Whistleblower – fristlose Kündigung aufgrund Anzeige gegen Arbeitgeber

23.11.2015, Autor: Frau Pirko Silke Lehmitz / Lesedauer ca. 2 Min. (215 mal gelesen)
Fristlose Kündigung einer Arbeitnehmerin, die einen Diebstahl ihres Arbeitgebers zur Anzeige gebracht hat.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es um einen sogenannte Whistleblower ging, d.h. eine Person, die Enthüllungen von Gesetzesverstößen, von Korruption oder von unethischem Verhalten in Unternehmen an die Polizei, an eine Aufsichtsbehörde oder an die Öffentlichkeit gibt.

Die Arbeitnehmerin hatte auf einer Baustelle bei einem Subunternehmer gearbeitet. Dort verschwand häufig Baumaterial, wie zum Beispiel besonderer Mörtel zum Feuerschutz. Eine ganze Palette dieses Mörtels entdeckte sie bei ihrem Arbeitgeber und machte ein Foto, das sie einem Kollegen zeigte.Zementsäcke Dieser ging zum Inhaber, der nun den Subunternehmer zur Rede stellte und seinen Mörtel herausverlangte. Darauf kündigte der Subunternehmerin der Arbeitnehmerin.

Das Arbeitsgericht Lüneburg hielt die fristlose Kündigung für rechtmäßig mit der Begründung, es wäre für die Arbeitnehmerin zumutbar gewesen, zunächst ihren Arbeitgeber zur Rede zu stellen. Es argumentierte, wenn der Arbeitnehmer aufgrund reiner Verdachtsmomente die Geschäftsräume des Arbeitgebers nach vermeintlichen Diebesgut durchsuche und sodann, ohne den Arbeitgeber hiermit zu konfrontieren, diese Informationen an Dritte weitergebe, zerstöre er das Vertrauensverhältnis und gebe einen Grund zu einer fristlosen Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht sah dies unter Hinweis auf das Bundesarbeitsgericht (BAG 3.7.2015, 2 AZR 235/02) anders. Grundsätzlich sei der Arbeitnehmer zwar verpflichtet, zunächst eine innerbetriebliche Klärung herbeizuführen. Die innerbetriebliche Klärung gebühre jedoch nicht generell dem Vorrang. Dies würde dem verfassungsrechtlichen Rahmen und den grundrechtlichen Positionen des Arbeitnehmers nicht gerecht. Es sei vielmehr im Einzelfall zu bestimmen, wann dem Arbeitnehmer eine vorherige innerbetriebliche Anzeige ohne weiteres zumutbar sei und ein Unterlassen ein pflichtwidriges Verhalten darstelle. Entsprechendes gelte auch bei von Arbeitgebern selbst begangenen Straftaten. Hier müsse regelmäßig die Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahem auf die Interessen des Arbeitgebers zurücktreten.

© Pirko Silke Lehmitz
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