Widerrufsrecht bei im Internet geschlossenen Verträgen

11.04.2007, Autor: Herr Jürgen M. Steinle / Lesedauer ca. 3 Min. (3082 mal gelesen)
Zu den Voraussetzungen des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen

Ein Vertrag kommt bekanntlich durch zwei inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen zustande. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bedürfen Willenserklärungen grundsätzlich keiner bestimmten Form. Verträge können daher unproblematisch mündlich, am Telefon, per E-Mail oder auch per Mausklick übers Internet zustande kommen. Davon ausgenommen sind bestimmte Willenserklärungen, bei denen das Gesetz ein besonderes Formerfordernis (z.B. Schriftform oder notarielle Beglaubigung) vorsieht.

Bei mittels Fernkommunikationsmitteln (Briefe, Mails, Telefon, Telefax, Mausklick) geschlossenen Verträgen handelt es sich um Fernabsatzverträge, bei denen ein Verbraucher grundsätzlich ohne Angabe von Gründen gegenüber dem Unternehmer seine Willenserklärung widerrufen kann (§§ 312b, 312d, 355 BGB).

Neben dem nachfolgend angesprochenen Hauptproblem des rechtzeitigen Widerrufs existiert in der Praxis noch eine Vielzahl von weiteren Problempunkten. Beispielsweise lässt sich die Frage, ab wie vielen Verkäufen man es bei „e-bay“ mit einem Unternehmer zu tun hat, nicht pauschal zu beantworten und hängt von mehreren Faktoren ab. Die Zahl der Verkäufe, die zeitliche Abfolge der Verkäufe und die verkaufte Ware sind nur einige der Kriterien, nach denen die Rechtssprechung – die derzeit alles andere als einheitlich ist – eine Abgrenzung vorzunehmen versucht.

Dies zeigt, dass der Verbraucher schon bei der Frage, ob im Einzelfall ein Widerrufsrecht besteht, im Gesetzestext selbst oft keine Antworten findet. Verbraucherfreundliche Gesetze sehen anders aus…

Häufiges Problem: Widerruf fristgemäß?
Eines der Hauptprobleme betrifft die Rechtzeitigkeit des Widerrufs. Sofern dieser fristgemäß erfolgt, wandelt sich das Schuldverhältnis (zumeist Kauf- oder Dienstvertrag) in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Die gegebenenfalls empfangenen Leistungen sind zurückzugewähren §§ 346 ff BGB.

Ein Widerruf ist in Textform gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Es sollte darauf geachtet werden, dass der Widerruf möglichst schriftlich mit entsprechendem Zugangsnachweis erfolgt.

Ob die Erklärung fristgemäß erfolgt, ist anhand nachfolgender Ausführungen zu überprüfen:

Der Fristbeginn
Grundsätzlich beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform erhält (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB). Eine ordnungsgemäße Belehrung per E-Mail reicht daher aus, sofern diese dem Verbraucher tatsächlich zugegangen ist.
Hat der Vertrag die Lieferung von bestellten Waren zum Gegenstand, so beginnt die Frist gemäß § 355 Abs. 3 S. 2 BGB jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Verbraucher. Bei bestellten Waren kann der Unternehmer daher das Widerrufs- und Prüfungsrecht des Verbrauchers nicht dadurch umgehen, dass er die Waren erst nach Ablauf von zwei Wochen nach der ordnungsgemäßen Belehrung übersendet.
Eine weitere wichtige Ausnahme enthält § 355 Abs. 3 S. 3 1. HalbS BGB. Demnach beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Eine ordnungsgemäße Belehrung setzt voraus, dass der Verbraucher auf folgende Punkte deutlich hingewiesen wird:

• Recht zum beliebigen, an keine Voraussetzungen gebundenen Widerruf
• Frist für den Widerruf und abstrakter Fristbeginn
• Inhalt, Form und mögliche Alternativen der Widerrufserklärung
• Fristwahrung bereits durch rechtzeitiges Absenden des Widerrufs
• Name und Anschrift des Widerrufsempfängers
• Für welchen Vertrag/welche Verträge das Widerrufsrecht gilt

Bei Fernabsatzverträgen tritt neben die Pflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung noch eine Informationspflicht. Hier beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Erfüllung dieser dem Unternehmer obliegenden Pflicht (§§ 312 d Abs. 2, 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 BGB-InfoV). Demnach muss der Unternehmer dem Verbraucher sämtliche Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die in § 1 Abs. 4, 1 BGB-InfoV enthaltenen Informationen mitteilen, um den Fristbeginn auszulösen.

Weitere Ausnahmen zum Fristbeginn finden sich z.B. in §§ 355 Abs. 2 S. 3, 355 Abs. 3 S. 3 2. HalbS, 312 e Abs. 3 S. 2, 485 Abs. 4 BGB.

Dauer der Frist
Grundsätzlich beträgt die Frist für den Widerruf zwei Wochen. Erfolgt die (ordnungsgemäße) Belehrung erst nach Vertragsschluss, so beträgt die Frist einen Monat. Spätestens nach sechs Monaten erlischt das Widerrufsrecht, sofern eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte.

Fristberechnung, Fristende
Steht der fristauslösende Zeitpunkt fest und ist die Dauer bekannt, so erfolgt die Berechnung gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 alt. 1, 193 BGB.

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