Widerruf von Kreditverträgen mit Restschuldversicherung
15.01.2009, Autor: Herr Stefan Westbunk / Lesedauer ca. 2 Min. (5737 mal gelesen)
Der Artikel befasst sich mit dem Widerruf von Kredit- und Darlehensverträgen, für die eine sog. Restschuldversicherung bzw. Restkreditversicherung abgeschlossen wurde. Ein wirksamer Widerruf führt zu einer Rückabwicklung der Verträge. Die Rückzahlungssumme kann in diesem Fall erheblich sinken.
Seit längerem in der Diskussion sind aufgrund der hohen vertraglichen Kosten Kreditverträge, für die eine sog. Restschuldversicherung abgeschlossen wird. Für den Abschluss der Versicherung fällt häufig eine hohe Versicherungsprämie von mehreren tausend Euro an. Diese Prämie wird über das Darlehen mit finanziert und direkt von der Bank an das Versicherungsunternehmen gezahlt. Die Darlehensraten erhöhen sich durch hierdurch beträchtlich. Nicht selten sind die Kreditnehmer aber nicht in der Lage, dauerhaft die hohen Kreditraten zu tragen. Eine interessante Möglichkeit, die Kreditbelastung erheblich zu senken, bieten die Urteile mehrerer Landgerichte, die sich mit der Frage eines Widerrufs des Kredit- und des Versicherungsvertrags auch noch längere Zeit nach Vertragsschluss befasst haben.
So hat das Landgericht Hamburg in einem rechtskräftigen Urteil vom 11.07.2007 gegen die Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA bestätigt, dass derartige Verträge auch dann noch widerrufen werden können, wenn die kurze zweiwöchige Widerrufsfrist nach Vertragsschluss längst abgelaufen ist. Die gleiche Auffassung hat auch das Landgericht Oldenburg in einem aktuellen Urteil vom 05.06.2008 vertreten.
Die Gerichte haben entschieden, dass der Kreditvertrag und der Versicherungsvertrag ein sog. verbundenes Rechtsgeschäft darstellen und die in dem Vertrag verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen an eine Belehrung bei verbundenen Rechtsgeschäften entspricht, so dass nach Ansicht der Gerichte auch später ein Widerruf der Verträge noch möglich ist.
Wenn der Widerruf erklärt wurde, sind der Kredit- und der Versicherungsvertrag rückabzuwickeln. Konkret heißt das im Wesentlichen, dass die Bank nur den Nettodarlehensbetrag zurückfordern kann, aber nicht die teure Versicherungsprämie und die Bearbeitungsgebühr. Der Kunde kann im Gegenzug seine bisher geleisteten Raten in voller Höhe dagegen rechnen. Im Ergebnis führt eine Rückabwicklung häufig dazu, dass die Gesamtrückzahlungssumme um bis zu mehrere tausend Euro sinken kann.
Immer wieder trifft man solche Kredite auch bei Personen an, die neben dem Kredit noch weitere Schulden haben, und denen die Rückzahlung aller Schulden große Schwierigkeiten bereitet.
Die Rückabwicklung des Kreditvertrags kann in solchen Fällen eine Basis für eine nachhaltige Lösung der gesamten Verschuldungssituation sein. Durch die Rückabwicklung des Kreditvertrags fällt zunächst die Verpflichtung zur Zahlung der laufenden monatlichen Kreditraten weg. Die frei werdenden finanziellen Mittel könnten dann genutzt werden, um allen Gläubigern einen einheitlichen Schuldenregulierungsvorschlag zu unterbreiten, der den finanziellen Verhältnissen des Betroffenen angepasst ist.
In jedem Fall ist eine eingehende rechtliche Beratung erforderlich, um anhand der konkreten Verträge die Erfolgsaussichten für ein solches Vorgehen zu prüfen. Insbesondere kann auch eine gerichtliche Durchsetzung der begehrten Rückabwicklung notwendig sein, da seitens der Banken derzeit noch trotz der genannten Urteile die Rechtsauffassung vertreten wird, dass kein Widerrufsrecht bestehe.
Seit längerem in der Diskussion sind aufgrund der hohen vertraglichen Kosten Kreditverträge, für die eine sog. Restschuldversicherung abgeschlossen wird. Für den Abschluss der Versicherung fällt häufig eine hohe Versicherungsprämie von mehreren tausend Euro an. Diese Prämie wird über das Darlehen mit finanziert und direkt von der Bank an das Versicherungsunternehmen gezahlt. Die Darlehensraten erhöhen sich durch hierdurch beträchtlich. Nicht selten sind die Kreditnehmer aber nicht in der Lage, dauerhaft die hohen Kreditraten zu tragen. Eine interessante Möglichkeit, die Kreditbelastung erheblich zu senken, bieten die Urteile mehrerer Landgerichte, die sich mit der Frage eines Widerrufs des Kredit- und des Versicherungsvertrags auch noch längere Zeit nach Vertragsschluss befasst haben.
So hat das Landgericht Hamburg in einem rechtskräftigen Urteil vom 11.07.2007 gegen die Citibank Privatkunden AG & Co. KGaA bestätigt, dass derartige Verträge auch dann noch widerrufen werden können, wenn die kurze zweiwöchige Widerrufsfrist nach Vertragsschluss längst abgelaufen ist. Die gleiche Auffassung hat auch das Landgericht Oldenburg in einem aktuellen Urteil vom 05.06.2008 vertreten.
Die Gerichte haben entschieden, dass der Kreditvertrag und der Versicherungsvertrag ein sog. verbundenes Rechtsgeschäft darstellen und die in dem Vertrag verwendete Widerrufsbelehrung nicht den Anforderungen an eine Belehrung bei verbundenen Rechtsgeschäften entspricht, so dass nach Ansicht der Gerichte auch später ein Widerruf der Verträge noch möglich ist.
Wenn der Widerruf erklärt wurde, sind der Kredit- und der Versicherungsvertrag rückabzuwickeln. Konkret heißt das im Wesentlichen, dass die Bank nur den Nettodarlehensbetrag zurückfordern kann, aber nicht die teure Versicherungsprämie und die Bearbeitungsgebühr. Der Kunde kann im Gegenzug seine bisher geleisteten Raten in voller Höhe dagegen rechnen. Im Ergebnis führt eine Rückabwicklung häufig dazu, dass die Gesamtrückzahlungssumme um bis zu mehrere tausend Euro sinken kann.
Immer wieder trifft man solche Kredite auch bei Personen an, die neben dem Kredit noch weitere Schulden haben, und denen die Rückzahlung aller Schulden große Schwierigkeiten bereitet.
Die Rückabwicklung des Kreditvertrags kann in solchen Fällen eine Basis für eine nachhaltige Lösung der gesamten Verschuldungssituation sein. Durch die Rückabwicklung des Kreditvertrags fällt zunächst die Verpflichtung zur Zahlung der laufenden monatlichen Kreditraten weg. Die frei werdenden finanziellen Mittel könnten dann genutzt werden, um allen Gläubigern einen einheitlichen Schuldenregulierungsvorschlag zu unterbreiten, der den finanziellen Verhältnissen des Betroffenen angepasst ist.
In jedem Fall ist eine eingehende rechtliche Beratung erforderlich, um anhand der konkreten Verträge die Erfolgsaussichten für ein solches Vorgehen zu prüfen. Insbesondere kann auch eine gerichtliche Durchsetzung der begehrten Rückabwicklung notwendig sein, da seitens der Banken derzeit noch trotz der genannten Urteile die Rechtsauffassung vertreten wird, dass kein Widerrufsrecht bestehe.