Wie bewahrt man ein Testament am besten auf?
29.05.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Ma - Anwalt-Suchservice Für die Angehörigen ist der im Testament niedergelegte letzte Wille eines Verstorbenen von großer Bedeutung. Dieses Schriftstück ist jedoch nicht immer einfach auffindbar. Das kann schnell zum Problem werden – ebenso wie der Fall, dass mehrere Testamente gefunden werden und unklar ist, welches nun gelten soll. Der Erblasser kann seinen Angehörigen und Erben viel Ärger ersparen, wenn er sich einige Gedanken darüber macht, wie er seinen letzten Willen am besten verwahrt bzw. aufbewahrt.
Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten von Testamenten: das eigenhändige Testament und das öffentliche Testament.
Das eigenhändige Testament schreibt der Verfasser selbst vollständig handschriftlich nieder, unterschreibt es und versieht es mit Ort und Datum. Dann wird es an einem Ort aufbewahrt, den der Verfasser bzw. Erblasser festlegt – meist in dessen Wohnung.
Der Begriff "öffentliches Testament" ist etwas irreführend - es ist in keiner Weise für die Öffentlichkeit zugänglich. Es heißt nur so. Verfasst wird es mit Hilfe eines Notars. Dann wird dieses Testament beim Nachlassgericht (einer Abteilung des örtlichen Amtsgerichts) in amtliche Verwahrung gegeben. Eine Variante des öffentlichen oder notariellen Testaments besteht darin, dass der Erblasser dem Notar das selbst niedergeschriebene Testament übergibt. Dies ist auch in einem geschlossenen Umschlag möglich. Dann sorgt der Notar für die Verwahrung beim Nachlassgericht.
Zu den Vorteilen eines eigenhändigen Testaments gehört, dass Sie für seine Erstellung keine weitere Person brauchen. Ihnen entstehen auch keine Kosten, außer wenn Sie sich entscheiden, es beim Nachlassgericht in Aufbewahrung zu geben. Und vor allem können Sie es jederzeit nach Belieben abändern oder vernichten, wenn Sie Änderungswünsche haben. Immerhin haben Sie bei privater Aufbewahrung jederzeit Zugriff darauf.
Ein möglicher Nachteil kann darin bestehen, dass die Erben das Testament womöglich nicht finden, dass es verloren geht oder dass jemand es verschwinden lässt, um die gesetzliche Erbfolge herzustellen. Möglich sind auch Probleme beim Inhalt oder der korrekten Form des Testaments, wenn es ohne fachkundige Beratung erstellt wird. Dann wäre es vor dem Nachlassgericht anfechtbar.
In der Regel wird das öffentliche Testament mit Hilfe eines Notars erstellt. Dieser hat einige Beratungspflichten. Dadurch sollten insbesondere Formfehler ausgeschlossen sein. Die Verwahrung beim Nachlassgericht gewährleistet, dass das Testament im Todesfall tatsächlich auch gefunden und vom Nachlassgericht eröffnet wird. So kann das Testament also nicht verloren gehen oder verschwinden. Der Nachteil ist jedoch, dass ein öffentliches Testament etwas kostet. Der Notar verlangt Gebühren abhängig vom Nachlasswert. Das Nachlassgericht möchte Gebühren für die Aufbewahrung. Und: Um ein öffentliches Testament zu ändern oder aufzuheben, ist mehr nötig, als es aus der Schreibtischschublade zu holen.
Ein öffentliches Testament können Sie sehr einfach widerrufen, indem Sie es aus der amtlichen Verwahrung zurückholen. Dies ist jederzeit möglich. Natürlich kann das nur der Erblasser selbst tun. Das Testament darf nur ihm persönlich übergeben werden. Geregelt ist dies in § 2256 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die zweite Möglichkeit, ein öffentliches Testament zu widerrufen, besteht darin, einfach ein neues Testament zu erstellen. Ein später erstelltes Testament macht das amtlich verwahrte nämlich ungültig, wenn es diesem widerspricht und andere Festlegungen trifft. Die Neufassung muss dazu nicht auch in amtliche Verwahrung gegeben werden. Sie sollte allerdings unbedingt eine klare Datumsangabe tragen. Geregelt ist dies in § 2258 BGB.
Ja, das ist möglich. Ihr selbst verfasstes Testament können Sie auch selbst zum Nachlassgericht bringen, ohne dass ein Notar beteiligt ist. Dies nennt man eine "besondere amtliche Verwahrung". Das Nachlassgericht verlangt dafür eine Gebühr. Diese beträgt in der Regel 75 Euro, hinzu kommen 12,50 Euro für die Registrierung beim Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Das eigenhändige Testament wird dann jedoch trotzdem nicht in sämtlichen Punkten so behandelt wie das notarielle bzw. öffentliche Testament.
Ein wichtiger Unterschied besteht darin, dass das öffentliche Testament seine Gültigkeit verliert, wenn es der Verfasser zu Lebzeiten aus der Verwahrung zurückholt. Das beim Nachlassgericht verwahrte eigenhändige Testament bleibt dagegen auch nach der Rückholung wirksam und ist zu beachten. Wenn Sie es als Verfasser unwirksam machen wollen, sollten Sie es am besten vernichten und durch ein neues ersetzen.
Rechtliche Vorgaben dazu gibt es nicht. Es ist jedoch wichtig, dass das Testament für die Erben im Ernstfall auffindbar ist. Daher sollte der Erblasser einer Vertrauensperson mitteilen, wo er das Testament aufbewahrt. Dafür bietet sich zum Beispiel eine Mappe an, in der auch andere wichtige Unterlagen zu finden sind. Nicht empfehlenswert sind Testamente auf herumfliegenden Zetteln in einer Schublade mit Krimskrams und unwichtigen Unterlagen: Aussehen und Aufbewahrungsort können Anlass geben, an der Wirksamkeit des Testaments zu zweifeln. Im schlimmsten Fall wird das Ganze als Papiermüll entsorgt.
Wichtig: Wenn Sie Ihr bisheriges Testament durch ein neues ersetzen, sollten Sie das alte Exemplar sofort vernichten, damit nicht nachher Streit darum entsteht, welches Testament denn jetzt das gültige ist. Das Testament sollte unbedingt mit dem Datum seiner Erstellung versehen werden. Und, nicht vergessen: Ein eigenhändiges Testament muss komplett handschriftlich verfasst sein. Sonst ist es nicht gültig.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe beschäftigte sich mit dem Fall eines verschwundenen Testaments. Ein Ehepaar hatte ein gemeinsames Testament erstellt, in dem sich beide gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Der Sohn sollte nur den Pflichtteil bekommen. Auf seinen Pflichtteil waren obendrein Schenkungen der Eltern zu Lebzeiten anzurechnen sowie Zahlungen, die die Eltern zur Tilgung seiner Schulden geleistet hatten. Das Original des Testaments wurde auf einem Tisch in einem Vorraum des Hauses der beiden unter der Tischdecke mit einer Nähmaschine darauf aufbewahrt. Nach dem Tod des Ehemannes war es verschwunden. Daraufhin ging die Ehefrau mit einer vorsorglich angefertigten Fotokopie zum Nachlassgericht, um einen Erbschein zu beantragen. Der Sohn bestritt das Testament: Die auf der Kopie sichtbare Unterschrift seines Vaters sei nicht echt.
Das Oberlandesgericht erklärte, dass allein aus einer vorgelegten Testamentskopie kein Erbrecht abgeleitet werden könne. Es liege kein formgerechtes handschriftliches Testament vor. Aber: Es könne auch auf andere Weise nachgewiesen werden, dass der Erblasser ein formgerechtes Testament mit dem Inhalt errichtet habe, der aus der Kopie hervorginge. Nicht ausreichend sei jedoch eine eidesstattliche Erklärung der Ehefrau, dass alles seine Richtigkeit habe. An den Nachweis der Gültigkeit und des Inhalts eines im Original nicht mehr vorhandenen Testaments würden strenge Anforderungen gestellt.
Letztlich wurde ein Schriftsachverständiger hinzugezogen. Dieser bestätigte, dass die Unterschrift im kopierten Testament mit der des Erblassers übereinstimmte. Es gäbe keine Anzeichen für eine Manipulation. Das Gericht schloss daraus, dass die Eheleute tatsächlich ein Testament mit dem Inhalt der Kopie errichtet hatten. Anzeichen für einen Widerruf seien nicht ersichtlich. Damit wurde die Ehefrau Alleinerbin und der Sohn musste mit dem reduzierten Pflichtteil vorliebnehmen (Urteil vom 8.10.2015, Az. 11 Wx 78/14).
Seit 2012 gibt es das Zentrale Testamentsregister. Es wird von der Bundesnotarkammer geführt. Sämtliche notariellen Testamente und alle beim Nachlassgericht verwahrten Testamente werden dort registriert. Dadurch wird ihre Auffindbarkeit im Sterbefall erleichtert.
Wer ein Testament findet, hat eine gesetzliche Ablieferungspflicht. Jeder, der das Testament eines Verstorbenen findet, muss es also beim Nachlassgericht abliefern. Dies gilt auch für Angehörige, die ein Testament verwahren: Sie müssen es abliefern, sobald sie vom Tod des Verfassers erfahren. Eine Beurteilung, ob das Testament wirksam ist oder nicht, darf allein das Nachlassgericht vornehmen.
Wenn Sie ein Testament beim Nachlassgericht in Verwahrung geben, bekommen Sie einen Hinterlegungsschein. Diesen sollten Sie gut aufbewahren. Man muss ihn nämlich vorweisen können, wenn man selbst das Testament wieder aus der amtlichen Verwahrung zurückholen will. Zum Testament und seinem Inhalt berät Sie ein Fachanwalt für Erbrecht.
Das Wichtigste in Kürze
1. Eigenhändiges Testament: Ein eigenhändiges Testament kann zuhause aufbewahrt oder beim Nachlassgericht kostenpflichtig in "besondere amtliche Verwahrung" gegeben werden. Die Aufbewahrung zuhause sollte so erfolgen, dass die Erben das Testament im Todesfall auffinden können.
2. Öffentliches Testemant: Ein Testament, das mit Hilfe eines Notars verfasst wurde, wird von diesem automatisch beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben. Ebenso ein dem Notar zu diesem Zweck übergebenes eigenhändig erstelltes Testament.
3. Zentrales Testamentsregister: Die Bundesnotarkammer führt seit 2012 ein Zentrales Testamentsregister. Sämtliche notariellen Testamente und alle beim Nachlassgericht verwahrten Testamente werden dort registriert. Dies erleichtert ihre Auffindbarkeit im Sterbefall.
1. Eigenhändiges Testament: Ein eigenhändiges Testament kann zuhause aufbewahrt oder beim Nachlassgericht kostenpflichtig in "besondere amtliche Verwahrung" gegeben werden. Die Aufbewahrung zuhause sollte so erfolgen, dass die Erben das Testament im Todesfall auffinden können.
2. Öffentliches Testemant: Ein Testament, das mit Hilfe eines Notars verfasst wurde, wird von diesem automatisch beim Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben. Ebenso ein dem Notar zu diesem Zweck übergebenes eigenhändig erstelltes Testament.
3. Zentrales Testamentsregister: Die Bundesnotarkammer führt seit 2012 ein Zentrales Testamentsregister. Sämtliche notariellen Testamente und alle beim Nachlassgericht verwahrten Testamente werden dort registriert. Dies erleichtert ihre Auffindbarkeit im Sterbefall.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Möglichkeiten gibt es zur Verwahrung eines Testaments? Was sind die Vor- und Nachteile des eigenhändigen Testaments? Was sind die Vor- und Nachteile des öffentlichen Testaments? Wie kann ich ein öffentliches Testament widerrufen? Kann ich auch ein eigenhändiges Testament beim Nachlassgericht verwahren lassen? Wo bewahre ich mein eigenhändiges Testament zu Hause am besten auf? Nicht auffindbares Testament: Genügt eine Kopie? Welche Rolle spielt das Zentrale Testamentsregister? Was müssen Personen tun, die ein Testament auffinden? Praxistipp zur Aufbewahrung eines Testaments Welche Möglichkeiten gibt es zur Verwahrung eines Testaments?
Grundsätzlich unterscheidet man zwei Arten von Testamenten: das eigenhändige Testament und das öffentliche Testament.
Das eigenhändige Testament schreibt der Verfasser selbst vollständig handschriftlich nieder, unterschreibt es und versieht es mit Ort und Datum. Dann wird es an einem Ort aufbewahrt, den der Verfasser bzw. Erblasser festlegt – meist in dessen Wohnung.
Der Begriff "öffentliches Testament" ist etwas irreführend - es ist in keiner Weise für die Öffentlichkeit zugänglich. Es heißt nur so. Verfasst wird es mit Hilfe eines Notars. Dann wird dieses Testament beim Nachlassgericht (einer Abteilung des örtlichen Amtsgerichts) in amtliche Verwahrung gegeben. Eine Variante des öffentlichen oder notariellen Testaments besteht darin, dass der Erblasser dem Notar das selbst niedergeschriebene Testament übergibt. Dies ist auch in einem geschlossenen Umschlag möglich. Dann sorgt der Notar für die Verwahrung beim Nachlassgericht.
Was sind die Vor- und Nachteile des eigenhändigen Testaments?
Zu den Vorteilen eines eigenhändigen Testaments gehört, dass Sie für seine Erstellung keine weitere Person brauchen. Ihnen entstehen auch keine Kosten, außer wenn Sie sich entscheiden, es beim Nachlassgericht in Aufbewahrung zu geben. Und vor allem können Sie es jederzeit nach Belieben abändern oder vernichten, wenn Sie Änderungswünsche haben. Immerhin haben Sie bei privater Aufbewahrung jederzeit Zugriff darauf.
Ein möglicher Nachteil kann darin bestehen, dass die Erben das Testament womöglich nicht finden, dass es verloren geht oder dass jemand es verschwinden lässt, um die gesetzliche Erbfolge herzustellen. Möglich sind auch Probleme beim Inhalt oder der korrekten Form des Testaments, wenn es ohne fachkundige Beratung erstellt wird. Dann wäre es vor dem Nachlassgericht anfechtbar.
Was sind die Vor- und Nachteile des öffentlichen Testaments?
In der Regel wird das öffentliche Testament mit Hilfe eines Notars erstellt. Dieser hat einige Beratungspflichten. Dadurch sollten insbesondere Formfehler ausgeschlossen sein. Die Verwahrung beim Nachlassgericht gewährleistet, dass das Testament im Todesfall tatsächlich auch gefunden und vom Nachlassgericht eröffnet wird. So kann das Testament also nicht verloren gehen oder verschwinden. Der Nachteil ist jedoch, dass ein öffentliches Testament etwas kostet. Der Notar verlangt Gebühren abhängig vom Nachlasswert. Das Nachlassgericht möchte Gebühren für die Aufbewahrung. Und: Um ein öffentliches Testament zu ändern oder aufzuheben, ist mehr nötig, als es aus der Schreibtischschublade zu holen.
Wie kann ich ein öffentliches Testament widerrufen?
Ein öffentliches Testament können Sie sehr einfach widerrufen, indem Sie es aus der amtlichen Verwahrung zurückholen. Dies ist jederzeit möglich. Natürlich kann das nur der Erblasser selbst tun. Das Testament darf nur ihm persönlich übergeben werden. Geregelt ist dies in § 2256 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die zweite Möglichkeit, ein öffentliches Testament zu widerrufen, besteht darin, einfach ein neues Testament zu erstellen. Ein später erstelltes Testament macht das amtlich verwahrte nämlich ungültig, wenn es diesem widerspricht und andere Festlegungen trifft. Die Neufassung muss dazu nicht auch in amtliche Verwahrung gegeben werden. Sie sollte allerdings unbedingt eine klare Datumsangabe tragen. Geregelt ist dies in § 2258 BGB.
Kann ich auch ein eigenhändiges Testament beim Nachlassgericht verwahren lassen?
Ja, das ist möglich. Ihr selbst verfasstes Testament können Sie auch selbst zum Nachlassgericht bringen, ohne dass ein Notar beteiligt ist. Dies nennt man eine "besondere amtliche Verwahrung". Das Nachlassgericht verlangt dafür eine Gebühr. Diese beträgt in der Regel 75 Euro, hinzu kommen 12,50 Euro für die Registrierung beim Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Das eigenhändige Testament wird dann jedoch trotzdem nicht in sämtlichen Punkten so behandelt wie das notarielle bzw. öffentliche Testament.
Ein wichtiger Unterschied besteht darin, dass das öffentliche Testament seine Gültigkeit verliert, wenn es der Verfasser zu Lebzeiten aus der Verwahrung zurückholt. Das beim Nachlassgericht verwahrte eigenhändige Testament bleibt dagegen auch nach der Rückholung wirksam und ist zu beachten. Wenn Sie es als Verfasser unwirksam machen wollen, sollten Sie es am besten vernichten und durch ein neues ersetzen.
Wo bewahre ich mein eigenhändiges Testament zu Hause am besten auf?
Rechtliche Vorgaben dazu gibt es nicht. Es ist jedoch wichtig, dass das Testament für die Erben im Ernstfall auffindbar ist. Daher sollte der Erblasser einer Vertrauensperson mitteilen, wo er das Testament aufbewahrt. Dafür bietet sich zum Beispiel eine Mappe an, in der auch andere wichtige Unterlagen zu finden sind. Nicht empfehlenswert sind Testamente auf herumfliegenden Zetteln in einer Schublade mit Krimskrams und unwichtigen Unterlagen: Aussehen und Aufbewahrungsort können Anlass geben, an der Wirksamkeit des Testaments zu zweifeln. Im schlimmsten Fall wird das Ganze als Papiermüll entsorgt.
Wichtig: Wenn Sie Ihr bisheriges Testament durch ein neues ersetzen, sollten Sie das alte Exemplar sofort vernichten, damit nicht nachher Streit darum entsteht, welches Testament denn jetzt das gültige ist. Das Testament sollte unbedingt mit dem Datum seiner Erstellung versehen werden. Und, nicht vergessen: Ein eigenhändiges Testament muss komplett handschriftlich verfasst sein. Sonst ist es nicht gültig.
Nicht auffindbares Testament: Genügt eine Kopie?
Das Oberlandesgericht Karlsruhe beschäftigte sich mit dem Fall eines verschwundenen Testaments. Ein Ehepaar hatte ein gemeinsames Testament erstellt, in dem sich beide gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt hatten. Der Sohn sollte nur den Pflichtteil bekommen. Auf seinen Pflichtteil waren obendrein Schenkungen der Eltern zu Lebzeiten anzurechnen sowie Zahlungen, die die Eltern zur Tilgung seiner Schulden geleistet hatten. Das Original des Testaments wurde auf einem Tisch in einem Vorraum des Hauses der beiden unter der Tischdecke mit einer Nähmaschine darauf aufbewahrt. Nach dem Tod des Ehemannes war es verschwunden. Daraufhin ging die Ehefrau mit einer vorsorglich angefertigten Fotokopie zum Nachlassgericht, um einen Erbschein zu beantragen. Der Sohn bestritt das Testament: Die auf der Kopie sichtbare Unterschrift seines Vaters sei nicht echt.
Das Oberlandesgericht erklärte, dass allein aus einer vorgelegten Testamentskopie kein Erbrecht abgeleitet werden könne. Es liege kein formgerechtes handschriftliches Testament vor. Aber: Es könne auch auf andere Weise nachgewiesen werden, dass der Erblasser ein formgerechtes Testament mit dem Inhalt errichtet habe, der aus der Kopie hervorginge. Nicht ausreichend sei jedoch eine eidesstattliche Erklärung der Ehefrau, dass alles seine Richtigkeit habe. An den Nachweis der Gültigkeit und des Inhalts eines im Original nicht mehr vorhandenen Testaments würden strenge Anforderungen gestellt.
Letztlich wurde ein Schriftsachverständiger hinzugezogen. Dieser bestätigte, dass die Unterschrift im kopierten Testament mit der des Erblassers übereinstimmte. Es gäbe keine Anzeichen für eine Manipulation. Das Gericht schloss daraus, dass die Eheleute tatsächlich ein Testament mit dem Inhalt der Kopie errichtet hatten. Anzeichen für einen Widerruf seien nicht ersichtlich. Damit wurde die Ehefrau Alleinerbin und der Sohn musste mit dem reduzierten Pflichtteil vorliebnehmen (Urteil vom 8.10.2015, Az. 11 Wx 78/14).
Welche Rolle spielt das Zentrale Testamentsregister?
Seit 2012 gibt es das Zentrale Testamentsregister. Es wird von der Bundesnotarkammer geführt. Sämtliche notariellen Testamente und alle beim Nachlassgericht verwahrten Testamente werden dort registriert. Dadurch wird ihre Auffindbarkeit im Sterbefall erleichtert.
Was müssen Personen tun, die ein Testament auffinden?
Wer ein Testament findet, hat eine gesetzliche Ablieferungspflicht. Jeder, der das Testament eines Verstorbenen findet, muss es also beim Nachlassgericht abliefern. Dies gilt auch für Angehörige, die ein Testament verwahren: Sie müssen es abliefern, sobald sie vom Tod des Verfassers erfahren. Eine Beurteilung, ob das Testament wirksam ist oder nicht, darf allein das Nachlassgericht vornehmen.
Praxistipp zur Aufbewahrung eines Testaments
Wenn Sie ein Testament beim Nachlassgericht in Verwahrung geben, bekommen Sie einen Hinterlegungsschein. Diesen sollten Sie gut aufbewahren. Man muss ihn nämlich vorweisen können, wenn man selbst das Testament wieder aus der amtlichen Verwahrung zurückholen will. Zum Testament und seinem Inhalt berät Sie ein Fachanwalt für Erbrecht.
(Bu)