Zurück in den Laden – wann darf man Ware umtauschen?

28.06.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
Verkäuferin,Kundin,Umtausch,Gewährleistung Kunden können nur in bestimmten Fällen Ware im Laden umtauschen. © - freepik

Im Einzelhandel ist der Wunsch nach einem Umtausch Tagesgeschäft. Allerdings hängt es von verschiedenen Umständen ab, wann er in rechtlicher Hinsicht durchsetzbar ist. Häufig ist der Grund für den Umtausch wichtig.

Viele Einzelhandelskunden meinen, dass es ein generelles Umtauschrecht für Waren gibt. Leider ist dies falsch. Nur im Onlinehandel haben Verbraucher die Möglichkeit, Kaufverträge gegenüber einem gewerblichen Händler innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung zu widerrufen. Dies gibt es im Laden nicht. Denn: Ein einmal geschlossener Kaufvertrag ist grundsätzlich bindend. Gefällt dem Käufer das Produkt einfach nicht oder entscheidet er sich um, hat er Pech gehabt.

Fernabsatzrecht: Welche Besonderheiten gelten im Onlinehandel?


Anders sieht es beim Onlinekauf aus: Hier können Verbraucher gegenüber gewerblichen Händlern innerhalb von 14 Tagen den Kauf ohne besonderen Grund widerrufen. Danach sind Ware und Geld jeweils zurückzugeben. In der Regel trägt die Rücksendekosten der Verbraucher. Dies gilt unabhängig vom Warenwert. Ausnahmen: Der Händler bietet freiwillig die Übernahme der Rücksendekosten an oder er hat den Verbraucher nicht über diese Kostenpflicht informiert.

Diese Regeln gelten überall in der EU und auch bei Geschäften, die telefonisch oder an der Haustür abgeschlossen werden. Dabei sollte man wissen, dass ein ausdrücklicher Widerruf erforderlich ist. Ein kommentarloses Zurückschicken reicht nicht mehr aus. Der Widerruf kann zum Beispiel auf einem vom Händler zur Verfügung gestellten Online-Formular erfolgen, per E-Mail oder telefonisch.

Fallstrick für Online-Händler: Die Widerrufsbelehrung


Die Widerrufsbelehrung spielt im Onlinehandel eine wichtige Rolle. Nur dann, wenn diese korrekt stattgefunden hat, ist das Widerrufsrecht des Kunden wirklich auf 14 Tage beschränkt. Händler machen bei der Widerrufsbelehrung immer wieder Fehler. Daher kann sich bei hochpreisigen Artikeln eine genauere rechtliche Prüfung auszahlen. Bei einer fehlenden oder ungenügenden Belehrung fängt die Widerrufsfrist gar nicht erst zu laufen an. Der Gesetzgeber hat jedoch das sogenannte ewige Widerrufsrecht hier abgeschafft: Das Recht des Verbrauchers auf Widerruf erlischt spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen.

Was gilt bei freiwilliger Vereinbarung eines Rückgaberechts?


Kunden und Kundinnen haben bei einem normalen Kauf im Einzelhandelsgeschäft kein grundsätzliches Rückgaberecht. Ausnahmen kann es geben, wenn der Kauf durch einen Verbraucherkredit finanziert wird. Allerdings kommt es vor, dass zwischen Händler und Kunden ein Rückgaberecht bei Nichtgefallen vereinbart wird. Verkäufer können dies beispielsweise ausdrücklich oder in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Käufer einräumen. Eine solche Zusage ist bindend.

Wie genau der Umtausch oder die Rückgabe erfolgt, richtet sich dann auch nach dem Inhalt der Vereinbarung. Bei einer solchen Absprache kann der Verkäufer sich vorbehalten, nicht das Geld zurückzugeben, sondern einen Warengutschein. Ebenso kann er die Ware nur gegen andere Artikel aus dem eigenen Angebot umtauschen oder eine zeitliche Begrenzung für den Umtausch festlegen. Denn: Hier handelt es sich um eine rein freiwillige Vereinbarung ohne gesetzliche Pflichten. Daher kann der Verkäufer die Regeln festlegen. Übrigens wird ein solches freiwilliges Rückgabe- oder Umtauschrecht bei Sonderangeboten meist ausgeschlossen.

Welche Regeln gelten bei der Gewährleistung?


Eine Rückgabe ist jedoch nicht nur auf freiwilliger Basis möglich. Die Gewährleistungsregeln erlauben sie unter bestimmten Voraussetzungen und dies gilt natürlich auch beim Kauf im Laden. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Rücktritt vom Kaufvertrag (mit der Folge, dass Ware und Geld zurückgegeben werden müssen) kann sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) auf Basis der sogenannten Sachmängelhaftung ergeben. Voraussetzung ist, dass die Ware bei der Übergabe mangelhaft ist. Dies ist der Fall, wenn sie nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht oder nicht für die übliche Nutzung geeignet ist (zum Beispiel wegen eines Defekts). Streit entsteht häufig über die Frage, was die vereinbarte Beschaffenheit ist. Dabei können auch Werbeaussagen und Prospekte entscheidend sein.

Wann ist ein Rücktritt wegen Mängeln möglich?


Auch bei mangelhafter Ware kann ein Käufer nicht ohne Weiteres sofort vom Kaufvertrag zurücktreten und den bezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Er muss stattdessen dem Händler zunächst die Möglichkeit der Nacherfüllung einräumen. Darunter ist die Lieferung einer einwandfreien Kaufsache oder eine Nachbesserung in Form einer Reparatur zu verstehen. Wenn eine solche Nachbesserung unmöglich oder mit unzumutbar hohen Kosten verbunden ist, darf der Händler sie auch verweigern. Schlägt die Nachbesserung fehl (bei einer Reparatur hat der Verkäufer zwei Versuche) oder wird sie vom Händler verweigert, hat der Käufer mehrere Rechte. Dazu gehört wahlweise auch der Rücktritt vom Kaufvertrag.

Weitere Rechte des Käufers aus der Sachmängelhaftung sind die Minderung des Kaufpreises oder die Forderung von Schadensersatz. Innerhalb von zwei Jahren verjähren alle diese Ansprüche. Ein gewerblicher Verkäufer darf bei Gebrauchtware die Verjährungsfrist vertraglich auf ein Jahr herabsetzen. Der Käufer muss grundsätzlich beweisen, dass der Sachmangel schon beim Kauf bzw. bei Übergabe der Ware vorlag. Innerhalb der ersten 12 Monate gilt jedoch zu seinen Gunsten eine sogenannte Beweislastumkehr: Per Gesetz geht man davon aus, dass der Mangel schon beim Kauf gegeben war. Der Verkäufer darf dann versuchen, das Gegenteil zu beweisen. Übrigens haftet der Verkäufer nicht für einen Verschleiß der Ware.

Was muss man zur Garantie wissen?


Häufig wird die Garantie mit der gesetzlichen Gewährleistung bzw. Sachmängelhaftung verwechselt. Allerdings handelt es sich bei der Garantie um eine völlig freiwillige Zusage des Händlers. Ihre Umstände richten sich daher auch nach dem, was der Händler anzubieten bereit ist und in seine Garantiebedingungen hineinschreibt. Aber: Gibt er eine Garantie bindend ab und ist sie Teil der Vereinbarung mit dem Kunden, ist sie auch einklagbar. Ansprüche aus Garantie und Gewährleistung können durchaus nebeneinander bestehen. Kunden müssen sich mit ihren Garantieansprüchen an den wenden, der ihnen die Garantie eingeräumt hat. Bei einer Herstellergarantie ist dies der Hersteller und nicht der Händler.

Praxistipp zum Umtausch von Waren


Auch beim Kauf im Laden können Kunden unter Umständen Ware zurückgeben - aber nur im Fall von Mängeln. Bei einem Streit um das Bestehen von Mängeln oder um den Ablauf von Verjährungsfristen kann Ihnen ein Anwalt für Zivilrecht zur Seite stehen.

(Ma)


 Ulf Matzen
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion