Wie viel Wohngeld ein Haushalt erhält, richtet sich insbesondere nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, dem Haushaltseinkommen und der Höhe der Mietkosten. Auch das Vermögen der Bewohner wird berücksichtigt.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Vorweg etwas Statistik zum Wohngeld? Was ist Wohngeld? Wer bekommt Wohngeld? Setzt der Bezug von Wohngeld eigenes Einkommen voraus? Wie viel Wohngeld bekomme ich? Wer hat keinen Wohngeldanspruch auf Wohngeld? Was gilt, wenn es mehrere Wohngeldberechtigte im Haushalt gibt? Welche Ausländer erhalten Wohngeld? Wann bekommen Azubis und Studenten Wohngeld? Wann schließt eigenes Vermögen einen Anspruch auf Wohngeld aus? Für wie lange wird Wohngeld bezahlt? Welche Änderungen brachte die Wohngeldreform von 2023? Kommt im Januar 2025 eine Wohngelderhöhung? Wo beantrage ich Wohngeld? Nochmal kurz gefragt und kurz geantwortet Praxistipp zum Wohngeld Vorweg etwas Statistik zum Wohngeld?
Mitte 2024 gab es in Deutschland ca. 4,5 Millionen Wohngeldempfänger in rund 1,2 Millionen Haushalten. Im Jahr 2022 waren es noch rund 650.000 Haushalte. Bund und Länder geben aktuell rund 4,3 Milliarden Euro für diese Soozialleistung aus. Das Wohngeld wurde in den letzten Jahren von 106 auf 297 Euro im Monat erhöht. Die Einkommensgrenze, ab der Haushalte diesen Zuschuss erhalten, wurde dagegen abgesenkt. Ab Januar 2025 soll das Wohngeld um durchschnittlich 15 Prozent steigen.
Was ist Wohngeld?
Das Wohngeld ist eine staatliche Sozialleistung und wird auf Antrag gewährt. Wohngeld kann entweder als Zuschuss zur Miete gewährt werden oder als sogenannter Lastenzuschuss für Wohnungs- bzw. Hauseigentümer. Der Grund: Nicht jeder, der Wohneigentum hat, ist automatisch auch finanziell gut gestellt. Mit dem Begriff "Lasten" sind hier die laufenden Kosten des Wohneigentums gemeint, aber auch die Aufwendungen für das Bedienen eines Darlehens.
Wer bekommt Wohngeld?
Geregelt ist dies in § 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG). Grundsätzlich bekommt Wohngeld als Mietzuschuss jede natürliche Person, die eine Wohnung gemietet hat und diese selbst nutzt. Dies schließt ausdrücklich auch Heimbewohner ein. Das Wohngeld als Lastenzuschuss für Wohneigentum erhalten Eigentümer einer eigenen Immobilie, die in dieser selbst wohnen. Den Eigentümern gleichgestellt sind Personen, welche
- Inhaber eines Erbbaurechts sind,
- ein eigentumsähnliches Dauerwohnrecht, Wohnungsrecht oder einen Nießbrauch an einer Wohnung haben,
- die einen Anspruch auf Bestellung oder Übertragung des Eigentums, des Erbbaurechts, des eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts, des Wohnungsrechts oder des Nießbrauchs haben.
Mit dem Nießbrauch ist das Recht gemeint, eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen und zu nutzen – obwohl die Immobilie einem nicht selbst gehört. Nur ein Verkauf oder ein Abriss sind nicht zulässig. Ein Nießbrauch kommt durch einen Vertrag zustande und wird im Grundbuch eingetragen. Oft passiert dies dann, wenn Eltern ihr Grundstück zu Lebzeiten auf ihre Kinder übertragen wollen, sich aber selbst noch das Recht vorbehalten möchten, weiter darin zu wohnen.
Setzt der Bezug von Wohngeld eigenes Einkommen voraus?
Die Wohngeldberechtigung setzt außerdem voraus, dass der Betreffende eigene, wenn auch geringe Einkünfte hat, also seine Wohnkosten und Lebenshaltungskosten jedenfalls teilweise selbst bezahlt.
Wie viel Wohngeld bekomme ich?
Die Höhe des Wohngeldes hängt von drei Kriterien ab:
- der Anzahl der Haushaltsmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Das Wohngeld wird dabei für jeden Einzelfall individuell berechnet. Dabei werden auch die Mietenstufen der einzelnen Gemeinden berücksichtigt. Als Orientierungshilfe dienen Wohngeldtabellen. Die Berechnungsformel ist in § 19 WoGG enthalten. Für Laien empfiehlt sich jedoch eher die Nutzung eines Online-Wohngeldrechners. Viele Gemeinden bieten solche Rechner auf ihrer Homepage an.
Wer hat keinen Wohngeldanspruch auf Wohngeld?
Keinen Wohngeldanspruch haben:
- Empfänger von Bürgergeld und Sozialgeld nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II),
- Übergangsgeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II,
- Verletztengeld in Höhe des Betrages des Arbeitslosengeldes II,
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Haushalten, zu denen ausschließlich Personen gehören, die diese Leistungen empfangen, wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Außerdem gibt es keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn:
- das Wohngeld weniger als zehn Euro monatlich betragen würde,
- alle Haushaltsmitglieder nach den §§ 7 und 8 Abs. 1 (das sind die oben genannten Gründe) vom Wohngeld ausgeschlossen sind oder
- die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.
Ausgeschlossen sind außerdem Haushaltsmitglieder, deren Leistungen, etwa Bürgergeld, wegen einer Sanktion komplett weggefallen sind.
Was gilt, wenn es mehrere Wohngeldberechtigte im Haushalt gibt?
Wenn es in einem Haushalt mehrere wohngeldberechtigte Personen gibt, heißt das nicht, dass nun jede dieser Personen Wohngeld bekommt. Stattdessen erhält nur eine dieser Personen Wohngeld. Wer das sein soll, dürfen die Beteiligten unter sich ausmachen (§ 3 Absatz 3 WoGG).
Welche Ausländer erhalten Wohngeld?
Ausländer erhalten Wohngeld, wenn sie sich tatsächlich in Deutschland aufhalten. Außerdem müssen sie zum Aufenthalt berechtigt sein. Erforderlich ist also
- ein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU oder
- ein Aufenthaltstitel oder eine Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz oder
- ein Recht auf Aufenthalt nach einem völkerrechtlichen Abkommen oder
- eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz oder
- die Rechtsstellung eines heimatlosen Ausländers im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet oder
- eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels aufgrund einer Rechtsverordnung.
Wann bekommen Azubis und Studenten Wohngeld?
Schüler, Studenten und Auszubildende haben keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie einen Anspruch auf BAFÖG haben. Ob sie tatsächlich BAFÖG ausgezahlt bekommen, spielt dabei keine Rolle. Steht ihnen rechtlich kein BAFÖG zu, können sie Wohngeld beantragen.
Wenn alle Mitglieder eines Haushalts BAFÖG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beziehen und dies nicht nur als Darlehen, haben sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Aber: Schon ein einziges nicht BAFÖG-berechtigtes Kind im Haushalt kann ausreichen, um doch noch Wohngeld zu erhalten.
Wann schließt eigenes Vermögen einen Anspruch auf Wohngeld aus?
Ausgeschlossen sein kann der Anspruch auf Wohngeld auch, wenn das verwertbare Vermögen zu groß ist. Hier wird das Vermögen aller Haushaltsmitglieder zusammengezählt. Übersteigt das Gesamtvermögen 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für das zweite Haushaltsmitglied, gibt es kein Wohngeld. Geregelt ist dies in den Verwaltungsvorschriften zu § 21 WoGG.
Für wie lange wird Wohngeld bezahlt?
In der Regel wird das Wohngeld 12 Monate lang bezahlt. Diese Zeit beginnt mit dem Monatsersten des Monats der Antragstellung. Nach Ablauf dieses Zeitraumes muss man das Wohngeld neu beantragen. Geregelt ist dies in § 25 WoGG.
Welche Änderungen brachte die Wohngeldreform von 2023?
Zum 1. Januar 2023 trat eine umfassende Wohngeldreform in Kraft. Dazu gehörte eine Anhebung der Einkommensgrenzen, ab denen Wohngeld beantragt werden kann. Eine Folge ist, dass jetzt deutlich mehr Menschen Anspruch auf Wohngeld haben. Statt früher etwa 600.000 sollen nun etwa 2 Millionen Menschen Wohngeld beantragen können. Auch wurde das Wohngeld deutlich erhöht und um eine Heizkostenkomponente ergänzt.
Kernpunkte der Reform waren:
- Erweiterung des Kreises der Wohngeldberechtigten auf Rentner,
- Wohngelderhöhung um durchschnittlich 190 Euro auf etwa 370 Euro im Monat,
- Heizkostenzuschuss für Wohngeldberechtigte.
Auch Menschen im Pflegeheim können einen staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten erhalten. Pflegewohngeld ist eine eigene Sozialleistung für Menschen in stationärer Pflege.
Zur Abfederung der gestiegenen Energiekosten wurde beim Wohngeld eine dauerhafte Heizkostenkomponente eingeführt. Diese wird nach der Anzahl der Personen gestaffelt. Auch soll eine neue Klimakomponente zusätzliche Kosten abdämpfen, wenn zum Beispiel der Vermieter wegen einer energetischen Gebäudesanierung die Miete erhöht.
Das erhöhte Wohngeld nennt sich "Wohngeld Plus". Haushalte, die bisher Wohngeld erhalten haben, mussten es nicht extra beantragen. Die Umstellung erfolgte automatisch. Ein neuer Antrag ist erst jeweils zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes notwendig.
Den Zahlen der Behörden zufolge beantragen viele Haushalte kein Wohngeld, obwohl sie es könnten. Oft scheint das Wohngeld mit anderen Ansprüchen verwechselt zu werden, etwa den Kosten für Unterkunft und Heizung beim Bürgergeld. Für Haushalte mit geringem Einkommen kann es sich lohnen, zu prüfen, ob ein Wohngeldanspruch besteht.
Kommt im Januar 2025 eine Wohngelderhöhung?
Ab Januar 2025 soll das Wohngeld durchschnittlich um 15 Prozent steigen. Das entspricht im Schnitt rund 30 Euro mehr im Monat. Mit der Anhebung des Wohngeldes soll der Anstieg von Mieten und Preisen ausgeglichen werden. Für die Steuerzahler bedeutet das ca. 720 Millionen Euro Mehrkosten im Jahr.
Wo beantrage ich Wohngeld?
Zuständig sind die Wohngeldämter der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen. Für den Antrag sind Einkommensnachweise, der Mietvertrag, die Nebenkostenabrechnung und der Personalausweis erforderlich. Wohngeld kann nicht für vergangene Zeiträume, also rückwirkend, beantragt werden.
Nochmal kurz gefragt und kurz geantwortet
1. Wer hat Anspruch auf Wohngeld?
Personen mit geringem Einkommen, die Mieter oder Eigentümer einer Immobilie sind.
2. Wie wird Wohngeld beantragt?
Der Antrag muss bei der zuständigen Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde eingereicht werden.
3. Welche Unterlagen werden benötigt?
Einkommensnachweise, Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Personalausweis.
4. Wie hoch ist das Wohngeld?
Abhängig von Einkommen, Mietkosten, Haushaltsgröße und vorhandenem Vermögen.
5. Wie lange wird Wohngeld gewährt?
In der Regel für 12 Monate, danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.
6. Kann ich Wohngeld rückwirkend beantragen?
Nein, Wohngeld wird nur ab dem Monat der Antragstellung gezahlt.
7. Kann ich Wohngeld und andere Sozialleistungen gleichzeitig beziehen?
Ja, unter bestimmten Bedingungen, aber das Wohngeld wird ggf. angerechnet.
8. Was passiert bei Änderungen der Lebensumstände?
Änderungen (z.B. Einkommen, Haushaltsgröße) müssen der Wohngeldstelle gemeldet werden.
9. Wie wird das Wohngeld ausgezahlt?
Monatlich im Voraus auf das angegebene Konto.
10. Was ist, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids kann Widerspruch eingelegt werden.
Praxistipp zum Wohngeld
Der Wohngeldantrag muss schriftlich gestellt werden. In der Regel ist keine persönliche Vorsprache nötig. Nach der Wohngeldverordnung muss ein Datenabgleich stattfinden, um verschwiegene Einnahmen, etwa aus einem Minijob, aufzudecken. Bei Rechtsfragen zum Thema Wohngeld ist ein Fachanwalt für Sozialrecht der beste Ansprechpartner. Dieser kann Antragsteller auch gegenüber der Behörde oder vor Gericht vertreten.
(Bu)