Wie lange muss ich auf meinen Neuwagen warten?
29.07.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Ma - Anwalt-Suchservice Bei einem Neuwagen ist immer mit einer gewissen Lieferzeit zu rechnen. Allerdings haben die Lieferkettenprobleme der letzten Jahre auch bei Autos für viele Lieferverzögerungen gesorgt, zuerst durch Corona. Bei der Versorgung mit Halbleitern gibt es nach wie vor Engpässe, auch Kabelbäume sind oft knapp (ein Hauptproduzent dafür war die Ukraine). Hinzu kommen häufige krisenbedingte Störungen von Schifffahrtsrouten. Die Lieferzeiten für Neuwagen sind daher lang und oft kaum vorhersagbar. Autokäufer möchten jedoch auch nicht unkalkulierbar lange warten. Wie lange also darf die Lieferzeit für einen Neuwagen dauern?
Entscheidend ist, ob im Kaufvertrag ein verbindlicher oder ein unverbindlicher Liefertermin vereinbart wurde. In der Regel wird darin ein unverbindlicher Liefertermin stehen. Der Grund: Bei einer verbindlichen Terminvereinbarung würde der Autohändler sofort in Lieferverzug kommen, wenn er das Fahrzeug nicht exakt zu diesem Termin liefert.
Meist wird jedoch ein unverbindlicher Liefertermin vereinbart. Dieser lautet dann zum Beispiel "voraussichtlich Ende August 2024" oder "Lieferung in circa 18 Wochen".
Viele Autohändler nutzen die von Verbänden herausgegebenen, einheitlichen Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB). Diese besagen, dass ein Autohändler einen unverbindlichen Liefertermin für einen neu konfigurierten Neuwagen um sechs Wochen überschreiten darf. Kauft der Kunde jedoch ein konkretes Auto, das bereits im Vorführraum des Händlers steht, verkürzt sich die Lieferfrist auf zehn Tage.
Der ADAC veröffentlichte 2023 Zahlen der Neuwagenbörse Carwow, nach denen die durchschnittliche Lieferzeit für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren 8,8 Monate und für E-Autos 5,2 Monate betrug. Bei bestimmten Modellen erreichte die Wartezeit jedoch eine Dauer von bis zu 22 Monaten.
Die NWVB gestehen Autohändlern eine längere Überschreitung der unverbindlichen Lieferfrist zu, wenn die Verzögerung auf höherer Gewalt beruht. Dann dürfen Kfz-Händler sogar vier Monate später liefern. Unter "höhere Gewalt" fiel zum Beispiel die Corona-Pandemie. Aber auch mit Raketen auf Schifffahrtswege schießende Huthi-Rebellen oder Naturkatastrophen werden so einzuordnen sein. Bei höherer Gewalt besteht das Recht zur Nachfristsetzung nach Ablauf der vier zusätzlichen Monate.
Werden solche Umstände jedoch zu Dauerproblemen, wie etwa die Halbleiterkrise, muss der Autohändler das Problem in seine Lieferzeit einkalkulieren und den Kunden vor Vertragsabschluss darüber informieren. Andernfalls hat der Kunde die üblichen Rechte für eine normale Lieferverzögerung: Sechs Wochen nach dem Liefertermin kann er die Lieferung anmahnen und eine Frist von 14 Tagen setzen. Danach darf er vom Autokaufvertrag zurücktreten.
Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten zusätzlichen sechs Wochen haben Neuwagenkäufer die Möglichkeit, den Autohändler zur Lieferung aufzufordern, vorzugsweise schriftlich. Infolge dieser Aufforderung tritt Lieferverzug ein. Die üblichen Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB) erlauben es Kunden, maximal fünf Prozent des Kaufpreises als Schadensersatz zu verlangen, wenn der Lieferverzug auf leichte Fahrlässigkeit des Händlers zurückzuführen ist. Ein Verzugsschaden kann zum Beispiel in den Kosten für einen Mietwagen bestehen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Gerichte Autokäufern nicht für beliebig lange Zeiträume den Ersatz von Mietwagenkosten zugestehen.
Allerdings kommt es selten vor, dass ein solcher Anspruch erfolgreich geltend gemacht wird. Schließlich beruhen die meisten Lieferverzögerungen auf Umständen, für welche der Autohändler nichts kann - etwa Huthi-Rebellen oder Chipmangel bei den Autoherstellern.
Eine weitere Möglichkeit ist der Rücktritt vom Kaufvertrag.
Wer dem Händler eine Frist zur Lieferung des bestellten Autos setzen will, sollte dies schriftlich tun, aus Beweisgründen am besten per Einschreiben mit Rückschein. In dem Schreiben sollte man genau erwähnen, um welchen Kaufvertrag und welches Fahrzeug es sich handelt (Vertragsnummer). Die übliche Fristdauer liegt bei 14 Tagen.
Ist die vereinbarte sechswöchige Frist abgelaufen, können Neuwagenkäufer dem Autohändler noch einmal eine angemessene Frist setzen, in der er liefern soll. Als angemessen werden meist 14 Tage angesehen. Erhält der Kunde auch innerhalb dieser Zeit nicht sein neues Auto, kann er gegenüber dem Kfz-Händler schriftlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Der Kaufvertrag muss dann rückabgewickelt werden; einen bereits bezahlten Kaufpreis muss der Händler zurückzahlen. Darüber hinaus kann der Kunde vom Autohändler beim Rücktritt Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch die Lieferverzögerung ein Schaden entstanden ist. Dies können etwa die Mehrkosten für ein gleichwertiges Fahrzeug sein, wenn inzwischen die Preise gestiegen sind, oder ein versprochener Rabatt, der jetzt nicht mehr umgesetzt werden kann.
Natürlich gibt es auch Autohändler, die eigene, fantasievolle Vertragsbedingungen verwenden. Mit einem solchen Fall beschäftigte sich das Amtsgericht Hanau. Es ging dabei um ein noch herzustellendes Fahrzeug. Laut Kaufvertrag sollte es aufgrund von Lieferschwierigkeiten keinen Liefertermin geben - weder verbindlich noch unverbindlich. Der Kfz-Händler hatte sich also eine beliebig lange Lieferzeit vorbehalten.
Der Autokäufer fragte mehrmals nach, wo denn sein Auto bleibe, und setzte schließlich eine Frist. Diese verging erfolglos. Ein Jahr nach Kaufvertragsabschluss erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Autohändler verlangte daraufhin von ihm Schadensersatz in Form einer "Stornogebühr" von über 3.000 Euro. Er berief sich darauf, dass vertraglich kein Liefertermin vereinbart worden sei.
Das Amtsgericht entschied, dass der Autohändler keinen Anspruch auf Schadensersatz habe. Die Klausel im Kaufvertrag müsse sich an den Regeln über allgemeine Geschäftsbedingungen messen lassen. Sie sei jedoch unwirksam. Der Händler habe sich in unzulässiger Weise die Gültigkeit des Kaufvertrages vorbehalten wollen.
Entscheidend sei allein, ob der Käufer vor dem Rücktritt eine angemessene Zeit abgewartet habe. Hier hatte der Käufer im Prozess erneut den Rücktritt erklärt. Insgesamt waren damit seit dem Kaufvertrag 18 Monate vergangen. Dies sah das Gericht auch unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten als ausreichend an. Damit durfte der Autokäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und musste keine Stornogebühr bezahlen (Urteil vom 31.1.2024, Az. 39 C 111/23).
Grundsätzlich müssen Autokäufer ein bestelltes Auto auch bezahlen, denn ein einfaches Recht auf Stornierung oder Widerruf gibt es allenfalls beim Onlinekauf. Wird der Liefertermin aber deutlich überschritten, besteht die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Für Autokäufer kann es sinnvoll sein, sich dabei von einem Anwalt mit Schwerpunkt Kaufrecht beraten zu lassen, denn es geht für sie oft um viel Geld.
Das Wichtigste in Kürze
1. Liefertermin: Autohändler vereinbaren für die Lieferung eines Neuwagens zumeist einen unverbindlichen Liefertermin, da sie andernfalls bei Nichtlieferung sofort in Verzug geraten würden. Die Vereinbarung einer beliebig langen Lieferzeit ist unzulässig.
2. Zusätzliche Lieferfrist: Verwendet der Autohändler die sog. Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB), darf er einen unverbindlich vereinbarten Liefertermin für einen neu konfigurierten Neuwagen um zusätzliche 6 Wochen überschreiten.
3. Rechte des Käufers: Nach Verstreichen der zusätzlichen 6 Wochen-Frist, kann der Neuwagenkäufer den Autohändler mit Fristsetzung zur Lieferung auffordern. Nach Fristablauf haftet der Händler für etwaige Verzugsschäden. Der Käufer kann zudem vom Kaufvertrag zurücktreten.
1. Liefertermin: Autohändler vereinbaren für die Lieferung eines Neuwagens zumeist einen unverbindlichen Liefertermin, da sie andernfalls bei Nichtlieferung sofort in Verzug geraten würden. Die Vereinbarung einer beliebig langen Lieferzeit ist unzulässig.
2. Zusätzliche Lieferfrist: Verwendet der Autohändler die sog. Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB), darf er einen unverbindlich vereinbarten Liefertermin für einen neu konfigurierten Neuwagen um zusätzliche 6 Wochen überschreiten.
3. Rechte des Käufers: Nach Verstreichen der zusätzlichen 6 Wochen-Frist, kann der Neuwagenkäufer den Autohändler mit Fristsetzung zur Lieferung auffordern. Nach Fristablauf haftet der Händler für etwaige Verzugsschäden. Der Käufer kann zudem vom Kaufvertrag zurücktreten.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie lang darf die Lieferzeit für einen Neuwagen sein? Was gilt bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt? Welche Rechte haben Neuwagenkäufer bei Überschreitung des Liefertermins? Wie mahne ich die Lieferung meines Neuwagens richtig an? Wie funktioniert der Rücktritt vom Neuwagenkaufvertrag bei Lieferverzug? Dürfen Autohändler eine beliebig lange Lieferzeit vereinbaren? Praxistipp zum Lieferverzug beim Neuwagenkauf Wie lang darf die Lieferzeit für einen Neuwagen sein?
Entscheidend ist, ob im Kaufvertrag ein verbindlicher oder ein unverbindlicher Liefertermin vereinbart wurde. In der Regel wird darin ein unverbindlicher Liefertermin stehen. Der Grund: Bei einer verbindlichen Terminvereinbarung würde der Autohändler sofort in Lieferverzug kommen, wenn er das Fahrzeug nicht exakt zu diesem Termin liefert.
Meist wird jedoch ein unverbindlicher Liefertermin vereinbart. Dieser lautet dann zum Beispiel "voraussichtlich Ende August 2024" oder "Lieferung in circa 18 Wochen".
Viele Autohändler nutzen die von Verbänden herausgegebenen, einheitlichen Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB). Diese besagen, dass ein Autohändler einen unverbindlichen Liefertermin für einen neu konfigurierten Neuwagen um sechs Wochen überschreiten darf. Kauft der Kunde jedoch ein konkretes Auto, das bereits im Vorführraum des Händlers steht, verkürzt sich die Lieferfrist auf zehn Tage.
Der ADAC veröffentlichte 2023 Zahlen der Neuwagenbörse Carwow, nach denen die durchschnittliche Lieferzeit für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren 8,8 Monate und für E-Autos 5,2 Monate betrug. Bei bestimmten Modellen erreichte die Wartezeit jedoch eine Dauer von bis zu 22 Monaten.
Was gilt bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt?
Die NWVB gestehen Autohändlern eine längere Überschreitung der unverbindlichen Lieferfrist zu, wenn die Verzögerung auf höherer Gewalt beruht. Dann dürfen Kfz-Händler sogar vier Monate später liefern. Unter "höhere Gewalt" fiel zum Beispiel die Corona-Pandemie. Aber auch mit Raketen auf Schifffahrtswege schießende Huthi-Rebellen oder Naturkatastrophen werden so einzuordnen sein. Bei höherer Gewalt besteht das Recht zur Nachfristsetzung nach Ablauf der vier zusätzlichen Monate.
Werden solche Umstände jedoch zu Dauerproblemen, wie etwa die Halbleiterkrise, muss der Autohändler das Problem in seine Lieferzeit einkalkulieren und den Kunden vor Vertragsabschluss darüber informieren. Andernfalls hat der Kunde die üblichen Rechte für eine normale Lieferverzögerung: Sechs Wochen nach dem Liefertermin kann er die Lieferung anmahnen und eine Frist von 14 Tagen setzen. Danach darf er vom Autokaufvertrag zurücktreten.
Welche Rechte haben Neuwagenkäufer bei Überschreitung des Liefertermins?
Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten zusätzlichen sechs Wochen haben Neuwagenkäufer die Möglichkeit, den Autohändler zur Lieferung aufzufordern, vorzugsweise schriftlich. Infolge dieser Aufforderung tritt Lieferverzug ein. Die üblichen Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB) erlauben es Kunden, maximal fünf Prozent des Kaufpreises als Schadensersatz zu verlangen, wenn der Lieferverzug auf leichte Fahrlässigkeit des Händlers zurückzuführen ist. Ein Verzugsschaden kann zum Beispiel in den Kosten für einen Mietwagen bestehen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass Gerichte Autokäufern nicht für beliebig lange Zeiträume den Ersatz von Mietwagenkosten zugestehen.
Allerdings kommt es selten vor, dass ein solcher Anspruch erfolgreich geltend gemacht wird. Schließlich beruhen die meisten Lieferverzögerungen auf Umständen, für welche der Autohändler nichts kann - etwa Huthi-Rebellen oder Chipmangel bei den Autoherstellern.
Eine weitere Möglichkeit ist der Rücktritt vom Kaufvertrag.
Wie mahne ich die Lieferung meines Neuwagens richtig an?
Wer dem Händler eine Frist zur Lieferung des bestellten Autos setzen will, sollte dies schriftlich tun, aus Beweisgründen am besten per Einschreiben mit Rückschein. In dem Schreiben sollte man genau erwähnen, um welchen Kaufvertrag und welches Fahrzeug es sich handelt (Vertragsnummer). Die übliche Fristdauer liegt bei 14 Tagen.
Wie funktioniert der Rücktritt vom Neuwagenkaufvertrag bei Lieferverzug?
Ist die vereinbarte sechswöchige Frist abgelaufen, können Neuwagenkäufer dem Autohändler noch einmal eine angemessene Frist setzen, in der er liefern soll. Als angemessen werden meist 14 Tage angesehen. Erhält der Kunde auch innerhalb dieser Zeit nicht sein neues Auto, kann er gegenüber dem Kfz-Händler schriftlich den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Der Kaufvertrag muss dann rückabgewickelt werden; einen bereits bezahlten Kaufpreis muss der Händler zurückzahlen. Darüber hinaus kann der Kunde vom Autohändler beim Rücktritt Schadensersatz verlangen, wenn ihm durch die Lieferverzögerung ein Schaden entstanden ist. Dies können etwa die Mehrkosten für ein gleichwertiges Fahrzeug sein, wenn inzwischen die Preise gestiegen sind, oder ein versprochener Rabatt, der jetzt nicht mehr umgesetzt werden kann.
Dürfen Autohändler eine beliebig lange Lieferzeit vereinbaren?
Natürlich gibt es auch Autohändler, die eigene, fantasievolle Vertragsbedingungen verwenden. Mit einem solchen Fall beschäftigte sich das Amtsgericht Hanau. Es ging dabei um ein noch herzustellendes Fahrzeug. Laut Kaufvertrag sollte es aufgrund von Lieferschwierigkeiten keinen Liefertermin geben - weder verbindlich noch unverbindlich. Der Kfz-Händler hatte sich also eine beliebig lange Lieferzeit vorbehalten.
Der Autokäufer fragte mehrmals nach, wo denn sein Auto bleibe, und setzte schließlich eine Frist. Diese verging erfolglos. Ein Jahr nach Kaufvertragsabschluss erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Autohändler verlangte daraufhin von ihm Schadensersatz in Form einer "Stornogebühr" von über 3.000 Euro. Er berief sich darauf, dass vertraglich kein Liefertermin vereinbart worden sei.
Das Amtsgericht entschied, dass der Autohändler keinen Anspruch auf Schadensersatz habe. Die Klausel im Kaufvertrag müsse sich an den Regeln über allgemeine Geschäftsbedingungen messen lassen. Sie sei jedoch unwirksam. Der Händler habe sich in unzulässiger Weise die Gültigkeit des Kaufvertrages vorbehalten wollen.
Entscheidend sei allein, ob der Käufer vor dem Rücktritt eine angemessene Zeit abgewartet habe. Hier hatte der Käufer im Prozess erneut den Rücktritt erklärt. Insgesamt waren damit seit dem Kaufvertrag 18 Monate vergangen. Dies sah das Gericht auch unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten als ausreichend an. Damit durfte der Autokäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und musste keine Stornogebühr bezahlen (Urteil vom 31.1.2024, Az. 39 C 111/23).
Praxistipp zum Lieferverzug beim Neuwagenkauf
Grundsätzlich müssen Autokäufer ein bestelltes Auto auch bezahlen, denn ein einfaches Recht auf Stornierung oder Widerruf gibt es allenfalls beim Onlinekauf. Wird der Liefertermin aber deutlich überschritten, besteht die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Für Autokäufer kann es sinnvoll sein, sich dabei von einem Anwalt mit Schwerpunkt Kaufrecht beraten zu lassen, denn es geht für sie oft um viel Geld.
(Bu)