Wie viel Honorar darf der Erbenermittler verlangen?

13.08.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
Erben,ermittlen,Stammbaum,Erblasser Was darf ein Erbenermittler für seine Tätigkeit verlangen? © Bu - Anwalt-Suchservice

Erbenermittler machen Erben ausfindig, die ohne ihren Einsatz niemals etwas von der Erbschaft erfahren würden. Dafür verlangen sie einen Anteil. Wie viel Geld darf ein Erbenermittler für seine Tätigkeit fordern?

Professionelle Erbenermittler suchen nach bisher unbekannten oder nicht auffindbaren Erben. Deren Anspruch auf das Erbe weisen sie dann durch geeignete Dokumente nach. Oft wird diese Dienstleistung erforderlich, wenn Erben ins Ausland verzogen sind, Familienmitglieder schon lange keinen Kontakt mehr gehalten haben oder kein Testament vorhanden ist, sodass aufgrund der gesetzlichen Erbfolge entfernte Verwandte erben. Häufig müssen die Erbenermittler dabei in Vorleistung treten: Ihre Tätigkeit kann hohen Aufwand verursachen und findet naturgemäß statt, bevor ein Vertrag mit den Erben besteht, der ihnen ein Honorar zusichert. Schon mehrfach haben sich Gerichte mit Honorarforderungen von Erbenermittlern beschäftigt, da diese den Erben zu hoch waren.

Wer beauftragt einen Erbenermittler?


In manchen Fällen werden Erbenermittler ohne Auftrag tätig. So können sie zum Beispiel durch amtliche Bekanntmachungen und Erbenaufrufe erfahren, dass in einem Erbfall die Erben unbekannt sind. In anderen Fällen werden sie jedoch von Nachlasspflegern beauftragt, die wiederum das Nachlassgericht eingesetzt hat. Auch dies geschieht, wenn Erben nicht sofort feststellbar sind.

Allerdings dürfen Nachlasspfleger in einfachen Fällen nicht sofort einen Erbenermittler beauftragen. Manchmal können sie ja auch selbst ohne größeren Aufwand feststellen, wer Erbe ist. Nachlasspfleger sind dazu verpflichtet, zunächst einmal selbst alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Ermittlung der Erben durchführen. Wenn sie selbst dabei nicht weiterkommen, dürfen sie einen Erbenermittler mit größerer Fachkenntnis einschalten. Ein Nachlasspfleger, der sich darüber hinwegsetzt, kann sich gegenüber den Erben schadensersatzpflichtig machen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2014, Az. I-3 Wx 192/13).

Worauf beruht der Honoraranspruch des Erbenermittlers?


Das Honorar des Erbenermittlers wird von den ermittelten Erben gezahlt. Allerdings hat ein gewerblicher Erbenermittler keinerlei gesetzlichen Anspruch auf Vergütung gegenüber dem gefundenen Erben. Der Bundesgerichtshof hat auch allgemeine gesetzliche Grundlagen wie eine Geschäftsführung ohne Auftrag oder die ungerechtfertigte Bereicherung abgelehnt. In diesem Fall hatte ein Erbe durch den Erbenermittler von der Erbschaft erfahren, selbst den Nachlassverwalter ausfindig gemacht, und sein Erbe eingestrichen, ohne den Erbenermittler zu bezahlen (Beschluss vom 23.2.2006, Az. III ZR 209/05). Daher muss der Erbenermittler mit dem Erben eine Honorarvereinbarung treffen. Natürlich ist dies erst möglich, wenn er den Erben gefunden hat.

Wie hoch darf das Honorar sein?


Das Landgericht München I hat entschieden, dass der Erbenermittler im konkreten Fall für seine Tätigkeit eine Bezahlung in Höhe von 20 Prozent des Erbanteils vereinbaren und verlangen durfte. Außerdem gilt: Wenn Erben die Dienstleistung des Erbenermittlers in Anspruch nehmen, muss dieser ihnen Auskunft über den Wert ihres Erbanteils und den Zeitpunkt der Auszahlung geben - erst dann kann er seine Vergütung abrechnen.

Nach dem Gericht liegt die übliche und anerkannte Vergütung für Erbenermittler bei zehn bis 30 Prozent vom Reinnachlass. Schließlich müsse der Erbenermittler einen hohen Aufwand betreiben, für den er keinerlei Bezahlung erhalte, wenn seine Bemühungen erfolglos blieben. Mache er jedoch einen Erben ausfindig, komme dieser unerwartet in den Genuss eines Vermögenszuwachses aus dem Erbe.

Ziehe man den Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit in Betracht, stelle eine "Erfolgsbeteiligung" des Erbenermittlers am Nachlass keine unangemessene Benachteiligung für den Erben dar. Schließlich verdiene der Erbenermittler auch seinen Lebensunterhalt mit der Vergütung einer Dienstleistung, von der der Erbe profitiere und die der Erbe in Anspruch genommen habe (Urteil vom 12.10.2005, Az. 26 O 10845/05).

Große Beträge ändern nichts


Dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zufolge ist eine Vergütung in Höhe von 10 bis 30 Prozent für die Dienstleistungen eines Erbenermittlers angemessen. Vereinbart waren im konkreten Fall 20 Prozent. Dies waren jedoch rund 104.000 Euro. Die Erbin hielt diesen Betrag für unangemessen hoch und versuchte, den abgeschlossenen Vertrag anzufechten. Das Gericht gab jedoch dem Erbenermittler recht und sprach ihm den Anspruch auf das Geld zu: Der Prozentsatz sei üblich. Dass dies bei größeren Erbschaften auch zu hohen Vergütungen führen könne, heiße noch nicht, dass die Forderung unangemessen sei (Urteil vom 20.5.2008, Az. 11 U 157/07).

Amtsermittlungsgrundsatz ändert nichts


Im gerichtlichen Verfahren für die Erteilung eines Erbscheins gibt es einen sogenannten Amtsermittlungsgrundsatz. Das bedeutet: Das Nachlassgericht muss hier tätig werden. Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt hat betont, dass das Nachlassgericht trotzdem nicht verpflichtet ist, selbst die einzelnen gesetzlichen Erben zu ermitteln. Es sei in erster Linie Sache der Erben, die Urkunden zum Nachweis ihrer Erbenstellung beizubringen. Das Nachlassgericht habe dann von Amts wegen deren Richtigkeit zu überprüfen. Daher sei die Tätigkeit des Erbenermittlers, der gerade diese Unterlagen beschaffe, nicht überflüssig.
In diesem Fall sah das Gericht ein Honorar von 33 Prozent des Nachlasses als angemessen an (Beschluss vom 24.11.2014, Az. 12 Wx 16/14).

Praxistipp


Gerichtsurteilen zufolge liegt das angemessene Honorar für eine gewerbliche Erbenermittlung zwischen zehn und 33 Prozent des Wertes des Erbes. Die Gerichte haben kein Problem mit dem Geschäftsmodell der Erbenermittler, zuerst auf eigene Kosten Ermittlungen anzustellen und dann Honorar-Verträge mit den Erben abzuschließen. Bei einem Streit um Nachlassangelegenheiten ist ein Fachanwalt für Erbrecht der kompetenteste Ansprechpartner.

(Bu)


 Stephan Buch
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