Wer haftet bei Unfällen mit Fahrrädern, Pedelecs und E-Bikes?
15.06.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik 2021 verunglückten laut Statistischem Bundesamt 119.115 Kraftrad- und Fahrradfahrer, davon 901 tödlich. Dies entspricht über 35 Prozent der Verkehrstoten. Die Zahl schließt alle Krafträder ein, also auch Motorradfahrer. Die Zahl der Unfälle mit Personenschaden mit Beteiligung von Radfahrern ging von 91.533 im Jahr 2020 auf 83.723 im Jahr 2021 zurück. Bei Krafträdern mit Versicherungskennzeichen - wozu auch E-Bikes gehören - waren es im Jahr 2020 insgesamt 12.086 und im Jahr 2021 dann 10.760. Interessant ist jedoch, dass es in einigen Bereichen eine deutliche Zunahme gegeben hat: So stieg im gleichen Zeitraum bei den Krafträdern mit Versicherungskennzeichen (Mofa, E-Bike) die Zahl der Verkehrstoten außerhalb geschlossener Ortschaften um 18,5 Prozent. In 55,9 Prozent der Fälle waren deren Fahrer auch die Unfallverursacher (2020: 53,8 Prozent). Radfahrer waren 2021 in 49,8 Prozent der Fälle bei Unfällen mit Personenschaden die Hauptverursacher (2020: 49,4 Prozent). 2021 starben 121 Pedelec-Fahrer.
Die Anzahl von Pedelecs und E-Bikes nimmt deutlich zu. 2021 wurden zwei Millionen E-Bikes verkauft. Nach wie vor sind Fahrer von Pedelecs und E-Bikes im Durchschnitt älter als Radfahrer. Bei älteren Menschen ist zum Beispiel die Verletzungswahrscheinlichkeit bei einem Sturz höher. Unfallexperten weisen darauf hin, dass bei Pedelecs keine Helmpflicht besteht - dies erhöht ebenfalls die Verletzungswahrscheinlichkeit. Pedelecs und E-Bikes bringen außerdem ein erhöhtes Unfallrisiko mit sich, weil sie vom eigenen Fahrer und von anderen Verkehrsteilnehmern eher als Fahrrad wahrgenommen werden, aber deutlich schneller unterwegs sind und deutlich mehr wiegen. Eine Kollision mit einem Fußgänger oder Radfahrer kann erhebliche Verletzungen verursachen.
Die Begriffe Pedelec und E-Bike werden häufig verwechselt. Gemeint sind aber unterschiedliche Verkehrsmittel. Bei einem Pedelec dient der Elektromotor nur der Tretunterstützung und ist nur aktiv, wenn in die Pedale getreten wird. Einfache Pedelecs fahren nur bis zu 25 km/h schnell, der Motor hat eine maximale Leistung von 250 Watt. Für diese Fahrzeuge ist kein Führerschein und kein Helm erforderlich. Sie werden rechtlich wie Fahrräder behandelt.
Die sogenannten S-Pedelecs sind bis 45 km/h schnell. Bei ihnen besteht Helmpflicht, ein Versicherungskennzeichen ist notwendig und Fahrer benötigen einen Führerschein Klasse AM.
E-Bikes werden allein durch den Elektromotor angetrieben und brauchen keine Tretunterstützung. E-Bikes bis 25 km/h gelten rechtlich als Mofas. Helm und Versicherungskennzeichen sind Pflicht. Fahrer brauchen eine Mofa-Prüfbescheinigung.
E-Bikes bis 45 km/h gelten als Kleinkraftrad. Hier besteht Helmpflicht, es muss ein Versicherungskennzeichen und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM vorhanden sein.
Ganz einfach: Wenn sie schuld sind. Die Gerichte teilen bei Verkehrsunfällen allerdings die Haftung oft nach dem Grad des Mitverschuldens auf. Bei einem Unfall zwischen Fahrrad und Auto wird zum Beispiel dem Autofahrer auch ohne irgendein Verschulden eine Mitschuld zugerechnet, weil sein Auto eine höhere "Betriebsgefahr" hat, als ein Fahrrad. Damit ist die abstrakte Gefahr gemeint, die entsteht, nur weil man ein Auto in Betrieb setzt.
Aber: Wenn der Radfahrer grob gegen Verkehrsregeln verstoßen hat, gilt dies nicht mehr und er haftet allein. Bei vielen Unfällen sind jedoch die Unfallgegner keine Autos, sondern andere Radfahrer, Pedelec bzw. E-Bike-Fahrer oder Fußgänger. Bei einem Unfall "E-Bike gegen Fußgänger" wird auch wieder die höhere Betriebsgefahr des E-Bikes eine Rolle spielen. Bei Verkehrsmitteln mit identischer Betriebsgefahr geht es nur noch um das jeweilige Verschulden.
Radfahrer unterliegen keiner Versicherungspflicht. Haben sie einen Unfall verursacht, ohne haftpflichtversichert zu sein, müssen sie den Unfallschaden aus eigener Tasche bezahlen. Bei Personenschäden kann es hier um ganz erhebliche Beträge gehen. Krankenversicherungen haben kein Problem damit, erst die Krankenhausrechnung zu bezahlen und dann den Unfallverursacher in Regress zu nehmen.
Hat ein Radfahrer eine Privathaftpflichtversicherung, zahlt diese den Unfallschaden bei seinem Unfallgegner. Dies gilt für Sach- und Personenschäden. Die Privathaftpflicht übernimmt in der Regel auch Schäden durch grobe Fahrlässigkeit, allerdings nicht durch vorsätzliches Handeln. Den eigenen Schaden zahlt die Privathaftpflicht nicht. Geht es um eigene Verletzungsfolgen, würde diese zum Beispiel eine private Unfallversicherung bezahlen.
Verursacht ein Pedelec-Fahrer einen Unfall, kommt es auf die Auslegung seines Fahrzeugs an. Bei einfachen Pedelecs bis 25 km/h gelten die Regeln für Fahrräder. Dies betrifft auch die Haftung. Eine Versicherungspflicht besteht nicht. Verursacht also deren Fahrer einen Unfall, haftet er mit seinem Privatvermögen, es sei denn, er hat eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese würde den Fremdschaden dann übernehmen.
Aber: Die Privathaftpflicht übernimmt keine Schäden, die mit einem Pedelec verursacht werden, welches auf eine höhere Geschwindigkeit hochgetunt wurde. Hier muss der Fahrer auch mit einer hohen Mitverschuldensquote bei einem Unfall rechnen.
Für schnelle Pedelecs bis 45 km/h und für E-Bikes, die ohne Tretunterstützung arbeiten, gilt eine Versicherungspflicht. Hier ist also eine KfZ-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben. Diese zahlt bei einem Unfall den Schaden des Unfallgegners. Sie zahlt nicht den eigenen Schaden des Zweiradfahrers. Die Privathaftpflicht zahlt hier nicht.
Diese Gefahr besteht bei Radfahrern und Fahrern normaler Pedelecs, die keine Privathaftpflichtversicherung haben. Diese Verkehrsteilnehmer haften nur mit ihrem Privatvermögen für einen von ihnen verursachten Unfallschaden. Müssen sie eine Krankenhausrechnung bezahlen und womöglich einen jahrelangen Verdienstausfall des Unfallgeschädigten, sind sie schnell finanziell ruiniert. Für den Unfallgegner ergibt sich hier die Gefahr, auf seinem Schaden sitzen zu bleiben, weil der Unfallverursacher nicht finanzkräftig genug ist, um diesen zu ersetzen.
Die Deutsche Verkehrsopferhilfe ist ein eingetragener Verein, der von der deutschen Versicherungswirtschaft gegründet wurde. Er hat die Aufgabe, nach einem Verkehrsunfall den Schaden zu regulieren, wenn der Schuldige keinen Versicherungsschutz hat. Es handelt sich hier um einen gesetzlichen Entschädigungsfonds, in den verschiedene Versicherungsunternehmen einzahlen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen haben Geschädigte einen Rechtsanspruch gegen die Verkehrsopferhilfe.
Die Verkehrsopferhilfe übernimmt Schäden aus Unfällen mit Kraftfahrzeugen, wenn die KfZ-Haftpflichtversicherung nicht eintritt. Gesetzlich geregelt ist dies in §§ 12 bis 14 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVersG). Sie zahlt, wenn
- der Unfallverursacher wegen Fahrerflucht nicht zu ermitteln ist,
- für sein Fahrzeug eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht,
- der Unfallverursacher den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
- die Versicherung des Unfallverursachers insolvent ist.
Die Verkehrsopferhilfe ersetzt den konkret entstandenen Schaden, zum Beispiel Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Unterhaltsschaden, Beerdigungskosten, Folgekosten einer Verletzung (behindertengerechte Wohnungsumbauten) und Sachschäden, sofern ein erheblicher Personenschaden vorliegt.
Aber: Sie zahlt eben nur bei Schäden, die durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurden. Also nicht bei Unfällen durch Fahrräder oder Pedelecs bis 25 km/h, die den Fahrrädern gleichgestellt sind. Ihre Haftung beschränkt sich also auf Unfälle, die von S-Pedelecs und E-Bikes verursacht wurden, sofern bei diesen aus einem der oben genannten Gründe die Haftpflichtversicherung nicht zahlt.
Gerade bei von Radfahrern und Pedelecs verursachten Unfällen besteht die Gefahr, dass Geschädigte mangels Versicherungsschutz darauf angewiesen sind, den Unfallverursacher persönlich in Anspruch zu nehmen - der womöglich kein Geld hat. Radfahrern und Pedelecfahrern ist unbedingt der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung zu empfehlen. Nach einem Unfall kann Sie ein Fachanwalt für Verkehrsrecht fachgerecht zu Ihrem Einzelfall beraten.
Das Wichtigste in Kürze
1. Verschuldensprinzip: Radfahrer und E-Bike-Fahrer haften bei einem Unfall, wenn sie diesen durch eigenes Verschulden (z.B. Missachtung der Verkehrsregeln) verursacht haben.
2. Teilweise Haftung: In Fällen, in denen beide Unfallgegner eine Teilschuld am Unfall tragen, wird die Haftung entsprechend aufgeteilt.
3. Haftpflichtversicherung: Radfahrer und Fahrer von Pedelecs bis 25 km/h mit Tretunterstützung müssen sich nicht haftpflichtversichern. Tragen sie (Mit-) Schuld an einem Unfall, haften Sie mit ihrem Privatvermögen. Für schnelle Pedelecs bis 45 km/h und für E-Bikes, die ohne Tretunterstützung arbeiten, muss eine KfZ-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die im Schadensfall zahlt.
1. Verschuldensprinzip: Radfahrer und E-Bike-Fahrer haften bei einem Unfall, wenn sie diesen durch eigenes Verschulden (z.B. Missachtung der Verkehrsregeln) verursacht haben.
2. Teilweise Haftung: In Fällen, in denen beide Unfallgegner eine Teilschuld am Unfall tragen, wird die Haftung entsprechend aufgeteilt.
3. Haftpflichtversicherung: Radfahrer und Fahrer von Pedelecs bis 25 km/h mit Tretunterstützung müssen sich nicht haftpflichtversichern. Tragen sie (Mit-) Schuld an einem Unfall, haften Sie mit ihrem Privatvermögen. Für schnelle Pedelecs bis 45 km/h und für E-Bikes, die ohne Tretunterstützung arbeiten, muss eine KfZ-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden, die im Schadensfall zahlt.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Worauf wird die hohe Zahl der Unfälle zurückgeführt? Was unterscheidet Pedelec und E-Bike? Wann haften Radfahrer und E-Bike-Fahrer nach einem Unfall? Welche Versicherung zahlt, wenn ein Radfahrer einen Unfall verursacht? Pedelec bis 25 km/h: Wer zahlt den Schaden? S-Pedelec und E-Bike: Wer haftet für Unfallfolgen? Wo besteht die größte Gefahr des finanziellen Ruins durch einen Unfallschaden? Wann zahlt die Verkehrsopferhilfe? Praxistipp zu Unfällen mit Fahrrädern, Pedelecs und E-Bikes Worauf wird die hohe Zahl der Unfälle zurückgeführt?
Die Anzahl von Pedelecs und E-Bikes nimmt deutlich zu. 2021 wurden zwei Millionen E-Bikes verkauft. Nach wie vor sind Fahrer von Pedelecs und E-Bikes im Durchschnitt älter als Radfahrer. Bei älteren Menschen ist zum Beispiel die Verletzungswahrscheinlichkeit bei einem Sturz höher. Unfallexperten weisen darauf hin, dass bei Pedelecs keine Helmpflicht besteht - dies erhöht ebenfalls die Verletzungswahrscheinlichkeit. Pedelecs und E-Bikes bringen außerdem ein erhöhtes Unfallrisiko mit sich, weil sie vom eigenen Fahrer und von anderen Verkehrsteilnehmern eher als Fahrrad wahrgenommen werden, aber deutlich schneller unterwegs sind und deutlich mehr wiegen. Eine Kollision mit einem Fußgänger oder Radfahrer kann erhebliche Verletzungen verursachen.
Was unterscheidet Pedelec und E-Bike?
Die Begriffe Pedelec und E-Bike werden häufig verwechselt. Gemeint sind aber unterschiedliche Verkehrsmittel. Bei einem Pedelec dient der Elektromotor nur der Tretunterstützung und ist nur aktiv, wenn in die Pedale getreten wird. Einfache Pedelecs fahren nur bis zu 25 km/h schnell, der Motor hat eine maximale Leistung von 250 Watt. Für diese Fahrzeuge ist kein Führerschein und kein Helm erforderlich. Sie werden rechtlich wie Fahrräder behandelt.
Die sogenannten S-Pedelecs sind bis 45 km/h schnell. Bei ihnen besteht Helmpflicht, ein Versicherungskennzeichen ist notwendig und Fahrer benötigen einen Führerschein Klasse AM.
E-Bikes werden allein durch den Elektromotor angetrieben und brauchen keine Tretunterstützung. E-Bikes bis 25 km/h gelten rechtlich als Mofas. Helm und Versicherungskennzeichen sind Pflicht. Fahrer brauchen eine Mofa-Prüfbescheinigung.
E-Bikes bis 45 km/h gelten als Kleinkraftrad. Hier besteht Helmpflicht, es muss ein Versicherungskennzeichen und eine Fahrerlaubnis der Klasse AM vorhanden sein.
Wann haften Radfahrer und E-Bike-Fahrer nach einem Unfall?
Ganz einfach: Wenn sie schuld sind. Die Gerichte teilen bei Verkehrsunfällen allerdings die Haftung oft nach dem Grad des Mitverschuldens auf. Bei einem Unfall zwischen Fahrrad und Auto wird zum Beispiel dem Autofahrer auch ohne irgendein Verschulden eine Mitschuld zugerechnet, weil sein Auto eine höhere "Betriebsgefahr" hat, als ein Fahrrad. Damit ist die abstrakte Gefahr gemeint, die entsteht, nur weil man ein Auto in Betrieb setzt.
Aber: Wenn der Radfahrer grob gegen Verkehrsregeln verstoßen hat, gilt dies nicht mehr und er haftet allein. Bei vielen Unfällen sind jedoch die Unfallgegner keine Autos, sondern andere Radfahrer, Pedelec bzw. E-Bike-Fahrer oder Fußgänger. Bei einem Unfall "E-Bike gegen Fußgänger" wird auch wieder die höhere Betriebsgefahr des E-Bikes eine Rolle spielen. Bei Verkehrsmitteln mit identischer Betriebsgefahr geht es nur noch um das jeweilige Verschulden.
Welche Versicherung zahlt, wenn ein Radfahrer einen Unfall verursacht?
Radfahrer unterliegen keiner Versicherungspflicht. Haben sie einen Unfall verursacht, ohne haftpflichtversichert zu sein, müssen sie den Unfallschaden aus eigener Tasche bezahlen. Bei Personenschäden kann es hier um ganz erhebliche Beträge gehen. Krankenversicherungen haben kein Problem damit, erst die Krankenhausrechnung zu bezahlen und dann den Unfallverursacher in Regress zu nehmen.
Hat ein Radfahrer eine Privathaftpflichtversicherung, zahlt diese den Unfallschaden bei seinem Unfallgegner. Dies gilt für Sach- und Personenschäden. Die Privathaftpflicht übernimmt in der Regel auch Schäden durch grobe Fahrlässigkeit, allerdings nicht durch vorsätzliches Handeln. Den eigenen Schaden zahlt die Privathaftpflicht nicht. Geht es um eigene Verletzungsfolgen, würde diese zum Beispiel eine private Unfallversicherung bezahlen.
Pedelec bis 25 km/h: Wer zahlt den Schaden?
Verursacht ein Pedelec-Fahrer einen Unfall, kommt es auf die Auslegung seines Fahrzeugs an. Bei einfachen Pedelecs bis 25 km/h gelten die Regeln für Fahrräder. Dies betrifft auch die Haftung. Eine Versicherungspflicht besteht nicht. Verursacht also deren Fahrer einen Unfall, haftet er mit seinem Privatvermögen, es sei denn, er hat eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Diese würde den Fremdschaden dann übernehmen.
Aber: Die Privathaftpflicht übernimmt keine Schäden, die mit einem Pedelec verursacht werden, welches auf eine höhere Geschwindigkeit hochgetunt wurde. Hier muss der Fahrer auch mit einer hohen Mitverschuldensquote bei einem Unfall rechnen.
S-Pedelec und E-Bike: Wer haftet für Unfallfolgen?
Für schnelle Pedelecs bis 45 km/h und für E-Bikes, die ohne Tretunterstützung arbeiten, gilt eine Versicherungspflicht. Hier ist also eine KfZ-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben. Diese zahlt bei einem Unfall den Schaden des Unfallgegners. Sie zahlt nicht den eigenen Schaden des Zweiradfahrers. Die Privathaftpflicht zahlt hier nicht.
Wo besteht die größte Gefahr des finanziellen Ruins durch einen Unfallschaden?
Diese Gefahr besteht bei Radfahrern und Fahrern normaler Pedelecs, die keine Privathaftpflichtversicherung haben. Diese Verkehrsteilnehmer haften nur mit ihrem Privatvermögen für einen von ihnen verursachten Unfallschaden. Müssen sie eine Krankenhausrechnung bezahlen und womöglich einen jahrelangen Verdienstausfall des Unfallgeschädigten, sind sie schnell finanziell ruiniert. Für den Unfallgegner ergibt sich hier die Gefahr, auf seinem Schaden sitzen zu bleiben, weil der Unfallverursacher nicht finanzkräftig genug ist, um diesen zu ersetzen.
Wann zahlt die Verkehrsopferhilfe?
Die Deutsche Verkehrsopferhilfe ist ein eingetragener Verein, der von der deutschen Versicherungswirtschaft gegründet wurde. Er hat die Aufgabe, nach einem Verkehrsunfall den Schaden zu regulieren, wenn der Schuldige keinen Versicherungsschutz hat. Es handelt sich hier um einen gesetzlichen Entschädigungsfonds, in den verschiedene Versicherungsunternehmen einzahlen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen haben Geschädigte einen Rechtsanspruch gegen die Verkehrsopferhilfe.
Die Verkehrsopferhilfe übernimmt Schäden aus Unfällen mit Kraftfahrzeugen, wenn die KfZ-Haftpflichtversicherung nicht eintritt. Gesetzlich geregelt ist dies in §§ 12 bis 14 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVersG). Sie zahlt, wenn
- der Unfallverursacher wegen Fahrerflucht nicht zu ermitteln ist,
- für sein Fahrzeug eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht,
- der Unfallverursacher den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
- die Versicherung des Unfallverursachers insolvent ist.
Die Verkehrsopferhilfe ersetzt den konkret entstandenen Schaden, zum Beispiel Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Unterhaltsschaden, Beerdigungskosten, Folgekosten einer Verletzung (behindertengerechte Wohnungsumbauten) und Sachschäden, sofern ein erheblicher Personenschaden vorliegt.
Aber: Sie zahlt eben nur bei Schäden, die durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurden. Also nicht bei Unfällen durch Fahrräder oder Pedelecs bis 25 km/h, die den Fahrrädern gleichgestellt sind. Ihre Haftung beschränkt sich also auf Unfälle, die von S-Pedelecs und E-Bikes verursacht wurden, sofern bei diesen aus einem der oben genannten Gründe die Haftpflichtversicherung nicht zahlt.
Praxistipp zu Unfällen mit Fahrrädern, Pedelecs und E-Bikes
Gerade bei von Radfahrern und Pedelecs verursachten Unfällen besteht die Gefahr, dass Geschädigte mangels Versicherungsschutz darauf angewiesen sind, den Unfallverursacher persönlich in Anspruch zu nehmen - der womöglich kein Geld hat. Radfahrern und Pedelecfahrern ist unbedingt der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung zu empfehlen. Nach einem Unfall kann Sie ein Fachanwalt für Verkehrsrecht fachgerecht zu Ihrem Einzelfall beraten.
(Bu)