Rechtsanwalt Klaus Wieckhorst
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Für die Abläufe bei Mandatsanfragen und zur Mandatswahrnehmung gibt es bei mir kein festes Schema, nur den Grundsatz, dass sie für den Mandanten ohne unnötige Hürden, effektiv und sachgerecht sein sollen.
Ein persönliches Gespräch kann am Anfang stehen oder nach erster Abklärung des Sachverhalts anhand schriftlicher Unterlagen stattfinden - jeweils nach Terminvereinbarung.
Termine und Fristen sind bei rechtlichen Angelegenheiten wichtige Eckpfeiler. Wenn Ihnen ein Termin oder eine Frist gesetzt wurde, gehört die Unterrichtung hierüber an den Anfang. (Bei Zustellungen bitte den Umschlag nicht wegwerfen.)
In einigen Bereichen kann es in Betracht kommen, eine einstweilige Verfügung zu erwirken. Das gilt insbesondere für wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche. Erste Voraussetzung für die Zulässigkeit eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist, dass der Antrag sehr zeitnah gestellt wird. Da vor dem Antrag i.d.R. noch abzumahnen ist, empfiehlt es sich, die Sache nach erster Kenntnis noch in der ersten Woche in Angriff zu nehmen.
Das Gegenstück zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die Schutzschrift. Da die Gerichte eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung und auch ohne vorherige Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner erlassen können, gibt es die Möglichkeit, einem zu erwartenden gegnerischen Verfügungsantrag mit einer Schutzschrift entgegenzutreten. Sie bedarf sorgfältiger Vorbereitung und Abfassung, weil das Gericht durch eine Schutzschrift allein nicht gehindert ist, dem gegnerischen Verfügungsantrag durch eine Beschlussverfügung zu entsprechen.
Diese Hinweise können nur einige Aspekte kurz darstellen, jedoch nicht vollständig sein und eine Beratung nicht ersetzen.
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