Wie viel kostet ein Rechtsanwalt?

11.02.2019, Redaktion Anwalt-Suchservice
Honorar,Geld,Anwalt, Mandant,Übergabe Für die Beratung und Vertretung durch einen Anwalt fallen Kosten an. © Rh - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Honorar des Anwalts: Grundsätzlich berechnen sich die Anwaltskosten nach gesetzlich festgelegten Gebühren. Möglich ist aber auch der Abschluss einer Honoravereinbarung, die eine Pauschale oder die Abrechnung nach erbrachten Stunden zum Gegenstand hat.

2. Auslagen und Spesen: Die Anwaltskosten umfassen z.B. auch Kosten für Kopien, Reisekosten und andere Auslagen, die der Anwalt im Zusammenhang mit dem Fall hat.

3. Erstberatung: Für ein erstes Beratungsgespräch, bei dem sich der Anwalt den Fall anhört und dem Mandanten überschlägig eine Einschätzung der rechtlichen Situation gibt, darf ein Anwalt höchstens 190 Euro zzgl. Mwst. berechnen.
Rechtsanwälte sind nicht nur Dienstleister, die sind auch Organe der Rechtspflege. Deshalb wünscht der Gesetzgeber in diesem Bereich keinen Preiswettkampf um das billigste Angebot. Anwaltsgebühren sind aus diesem Grund zumindest für die Vertretung vor Gericht gesetzlich festgelegt. Ihre Höhe hängt vom Streitwert ab. Es gibt jedoch die Möglichkeit, davon abweichende Honorarvereinbarungen zu treffen. Bei diesen kann zum Beispiel der Zeitaufwand ausschlaggebend sein. Die gesetzlichen Gebühren dürfen allerdings nicht unterschritten werden. Soll der Anwalt außergerichtlich beratend tätig werden, kann das Honorar frei vereinbart werden.

Welche Anwaltskosten entstehen für eine Erstberatung?


Die grundsätzlichen Regeln für die Kosten einer Erstberatung durch einen Rechtsanwalt werden in § 34 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) genannt. Unter einer Erstberatung versteht man ein erstes Beratungsgespräch, bei dem sich der Anwalt den Fall anhört und dem Klienten überschlägig eine Einschätzung der rechtlichen Situation gibt. Eine Erstberatung kann auch telefonisch stattfinden. Sie darf laut § 34 RVG höchstens 190 Euro kosten. Dazu kommen ein Auslagenersatz und 19 Prozent Mehrwertsteuer. Dieser Kostensatz gilt allerdings nur für Verbraucher und nicht für Selbstständige. Schließen sich nach der Erstberatung weitere anwaltliche Leistungen an, wird die Gebühr für die Erstberatung auf die weiteren entstehenden Kosten angerechnet – zumindest, sofern dies nicht durch eine Vereinbarung ausgeschlossen wurde.

Welche Anwaltskosten entstehen für eine außergerichtliche Beratung?


Oft kommt es vor, dass ein Anwalt nur beratend tätig wird, ohne dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Immerhin gehört es auch zu seinen Aufgaben, den Mandanten über die Erfolgsaussichten eines Rechtsstreits zu beraten. Erteilt ein Anwalt einen mündlichen Rechtsrat, gibt er eine Auskunft oder verfasst für den Mandanten ein schriftliches Gutachten, schlägt das Gesetz eine Gebührenvereinbarung vor. Kommt es zu keiner Vereinbarung, darf der Rechtsanwalt von einem Verbraucher für die außergerichtliche Beratung oder ein Gutachten maximal 250 Euro fordern, wiederum zuzüglich Mehrwertsteuer und Auslagenerstattung. Auch dies ist in § 34 RVG festgelegt.

Welche Anwaltskosten entstehen für eine außergerichtliche Vertretung?


Bei einer Vertretung wird ein Rechtsanwalt im Unterschied zur reinen Beratung auch nach außen hin für seinen Klienten tätig: Zum Beispiel, indem er Briefe schreibt, Anrufe tätigt oder mit der Gegenseite verhandelt. Sobald ein erstes Schreiben nach draußen geht, handelt es sich um eine außergerichtliche Vertretung.
Für eine solche außergerichtliche Tätigkeit können nach § 4 RVG Anwaltshonorare frei vereinbart werden. Diese müssen sich dann allerdings in angemessenem Rahmen bewegen, was Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts betrifft.
Gibt es keine Vereinbarung, richtet sich die Gebühr nach den Gebührentabellen des RVG und nach dem Gegenstandswert, um den es bei dem Fall geht. Geht es zum Beispiel darum, eine Geldschuld von 3.000 Euro einzufordern, ist dies der Gegenstandswert.

Welche Anwaltskosten entstehen für eine gerichtliche Vertretung?


Vertritt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten vor Gericht, darf er nicht weniger verlangen, als die gesetzlichen Gebührensätze vorgeben. Damit sind die Möglichkeiten für Honorarvereinbarungen hier sehr eingeschränkt. Die genaue Höhe der Gebühr richtet sich nach dem vom Gericht festgesetzten Gegenstandswert. Dabei ist die Tabelle im Anhang 2 des RVG zu verwenden, mit der man die Höhe einer Einzelgebühr feststellen kann.
Diese Gebühr wird je nach der vom Anwalt erbrachten Leistung mit einem Faktor zwischen 0,5 und 2,5 multipliziert. Bei normalen Fällen ist Faktor 1,3 üblich – mehr geht nur bei besonders umfangreichen oder schwierigen Fällen.

Grundsätzlich kostet die gerichtliche Vertretung in erster Instanz also eine 1,3-fache Gebühr. Diese schuldet der Mandant, sobald die Klageschrift bei Gericht eingereicht ist. Die Geschäftsgebühr des Anwalts für seine außergerichtliche Tätigkeit wird dabei zur Hälfte angerechnet. Für die eigentliche Vertretung im Gerichtstermin fällt eine weitere, 1,2-fache Gebühr an. Kommt es im Gerichtsverfahren zu einem Vergleich zwischen den Parteien, ist noch einmal eine 1,0-fache Gebühr fällig.

Beispiel: Es soll ein Schadensersatz von 5.000 Euro eingefordert werden.

Einfache Gebühr laut Gebührentabelle: 303 Euro (reine Rechengröße).

Angenommen, der Anwalt führt Schriftverkehr und verhandelt mit dem Verursacher des Schadens. Dafür wird eine 1,3 fache Geschäftsgebühr für außergerichtliche Vertretung fällig. Also:

303 x 1,3 = 393,90
+ Auslagenpauschale 20 Euro
+ Mehrwertsteuer 78,64 Euro
= 492,54 Euro

Der Gegner ist uneinsichtig, der Anwalt übernimmt nun die gerichtliche Vertretung. Dadurch fällt eine 1,3 fache Verfahrensgebühr an. Die Hälfte der außergerichtlichen Gebühr wird jedoch angerechnet. Dann kommt es zu einem Gerichtstermin. Hierfür bekommt der Anwalt eine 1,2 fache Terminsgebühr. Für das Gerichtsverfahren fallen also an:

Verfahrensgebühr:
303 x 1,3 = 393,90
Anrechnung von 196,95
= 196,95 Euro

Terminsgebühr
303 x 1,2 = 363,60 Euro.

Auslagenpauschale: 20 Euro

Mehrwertsteuer: 110,30 Euro

Für das gerichtliche Verfahren fallen also an: 690,85 Euro

Insgesamt fallen an: 492,54 + 690,85 = 1.183,39 Euro.

Wer zahlt die Anwaltskosten für einen Gerichtsprozess?


Wer welchen Anteil der Prozesskosten – also der Anwalts- und Gerichtskosten – trägt, entscheidet nach einem Gerichtsverfahren das Gericht. Entscheidend ist im Zivilrecht, wer den Prozess gewinnt. Oft kommt es zu einer Aufteilung der Kosten, etwa bei einem Verkehrsunfall nach dem Verschuldensanteil. Verlieren Sie den Prozess, fallen auch noch Kosten für den gegnerischen Anwalt an – zumindest die Verfahrens- und Terminsgebühr.

Um welchen Wert geht es bei Klagen, mit denen kein Geldbetrag eingeklagt wird?


Nicht immer soll ein konkreter Geldbetrag eingeklagt werden. Vielleicht geht es auch um den Erhalt des Arbeitsplatzes? In manchen Fällen hat der Gesetzgeber daher feste Gegenstandswerte vorgesehen.
Beispiele: Der Gegenstandswert für eine Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht liegt standardmäßig bei drei Brutto-Monatsgehältern. Bei einer Räumungsklage für eine Mietwohnung entspricht der Gegenstandswert der Netto-Kaltmiete eines Jahres.
Für diesen Betrag wird mit Hilfe der Tabelle in Anlage 2 des RVG eine Gebühr ermittelt.

Dürfen Rechtsanwälte Erfolgshonorare vereinbaren?


Grundsätzlich sind erfolgsabhängige Honorare in Deutschland nicht erlaubt. Es gibt aber eine Ausnahme: Nach § 4a RVG darf ein Erfolgshonorar vereinbart werden, wenn der Mandant sonst an einer Verfolgung seiner rechtlichen Interessen gehindert wäre. So etwas kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Mandant sich in Geldschwierigkeiten befindet. Hier ist es also legitim, zu vereinbaren, dass bei einem gerichtlichen Verfahren der Anwalt keine oder nur eine geringe Gebühr bekommt, wenn er keinen Erfolg hat. Für den Fall, dass er den Prozess gewinnt, muss dann allerdings ein Aufschlag auf die gesetzliche Gebührenhöhe vereinbart werden. Hier ist eine klare Vereinbarung zu treffen, unter welcher Bedingung welche Vergütung zu zahlen ist.

Sind die Kosten für einen Anwalt in allen Rechtsgebieten gleich?


Nein. Die Ausführungen oben gelten für das Zivilrecht. Im Strafrecht sind Honorarvereinbarungen bei schwierigeren Fällen durchaus üblich. Ansonsten werden auch dort Gebühren nach dem RVG berechnet, die sich an den jeweiligen Verfahrensschritten ausrichten. Hier spielen viele Faktoren mit, etwa, ob es sich um einen Pflicht- oder Wahlverteidiger handelt und ob der Mandant in Haft sitzt. Anlage 1 des RVG enthält in Teil 4 die Gebührenfaktoren für Strafverteidiger. Gebühren für Bußgeldsachen sind in Teil 5 zu finden.

Kann ich die Anwaltskosten selbst berechnen?


Wenn Sie interessiert, was ein Anwalt kostet, können Sie dies mit unserem Anwaltskostenrechner berechnen. Außerdem bieten wir zwei Rechner an, mit denen Sie die Gerichtskosten und die Prozesskosten berechnen können.

Praxistipp zur Berechnung der Anwaltskosten


Wenn Sie eine anwaltliche Beratung und vielleicht auch Vertretung benötigen, empfiehlt es sich, beim ersten Kontakt auch nach den entstehenden Kosten zu fragen. Seriöse Anwälte werden Sie diesbezüglich eingehend informieren, auch wenn sich die Kosten noch nicht exakt beziffern lassen. Werden im Fortgang der Sache weitere rechtliche Schritte, wie etwa eine Klage erforderlich, fragen Sie erneut nach den dadurch entstehenden Kosten.

(Ma)


 Ulf Matzen
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