Wer haftet bei Unfällen im Freizeitpark?
02.05.2013, Redaktion Anwalt-Suchservice
Bei schönem Wetter ist bei Groß und Klein der Besuch im Freizeitpark ein großes Vergnügen. Doch wer haftet, wenn es auch Sport- und Spielgeräten zu Unfällen kommt?
Ein Freizeitpark-Besucher ist für einen erlitten Unfall selbstverantwortlich, wenn er eine Spielanlage besteigt, deren Nutzung erkennbar eine Risikobereitschaft voraussetzt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 21 U 7/08) im Fall einer Freizeitparkbesucherin festgestellt, die auf Balancierscheiben einen Unfall erlitt. Im Freizeitpark waren mehrere nach allen Seiten hin bewegliche Balancierscheiben mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden und Auftrittsflächen aufgestellt, die erkennbar ein gewisses Mass an Gleichgewichtssinn erforderten. Die Besucherin fiel bei einer Balancierscheibe um und zog sich erhebliche Verletzungen am Sprunggelenk zu. Ihre Klage gegen den Betreiber des Freizeitparks hatte aber keinen Erfolg. Das Hammer Gericht urteilte, dass der Betreiber eines Freizeitparks zwar die Verkehrssicherungspflicht habe, die Geräte sicher und ordnungsgemäß aufzustellen und Unfälle zu vermeiden. Eine Verkehrssicherungspflicht, jeden Unfall zu vermeiden habe der Betreiber allerdings nicht. Bei Geräten wie Balancierscheiben wisse der Nutzer, dass diese eine gewisse Risikobereitschaft erforderten. Er könne hier keine absolute Sicherheit erwarten. Das Risiko eines Sturzes müsse er in diesem Fall selbst tragen, so die Hammer Richter. Dem Betreiber seien keine Verletzungen seiner Verkehrssicherungspflichten nachzuweisen. Durch die offensichtlich unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade der aufgestellten Balancierscheiben hätte sich die Besucherin an die Grenzen ihres Gleichgewichtssinns herantasten können. Durch die geringe Höhe der Balancierscheiben seien auch keine erheblichen Unfallfolgen bei einem Sturz zu erwarten. Der Sturz der Besucherin sei ein unglücklicher Unfall.
Fährt eine Radfahrerin trotz der Aufforderung anzuhalten, in eine Slackline (gespanntes Balancierband) und stürzt, erhält auch sie keinen Schadensersatz vom Veranstalter. Dies stellte das Landgericht Coburg (Aktenzeichen 22 O 308/12) in einer Entscheidung fest.
Die junge Frau war auf einer Freizeitveranstaltung mit ihrem Fahrrad unterwegs und steuerte auf eine zwischen zwei Bäumen gespannte Slackline zu. Der Veranstalter rief ihr noch "Halt" zu, allerdings zu spät, die Radfahrerin hatte die Slackline nicht gesehen und war zu Boden gestürzt. Dabei zog sie sich Prellungen und einen Knochenbruch zu. Ihre Klage gegen den Veranstalter blieb erfolglos. Wer trotz einer Warnung in ein gespanntes Balancierband hineinfährt, ist für die daraus resultierenden Schäden selbst verantwortlich, so das Coburger Landgericht. Die Slackline sei optisch sehr auffällig gewesen, so dass auch das Aufstellen von Hinweisschildern oder Sicherungsposten zur Warnung vor der Slackline unnötig gewesen sei. Entgegen einer verbreiteten Auffassung bestehen die Verkehrssicherungspflichten nicht unbegrenzt und schrankenlos. Sie sollen in erster Linie Schutz vor nicht oder nur schwer erkennbaren Gefahren bieten. Wenn eine Gefahr leicht erkennbar ist und damit vor sich selbst warnt, bedarf es meist keiner zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen, so die Coburger Richter.
Ein Freizeitpark-Besucher ist für einen erlitten Unfall selbstverantwortlich, wenn er eine Spielanlage besteigt, deren Nutzung erkennbar eine Risikobereitschaft voraussetzt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm (Aktenzeichen 21 U 7/08) im Fall einer Freizeitparkbesucherin festgestellt, die auf Balancierscheiben einen Unfall erlitt. Im Freizeitpark waren mehrere nach allen Seiten hin bewegliche Balancierscheiben mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden und Auftrittsflächen aufgestellt, die erkennbar ein gewisses Mass an Gleichgewichtssinn erforderten. Die Besucherin fiel bei einer Balancierscheibe um und zog sich erhebliche Verletzungen am Sprunggelenk zu. Ihre Klage gegen den Betreiber des Freizeitparks hatte aber keinen Erfolg. Das Hammer Gericht urteilte, dass der Betreiber eines Freizeitparks zwar die Verkehrssicherungspflicht habe, die Geräte sicher und ordnungsgemäß aufzustellen und Unfälle zu vermeiden. Eine Verkehrssicherungspflicht, jeden Unfall zu vermeiden habe der Betreiber allerdings nicht. Bei Geräten wie Balancierscheiben wisse der Nutzer, dass diese eine gewisse Risikobereitschaft erforderten. Er könne hier keine absolute Sicherheit erwarten. Das Risiko eines Sturzes müsse er in diesem Fall selbst tragen, so die Hammer Richter. Dem Betreiber seien keine Verletzungen seiner Verkehrssicherungspflichten nachzuweisen. Durch die offensichtlich unterschiedlichen Schwierigkeitsgrade der aufgestellten Balancierscheiben hätte sich die Besucherin an die Grenzen ihres Gleichgewichtssinns herantasten können. Durch die geringe Höhe der Balancierscheiben seien auch keine erheblichen Unfallfolgen bei einem Sturz zu erwarten. Der Sturz der Besucherin sei ein unglücklicher Unfall.
Fährt eine Radfahrerin trotz der Aufforderung anzuhalten, in eine Slackline (gespanntes Balancierband) und stürzt, erhält auch sie keinen Schadensersatz vom Veranstalter. Dies stellte das Landgericht Coburg (Aktenzeichen 22 O 308/12) in einer Entscheidung fest.
Die junge Frau war auf einer Freizeitveranstaltung mit ihrem Fahrrad unterwegs und steuerte auf eine zwischen zwei Bäumen gespannte Slackline zu. Der Veranstalter rief ihr noch "Halt" zu, allerdings zu spät, die Radfahrerin hatte die Slackline nicht gesehen und war zu Boden gestürzt. Dabei zog sie sich Prellungen und einen Knochenbruch zu. Ihre Klage gegen den Veranstalter blieb erfolglos. Wer trotz einer Warnung in ein gespanntes Balancierband hineinfährt, ist für die daraus resultierenden Schäden selbst verantwortlich, so das Coburger Landgericht. Die Slackline sei optisch sehr auffällig gewesen, so dass auch das Aufstellen von Hinweisschildern oder Sicherungsposten zur Warnung vor der Slackline unnötig gewesen sei. Entgegen einer verbreiteten Auffassung bestehen die Verkehrssicherungspflichten nicht unbegrenzt und schrankenlos. Sie sollen in erster Linie Schutz vor nicht oder nur schwer erkennbaren Gefahren bieten. Wenn eine Gefahr leicht erkennbar ist und damit vor sich selbst warnt, bedarf es meist keiner zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen, so die Coburger Richter.