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Übersicht unserer Rechtsanwälte für Architektenrecht

Rechtsanwalt Mirk Fischer
Konrad-Adenauer-Straße 27
65232 Taunusstein
Rechtsanwalt Mathias Müller
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Westendstraße 10
01187 Dresden
Rechtsanwalt Andreas Haas
Heesenstraße 65
40549 Düsseldorf
Rechtsanwalt Klaus Winkler
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Bismarckstraße 9
95444 Bayreuth
Rechtsanwalt Jörg Klepsch
Adolfsallee 55
65185 Wiesbaden
Rechtsanwalt Thomas Wildanger
Hauptbahnhofstraße 2
97424 Schweinfurt
Rechtsanwalt Gero M. Wähner
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Hanauer Landstraße 523
60386 Frankfurt am Main
Rechtsanwalt Christof Knauer
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Bismarckstraße 13
31135 Hildesheim
Rechtsanwalt Sebastian Krieger
Rathausplatz 21
82362 Weilheim i. OB

Infomationen zum Architektenrecht

Das Architektenrecht befasst sich mit allen gesetzlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Arbeit von Architekten. Dazu gehören die Vertragsbeziehung zum Bauherrn – meist in Form eines Werkvertrages – das Honorar, die Haftung bei Planungs- und organisatorischen Fehlern. Auch das Urhenerrecht und das z.B. in den Regeln der Kammern festgelegte Berufsrecht gehören zu diesem Rechtsgebiet. Ein eng verwandter Bereich ist das Ingenieurrecht; Verbindungen bestehen zum Immobilienrecht.

Architektenvertragsrecht

Das Architektenvertragsecht ist dem Ingenieurvertragsrecht verwandt. Der Architektenvertrag ist in der Regel ein Werkvertrag im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), mit dem eine bestimmte Aufgabe erfolgreich erledigt werden soll. Für diesen Vertragstyp gibt es gesetzliche Bestimmungen in den §§ 631 ff. BGB, die teilweise durch vertragliche Regelungen geändert werden können. Hier stellt sich oft die Frage, inwieweit Änderungen im Einzelfall zulässig sind.

Das Honorar

Die Höhe der Bezahlung richtet sich nach der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). In gewissem Rahmen kann das Honorar ausgehandelt werden, die HOAI setzt Grenzen nach unten und nach oben fest. Eine Neufassung trat im Juli 2013 in Kraft. Die HOAI enthält z.B. Regelungen zu
  • Leistungen und Leistungsbildern,
  • anrechenbaren Kosten,
  • Honorarzonen,
  • Honorarvereinbarungen,
  • Berechnung des Honorars in besonderen Fällen,
  • Berechnung des Honorars bei Einzelleistungen,
  • Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs,
  • Aufträgen für mehrere Objekte,
  • Instandsetzungen und Instandhaltungen.

Die Haftung

Zu Haftungsfällen kann es durch Planungsfehler, aber auch durch Fehler im Rahmen einer Bauüberwachung kommen. Oft entsteht aufgrund der hohen Schadenssummen Streit darüber, ob die Berufshaftpflichtversicherung für den Schaden einstehen muss. Rechtsstreitigkeiten in diesem Bereich sind oft kompliziert, weil ein Fehler am Bau auf mehreren Ursachen beruhen kann und sich etwa Statiker, Architekt und Bauunternehmen über den Grad des Verschuldens nicht einig werden. Prozesse erfordern oft den Einsatz eines spezialisierten Immobilienanwalts.

Das Urheberrecht

Hat die Leistung des Architekten künstlerisch-schöpferischen Gehalt, kann er ein Urheberrecht daran beanspruchen. Dies kann dazu führen, dass z.B. größere Änderungen am Gebäude nicht mehr ohne seine Zustimmung vorgenommen werden können. Auch ist die kommerzielle Verwendung von Fotos des Gebäudes nicht mehr ohne weiteres möglich, das Urheberrecht wird allerdings durch die sogenannte Panoramafreiheit wieder eingeschränkt.

Das Berufsrecht

Architekten sind Freiberufler und unterliegen den Berufsregeln ihrer Kammern, deren Pflichtmitglieder sie sind. Die Ausübung ihres Berufes richtet sich nach
  • den Satzungen der Kammern,
  • den Architektengesetzen der Bundesländer,
  • gesetzlichen Regelungen für Freiberufler, z.B. hinsichtlich der Gründung gemeinsamer Gesellschaften (z.B. Partnerschaftsgesellschaft).

Weitere Pflichten

Der Architekt trägt im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren besondere Verantwortung dafür, dass
  • die Vorgaben des Baurechts und des Bebauungsplanes beachtet werden, denn eine explizite Prüfung durch die Behörde findet nicht mehr statt.
  • Generell muss er bei der Planung eine Vielzahl gesetzlicher Vorgaben beachten, um nicht gegenüber dem Bauhern haften zu müssen.
  • Dies reicht von der Beachtung eines auf dem Baugrundstück lastenden Wegerechts bis zur Energieeinsparverordnung.
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