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Aktuelles
Sommer, Sonne, Grillen - Streit mit den Nachbarn
veröffentlicht am Mittwoch, den 29.04.2015
Der Sommer kommt und mit ihm die Streitigkeiten mit den lieben Nachbarn - eine kleine Übersicht, was man darf und was nicht:
1) Garten(mit)benutzung ist bei einer Wohnung dann erlaubt, wenn es ausdrücklich im Mietvertrag steht. In einem Einfamilienhaus (gemietet) ist die Erlaubnis immer vorhanden bzw. der Garten mitgemietet, es sei denn, es wurde vertraglich etwas anderes vereinbart.
2) Bepflanzung ist immer wieder gerne Streitthema; Gerichte in Köln und Lübeck haben nun neben dem Aussähen von Blumen auch das Pflanzen von Sträuchern und sogar kleinen Bäumen erlaubt. Auch Komposthaufen und ein kleiner Teich wurden zugelassen.
3) Balkon: Er gehört mit zur Wohnung, sodass Mieter dort Stühle, Tische, Bänke oder Sonnenschirme aufstellen dürfen; Blumenkästen uÄ. sind erlaubt, wenn sie sicher aufgestellt / aufgehängt sind - so muss ein Herabfallen (auch bei Wind / Sturm) sichergestellt sein & Gießwasser darf nicht nach unten tropfen. Es gilt die Nachtruhe einzuhalten (vielerorts ab 22 Uhr). Auf dem Balkon dürfen zudem Wäscheleinen / Wäschespinnen hängen / stehen (auch wenn im Garten eine Wäschespinne bereit steht.
4) Grillen: Es gilt zuerst (vor allem in Mehrfamilien-Häusern) der Mietvertrag. IÜ. gehört Grillen zu den im Sommer „üblichen Belästigungen” (natürlich nur im üblichen Rahmen. Das LG Stuttgart verrät in der Entscheidung „10 T 359/96) sogar, wie man von Kohle- auf Elektrogrill umsattelt und wie Alufolien und Aluschalen zu nutzen sind.
iPod nicht gleich iPhone
veröffentlicht am Sonntag, den 15.02.2015
Praktisch wöchentlich gibt es neue Gerichtsentscheidungen dazu, was man mit dem Handy hinter dem Steuer darf oder besser nicht darf (vgl. dazu verschiedentlich unten).
Jetzt hat das Amtsgericht Waldbröl (Az. 1055/14-121/14) entschieden, dass ein iPod (oder vergleichbare andere Geräte) nicht von dem Verbot des § 23 StVO erfasst werden.
Grund: es handelt sich dabei nicht um ein Mobiltelefon „im rechtlichen Sinne des § 23 StVO”. Es ist bei solchen Geräten keine eigenständige Telefonfunktion vorhanden - telefoniert werden kann nur mit einer extra zu installierenden App und einer Internetverbindung.
Einige Neuregelungen zum Jahreswechsel
veröffentlicht am Samstag, den 17.01.2015
Fahrzeugabmeldung via Internet
Wer künftig sein Fahrzeug abmelden will, muss dafür nicht mehr die Kfz-Zulassungsstelle aufsuchen. Er kann die Abmeldung auch über das Internetportal des Kraftfahrt-Bundesamtes abwickeln. Die Neuregelung gilt allerdings nur für Fahrzeuge, die ab dem 01.01.2015 angemeldet werden. Denn: Voraussetzung für die elektronische Abmeldung ist neben dem neuen Personalausweis ein Sicherheitscode, den sowohl Fahrzeugschein als auch Nummernschild bei der Zulassung ab 2015 erhalten.
Bundesweite Kfz-Kennzeichenmitnahme
Wer in eine andere Stadt oder in ein anderes Bundesland zieht, kann künftig sein altes Kfz-Kennzeichen behalten. Wer will, kann auch ein neues beantragen. Der Gang zum Straßenverkehrsamt bleibt ihm allerdings nicht erspart - das Fahrzeug muss weiterhin umgemeldet werden. Die Neuregelung hat keine Auswirkungen auf die Kfz-Versicherung: Die Tarife richten sich nach dem Wohnort, nicht nach dem Kennzeichen. Sie gilt ab 01.01.2015.
Erste-Hilfe-Kasten mit neuer Norm
Wer künftig seinen Verbandskasten ersetzen will, sollte darauf achten, dass er der veränderten DIN-Norm 13164 entspricht. Ab dem Jahreswechsel sind nur noch solche im Handel erhältlich. Sie enthalten einige andere Verbandsartikel. Bisherige Verbandskästen kann man noch bis zum Ablaufdatum nutzen.
Verbesserungen für Asylbewerber
Die Bundesregierung hat weitere Verbesserungen für Asylbewerber beschlossen: Die Residenzpflicht für Asylbewerber entfällt. Sie wird durch eine Wohnsitzauflage ersetzt, solange Asylbewerber Sozialleistungen beziehen. Auch der Vorrang des Sachleistungsprinzips entfällt. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 19.12.2014 zugestimmt. Es tritt mit seinen wichtigsten Regelungen am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Flüchtlinge erhalten mehr Unterstützung - Asylbewerberleistungsgesetz
Flüchtlinge und in Deutschland Geduldete können mit höhere Leistungen für den Lebensunterhalt rechnen. Sie erhalten monatlich 127 Euro mehr und damit 352 Euro. Die Kosten für Wohnung und Heizung werden zusätzlich übernommen. Das neue Asylbewerberleistungsgesetz tritt zum 01.03.2015 in Kraft.
Nach Weihnachten wird umgetauscht - was geht & was nicht …
veröffentlicht am Donnerstag, den 25.12.2015
Anders als viele Kunden immer noch denken: ein allgemeines & unbegründetes Umtauschrecht gibt es nicht; regelmäßig aber tauschen Warenhäuser oder Händler aus Kulanz die Ware um. Dann aber darf der Händler entscheiden, ob es den Kaufpreis zurück gibt, andere Ware oder aber einen Gutschein (nebenher: ein solcher Gutschein ist dann grds. 3 Jahre gültig, auch wenn etwas anderes auf dem Gutschein steht). Regelmäßig, auch alleinig aus Kulanz, kann die Ware auch in einer anderen Filiale der gleichen Kette umgetauscht werden, als in der Kauf-Filiale.
Wenn eine Rückgabe durch den Händler akzeptiert wird, dann muss die Ware in Ordnung sein; gleiches gilt auch für die Verpackung - wie bemerkt: der Händler agiert aus Kulanz … Ob ein Kassenbon verlangt wird, ist Sache des Händlers.
Zu beachten ist, dass bei fehlerhafte Ware dem Kunden selbstredend seine Sachmängelgewährleistungsrechte zustehen und er hier nicht auf Kulanz des Händlers angewiesen ist. Unterschiede wiederum gibt es beim Kauf „im Laden” und beim Online-Kauf, wo dem privaten Käufer ein 14-tägiges Rückgaberecht (unter weiteren Voraussetzungen bzw. einigen Einschränkungen) zusteht.
Pflicht zur Reinigung (oder auch Schneeräumen) von Grundstücken bis zur allgemeinen Verkehrsfläche: Alter und damit einhergehende körperliche Eingeschränktheit befreit nicht von dieser Pflicht
veröffentlicht am Freitag, den 12.12.2014
Es besteht für den Grundstückseigentümer eine Pflicht, Wege & Straßen vor ihren Grundstücken zu reinigen, von Schnee zu befreien oder zu streuen - mal aus Straßengesetz, mal aus anderen Regelungen.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat nun entschieden, dass diese Pflicht nicht allein durch ein hohes Alter und damit verbundene körperliche Defizite aufgehoben wird. Es bestehe, so das Gericht, dann die Pflicht, Dritte (Verwandte, einen Hausmeister-Service) mit dieser Aufgabe zu betrauen …
Wieder einmal: Handy am Steuer …
veröffentlicht am Freitag, den 12.12.2014
Die Entscheidungen zum Thema „Handy & Autofahren” häufen sich; zuletzt gab eine Entscheidung zur „Start-Stop-Automatik” von modernen Kfz (vgl. dazu unten).
Das OLG Köln hat nun entschieden, dass zwar § 23 Abs. 1a S.1 StVO auch „Vor- & Nachbereitungshandlungen” verbiete, aber zB. eine „reine Ortsveränderung” innerhalb des Kfz nicht darunter falle - so darf zB. das Handy von den Armaturen in die Mittelkonsole des Kfz gelegt werden oder aus der Handtasche dem Beifahrer gegeben werden. Grund: ein reines „Weglegen” habe nichts mit der Funktionalität des Gerätes zu tun.
Über die tagtägliche Umsetzbarkeit und was man den Polizisten sagt, die einen beim „Weglegen” beobachten, darf sicher gestritten werden …
Heiztemperatur in der Mietwohnung
veröffentlicht am Dienstag, den 04.11.2014
Im Winter muss nicht durchgehend eine Temperatur von mehr als 20 Grad in der Wohnung herrschen. Der Mieterverein München weist darauf hin, dass in der Nacht (zw. 23 Uhr und 6 Uhr) eine Temperatur von 18 Grad ausreichend ist. Tagsüber sollten 20 bis 22 Grad erreicht werden.
Warmwasser (ca. 45 Grad) muss hingegen durchgehend - auch in der Nacht - vorhanden sein; nach spätestens 10 Sekunden sollte zB. das Duschwasser warm genug sein.
ALG II / „Hartz IV” trotz vorhandenem Sparguthaben
veröffentlicht am Dienstag, den 28.10.2014
Das Sozialgericht Gießen hat entschieden (Az. S 22 AS 341/12), dass ein (hier minderjähriger) Hilfsbedürftiger trotz bestehendem Sparguthaben einen Anspruch auf ALG II hat. Begründet wurde dies in der vorliegenden Konstellation damit, dass der Minderjährige keinen Zugriff auf das Geld hat - es wurde von den Großeltern für den Enkel angelegt, die das Sparkonto (immerhin mehr als 9.000,00 EUR) aber nicht frühzeitig kündigen wollten.
Telefonieren bei automatisch abgeschaltetem Motor (Eco-Start-Stop-Funktion) zulässig
veröffentlicht am Dienstag, den 28.10.2014
Allgemein bekannt ist, dass die Straßenverkehrsordnung (§ 23 Abs. 1a) es verbietet (Bußgeld 40 EUR), „beim Führen eines Fahrzeuges” ein Mobiltelefon zu nutzen. Inzwischen auch bekannt ist, dass strafbewährt nicht nur das Telefonieren ist, sondern schon das „Aufnehmen” des Telefons.
Das OLG Hamm (Az. 1 RBs 1/14) hat jetzt entschieden, dass es zulässig ist, dass Mobiltelefon zu nutzen, wenn der Motor automatisch abschaltet wird, so zB. an einer roten Ampel oder beim Warten vor einer Bahnschranke. Begründet wird dies damit, dass das Verbot den Sinn & Zweck hat, dass der Fahrer beide Hände für die Fahraufgaben frei haben soll, was dann nicht der Fall ist, wenn das Fahrzeug (ohne laufenden Motor) vor eben zB. einer Ampel oder Schranke steht.
Homeoffice - kein genereller Anspruch
veröffentlicht am Samstag, den 13.09.2014
Wer gelegentlich von zuhause aus arbeiten möchte, statt in´s Büro zu fahren, hat diesbezüglich keinen generellen rechtlichen Anspruch - er kann / muss den Arbeitgeber darum bitten bzw. fragen.
Zu beachten ist bei der Heimarbeit, dass dann auch zuhause die in der Firma geltenden Datenschutz- & Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten sind - dies darf der Arbeitgeber auch kontrollieren.
Arbeitszeugnis - auch Anspruch auf ein Zwischenzeugnis
veröffentlicht am Donnerstag, den 11.09.2014
Von den Regelungen im Hinblick auf ein Arbeitszeugnis im Zusammenhang mit der Beendigung einer Tätigkeit hat fast jeder schon einmal gehört - entweder war man selbst betroffen, man kennt jemanden, der diesbezüglich etwas berichtet hat oder man hat wieder einmal in den Nachrichten von einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung gehört. Der Anspruch auf ein „wohlwollendes” Zeugnis ist bekannt; Gleiches gilt für die verklausulierten Umschreibungen, welche in Arbeitszeugnissen gerne verwendet werden.
Weniger bekannt ist, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nicht nur bei Beendigung seiner Tätigkeit hat, sondern auch ein Anspruch auf ein Zeugnis als ein „Zwischenzeugnis” besteht. Dies kann zB. dann Sinn machen, wenn ein neuer Chef in die Abteilung kommt, der die bisherigen Leistungen nicht kennt und nicht einschätzen kann; oder aber bei einer Versetzung in eine andere Abteilung.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass bei einem Zwischenzeugnis die gleichen Regelungen („wohlwollend” etc.) gelten, wie bei einem bei Verlassen der Firma auszustellendem Zeugnis.
Erkrankung im Urlaub - opfern Sie keine Urlaubstage …
veröffentlicht am Montag, den 04.08.2014
Wird der Arbeitnehmer im Urlaub krank, so muss er keine Urlaubstage „opfern” - die Urlaubstage bleiben bestehen. Grund dafür ist, dass der Urlaub der Erholung dienen soll, was bei Krankheit nicht der Fall ist.
Jedoch muss der Arbeitnehmer die Krankheit unverzüglich dem Arbeitgeber melden, bei Krankheitsdauer von mehr als 3 Tagen ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Mieterpflicht - Besichtigung durch Nachmieter ja, Bilder der Wohnung im Internet nein
veröffentlicht am Samstag, den 19.07.2014
Der Mieter ist unstrittig verpflichtet, potentielle Nachmieter Einblick in die Wohnung nehmen zu lassen.
Der Mieter ist dagegen nicht verpflichtet, Bilder der Wohnung in einem Internet-Inserat zu dulden.
Dies hat jetzt das Amtsgericht Steinfurt (Az. 21 C 987/13) entschieden. Begründet wird dies damit, dass durch solche Bilder die Privatsphäre des Mieters über Gebühr beeinträchtigt wird, da eine nicht bestimmbare Anzahl von Personen einen Einblick in das private Leben des Mieters erhalten.
E-Mails - auch Spam-Ordner ist im Geschäftsverkehr täglich zu kontrollieren
veröffentlicht am Mittwoch, den 16.07.2014
Der E-Mail-Spam-Ordner hat grds. die Funktion, unerwünschte (und sicherheitsgefährdende) E-Mails ungeöffnet und ungelesen unmittelbar zu löschen.
Trotzdem sei, so das Landgericht Bonn (Az. 5 O 189/13) der Spam-Ordner im geschäftlichen Verkehr täglich zu kontrollieren. Sollte dies nicht getan werden und hieraus entstehen Schäden (zB. finanzieller Art), so stellt dies eine zu ersetzende schuldhafte Pflichtverletzung dar. Begründet wurde dies ua. damit, dass das Bereitstellen der geschäftlichen Mail-Adresse auch deren vollumfängliche Kontrolle (also auch den Spam-Ordner) beinhalte.
Hierüber kann sicher trefflich gestritten werden, nimmt es dem Spam-Ordner doch seinen Sinn.
Fahrrad-Unfall - keine Anspruchs-Kürzung ohne Fahrrad-Helm
veröffentlicht am Mittwoch, den 18.06.2014
Wer mit dem Fahrrad im Straßenverkehr einen Unfall erleidet und dabei keinen Helm trug, muss sich dies nicht als Grund für eine Kürzung seiner Ansprüche entgegenhalten lassen.
Dies hat jetzt der BGH entschieden - begründet wurde dies mit der Tatsache, dass es in Deutschland keine gesetzlich vorgeschriebene Helmpflicht gibt.
Eintragung in´s Grundbuch auch ohne Erbschein
veröffentlicht am Samstag, den 24.05.2014
Nachzuweisen ist die Erbfolge grds. durch einen Erbschein. Für die Eintragung einer Immobilie in´s Grundbuch im Erbfall reicht ein öffentliches / notarielles Testament, wenn sich aus diesem zweifelsfrei die Erbfolge ergibt - das Grundbuchamt darf nur bei begründeten Zweifeln zusätzlich einen Erbschein verlangen (OLG Naumburg, Urteil vom 15.02.2013 - Az. 12 Wx 62/12).
So muss grds. auch für einen Zugang zu Konten oder Depos nicht zwingend ein Erbschein vorgelegt werden; legitimierend kann hier auch ein Testament oder Erbvertrag sein - so der Bundverband Deutscher Banken.
Smiley im Arbeitszeugnis - erlaubt ?
veröffentlicht am Donnerstag, den 20.03.2014
Der Arbeitnehmer hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses. Der Arbeitgeber darf dabei keine Ausdrücke oder Satzstellungen benutzen, welche zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten führen oder aber einen negativen Eindruck bzgl. des Arbeitnehmers erwecken können.
So darf der Arbeitgeber nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichtes Kiel (Az. 5 Ca 80 b/13) einen „negativen Smiley” auch nicht in seiner Unterschrift / in einem Buchstaben seiner Unterschrift „verstecken”. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber vorbringt und nachweist, dass dies eine für ihn typische Unterschrift sei, welche er auch anderweitig verwende. In vorliegendem Fall waren diese anderweitig durch den Arbeitgeber benutzten Smileys in dessen Unterschrift jedoch stets „positive Smileys” gewesen …
Fahrverbot wegen Handy
veröffentlicht am Donnerstag, den 16.01.2014
Das Telefonieren mit dem Handy hinter dem Steuer wird regelmäßig mit einem Bußgeld iHv. 40 € belegt. Wer jedoch mehrfach erwischt wird und sich als Vieltelefonierer im Auto entpuppt, kann neben benanntem Bußgeld auch mit einem Fahrverbot belegt werden. Dies entschied jetzt das OLG Hamm und bestätigte damit eine erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Lemgo - als Begründung führt das OLG Hamm aus, dass regelmäßiges Telefonieren hinter dem Steuer eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt; trotz in diesem Fall schon vorhandener 3-maliger Zahlung eines Bußgeldes wegen Telefonierens (und mind. 4 weiterer Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz) änderte der Betroffene sein Verhalten nicht, so dass - so die Richter - ein Fall eines „notorischen Verkehrssünders” und „Uneinsichtigkeit” gegeben war, bei welchem die Ahndung allein mit einem Bußgeld nicht mehr ausreichend sei.
Schimmel in der Mietwohnung - Dauerbrenner „richtiges Lüften”
veröffentlicht am Sonntag, den 08.12.2013
Draußen fallen die Temperaturen, drinnen wird auf Hochtouren geheizt. Oft wird das Lüften der Wohnräume dann vermieden. Dies jedoch birgt das nicht unerhebliche Risiko von Schimmelbildung. Ist dieser erst einmal vorhanden (oft auch nicht sichtbar in den Wänden oder hinter Schränken), gibt es regelmäßig große Probleme und Streitigkeiten mit dem Vermieter; zudem entstehen regelmäßig erhebliche Kosten. Vermeiden Sie dies durch richtiges Lüften. Oftmals werden dem Mietvertrag durch den Vermieter hier „Tipps zum richtigen Lüften” beigelegt.
Andererseits macht es sich der Vermieter hier oft einfach und führt jegliche Schimmelbildung auf ein falsches Lüften des Mieters zurück, dabei liegt es unter Umständen an einer schlecht isolierten Bauweise des Mietobjekts oÄ.
Darlegungs- und Beweisfragen sind hier oftmals sehr schwer zu beantworten - entsprechende Gutachten sind teuer und diesbezügliche Gerichtsprozesse im Ausgang schwer einzuschätzen.
Blitzer-Apps bzw. Radarwarner über Handy - legal oder nicht ?
veröffentlicht am Freitag, den 29.11.2013
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet Radarwarn-Geräte im klassischen Sinn - bei den heute überall zu findenden Smartphones und darauf installieren Blitzer-Apps ist die Rechtslage bei weitem nicht so eindeutig, was ein Verbot angeht. Unstreitig nicht verboten ist das Herunterladen und Installieren der oftmals kostenfreien Programme - diese sind vielfach durch die Nutzung von GPS-Daten metergenau und warnen sowohl vor fest installierten Blitzern („Staren-Kästen”) als auch vor mobilen Kontrollen.
Bei Weitem nicht so eindeutig ist die Rechtslage beim Nutzen solcher Apps während der Fahrt. „Nutzung” heißt hier das „Laufenlassen” der App, um vor Blitzern oder Kontrollen gewarnt zu werden - die Nutzung des Handies während der Fahrt an sich, ist - auch unstreitig - untersagt.
Der Gesetzgeber hatte zum Zeitpunkt des Erlasses der Straßenverkehrsordnung naturgemäß noch keine Smartphones, Apps und damit verbundene „Probleme” zu beachten, sodass dieser Bereich zum heutigen Tag ein Bereich erheblicher Rechtsunsicherheiten ist.
Man will den Ordnungskräften nicht unterstellen, dass sie hier derart „allergisch” reagieren, da sie durch benannte Apps Geld verlieren, da weniger Teilnehmer des Straßenverkehrs „geblitzt” werden - auch wird schon der Nachweis einer Nutzung schwierig, da das Handy regelmäßig beim Warnen vor Blitzern nicht aufgenommen oder in die Hand genommen werden muss, sondern lediglich im entsprechenden Fall einen Warnton ausgibt. Der Kfz-Führer ist jedenfalls berechtigt, bei einer Kontrolle das Entsperren seines Telefons für eine „App-Kontrolle” zu verweigern - dies schon, da regelmäßig der entsprechende Anfangsverdacht fehlen wird, aber auch, da sich auf einen Handy auch eine Vielzahl privater Daten befinden.
Es bleiben viele offene Fragen und die Hoffnung der Klärung durch präzisere gesetzliche Regelungen.
„facebook” - Bedrohung im sozialen Netzwerk reicht für ein Verbot der Kontaktaufnahme nach dem GewSchG
veröffentlich am Mittwoch, den 20. November 2013
Das OLG Hamm hat entschieden, dass über das soziale Netzwerk „facebook” getätigte Äußerungen wie „Ich mache Dich kalt” oder „Ich werfe Dir einen Stein an den Kopf” oder aber die Drohung, jemandem „aufzulauern”, ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG9 rechtfertigen. Der „Täter” habe eine Drohung ausgesprochen, welche der Adressat ernst nehmen könne und müsse.
Äußerungen über die „neuen Medien” sind somit kein Spaß oder Kinderei - auch hier gelten die allgemein wirksamen Persönlichkeitsrechte und es wird behördenseits zumindest versucht, einen im Hinblick auf das auch im Internet geltende Strafrecht rechtsfreien Raum (teilweise) zu schließen …
„Hartz IV” und Verkäufe bei „ebay”
veröffentlich am Mittwoch, den 20. November 2013
Leistungsempfänger von ALG II („Hartz IV) kommen regelmäßig mit ihrem Leistungsbezug nicht aus. So stellt sich die Frage, ob es zulässig ist, bei „ebay” (oder anderweitig) Verkäufe zu tätigen, um so seine finanziellen Mittel etwas „aufzubessern”. In diesem Zusammenhang stellt sich dann die Frage, in welchem Rahmen und Umfang ein solches Vorgehen zulässig ist und ob man eine solche Tätigkeit dem zuständigen Amt (Bundesagentur für Arbeit) oder aber zB. auch dem Finanzamt melden muss und ob es dann zu Leistungskürzungen bzgl. des ALG II kommt. Die Behörden reagieren auf sog. „ebay-power-seller” zunehmend kritisch !!
Die Kanzlei Kempf berät Sie hier gerne …
Schwarzarbeit und Mängelgewährleistung:
Veröffentlicht am Montag, den 21. Oktober 2013
Wer kennt das nicht: den Maler ohne Rechnung arbeiten lassen, das Kfz ohne Rechnung durchsehen oder reparieren lassen … Hier stellt sich immer wieder die Frage, ob und in welchem Umfang in solchen Fällen der Kunde / Auftraggeber sich auf seine grds. gegebenen Sachmängel-/Gewährleistungsrechte berufen kann. Eine neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes stellt nunmehr in Änderung der bisherigen Rechtsprechung klar, dass die Auftragserteilung im Wege der „Schwarzarbeit” dazu führt, dass ein Berufen auf Sachmängel-/Gewährleistungsrechte ausscheidet - vgl. dazu BGH VII ZR 6/13 - die Kanzlei Kempf berät Sie gerne …
Das Auto, der Deutschen liebstes Kind – wer wird Eigentümer nach Auflösung der Ehe bzw. Auflösung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Eine Herausforderung nicht nur für den juristischen Laien
Veröffentlicht am Montag, den 21. Oktober 2013
Unbestritten ist das Auto der Deutschen liebstes Kind – gerne wird es für jede Wegstrecke genutzt, sei sie noch so kurz, das Wetter noch so schön oder die Bus-/Bahnverbindung noch so gut. Das Auto wird am Wochenende spazieren gefahren, gesaugt, geputzt oder aber steht einfach nur als Statussymbol gut sichtbar vor der heimischen Garage.
Vielfach existieren in einer Familie mehrere Autos, wobei jedes Auto von jedem Familienmitglied gefahren werden kann. Oder aber es existiert nur ein Auto, auf welches die ganze Familie zugreifen kann. Weiterhin ist auch die Konstellation anzutreffen, dass ein Firmenwagen vorhanden ist, welcher dann auch nur für im Zusammenhang mit der Arbeit stehende Fahrten genutzt wird. Für die restlichen Fahrten privater Natur (zB. die alltäglichen Einkaufsfahrten oder Fahrten in den Urlaub) existiert ein weiteres Fahrzeug.
Die Liebe der Deutschen zu ihrem Auto bietet breite Angriffsfläche für eine Vielzahl rechtlicher Streitigkeiten – nicht zuletzt zeigt sich dies, wenn eine Ehe/nichteheliche Lebenspartnerschaft auseinander geht und sich nun die Frage stellt, wer denn das Auto, welches nur von einem Ehe-/Lebenspartner angeschafft wurde, behalten dürfe.
Diese rechtlichen Streitigkeiten ziehen sich durch die verschiedensten Bereiche des Zivilrechts und sind für den juristischen Laien ohne fachlichen Beistand nur schwer in den Griff zu bekommen.
Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat sich in regelmäßigen Abständen deshalb immer wieder mit dieser Thematik zu befassen. Die schon bei Studenten und Referendaren beliebte Prüfung berührt Ansprüche aus dem Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, des Schenkungsrechts und Rechts der ehelichen Zuwendungen sowie das Recht der Störung der Geschäftsgrundlage und das Bereicherungsrecht.
Ist eine gütliche Einigung nicht zu erreichen und kommt es zu einem Streit vor Gericht hinsichtlich des “Rechts auf Behaltendürfen des Autos”, so stellt sich gleich eingangs die Frage, welches Gericht man denn mit der Entscheidungsfindung anrufen möchte.
Geht es um eine familienrechtliche Streitigkeit (immerhin geht es doch um die Scheidung – oder doch nicht ?!) vor dem Familiengericht ? Oder ist doch ein “regulärer” Anspruch aus Eigentum oder sonstig auf Herausgabe geltend zu machen, welcher dann nicht vor das Familiengericht gehört ?
Hat man diese erste Hürde der gerichtlichen Zuständigkeit genommen, welche im Regelfall nicht vor das Familiengericht führt (dies gilt jedenfalls für diejenige Konstellation, in welcher es tatsächlich nur um das rechtliche Schicksal des Autos, nicht aber um die Abwicklung der Trennung im Übrigen geht), so hat man eine Vielzahl möglicher Anspruchsgrundlagen aus obig angesprochenen verschiedenen Bereichen des BGB abzuarbeiten. Das ganze Verfahren ist regelmäßig durchzogen von Beweisschwierigkeiten, zu deren Beseitigung nicht selten sogar die (minderjährigen) Kinder als Zeugen herangezogen werden.
Hinzu kommt, dass es unproblematisch möglich ist, dass Fahrer, Halter und Eigentümer drei verschiedene Personen sein können. So ist zB. das Kfz auf den Vater angemeldet, der auch Steuer und Versicherung zahlt (also Halter ist), der Sohn aber das Kfz als Eigentümer nutzt.
Zusätzlich ist eine Unterscheidung zu treffen zwischen der “Zulassungsbescheinigung Teil I” (Fahrzeugschein) und der “Zulassungsbescheinigung Teil II” (Fahrzeugbrief). Diese Unterscheidung ist wichtig, da diesen beiden Teilen erheblich unterschiedlicher Beweiswert zukommt.
Die Problematik der Zuordnung der verschiedenen Rechte folgt daraus, dass regelmäßig keine Absprachen der Partner getroffen wurden, wie denn die Eigentumsverhältnisse an dem Auto ausgestaltet sein sollen. Die dem BGB innewohnende gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 BGB greif zu kurz bzw. kann beim Hinzutreten Dritter (meist einer finanzierenden Bank) nicht zum Ziel führen.
Auch ist allein nicht aussagekräftig, welcher der Ehe-/Lebenspartner uU. eine Kopie der Kfz-Unterlagen oder aber einen Reserveschlüssel in seinem Besitz hat.
Nicht selten zahlt derjenige Partner die Raten an die finanzierende Bank und/oder an die Versicherung, der das Kfz dann aber nicht fährt, sondern es von dem anderen Partner genutzt wird. Gleiches gilt für die Kfz-Steuer. Zusätzlich ist das Kfz oftmals an die finanzierende Bank sicherungsübereignet.
Aus den Ratenzahlungen an die Bank wiederum erwachsen Anwartschaften auf (Rück)Erwerb des Eigentums nach vollständiger Zahlung sowie Besitzrechte. Im diesem Zusammenhang können zusätzliche Probleme dann auftauchen, wenn nach einer Trennung der bisherige Nicht-Eigentümer bzw. der nicht im Fahrzeugbrief Eingetragene bei der Bank vorstellig wird und dort kundtut, er möchte die noch ausstehenden Raten zahlen, dafür aber dann Herausgabe des Kfz-Briefes an sich, verbunden mit der Umschreibung desselben auf seinen Namen.
Deutsche Banken sind in einer solchen Konstellation nur schwer zu der gewünschten Umschreibung bereit, insbesondere reicht allein eine Zusage, die ausstehenden Raten zahlen zu wollen, regelmäßig nicht aus. Im Ergebnis wird sich die Bank regelmäßig weigern, einer Umschreibung zuzustimmen, da sie sehr auf das Bestehen von Sicherheiten bedacht ist.
Diskutiert wurde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zB. auch schon die Frage, ob eine (konkludente) Schenkung des Kfz von einem Partner an den anderen angenommen werden kann, wenn im Gegenzug dann kein/weniger Trennungsunterhalt gezahlt wird.
Auch schon beim Bundesgerichtshof zu klären war die Frage, ob bei vernünftiger und lebensnaher Auslegung angenommen werden darf, ein Ehe-/Lebenspartner leihe sein Kfz dem anderen (dann teils über mehrere Jahre).
Die Darstellung zeigt, dass es sich um einen nicht immer einfach zu überschauenden Bereich handelt, dessen rechtliche Lösung eine Vielzahl von Komplikationen bietet und sachgerecht nur unter Achtung des jeweiligen Einzelfalles zum Ziel geführt werden kann.
Eine rechtlich “wasserdichte” Absprache schon bei Anschaffung des Kfz wird in den seltensten Fällen getroffen werden (oder kann nicht mehr bewiesen werden), taucht doch der Streit um das Hab und Gut meist erst bei der Trennung einer oft langjährigen Beziehung auf.