Wie funktioniert ein Hausnotrufdienst und was muss er leisten?
14.06.2017, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Wie effektiv die Hilfe durch einen Notrufdienst ist, hängt von dessen Mitarbeitern ab. Notrufe müssen richtig bewertet und dann die korrekten Maßnahmen ergriffen werden. Hier hat ein Hausnotrufdienst durchaus Pflichten, deren Missachtung gegenüber dem Kunden Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann.
Nicht nur Senioren, sondern auch Personen mit einer Behinderung oder Menschen, die einen langwierigen Krankenhausaufenthalt hinter sich haben, nehmen oft einen Hausnotrufdienst in Anspruch. Denn dieser gibt ihnen das Gefühl, im Notfall sofort und rund um die Uhr Hilfe rufen zu können – auch dann, wenn man Nachbarn und Angehörige nicht aus dem Bett klingeln will. Ein Hausnotrufdienst ist ein wichtiges Hilfsmittel, um länger in den eigenen vier Wänden und der gewohnten Umgebung zu bleiben, auch wenn man nicht mehr hundertprozentig fit ist.
Ein Hausnotruf bietet schnelle Hilfe auf Knopfdruck. In der Regel trägt der Nutzer eine Notrufeinheit mit Notrufknopf ständig bei sich – etwa als Armband oder um den Hals. So kann selbst bei einem Sturz per Knopfdruck sofort Hilfe gerufen werden. Die tragbare Notrufeinheit ist mit einem Notruf-Telefon verbunden, über das mit einer Freisprecheinrichtung eine Sprechverbindung zum Hausnotrufdienst hergestellt wird. Wird der Notruf-Knopf gedrückt, meldet sich ein Mitarbeiter der Zentrale des Notrufdienstes und stellt fest, welcher Notfall vorliegt. Dieser kann dann zum Beispiel den Notarzt alarmieren. In manchen Fällen kann aber auch nur ein Nachbar oder ein Verwandter informiert werden. Informationen über Vorerkrankungen und Medikamente können beim Notrufdienst hinterlegt werden. Allerdings muss sich der Betroffene in Sprech-/Hörweite des Notfalltelefons aufhalten, um mit dem Mitarbeiter sprechen zu können. Es gibt auch Varianten, bei denen die Notrufeinheit mit einem Handy gekoppelt ist oder auch mit Rauchmeldern in der Wohnung verbunden werden kann, so dass der Hausnotrufdienst bei einem Rauchalarm automatisch mit alarmiert wird. Auch gibt es Varianten mit einer sogenannten Tagestaste, die Alarm auslösen, wenn der Nutzer zu einer festgelegten Tageszeit nicht auf den Knopf gedrückt hat. Ebenso gibt es Notfall-Armbänder mit einem Fallsensor.
Verschiedene große und kleine gewerbliche Betreiber bieten Notrufdienste an. Auch das Deutsche Rote Kreuz oder andere Organisationen sind in diesem Bereich aktiv. Ein Vergleich der angebotenen Dienste und Leistungen lohnt sich, denn diese sind nicht überall gleich. Ein Blick bei Stiftung Warentest empfiehlt sich.
Der Nutzer und der Hausnotruf-Anbieter schließen einen Hausnotrufvertrag ab. Darin wird geregelt, wie das System funktioniert und wann welche Hilfeleistungen zu erfolgen haben. Kernpunkt ist immer, dass bei einem Alarm festgestellt werden muss, welcher Notfall vorliegt, und dann eine adäquate Hilfeleistung stattzufinden hat.
Dies orientiert sich am Leistungsumfang. Ein 24-Stunden Notrufdienst wird bereits ab etwa 20 bis 30 Euro im Monat angeboten, zusätzlich fallen einmalige Einrichtungsgebühren an. Für Notfalleinsätze können zusätzliche Kosten entstehen.
Hat der Nutzer einen anerkannten Pflegegrad, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für einen Basistarif mit 24-Stunden Notrufdienst sowie einen Teil der Einrichtungsgebühr. Dies gilt jedoch nur bei pflegebedürftigen Personen, die einen großen Teil des Tages allein verbringen und jederzeit aufgrund des Pflegezustandes mit dem Eintritt einer Notsituation rechnen müssen, bei der sie nur über ein Hausnotrufsystem einen Notruf absetzen können. Möglicherweise beteiligt sich bei Leistungsempfängern auch das Sozialamt an den Kosten.
Im Mai 2017 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit einem Hausnotruf-Einsatz, der gründlich daneben ging. Ein Bewohner eines Seniorenwohnheims hatte mit einer bekannten Unfallhilfe-Organisation einen Hausnotruf-Vertrag abgeschlossen. Eines nachts löste er den Alarm aus. Die Notrufzentrale versuchte mehrfach, ihn telefonisch zu erreichen, hörte aber nur minutenlanges Stöhnen. Schließlich wurden zwei Sicherheitsmitarbeiter losgeschickt, deren medizinische Kompetenz sich auf einen Erste-Hilfe-Kurs beschränkte. Diese fanden den Mann auf dem Boden, setzten ihn wieder auf die Couch und fuhren ab, ohne Weiteres zu unternehmen. Zwei Tage später fand ihn sein regulärer Pflegedienst wieder auf dem Boden und rief einen Arzt. Nun wurde festgestellt, dass der Mann zwei Tage zuvor einen Schlaganfall erlitten hatte. Folge der Nichtbehandlung waren eine halbseitige Lähmung und eine Sprachstörung. Dem Notrufdienst hatte sogar ein Fragebogen vorgelegen, aus dem sich das Schlaganfallrisiko ergab. Der Mann – und nach seinem Tod seine Töchter - verklagten den Notrufdienst auf Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro und Schadensersatz.
Aus Sicht des Bundesgerichtshofes hat der Notrufdienst hier seine Pflichten grob vernachlässigt. Schon aus der Betätigung des Notrufes und dem minutenlangen Stöhnen bei bekanntem Schlaganfallrisiko hätte man auf einen akuten medizinischen Notfall schließen müssen. Die Entsendung von nicht medizinisch ausgebildeten Mitarbeitern eines Sicherheitsdienstes stelle in einem solchen Fall keine ausreichende Hilfeleistung dar. Zwar müsse bei derartigen Haftungsfällen normalerweise der Geschädigte beweisen, dass der Schaden tatsächlich durch das Fehlverhalten des Beklagten entstanden sei. Hier gelte aber parallel zu groben Behandlungsfehlern im Arzthaftungsrecht eine Beweislastumkehr, die dazu führe, dass sich statt dessen der Hausnotrufdienst entlasten müsse (BGH, Urteil vom 11.5.2017, Az. III ZR 92/16).
Der ganze Sinn eines Hausnotrufsystems besteht darin, dass der Nutzer nach einem Notfall nicht tagelang in seiner Wohnung liegt, ohne professionelle medizinische Hilfe zu erhalten. Wird dieser vertragliche Hauptzweck durch den Anbieter nicht erfüllt, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Ein Hausnotrufdienst ist eine praktische Sache. Er hilft Senioren, länger in den eigenen vier Wänden zu verbleiben und vermittelt ein Gefühl der Sicherheit. Was aber muss ein solcher Dienst tatsächlich leisten?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Warum Hausnotrufdienst? Hausnotrufdienst – wie funktioniert das? Welche Anbieter gibt es? Welche rechtliche Grundlage hat ein Hausnotruf? Wie sind die Kosten? Übernimmt die Krankenkasse die Kosten? Bundesgerichtshof: Was nicht passieren darf BGH: Die Beweislast kehrt sich um Fazit Warum Hausnotrufdienst?
Nicht nur Senioren, sondern auch Personen mit einer Behinderung oder Menschen, die einen langwierigen Krankenhausaufenthalt hinter sich haben, nehmen oft einen Hausnotrufdienst in Anspruch. Denn dieser gibt ihnen das Gefühl, im Notfall sofort und rund um die Uhr Hilfe rufen zu können – auch dann, wenn man Nachbarn und Angehörige nicht aus dem Bett klingeln will. Ein Hausnotrufdienst ist ein wichtiges Hilfsmittel, um länger in den eigenen vier Wänden und der gewohnten Umgebung zu bleiben, auch wenn man nicht mehr hundertprozentig fit ist.
Hausnotrufdienst – wie funktioniert das?
Ein Hausnotruf bietet schnelle Hilfe auf Knopfdruck. In der Regel trägt der Nutzer eine Notrufeinheit mit Notrufknopf ständig bei sich – etwa als Armband oder um den Hals. So kann selbst bei einem Sturz per Knopfdruck sofort Hilfe gerufen werden. Die tragbare Notrufeinheit ist mit einem Notruf-Telefon verbunden, über das mit einer Freisprecheinrichtung eine Sprechverbindung zum Hausnotrufdienst hergestellt wird. Wird der Notruf-Knopf gedrückt, meldet sich ein Mitarbeiter der Zentrale des Notrufdienstes und stellt fest, welcher Notfall vorliegt. Dieser kann dann zum Beispiel den Notarzt alarmieren. In manchen Fällen kann aber auch nur ein Nachbar oder ein Verwandter informiert werden. Informationen über Vorerkrankungen und Medikamente können beim Notrufdienst hinterlegt werden. Allerdings muss sich der Betroffene in Sprech-/Hörweite des Notfalltelefons aufhalten, um mit dem Mitarbeiter sprechen zu können. Es gibt auch Varianten, bei denen die Notrufeinheit mit einem Handy gekoppelt ist oder auch mit Rauchmeldern in der Wohnung verbunden werden kann, so dass der Hausnotrufdienst bei einem Rauchalarm automatisch mit alarmiert wird. Auch gibt es Varianten mit einer sogenannten Tagestaste, die Alarm auslösen, wenn der Nutzer zu einer festgelegten Tageszeit nicht auf den Knopf gedrückt hat. Ebenso gibt es Notfall-Armbänder mit einem Fallsensor.
Welche Anbieter gibt es?
Verschiedene große und kleine gewerbliche Betreiber bieten Notrufdienste an. Auch das Deutsche Rote Kreuz oder andere Organisationen sind in diesem Bereich aktiv. Ein Vergleich der angebotenen Dienste und Leistungen lohnt sich, denn diese sind nicht überall gleich. Ein Blick bei Stiftung Warentest empfiehlt sich.
Welche rechtliche Grundlage hat ein Hausnotruf?
Der Nutzer und der Hausnotruf-Anbieter schließen einen Hausnotrufvertrag ab. Darin wird geregelt, wie das System funktioniert und wann welche Hilfeleistungen zu erfolgen haben. Kernpunkt ist immer, dass bei einem Alarm festgestellt werden muss, welcher Notfall vorliegt, und dann eine adäquate Hilfeleistung stattzufinden hat.
Wie sind die Kosten?
Dies orientiert sich am Leistungsumfang. Ein 24-Stunden Notrufdienst wird bereits ab etwa 20 bis 30 Euro im Monat angeboten, zusätzlich fallen einmalige Einrichtungsgebühren an. Für Notfalleinsätze können zusätzliche Kosten entstehen.
Übernimmt die Krankenkasse die Kosten?
Hat der Nutzer einen anerkannten Pflegegrad, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für einen Basistarif mit 24-Stunden Notrufdienst sowie einen Teil der Einrichtungsgebühr. Dies gilt jedoch nur bei pflegebedürftigen Personen, die einen großen Teil des Tages allein verbringen und jederzeit aufgrund des Pflegezustandes mit dem Eintritt einer Notsituation rechnen müssen, bei der sie nur über ein Hausnotrufsystem einen Notruf absetzen können. Möglicherweise beteiligt sich bei Leistungsempfängern auch das Sozialamt an den Kosten.
Bundesgerichtshof: Was nicht passieren darf
Im Mai 2017 beschäftigte sich der Bundesgerichtshof mit einem Hausnotruf-Einsatz, der gründlich daneben ging. Ein Bewohner eines Seniorenwohnheims hatte mit einer bekannten Unfallhilfe-Organisation einen Hausnotruf-Vertrag abgeschlossen. Eines nachts löste er den Alarm aus. Die Notrufzentrale versuchte mehrfach, ihn telefonisch zu erreichen, hörte aber nur minutenlanges Stöhnen. Schließlich wurden zwei Sicherheitsmitarbeiter losgeschickt, deren medizinische Kompetenz sich auf einen Erste-Hilfe-Kurs beschränkte. Diese fanden den Mann auf dem Boden, setzten ihn wieder auf die Couch und fuhren ab, ohne Weiteres zu unternehmen. Zwei Tage später fand ihn sein regulärer Pflegedienst wieder auf dem Boden und rief einen Arzt. Nun wurde festgestellt, dass der Mann zwei Tage zuvor einen Schlaganfall erlitten hatte. Folge der Nichtbehandlung waren eine halbseitige Lähmung und eine Sprachstörung. Dem Notrufdienst hatte sogar ein Fragebogen vorgelegen, aus dem sich das Schlaganfallrisiko ergab. Der Mann – und nach seinem Tod seine Töchter - verklagten den Notrufdienst auf Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro und Schadensersatz.
BGH: Die Beweislast kehrt sich um
Aus Sicht des Bundesgerichtshofes hat der Notrufdienst hier seine Pflichten grob vernachlässigt. Schon aus der Betätigung des Notrufes und dem minutenlangen Stöhnen bei bekanntem Schlaganfallrisiko hätte man auf einen akuten medizinischen Notfall schließen müssen. Die Entsendung von nicht medizinisch ausgebildeten Mitarbeitern eines Sicherheitsdienstes stelle in einem solchen Fall keine ausreichende Hilfeleistung dar. Zwar müsse bei derartigen Haftungsfällen normalerweise der Geschädigte beweisen, dass der Schaden tatsächlich durch das Fehlverhalten des Beklagten entstanden sei. Hier gelte aber parallel zu groben Behandlungsfehlern im Arzthaftungsrecht eine Beweislastumkehr, die dazu führe, dass sich statt dessen der Hausnotrufdienst entlasten müsse (BGH, Urteil vom 11.5.2017, Az. III ZR 92/16).
Fazit
Der ganze Sinn eines Hausnotrufsystems besteht darin, dass der Nutzer nach einem Notfall nicht tagelang in seiner Wohnung liegt, ohne professionelle medizinische Hilfe zu erhalten. Wird dieser vertragliche Hauptzweck durch den Anbieter nicht erfüllt, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.