Wie viel Honorar darf der Erbenermittler verlangen?

03.02.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Erben,ermittlen,Stammbaum,Erblasser Was darf ein Erbenermittler für seine Tätigkeit verlangen? © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Suche nach Erben: Erbenermittler recherchieren, wenn gar keine direkten Erben bekannt sind, oder neben bekannten Erben weitere Erbberechtigte vermutet werden.

2. Keine Pflicht zur Beauftragung: Weder bekannte, noch aufgespürte Erbberechtigte müssen einen Vertrag mit einem Erbenermittler schließen. Wird er jedoch beauftragt, ist das vereinbarte Honorar zu zahlen.

3. Vertragsbasiertes Honorar: Erbenermittler arbeiten meist auf Erfolgsbasis und verlangen einen prozentualen Anteil (häufig 20–30 %) am Nachlassanteil des von ihnen aufgespürten Erben. Es gibt keine gesetzlichen Gebühren. Das Honorar muss angemessen sein.
Professionelle Erbenermittler suchen nach bisher unbekannten oder nicht auffindbaren Erben. Sie weisen dann durch geeignete Dokumente nach, dass diese einen Anspruch auf das Erbe haben.

Wann kommt ein Erbenermittler zum Einsatz?


Eine Erbenermittlung wird oft erforderlich, wenn Erben ins Ausland verzogen sind oder Familienmitglieder schon seit langer Zeit keinen Kontakt mehr gehalten haben. Gibt es kein Testament, erben aufgrund der gesetzlichen Erbfolge Verwandte. Dies können auch entferntere Verwandte sein. Erbenermittler müssen bei ihrer Arbeit in der Regel in Vorleistung treten: Ihre Tätigkeit kann hohen Aufwand verursachen und findet naturgemäß statt, bevor ein Vertrag mit den Erben besteht, der ihnen ein Honorar zuspricht. Gerichte haben sich schon mehrfach mit Honorarforderungen von Erbenermittlern beschäftigt, da diese den Erben zu hoch waren.

Wer beauftragt einen Erbenermittler?


Erbenermittler werden in vielen Fällen ohne Auftrag tätig. Manchmal erfahren sie zum Beispiel durch amtliche Bekanntmachungen und Erbenaufrufe, dass in einem Erbfall die Erben unbekannt sind. In anderen Fällen werden sie von Nachlasspflegern beauftragt, die wiederum das Nachlassgericht eingesetzt hat. Dies geschieht, wenn eine Person verstorben ist, deren Erben nicht sofort feststellbar sind.

Nachlasspfleger dürfen jedoch in einfachen Fällen nicht sofort einen Erbenermittler beauftragen. Manchmal können sie selbst auch ohne größeren Aufwand feststellen, wer Erbe ist. Daher sind Nachlasspfleger dazu verpflichtet, zunächst einmal selbst alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung der Erben vorzunehmen. Kommen sie damit selbst nicht weiter, dürfen sie einen Erbenermittler mit größerer Fachkenntnis einschalten. Ein Nachlasspfleger, der sich nicht daran hält und gleich einen Erbenermittler beauftragt, kann sich gegenüber den Erben schadensersatzpflichtig machen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.3.2014, Az. I-3 Wx 192/13).

Worauf beruht der Honoraranspruch des Erbenermittlers?


Das Honorar des Erbenermittlers bezahlen grundsätzlich der oder die ermittelten Erben. Allerdings hat ein gewerblicher Erbenermittler keinen gesetzlichen Anspruch auf Vergütung gegenüber dem gefundenen Erben. Vom Bundesgerichtshof wurden auch allgemeine gesetzliche Grundlagen wie eine Geschäftsführung ohne Auftrag oder die ungerechtfertigte Bereicherung (des Erben) abgelehnt. Im konkreten Fall hatte ein Erbe durch den Erbenermittler von der Erbschaft erfahren, dann jedoch den Nachlassverwalter selbst ausfindig gemacht, und sein Erbe eingestrichen. Den Erbenermittler hatte er nicht bezahlt. Auch vor Gericht ging dieser leer aus (Beschluss vom 23.2.2006, Az. III ZR 209/05). Daher ist die Voraussetzung für ein Honorar, dass der Erbenermittler mit dem Erben eine Honorarvereinbarung (= zivilrechtlicher Vertrag) trifft. Natürlich kann er dies erst tun, wenn er den Erben gefunden hat.

Wie hoch darf das Honorar eines Erbenermittlers sein?


Nach einem Urteil des Landgerichts München I durfte der Erbenermittler im konkreten Fall für seine Tätigkeit eine Bezahlung in Höhe von 20 Prozent des Erbanteils vereinbaren und verlangen. Generell gilt: Nehmen Erben die Dienstleistung eines Erbenermittlers in Anspruch, muss dieser ihnen Auskunft über den Wert ihres Erbanteils und den Zeitpunkt der Auszahlung erteilen. Erst dann kann er seine Vergütung abrechnen.

Dem Gericht zufolge beträgt die übliche und anerkannte Vergütung für Erbenermittler zehn bis 30 Prozent vom Reinnachlass. Immerhin müssten Erbenermittler einen hohen Aufwand betreiben, für den sie keinerlei Bezahlung erhielten, wenn ihre Bemühungen erfolglos blieben. Werde jedoch ein Erbe ausfindig gemacht, komme dieser unerwartet in den Genuss eines Vermögenszuwachses aus der Erbschaft.

In Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit sei eine "Erfolgsbeteiligung" des Erbenermittlers am Nachlass keine unangemessene Benachteiligung für den Erben. Immerhin verdiene der Erbenermittler seinen Lebensunterhalt mit der Vergütung einer Dienstleistung, von der der Erbe profitiere und die der Erbe im konkreten Fall auch in Anspruch genommen habe (Urteil vom 12.10.2005, Az. 26 O 10845/05).

Ändern große Erbschaften etwas am Honorar des Erbenermittlers?


Nach dem Brandenburgischen Oberlandesgericht ist eine Vergütung in Höhe von 10 bis 30 Prozent für die Dienstleistungen eines Erbenermittlers angemessen. Im konkreten Fall waren 20 Prozent vereinbart. Allerdings waren dies rund 104.000 Euro. Diesen Betrag hielt die Erbin für unangemessen hoch und versuchte, den abgeschlossenen Vertrag anzufechten. Hier gab das Gericht jedoch dem Erbenermittler recht und sprach ihm den Anspruch auf das Geld zu: Der Prozentsatz sei üblich. Zwar könne dies bei größeren Erbschaften auch zu hohen Vergütungen führen. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Forderung unangemessen sei (Urteil vom 20.5.2008, Az. 11 U 157/07).

Wer zahlt das Honorar des Erbenermittlers, wenn es mehrere Erben gibt?


Gibt es mehrere Erben, müssen diese die Vergütung für den Erbenermittler entsprechend ihren Erbanteilen bzw. der Erbquote bezahlen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn einer der ermittelten Erben die Kostenaufteilung verlangt. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt. In diesem Fall hatten sich mehrere Erben auf eine öffentliche Bekanntmachung des Nachlassgerichts hin gemeldet. Parallel dazu hatte eine Erbenermittlungsfirma eigene Ermittlungen angestellt und weitere Erben gefunden. Einer dieser Erben beantragte die Aufteilung der Kosten nach Erbanteilen. Davon wollten die Erben, welche sich selbst gemeldet hatten, aber nichts wissen: Sie hielten die Erbenermittlung für überflüssig.

Das Gericht entschied zugunsten einer Aufteilung der Ermittlungskosten auf alle Erben. Die Kosten seien zum Zeitpunkt der Beauftragung aus einer objektiv verständigen Sicht notwendig erschienen. Das Ermittlungsergebnis habe zur Ermittlung der Erbenstellung beigetragen und die Kosten könnten damit als notwendige Aufwendungen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gelten (Beschluss vom 24.11.2014, Az. 12 Wx 16/14).

Was bedeutet der Amtsermittlungsgrundsatz bei der Erbenermittlung?


Im gerichtlichen Verfahren für die Erteilung eines Erbscheins gilt der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz. Das heißt: Das Nachlassgericht muss tätig werden. Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat betont, dass das Nachlassgericht trotzdem nicht verpflichtet ist, die einzelnen gesetzlichen Erben selbst zu ermitteln. In erster Linie sei es Sache der Erben, die Urkunden zum Nachweis ihrer Erbenstellung beizubringen. Das Nachlassgericht müsse dann von Amts wegen deren Richtigkeit nachprüfen. Aus diesem Grund sei die Tätigkeit des Erbenermittlers, der gerade diese Unterlagen beschaffe, nicht überflüssig. Das Gericht sah hier ein Honorar von 33 Prozent des Nachlasses als angemessen an (Beschluss vom 24.11.2014, Az. 12 Wx 16/14).

Praxistipp zum Honorar des Erbenermittlers


Nach einigen Gerichtsurteilen liegt das angemessene Honorar für eine gewerbliche Erbenermittlung zwischen 10 und 33 Prozent des Wertes des Erbes. Mit dem Geschäftsmodell der Erbenermittler, zuerst auf eigene Kosten Ermittlungen anzustellen und dann Honorar-Verträge mit den aufgespürten Erben abzuschließen, haben die Gerichte kein grundsätzliches Problem. Bei einem Streit um Nachlassangelegenheiten empfiehlt sich eine Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht als spezialisierten Ansprechpartner.

(Bu)


 Stephan Buch
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